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LANXESS<br />
Energiz<strong>in</strong>g Chemistry<br />
Gesamtbetri ebsverei nba ru n9 "Personalverbu nd"<br />
Die Unternehmensleitungen der LANXESS AG, LANXESS Deutschland<br />
GmbH, LANXESS Account<strong>in</strong>g GmbH, Saltigo GmbH und Aliseca GmbH<br />
(nachstehend GESELLSCHAFTEN genannt) schließen mit dem Gesamtbetriebsrat<br />
LANXESS nachstehende Gesamtbetriebsvere<strong>in</strong>barung<br />
(<strong>GBV</strong>) zum Personalverbund.<br />
Präambel<br />
LANXESS ist e<strong>in</strong> Konzern mit mehreren Gesellschaften und Standorten<br />
<strong>in</strong> Deutschland.<br />
Zur Stärkung des Personalverbundes der GESELLSCHAFTEN an den<br />
Standorten der Niederrhe<strong>in</strong>werke und für zukünftige Wechsel zwischen<br />
den GESELLSCHAFTEN und Versetzungen <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er Gesellschaft<br />
s<strong>in</strong>d die Unternehmensleitungen und der Gesamtbetriebsrat übere<strong>in</strong>gekommen,<br />
neue Regelungen zu treffen. Diese Regelungen erfassen und<br />
erleichtern zukünftige Wechsel und Versetzungen.<br />
Ziel dieser Vere<strong>in</strong>barung ist, die Personalentwicklung und den E<strong>in</strong>satz<br />
der Mitarbeiter/<strong>in</strong>nen gesellschaftsübergreifend effektiv zu fördern. Bei<br />
Personalüberhängen wird e<strong>in</strong>e Personalvermittlung gesellschaftsübergreifend<br />
genutzt, um Beschäftigung zu sichern.<br />
Geltu ngsbereich<br />
Diese <strong>GBV</strong> gilt für alle Tarif-Mitarbeiter/<strong>in</strong>nen und Leitenden Mitarbeiter/<strong>in</strong>nen<br />
der Management Grades I und 11der LANXESS AG,<br />
LANXESS Deutschland GmbH, LANXESS Account<strong>in</strong>g GmbH, Saltigo<br />
GmbH und Aliseca GmbH mit Ausnahme der Leitenden Angestellten<br />
im S<strong>in</strong>ne des § 5 Abs. 3 BetrVG.<br />
Die Regelungen betreffen Stellenausschreibungen und Steilenbesetzungen<br />
sowie den Wechsel zwischen den GESELLSCHAFTEN<br />
an den Standorten Leverkusen / Langenfeld, Dormagen, Uerd<strong>in</strong>gen<br />
und Brunsbüttel.<br />
11 Stellenausschreibung<br />
1. Grundsätzlich werden freie unbefristete Arbeitsplätze vor ihrer Besetzung<br />
im Geltungsbereich dieser Vere<strong>in</strong>barung <strong>in</strong>tern standortund<br />
gesellschaftsübergreifend ausgeschrieben.<br />
4 ~ GBY"Personalverbund" Seite 1 von 7
LANXESS<br />
Energiz<strong>in</strong>g Chemislry<br />
2. E<strong>in</strong>e Stellenausschreibung kann auf die jeweilige GESELLSCHAFT<br />
beschränkt werden, wenn <strong>in</strong> dieser e<strong>in</strong> Personalreduzierungsbedarf<br />
besteht und e<strong>in</strong>e hohe Wahrsche<strong>in</strong>lichkeit dafür vorhanden ist, dass<br />
die Stellenbesetzung <strong>in</strong>tern realisiert werden kann. Dies setzt voraus,<br />
dass die Personalreduzierung dem Betriebsrat vorab formell<br />
und quantitativ angekündigt worden ist.<br />
Hierauf wird <strong>in</strong> der Stellenausschreibung h<strong>in</strong>gewiesen.<br />
Hat die gesellschafts<strong>in</strong>terne Ausschreibung ke<strong>in</strong>en Erfolg, erfolgt im<br />
Anschluss e<strong>in</strong>e Stellenausschreibung nach Ziffer 111.<br />
3. E<strong>in</strong>e Stellenausschreibung erfolgt - im E<strong>in</strong>vernehmen mit dem Betriebsrat<br />
- nicht, wenn<br />
• sich geeignete Mitarbeiter/<strong>in</strong>nen im Personalüberhang beziehungsweise<br />
auf Freistellungslisten der GESELLSCHAFTEN bef<strong>in</strong>den<br />
oder<br />
• Arbeitsplätze aus sozialen Gründen mit bestimmten Mitarbeiter<strong>in</strong>nen<br />
/ Mitarbeitern unter Wahrung der gesetzlichen Rechte des<br />
Betriebsrates zu besetzen s<strong>in</strong>d.<br />
4. Die Stellenausschreibung wird im Intranet veröffentlicht.<br />
Solange nicht alle Mitarbeiter<strong>in</strong>nen/Mitarbeiter e<strong>in</strong>e eigene USER-ID<br />
haben, wird die Ausschreibung zusätzlich <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>er E-Mail an<br />
e<strong>in</strong>en def<strong>in</strong>ierten Empfängerkreis verteilt, der die Aufgabe hat, die<br />
Stellenausschreibung per Ausdruck auszuhängen (z.B. "Schwarzes<br />
Brett" <strong>in</strong> den Betrieben, Sozialräume ).<br />
5. Die Stellenausschreibung enthält Angaben zu GESELLSCHAFT,<br />
Bereich, Anforderungen, Aufgaben, Arbeitszeitsystem, tarifgerechte<br />
E<strong>in</strong>gruppierung bzw. Management Grade, Teil-Nollzeit, Besetzungsterm<strong>in</strong>,<br />
entgegennehmende Stelle.<br />
6. Die Dauer der Stellenausschreibung beträgt zwei Wochen. In begründeten<br />
Ausnahmefällen ist e<strong>in</strong>e längere Ausschreibungsdauer<br />
zulässig.<br />
7. Haben sich die Verantwortlichen der aufnehmenden Abteilung / GE<br />
SELLSCHAFT für e<strong>in</strong>e Bewerber<strong>in</strong> / e<strong>in</strong>en Bewerber entschieden,<br />
nehmen diese erst dann mit den Verantwortlichen der abgebenden<br />
Abteilung/ GESELLSCHAFT Kontakt auf und vere<strong>in</strong>baren e<strong>in</strong>en<br />
Term<strong>in</strong> des Arbeitsplatzwechsels.<br />
a ~ <strong>GBV</strong>"Personalverbund" Seite 2 von 7
111 Stellen besetzu ng<br />
LANXESS<br />
Energiz<strong>in</strong>g Chemistry<br />
1. Bei der Besetzung freier Stellen <strong>in</strong> den GESELLSCHAFTEN ist - bei<br />
gleicher fachlicher und persönlicher Eignung (vgl. Anlage) - folgende<br />
Reihenfolge zu beachten:<br />
1.1 Eigene Beschäftigte aus Strukturmaßnahmen sowie namentlich freigestellte<br />
Mitarbeiter/<strong>in</strong>nen der jeweiligen GESELLSCHAFT,<br />
1.2 Beschäftigte der jeweiligen GESELLSCHAFT, deren Arbeitsplatz<br />
entfällt,<br />
1.3 Beschäftigte, deren Arbeitsplatz "<strong>in</strong> Kette" durch e<strong>in</strong>e Mitarbeiter<strong>in</strong> /<br />
e<strong>in</strong>en Mitarbeiter aus Personalüberhängen ersetzt werden kann,<br />
1.4 Beschäftigte anderer GESELLSCHAFTEN aus Strukturmaßnahmen<br />
sowie namentlich freigestellte Mitarbeiter/<strong>in</strong>nen anderer GESELL<br />
SCHAFTEN,<br />
1.5 alle sonstigen Mitarbeiter/<strong>in</strong>nen der GESELLSCHAFTEN,<br />
1.6 Beschäftigte, die nicht Arbeitnehmer/<strong>in</strong>nen der am Personalverbund<br />
teilnehmenden GESELLSCHAFTEN s<strong>in</strong>d sowie sonstige Bewerber/<strong>in</strong>nen<br />
2. Von der Stellenbesetzungsreihenfolge gemäß Ziffer 111 1.1 bis 1.6<br />
bleiben etwaige gesetzliche Ansprüche unberührt.<br />
Stellenbesetzungen mit Mitarbeiter<strong>in</strong>nen / Mitarbeitern, die im Rahmen<br />
von Personalentwicklungsmaßnahmen für die Übernahme e<strong>in</strong>er<br />
neuen Position vorgesehen s<strong>in</strong>d, bleiben unberührt, wenn die frei<br />
werdende Stelle <strong>in</strong> der Reihenfolge gemäß Ziffer 1111.1 bis 1.5<br />
nachbesetzt wird.<br />
Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats werden hierbei gewahrt<br />
Bei der Besetzung von Arbeitsplätzen haben Schwerbeh<strong>in</strong>derte unter<br />
E<strong>in</strong>beziehung der Schwerbeh<strong>in</strong>dertenvertretung auf der jeweiligen<br />
Prüfungsstufe bei gleicher fachlicher und persönlicher Eignung<br />
für den jeweiligen Arbeitsplatz Vorrang vor nicht beh<strong>in</strong>derten Menschen.<br />
3. Die Verantwortlichen der abgebenden Abteilung / GESELLSCHAFT<br />
haben die Mitarbeiter<strong>in</strong> / den Mitarbeiter bis spätestens drei Monate<br />
nach der Bekanntgabe durch die aufnehmende Abteilung/GESELLSCHAFT<br />
freizustellen. In Ausnahmefällen kann <strong>in</strong> Absprache<br />
mit den Verantwortlichen der abgebenden Abteilung / GE<br />
SELLSCHAFT, den Verantwortlichen der aufnehmenden Abteilung /<br />
tJ.. k <strong>GBV</strong> "Personalverbund" Seite 3 von 7
LANXESS<br />
Energiz<strong>in</strong>g Chemistry<br />
GESELLSCHAFT und dem Betriebsrat von dieser Regelung abgewichen<br />
werden.<br />
Probezeiten werden bei der Besetzung von freien Stellen gemäß Ziffer<br />
111.1 bis 1.5 nicht vere<strong>in</strong>bart<br />
E<strong>in</strong> Anspruch auf Rückversetzung besteht nicht.<br />
IV Wechsel der Mitarbeiter/<strong>in</strong>nen zwischen den GESELLSCHAF<br />
TEN<br />
1. Dienstzeitanrechnung<br />
Durch den Wechsel e<strong>in</strong>er Mitarbeiter<strong>in</strong> / e<strong>in</strong>es Mitarbeiters zwischen<br />
den GESELLSCHAFTEN wird grundsätzlich e<strong>in</strong> neues Arbeitsverhältnis<br />
ohne neue Probezeit begründet. Die im Konzern verbrachten<br />
Dienstzeiten werden anerkannt.<br />
Es gelten bei e<strong>in</strong>em Wechsel alle <strong>in</strong>ternen Regelungen / Vere<strong>in</strong>barungen<br />
der aufnehmenden GESELLSCHAFT sowie die sich hieraus<br />
ergebenden Rechte und Pflichten.<br />
2. Vergütung IE<strong>in</strong>gruppierung / Entgeltumwandlung / Aktienplan<br />
E<strong>in</strong>gruppierung und Entgelt der Tarif-Mitarbeiter/<strong>in</strong>nen richten sich<br />
nach den für das neue Arbeitsverhältnis betrieblich und fachlich e<strong>in</strong>schlägigen<br />
tariflichen Bestimmungen sowie den betrieblichen Regelungen<br />
(Vere<strong>in</strong>barungen zu Vermögenswirksamen Leistungen werden<br />
von der aufnehmenden GESELLSCHAFT weitergeführt).<br />
Das E<strong>in</strong>kommen der Leitenden Mitarbeiter/<strong>in</strong>nen der Management<br />
Grades I und 11richtet sich nach der für die Position gemäß den betrieblichen<br />
Regelungen üblicherweise gezahlten Vergütung.<br />
E<strong>in</strong> mit der Mitarbeiter<strong>in</strong> / dem Mitarbeiter abgeschlossener Entgeltumwandlungsvertrag<br />
wird von der aufnehmenden Gesellschaft fortgeführt.<br />
E<strong>in</strong> mit der Mitarbeiter<strong>in</strong> / dem Mitarbeiter abgeschlossener PKW<br />
Leas<strong>in</strong>gvertrag (Entgeltumwandlung) geht auf die aufnehmende Gesellschaft<br />
über.<br />
Die E<strong>in</strong>haltung der Zahlungsbeträge für den Erwerb von Aktien nach<br />
dem jeweiligen Aktienplan erfolgt über die Entgeltabrechnung durch<br />
die Gesellschaft, bei der die Mitarbeiter<strong>in</strong> / der Mitarbeiter zum Zeitpunkt<br />
des jeweiligen Ratene<strong>in</strong>zugs beschäftigt ist.<br />
<strong>GBV</strong> "Personalverbund" Seite 4 von 7
3. Jährliche E<strong>in</strong>malzahlungen<br />
LANXESS<br />
Energiz<strong>in</strong>g Chemistry<br />
E<strong>in</strong>malzahlungen, das heißt Entgeltleistungen, die nur e<strong>in</strong>mal im<br />
Jahr zur Auszahlung gelangen (z.B. Bonus/STI, Jahresleistung, tarifliches<br />
Urlaubsgeld, Vollkonti-Prämie), werden zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt<br />
durch die GESELLSCHAFT angewiesen, mit der die<br />
Mitarbeiter<strong>in</strong> / der Mitarbeiter zu diesem Zeitpunkt <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Arbeitsverhältnis<br />
steht.<br />
Sofern Ansprüche auf E<strong>in</strong>malzahlungen oder die Verpflichtung zu ihrer<br />
Erstattung nach den jeweils zugrunde liegenden tariflichen oder<br />
betrieblichen Bestimmungen von e<strong>in</strong>em bestimmten Bestandszeitpunkt<br />
des Arbeitsverhältnisses (Stichtag), e<strong>in</strong>er bestimmten Bestandsdauer<br />
oder M<strong>in</strong>destarbeitsleistung im bestreffenden Kalenderjahr<br />
oder ähnlichen Voraussetzungen abhängen, werden das mit der<br />
abgebenden und das mit der aufnehmenden GESELLSCHAFT begründete<br />
Arbeitsverhältnis <strong>in</strong>soweit zu Gunsten der Mitarbeiter<strong>in</strong> /<br />
des Mitarbeiters <strong>als</strong> e<strong>in</strong>heitliches Arbeitsverhältnis behandelt.<br />
Die betreffende GESELLSCHAFT zahlt die jeweilige Entgeltleistung<br />
- mit befreiender Wirkung auch zugunsten der jeweils anderen GE<br />
SELLSCHAFT - <strong>in</strong> voller Höhe aus. Die Gesamtsumme setzt sich<br />
dabei aus den zeitanteiligen Leistungen beider GESELLSCHAFTEN<br />
zusammen.<br />
4. Urlaubsübertragung<br />
Zum Zeitpunkt des Wechsels noch bestehende Urlaubsansprüche<br />
werden auf die aufnehmende GESELLSCHAFT übertragen.<br />
5. Arbeitszeitkonten<br />
Vor dem Wechsel ist das Arbeitszeitkonto grundsätzlich auszugleichen.<br />
Abweichungen hiervon erfolgen <strong>in</strong> Abstimmung zwischen den<br />
beteiligten GESELLSCHAFTEN und dem zuständigen Betriebsrat.<br />
6. Betriebliche Altersversorgung<br />
Die Mitgliedschaft <strong>in</strong> der jeweiligen Pensionskasse bleibt von dem<br />
Wechsel zwischen den GESELLSCHAFTEN unberührt. In Übere<strong>in</strong>stimmung<br />
mit den e<strong>in</strong>schlägigen Vorschriften des BetrAVG können<br />
die bei der abgebenden GESELLSCHAFT erworbenen Versorgungsanwartschaften<br />
von der aufnehmenden GESELLSCHAFT mit<br />
Zustimmung der Mitarbeiter<strong>in</strong> / des Mitarbeiters übernommen werden.<br />
In diesem Fall s<strong>in</strong>d die entsprechenden Deckungsmittel von der<br />
<strong>GBV</strong> "Personalverbund" Seite 5 von 7
LANXESS<br />
Energiz<strong>in</strong>g Chemistry<br />
abgebenden GESELLSCHAFT auf die aufnehmende GESELL<br />
SCHAFT zu übertragen.<br />
7. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall<br />
Ist die Mitarbeiter<strong>in</strong> / der Mitarbeiter <strong>in</strong> den ersten 4 Wochen nach<br />
dem Wechsel (Wartezeit nach § 3 Abs. 3 EFZG) <strong>in</strong>folge Krankheit<br />
arbeitsunfähig, erfolgt e<strong>in</strong>e Zuschusszahlung <strong>in</strong> Höhe des Unterschiedsbetrages<br />
zwischen dem Bruttokrankengeld und dem<br />
100%igen Nettoarbeitsentgelt. Der Zuschuss wird <strong>als</strong> Bruttobetrag<br />
gewährt.<br />
Sofern der Mitarbeiter sich zum Zeitpunkt des Wechsels bereits <strong>in</strong><br />
der Entgeltfortzahlung bef<strong>in</strong>det, erfolgt die Zuschusszahlung <strong>in</strong> der<br />
aufnehmenden GESELLSCHAFT für den (fiktiven) noch verbleibenden<br />
Entgeltfortzahlungszeitraum.<br />
E<strong>in</strong>e solche Zuschusszahlung erfolgt nicht, sofern sich der Mitarbeiter<br />
zum Zeitpunkt des Wechsels bereits im Krankengeldbezug bef<strong>in</strong>det.<br />
8. Mobilitätshilfen<br />
Ist der Wechsel der GESELLSCHAFT mit e<strong>in</strong>em Standortwechsel<br />
verbunden, gelten für die Erstattung der damit ggf. entstehenden<br />
Kosten die bei der aufnehmenden GESELLSCHAFT bestehenden<br />
Regelungen. Die Auszahlung erfolgt durch die aufnehmende GE<br />
SELLSCHAFT.<br />
9. Zeugnis<br />
Die Mitarbeiter<strong>in</strong> / der Mitarbeiter hat gegenüber der abgebenden<br />
Abteilung/GESELLSCHAFT Anspruch auf e<strong>in</strong> qualifiziertes Zeugnis<br />
gemäß § 109 GewerbeO.<br />
10. Datenübertragung<br />
Um bei der abgebenden GESELLSCHAFT erworbene bzw. <strong>in</strong> der<br />
aufnehmenden GESELLSCHAFT zur Anrechnung kommende Rechte<br />
<strong>in</strong> das neue Arbeitsverhältnis zu übertragen, ist es erforderlich,<br />
der aufnehmenden GESELLSCHAFT personenbezogene Daten zur<br />
Verfügung zu stellen oder ihr den Zugriff darauf zu gewähren.<br />
Zu den erhobenen, gespeicherten und genutzten personenbezogenen<br />
Daten gehören <strong>in</strong>sbesondere solche über die gesamten - die<br />
Mitarbeiter<strong>in</strong> / den Mitarbeiter betreffende - Entgeltregelungen e<strong>in</strong>-<br />
<strong>GBV</strong>"Personalverbund" Seite 6 von 7
LANXESS<br />
Energiz<strong>in</strong>g Chemistry<br />
schließlich Entgeltfortzahlung, Altersversorgungsansprüche sowie<br />
Dienstzeitberechnung, Urlaubs- und Freizeitansprüche.<br />
Daher werden die Personalakte sowie die Mitarbeiterei / den Mitarbeiter<br />
sonst betreffende Daten mit Zustimmung der Mitarbeiter<strong>in</strong> /<br />
des Mitarbeiters an die aufnehmende GESELLSCHAFT weitergegeben<br />
und/oder ihr den Zugriff auf diese Daten ermöglicht.<br />
V Inkrafttreten/Kündigung<br />
Diese <strong>GBV</strong> tritt am 1. September 2009 <strong>in</strong> Kraft und ersetzt die Betriebsvere<strong>in</strong>barungen<br />
"Werks<strong>in</strong>terne Stellenausschreibung" an den<br />
Standorten.<br />
Sie kann erstm<strong>als</strong> zum 31. Dezember 2012 mit e<strong>in</strong>er Frist von 6 Monaten<br />
gekündigt werden. Es ist auch e<strong>in</strong>e Teilkündigung möglich.<br />
Bei e<strong>in</strong>er Kündigung bzw. Teilkündigung entfalten die gekündigten<br />
Teile der Vere<strong>in</strong>barung ke<strong>in</strong>e Nachwirkung.<br />
Leverkusen, den 12. Aug\.\st 2009<br />
LAJ'4XESSAccount<strong>in</strong>g GmbH<br />
Unt'ernehmensleitung<br />
Anlage<br />
ffiQH<br />
;tlJ~;f~-'\<br />
Saltigo GmbH l<br />
Unternehmensleitung<br />
<strong>GBV</strong> "Personalverbund" Seite 7 von 7
Anlage zur <strong>GBV</strong> "Personalverbund"<br />
LANXESS<br />
Energiz<strong>in</strong>g Chemistry<br />
Zur fachlichen und persönlichen Eignung gemäß Ziffer 111 der <strong>GBV</strong><br />
"Personalverbund" halten die Vertragsparteien fest:<br />
1. Fachlich geeignet ist auch die Mitarbeiter<strong>in</strong> / der Mitarbeiter, die / der<br />
<strong>in</strong>nerhalb von 6 Monaten die erforderlichen Qualifikationen erwerben<br />
kann.<br />
2. Für die Beurteilung und Entscheidung über die fachliche und<br />
persönliche Eignung werden <strong>in</strong> der Regel nur die Tatsachen<br />
herangezogen, die aus folgenden Unterlagen gewonnen werden:<br />
• den Angaben aus dem vere<strong>in</strong>barten Personalfragebogen und <br />
soweit vorhanden - den Stellenbeschreibungen,<br />
• den Schulzeugnissen und Abschlusszeugnissen von<br />
Bildungse<strong>in</strong>richtungen sowie über Kurse und Lehrgänge,<br />
• den Zeugnissen von bisherigen Arbeitsstellen,<br />
• dem Zeugnis der Werkärzt<strong>in</strong> / des Werkarztes oder <strong>in</strong><br />
Ausnahmefällen der Amtsärzt<strong>in</strong> / des Amtsarztes über die<br />
Fähigkeit, den Anforderungen des angestrebten Arbeitsplatzes<br />
oder Arbeitsbereiches zu genügen,<br />
• dem Ergebnis des Vorstellungsgespräches,<br />
• den betrieblichen Beurteilungen,<br />
• dem Ergebnis von durchgeführten Auswahlverfahren,<br />
• persönlichen Referenzen.<br />
3. Bei der Besetzung e<strong>in</strong>er Stelle, mit der Führungsaufgaben<br />
verbunden s<strong>in</strong>d, muss auch die Eignung zur Personalführung<br />
beachtet werden.<br />
4. Bei der Beurteilung der Bewerber<strong>in</strong> / des Bewerbers werden soziale<br />
Gesichtspunkte (z.B. Nachlassen der körperlichen Kräfte nach<br />
langjähriger betrieblicher Tätigkeit) neben den persönlichen und<br />
fachlichen Gesichtspunkten mit berücksichtigt.<br />
.A a Anlage zur <strong>GBV</strong> "Personalverbund" Seite I von 1