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LANXESS<br />

Energiz<strong>in</strong>g Chemistry<br />

Gesamtbetri ebsverei nba ru n9 "Personalverbu nd"<br />

Die Unternehmensleitungen der LANXESS AG, LANXESS Deutschland<br />

GmbH, LANXESS Account<strong>in</strong>g GmbH, Saltigo GmbH und Aliseca GmbH<br />

(nachstehend GESELLSCHAFTEN genannt) schließen mit dem Gesamtbetriebsrat<br />

LANXESS nachstehende Gesamtbetriebsvere<strong>in</strong>barung<br />

(<strong>GBV</strong>) zum Personalverbund.<br />

Präambel<br />

LANXESS ist e<strong>in</strong> Konzern mit mehreren Gesellschaften und Standorten<br />

<strong>in</strong> Deutschland.<br />

Zur Stärkung des Personalverbundes der GESELLSCHAFTEN an den<br />

Standorten der Niederrhe<strong>in</strong>werke und für zukünftige Wechsel zwischen<br />

den GESELLSCHAFTEN und Versetzungen <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er Gesellschaft<br />

s<strong>in</strong>d die Unternehmensleitungen und der Gesamtbetriebsrat übere<strong>in</strong>gekommen,<br />

neue Regelungen zu treffen. Diese Regelungen erfassen und<br />

erleichtern zukünftige Wechsel und Versetzungen.<br />

Ziel dieser Vere<strong>in</strong>barung ist, die Personalentwicklung und den E<strong>in</strong>satz<br />

der Mitarbeiter/<strong>in</strong>nen gesellschaftsübergreifend effektiv zu fördern. Bei<br />

Personalüberhängen wird e<strong>in</strong>e Personalvermittlung gesellschaftsübergreifend<br />

genutzt, um Beschäftigung zu sichern.<br />

Geltu ngsbereich<br />

Diese <strong>GBV</strong> gilt für alle Tarif-Mitarbeiter/<strong>in</strong>nen und Leitenden Mitarbeiter/<strong>in</strong>nen<br />

der Management Grades I und 11der LANXESS AG,<br />

LANXESS Deutschland GmbH, LANXESS Account<strong>in</strong>g GmbH, Saltigo<br />

GmbH und Aliseca GmbH mit Ausnahme der Leitenden Angestellten<br />

im S<strong>in</strong>ne des § 5 Abs. 3 BetrVG.<br />

Die Regelungen betreffen Stellenausschreibungen und Steilenbesetzungen<br />

sowie den Wechsel zwischen den GESELLSCHAFTEN<br />

an den Standorten Leverkusen / Langenfeld, Dormagen, Uerd<strong>in</strong>gen<br />

und Brunsbüttel.<br />

11 Stellenausschreibung<br />

1. Grundsätzlich werden freie unbefristete Arbeitsplätze vor ihrer Besetzung<br />

im Geltungsbereich dieser Vere<strong>in</strong>barung <strong>in</strong>tern standortund<br />

gesellschaftsübergreifend ausgeschrieben.<br />

4 ~ GBY"Personalverbund" Seite 1 von 7


LANXESS<br />

Energiz<strong>in</strong>g Chemislry<br />

2. E<strong>in</strong>e Stellenausschreibung kann auf die jeweilige GESELLSCHAFT<br />

beschränkt werden, wenn <strong>in</strong> dieser e<strong>in</strong> Personalreduzierungsbedarf<br />

besteht und e<strong>in</strong>e hohe Wahrsche<strong>in</strong>lichkeit dafür vorhanden ist, dass<br />

die Stellenbesetzung <strong>in</strong>tern realisiert werden kann. Dies setzt voraus,<br />

dass die Personalreduzierung dem Betriebsrat vorab formell<br />

und quantitativ angekündigt worden ist.<br />

Hierauf wird <strong>in</strong> der Stellenausschreibung h<strong>in</strong>gewiesen.<br />

Hat die gesellschafts<strong>in</strong>terne Ausschreibung ke<strong>in</strong>en Erfolg, erfolgt im<br />

Anschluss e<strong>in</strong>e Stellenausschreibung nach Ziffer 111.<br />

3. E<strong>in</strong>e Stellenausschreibung erfolgt - im E<strong>in</strong>vernehmen mit dem Betriebsrat<br />

- nicht, wenn<br />

• sich geeignete Mitarbeiter/<strong>in</strong>nen im Personalüberhang beziehungsweise<br />

auf Freistellungslisten der GESELLSCHAFTEN bef<strong>in</strong>den<br />

oder<br />

• Arbeitsplätze aus sozialen Gründen mit bestimmten Mitarbeiter<strong>in</strong>nen<br />

/ Mitarbeitern unter Wahrung der gesetzlichen Rechte des<br />

Betriebsrates zu besetzen s<strong>in</strong>d.<br />

4. Die Stellenausschreibung wird im Intranet veröffentlicht.<br />

Solange nicht alle Mitarbeiter<strong>in</strong>nen/Mitarbeiter e<strong>in</strong>e eigene USER-ID<br />

haben, wird die Ausschreibung zusätzlich <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>er E-Mail an<br />

e<strong>in</strong>en def<strong>in</strong>ierten Empfängerkreis verteilt, der die Aufgabe hat, die<br />

Stellenausschreibung per Ausdruck auszuhängen (z.B. "Schwarzes<br />

Brett" <strong>in</strong> den Betrieben, Sozialräume ).<br />

5. Die Stellenausschreibung enthält Angaben zu GESELLSCHAFT,<br />

Bereich, Anforderungen, Aufgaben, Arbeitszeitsystem, tarifgerechte<br />

E<strong>in</strong>gruppierung bzw. Management Grade, Teil-Nollzeit, Besetzungsterm<strong>in</strong>,<br />

entgegennehmende Stelle.<br />

6. Die Dauer der Stellenausschreibung beträgt zwei Wochen. In begründeten<br />

Ausnahmefällen ist e<strong>in</strong>e längere Ausschreibungsdauer<br />

zulässig.<br />

7. Haben sich die Verantwortlichen der aufnehmenden Abteilung / GE­<br />

SELLSCHAFT für e<strong>in</strong>e Bewerber<strong>in</strong> / e<strong>in</strong>en Bewerber entschieden,<br />

nehmen diese erst dann mit den Verantwortlichen der abgebenden<br />

Abteilung/ GESELLSCHAFT Kontakt auf und vere<strong>in</strong>baren e<strong>in</strong>en<br />

Term<strong>in</strong> des Arbeitsplatzwechsels.<br />

a ~ <strong>GBV</strong>"Personalverbund" Seite 2 von 7


111 Stellen besetzu ng<br />

LANXESS<br />

Energiz<strong>in</strong>g Chemistry<br />

1. Bei der Besetzung freier Stellen <strong>in</strong> den GESELLSCHAFTEN ist - bei<br />

gleicher fachlicher und persönlicher Eignung (vgl. Anlage) - folgende<br />

Reihenfolge zu beachten:<br />

1.1 Eigene Beschäftigte aus Strukturmaßnahmen sowie namentlich freigestellte<br />

Mitarbeiter/<strong>in</strong>nen der jeweiligen GESELLSCHAFT,<br />

1.2 Beschäftigte der jeweiligen GESELLSCHAFT, deren Arbeitsplatz<br />

entfällt,<br />

1.3 Beschäftigte, deren Arbeitsplatz "<strong>in</strong> Kette" durch e<strong>in</strong>e Mitarbeiter<strong>in</strong> /<br />

e<strong>in</strong>en Mitarbeiter aus Personalüberhängen ersetzt werden kann,<br />

1.4 Beschäftigte anderer GESELLSCHAFTEN aus Strukturmaßnahmen<br />

sowie namentlich freigestellte Mitarbeiter/<strong>in</strong>nen anderer GESELL­<br />

SCHAFTEN,<br />

1.5 alle sonstigen Mitarbeiter/<strong>in</strong>nen der GESELLSCHAFTEN,<br />

1.6 Beschäftigte, die nicht Arbeitnehmer/<strong>in</strong>nen der am Personalverbund<br />

teilnehmenden GESELLSCHAFTEN s<strong>in</strong>d sowie sonstige Bewerber/<strong>in</strong>nen<br />

2. Von der Stellenbesetzungsreihenfolge gemäß Ziffer 111 1.1 bis 1.6<br />

bleiben etwaige gesetzliche Ansprüche unberührt.<br />

Stellenbesetzungen mit Mitarbeiter<strong>in</strong>nen / Mitarbeitern, die im Rahmen<br />

von Personalentwicklungsmaßnahmen für die Übernahme e<strong>in</strong>er<br />

neuen Position vorgesehen s<strong>in</strong>d, bleiben unberührt, wenn die frei<br />

werdende Stelle <strong>in</strong> der Reihenfolge gemäß Ziffer 1111.1 bis 1.5<br />

nachbesetzt wird.<br />

Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats werden hierbei gewahrt<br />

Bei der Besetzung von Arbeitsplätzen haben Schwerbeh<strong>in</strong>derte unter<br />

E<strong>in</strong>beziehung der Schwerbeh<strong>in</strong>dertenvertretung auf der jeweiligen<br />

Prüfungsstufe bei gleicher fachlicher und persönlicher Eignung<br />

für den jeweiligen Arbeitsplatz Vorrang vor nicht beh<strong>in</strong>derten Menschen.<br />

3. Die Verantwortlichen der abgebenden Abteilung / GESELLSCHAFT<br />

haben die Mitarbeiter<strong>in</strong> / den Mitarbeiter bis spätestens drei Monate<br />

nach der Bekanntgabe durch die aufnehmende Abteilung/GESELLSCHAFT<br />

freizustellen. In Ausnahmefällen kann <strong>in</strong> Absprache<br />

mit den Verantwortlichen der abgebenden Abteilung / GE­<br />

SELLSCHAFT, den Verantwortlichen der aufnehmenden Abteilung /<br />

tJ.. k <strong>GBV</strong> "Personalverbund" Seite 3 von 7


LANXESS<br />

Energiz<strong>in</strong>g Chemistry<br />

GESELLSCHAFT und dem Betriebsrat von dieser Regelung abgewichen<br />

werden.<br />

Probezeiten werden bei der Besetzung von freien Stellen gemäß Ziffer<br />

111.1 bis 1.5 nicht vere<strong>in</strong>bart<br />

E<strong>in</strong> Anspruch auf Rückversetzung besteht nicht.<br />

IV Wechsel der Mitarbeiter/<strong>in</strong>nen zwischen den GESELLSCHAF­<br />

TEN<br />

1. Dienstzeitanrechnung<br />

Durch den Wechsel e<strong>in</strong>er Mitarbeiter<strong>in</strong> / e<strong>in</strong>es Mitarbeiters zwischen<br />

den GESELLSCHAFTEN wird grundsätzlich e<strong>in</strong> neues Arbeitsverhältnis<br />

ohne neue Probezeit begründet. Die im Konzern verbrachten<br />

Dienstzeiten werden anerkannt.<br />

Es gelten bei e<strong>in</strong>em Wechsel alle <strong>in</strong>ternen Regelungen / Vere<strong>in</strong>barungen<br />

der aufnehmenden GESELLSCHAFT sowie die sich hieraus<br />

ergebenden Rechte und Pflichten.<br />

2. Vergütung IE<strong>in</strong>gruppierung / Entgeltumwandlung / Aktienplan<br />

E<strong>in</strong>gruppierung und Entgelt der Tarif-Mitarbeiter/<strong>in</strong>nen richten sich<br />

nach den für das neue Arbeitsverhältnis betrieblich und fachlich e<strong>in</strong>schlägigen<br />

tariflichen Bestimmungen sowie den betrieblichen Regelungen<br />

(Vere<strong>in</strong>barungen zu Vermögenswirksamen Leistungen werden<br />

von der aufnehmenden GESELLSCHAFT weitergeführt).<br />

Das E<strong>in</strong>kommen der Leitenden Mitarbeiter/<strong>in</strong>nen der Management<br />

Grades I und 11richtet sich nach der für die Position gemäß den betrieblichen<br />

Regelungen üblicherweise gezahlten Vergütung.<br />

E<strong>in</strong> mit der Mitarbeiter<strong>in</strong> / dem Mitarbeiter abgeschlossener Entgeltumwandlungsvertrag<br />

wird von der aufnehmenden Gesellschaft fortgeführt.<br />

E<strong>in</strong> mit der Mitarbeiter<strong>in</strong> / dem Mitarbeiter abgeschlossener PKW­<br />

Leas<strong>in</strong>gvertrag (Entgeltumwandlung) geht auf die aufnehmende Gesellschaft<br />

über.<br />

Die E<strong>in</strong>haltung der Zahlungsbeträge für den Erwerb von Aktien nach<br />

dem jeweiligen Aktienplan erfolgt über die Entgeltabrechnung durch<br />

die Gesellschaft, bei der die Mitarbeiter<strong>in</strong> / der Mitarbeiter zum Zeitpunkt<br />

des jeweiligen Ratene<strong>in</strong>zugs beschäftigt ist.<br />

<strong>GBV</strong> "Personalverbund" Seite 4 von 7


3. Jährliche E<strong>in</strong>malzahlungen<br />

LANXESS<br />

Energiz<strong>in</strong>g Chemistry<br />

E<strong>in</strong>malzahlungen, das heißt Entgeltleistungen, die nur e<strong>in</strong>mal im<br />

Jahr zur Auszahlung gelangen (z.B. Bonus/STI, Jahresleistung, tarifliches<br />

Urlaubsgeld, Vollkonti-Prämie), werden zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt<br />

durch die GESELLSCHAFT angewiesen, mit der die<br />

Mitarbeiter<strong>in</strong> / der Mitarbeiter zu diesem Zeitpunkt <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Arbeitsverhältnis<br />

steht.<br />

Sofern Ansprüche auf E<strong>in</strong>malzahlungen oder die Verpflichtung zu ihrer<br />

Erstattung nach den jeweils zugrunde liegenden tariflichen oder<br />

betrieblichen Bestimmungen von e<strong>in</strong>em bestimmten Bestandszeitpunkt<br />

des Arbeitsverhältnisses (Stichtag), e<strong>in</strong>er bestimmten Bestandsdauer<br />

oder M<strong>in</strong>destarbeitsleistung im bestreffenden Kalenderjahr<br />

oder ähnlichen Voraussetzungen abhängen, werden das mit der<br />

abgebenden und das mit der aufnehmenden GESELLSCHAFT begründete<br />

Arbeitsverhältnis <strong>in</strong>soweit zu Gunsten der Mitarbeiter<strong>in</strong> /<br />

des Mitarbeiters <strong>als</strong> e<strong>in</strong>heitliches Arbeitsverhältnis behandelt.<br />

Die betreffende GESELLSCHAFT zahlt die jeweilige Entgeltleistung<br />

- mit befreiender Wirkung auch zugunsten der jeweils anderen GE­<br />

SELLSCHAFT - <strong>in</strong> voller Höhe aus. Die Gesamtsumme setzt sich<br />

dabei aus den zeitanteiligen Leistungen beider GESELLSCHAFTEN<br />

zusammen.<br />

4. Urlaubsübertragung<br />

Zum Zeitpunkt des Wechsels noch bestehende Urlaubsansprüche<br />

werden auf die aufnehmende GESELLSCHAFT übertragen.<br />

5. Arbeitszeitkonten<br />

Vor dem Wechsel ist das Arbeitszeitkonto grundsätzlich auszugleichen.<br />

Abweichungen hiervon erfolgen <strong>in</strong> Abstimmung zwischen den<br />

beteiligten GESELLSCHAFTEN und dem zuständigen Betriebsrat.<br />

6. Betriebliche Altersversorgung<br />

Die Mitgliedschaft <strong>in</strong> der jeweiligen Pensionskasse bleibt von dem<br />

Wechsel zwischen den GESELLSCHAFTEN unberührt. In Übere<strong>in</strong>stimmung<br />

mit den e<strong>in</strong>schlägigen Vorschriften des BetrAVG können<br />

die bei der abgebenden GESELLSCHAFT erworbenen Versorgungsanwartschaften<br />

von der aufnehmenden GESELLSCHAFT mit<br />

Zustimmung der Mitarbeiter<strong>in</strong> / des Mitarbeiters übernommen werden.<br />

In diesem Fall s<strong>in</strong>d die entsprechenden Deckungsmittel von der<br />

<strong>GBV</strong> "Personalverbund" Seite 5 von 7


LANXESS<br />

Energiz<strong>in</strong>g Chemistry<br />

abgebenden GESELLSCHAFT auf die aufnehmende GESELL­<br />

SCHAFT zu übertragen.<br />

7. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall<br />

Ist die Mitarbeiter<strong>in</strong> / der Mitarbeiter <strong>in</strong> den ersten 4 Wochen nach<br />

dem Wechsel (Wartezeit nach § 3 Abs. 3 EFZG) <strong>in</strong>folge Krankheit<br />

arbeitsunfähig, erfolgt e<strong>in</strong>e Zuschusszahlung <strong>in</strong> Höhe des Unterschiedsbetrages<br />

zwischen dem Bruttokrankengeld und dem<br />

100%igen Nettoarbeitsentgelt. Der Zuschuss wird <strong>als</strong> Bruttobetrag<br />

gewährt.<br />

Sofern der Mitarbeiter sich zum Zeitpunkt des Wechsels bereits <strong>in</strong><br />

der Entgeltfortzahlung bef<strong>in</strong>det, erfolgt die Zuschusszahlung <strong>in</strong> der<br />

aufnehmenden GESELLSCHAFT für den (fiktiven) noch verbleibenden<br />

Entgeltfortzahlungszeitraum.<br />

E<strong>in</strong>e solche Zuschusszahlung erfolgt nicht, sofern sich der Mitarbeiter<br />

zum Zeitpunkt des Wechsels bereits im Krankengeldbezug bef<strong>in</strong>det.<br />

8. Mobilitätshilfen<br />

Ist der Wechsel der GESELLSCHAFT mit e<strong>in</strong>em Standortwechsel<br />

verbunden, gelten für die Erstattung der damit ggf. entstehenden<br />

Kosten die bei der aufnehmenden GESELLSCHAFT bestehenden<br />

Regelungen. Die Auszahlung erfolgt durch die aufnehmende GE­<br />

SELLSCHAFT.<br />

9. Zeugnis<br />

Die Mitarbeiter<strong>in</strong> / der Mitarbeiter hat gegenüber der abgebenden<br />

Abteilung/GESELLSCHAFT Anspruch auf e<strong>in</strong> qualifiziertes Zeugnis<br />

gemäß § 109 GewerbeO.<br />

10. Datenübertragung<br />

Um bei der abgebenden GESELLSCHAFT erworbene bzw. <strong>in</strong> der<br />

aufnehmenden GESELLSCHAFT zur Anrechnung kommende Rechte<br />

<strong>in</strong> das neue Arbeitsverhältnis zu übertragen, ist es erforderlich,<br />

der aufnehmenden GESELLSCHAFT personenbezogene Daten zur<br />

Verfügung zu stellen oder ihr den Zugriff darauf zu gewähren.<br />

Zu den erhobenen, gespeicherten und genutzten personenbezogenen<br />

Daten gehören <strong>in</strong>sbesondere solche über die gesamten - die<br />

Mitarbeiter<strong>in</strong> / den Mitarbeiter betreffende - Entgeltregelungen e<strong>in</strong>-<br />

<strong>GBV</strong>"Personalverbund" Seite 6 von 7


LANXESS<br />

Energiz<strong>in</strong>g Chemistry<br />

schließlich Entgeltfortzahlung, Altersversorgungsansprüche sowie<br />

Dienstzeitberechnung, Urlaubs- und Freizeitansprüche.<br />

Daher werden die Personalakte sowie die Mitarbeiterei / den Mitarbeiter<br />

sonst betreffende Daten mit Zustimmung der Mitarbeiter<strong>in</strong> /<br />

des Mitarbeiters an die aufnehmende GESELLSCHAFT weitergegeben<br />

und/oder ihr den Zugriff auf diese Daten ermöglicht.<br />

V Inkrafttreten/Kündigung<br />

Diese <strong>GBV</strong> tritt am 1. September 2009 <strong>in</strong> Kraft und ersetzt die Betriebsvere<strong>in</strong>barungen<br />

"Werks<strong>in</strong>terne Stellenausschreibung" an den<br />

Standorten.<br />

Sie kann erstm<strong>als</strong> zum 31. Dezember 2012 mit e<strong>in</strong>er Frist von 6 Monaten<br />

gekündigt werden. Es ist auch e<strong>in</strong>e Teilkündigung möglich.<br />

Bei e<strong>in</strong>er Kündigung bzw. Teilkündigung entfalten die gekündigten<br />

Teile der Vere<strong>in</strong>barung ke<strong>in</strong>e Nachwirkung.<br />

Leverkusen, den 12. Aug\.\st 2009<br />

LAJ'4XESSAccount<strong>in</strong>g GmbH<br />

Unt'ernehmensleitung<br />

Anlage<br />

ffiQH<br />

;tlJ~;f~-'\<br />

Saltigo GmbH l<br />

Unternehmensleitung<br />

<strong>GBV</strong> "Personalverbund" Seite 7 von 7


Anlage zur <strong>GBV</strong> "Personalverbund"<br />

LANXESS<br />

Energiz<strong>in</strong>g Chemistry<br />

Zur fachlichen und persönlichen Eignung gemäß Ziffer 111 der <strong>GBV</strong><br />

"Personalverbund" halten die Vertragsparteien fest:<br />

1. Fachlich geeignet ist auch die Mitarbeiter<strong>in</strong> / der Mitarbeiter, die / der<br />

<strong>in</strong>nerhalb von 6 Monaten die erforderlichen Qualifikationen erwerben<br />

kann.<br />

2. Für die Beurteilung und Entscheidung über die fachliche und<br />

persönliche Eignung werden <strong>in</strong> der Regel nur die Tatsachen<br />

herangezogen, die aus folgenden Unterlagen gewonnen werden:<br />

• den Angaben aus dem vere<strong>in</strong>barten Personalfragebogen und ­<br />

soweit vorhanden - den Stellenbeschreibungen,<br />

• den Schulzeugnissen und Abschlusszeugnissen von<br />

Bildungse<strong>in</strong>richtungen sowie über Kurse und Lehrgänge,<br />

• den Zeugnissen von bisherigen Arbeitsstellen,<br />

• dem Zeugnis der Werkärzt<strong>in</strong> / des Werkarztes oder <strong>in</strong><br />

Ausnahmefällen der Amtsärzt<strong>in</strong> / des Amtsarztes über die<br />

Fähigkeit, den Anforderungen des angestrebten Arbeitsplatzes<br />

oder Arbeitsbereiches zu genügen,<br />

• dem Ergebnis des Vorstellungsgespräches,<br />

• den betrieblichen Beurteilungen,<br />

• dem Ergebnis von durchgeführten Auswahlverfahren,<br />

• persönlichen Referenzen.<br />

3. Bei der Besetzung e<strong>in</strong>er Stelle, mit der Führungsaufgaben<br />

verbunden s<strong>in</strong>d, muss auch die Eignung zur Personalführung<br />

beachtet werden.<br />

4. Bei der Beurteilung der Bewerber<strong>in</strong> / des Bewerbers werden soziale<br />

Gesichtspunkte (z.B. Nachlassen der körperlichen Kräfte nach<br />

langjähriger betrieblicher Tätigkeit) neben den persönlichen und<br />

fachlichen Gesichtspunkten mit berücksichtigt.<br />

.A a Anlage zur <strong>GBV</strong> "Personalverbund" Seite I von 1

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