15.09.2013 Aufrufe

Gesetzliches Messwesen – Allgemeine Regelungen ... - ematem.org

Gesetzliches Messwesen – Allgemeine Regelungen ... - ematem.org

Gesetzliches Messwesen – Allgemeine Regelungen ... - ematem.org

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Gesetzliches</strong> <strong>Messwesen</strong> <strong>–</strong> <strong>Allgemeine</strong> <strong>Regelungen</strong><br />

(GM-AR)<br />

1


Der Verwaltungsvorschrift „<strong>Gesetzliches</strong> <strong>Messwesen</strong> - <strong>Allgemeine</strong> <strong>Regelungen</strong>“ (GM-AR) hat<br />

die Vollversammlung für das Eichwesen am 08. November 2001<br />

und<br />

der Bund-Länderausschuss „<strong>Gesetzliches</strong> <strong>Messwesen</strong>“ am 09. Januar 2002<br />

zugestimmt.<br />

Die Einführung ab 1. Juni 2002 obliegt den zuständigen Behörden der Länder entsprechend den<br />

landesrechtlichen Vorschriften. Mit der Einführung tritt die Richtlinie für die Prüfung und Überwachung<br />

nach dem Eichgesetz und nach der Eichordnung (Eichanweisung <strong>–</strong> <strong>Allgemeine</strong> Vorschriften) vom<br />

11. Januar 1989 (BAnz. Nr. 28a vom 9. Februar 1989), zuletzt geändert am 8. März 1995 (BAnz.<br />

S. 3589), außer Kraft.<br />

Die Verwaltungsvorschrift berücksichtigt bereits die in der Entstehung weit fortgeschrittene Richtlinie<br />

des Europäischen Parlaments und des Rates über Messgeräte.<br />

Ferner wird der zwischen Bund und Ländern bestehende Konsens über eine entsprechende<br />

Anwendung der Verfahren der Konformitätsbewertung auf Messgeräte nach deutschem Recht<br />

berücksichtigt.<br />

Soweit Rechtsgrundlagen in der Eichordnung noch zu verändern sind, wird dies im Text durch kursive<br />

Schrift und eine Fußnote deutlich gemacht. Diese Textpassagen, die noch keine Rechtswirkung<br />

entfalten können, dienen insbesondere den Dozenten an der Deutschen Akademie für Metrologie für<br />

eine zukunftsorientierte Aus- und Fortbildung der technischen Prüfer.<br />

2


Inhaltsverzeichnis<br />

1 Zielsetzung<br />

1.1 Geltungsbereich<br />

1.2 Vollzugsgrundlagen<br />

2 Verfahren zur Bewertung der Konformität von Messgeräten<br />

2.1 Übersicht über die gesetzlich geregelten Verfahren<br />

2.2 EG-Konformitätsbewertung<br />

2.3 EWG-Ersteichung<br />

2.4 Innerstaatliche Eichung<br />

2.5 Innerstaatliche Konformitätsbewertung* )<br />

3 Prüfung von Messgeräten<br />

3.1 Anforderungen an Messgeräte<br />

3.1.1 Qualitative und quantitative Anforderungen<br />

3.1.2 Anforderungen an die Software<br />

3.2 Beschaffenheitsprüfung<br />

3.3 Messtechnische Prüfung<br />

3.4 Bestätigung der Erfüllung der Anforderungen<br />

3.5 Voraussetzungen für Prüfungen<br />

3.6 Rückgabe<br />

4 Organisation und technische Kompetenz<br />

4.1 <strong>Allgemeine</strong>s<br />

4.2 Personal<br />

4.3 Prüfort<br />

4.3.1 Ständige Amtsstellen<br />

4.3.2 Nichtständige Amtsstellen<br />

4.4 Umgebungsbedingungen<br />

4.5 Prüfverfahren<br />

4.6 Prüfmittel<br />

4.6.1 Kalibrierung von Gebrauchsnormalen<br />

4.6.2 Prüfmittelüberwachung<br />

4.7 Bescheinigungen<br />

4.8 Ringversuche und Vergleichsmessungen<br />

5 Anerkennung und Überwachung von Stellen<br />

5.1 Prüfstellen<br />

5.1.1 Anerkennung<br />

5.1.2 Öffentliche Bestellung<br />

5.1.3 Betriebserlaubnis<br />

5.1.4 Überwachung<br />

5.1.5 Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung<br />

5.1.6 Rücknahme oder Widerruf der Bestellung<br />

5.2 Instandsetzer<br />

5.3 Öffentliche Waagen und Wäger<br />

3


6 Berücksichtigung von Nachweisen dritter Stellen<br />

7 Metrologische Überwachung<br />

7.1 Marktüberwachung<br />

7.2 Überwachung verwendeter Messgeräte<br />

7.2.1 Eichung<br />

7.2.2 Befundprüfung<br />

7.2.3 Sonstige Überwachungen<br />

7.3 Auswertung<br />

8 Anforderungen an den Messgerätebesitzer/Messgerätebetreiber* )<br />

9 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten<br />

10 Anhang<br />

10.1 Begriffe und Abkürzungen<br />

10.2 Prüfintervalle der Prüfmittel<br />

10.3 Muster-Rückführungsschema<br />

10.4 Stempelzeichen und CE-Kennzeichnung<br />

10.4.1 Prüfmittel<br />

10.4.2 Messgeräte<br />

10.5 -<br />

10.6 Formblätter für Prüfstellenanerkennung<br />

10.6.1 Antrag auf Anerkennung einer Prüfstelle<br />

10.6.2 Antrag auf öffentliche Bestellung als Leiter(in)/Stellvertreter(in)<br />

10.6.3 Betriebserlaubnis<br />

10.7 Formblätter für Instandsetzer<br />

10.7.1 Antrag<br />

10.7.2 Instandsetzungsbenachrichtigung/Reparaturmeldung<br />

10.8 Quellen<br />

* ) kursiv gedrucktes anzuwenden, wenn Eichgesetz bzw. Eichordnung entsprechend geändert<br />

4


1 Zielsetzung<br />

Diese Verwaltungsvorschrift bildet die Brücke zwischen den für das gesetzliche <strong>Messwesen</strong><br />

relevanten Gesetzen, Verordnungen, Normen bzw. normativen Dokumenten und den übrigen<br />

Verwaltungsvorschriften. Interpretiert werden Verfahren, Voraussetzungen und Zuständigkeiten.<br />

Darüber hinaus werden wesentliche Quellen der Rechtsgrundlagen, insbesondere der<br />

Verwaltungsvorschriften, genannt.<br />

Maßgeblich ist die Anwendung der DIN EN ISO/IEC 17025 bei den zuständigen Behörden. Damit soll<br />

die Einbindung in den internationalen Harmonisierungsprozess mit dem Ziel der Anerkennung von<br />

Ergebnissen der Konformitätsbewertungsverfahren, Eichungen, Prüfungen und Kalibrierungen<br />

verdeutlicht werden.<br />

1.1 Geltungsbereich<br />

Die Verwaltungsvorschrift ist verbindlich sowohl für die zuständigen Behörden als auch die staatlich<br />

anerkannten Prüfstellen im Rahmen ihrer Befugnisse. Zuständige Behörden sind sowohl die<br />

Behörden als auch die Landesämter, Landesbetriebe oder Anstalten des öffentlichen Rechts der<br />

Bundesländer. Aufgaben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) werden nur in einem für<br />

das Verständnis erforderlichen Umfang genannt.<br />

1.2 Vollzugsgrundlagen<br />

Nachfolgend sind die wesentlichen Grundlagen aufgeführt.<br />

EG-Verordnungen<br />

EG-Verordnungen wirken direkt, d.h. eine nationale Umsetzung in Gesetze und Verordnungen ist<br />

nicht erforderlich.<br />

EG-Richtlinien<br />

EG-Richtlinien erfordern eine nationale Umsetzung in Gesetze und Verordnungen Seit 1985 bzw.<br />

1989 werden sie nach dem neuen Konzept (New Approach) und dem Gesamtkonzept (Global<br />

Approach) verfasst.<br />

Gesetze:<br />

- Gesetz über Einheiten im <strong>Messwesen</strong> (Einheitengesetz),<br />

- Gesetz über das Mess- und Eichwesen (Eichgesetz),<br />

- Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder,<br />

- Verwaltungskostengesetz,<br />

- Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.<br />

Verordnungen:<br />

- Ausführungsverordnung zum Einheitengesetz,<br />

- Eichordnung,<br />

- Fertigpackungsverordnung,<br />

- Eichkostenverordnung,<br />

- Zuständigkeitsverordnungen der Länder.<br />

In Gesetzen und Verordnungen getroffene Festlegungen mit technischem Hintergrund entstammen in<br />

der Regel unterschiedlichen Quellen. Das sind<br />

ausschließlich nationale (innerstaatliche) Anforderungen bei einigen Messgerätearten bzw. Teilen<br />

des Fertigpackungsrechts (> 10 kg bzw. l),<br />

dem Bereich der Europäischen Gemeinschaften - über Vereinbarung seit 1994 auch die EFTA-<br />

Länder außer Schweiz eingeschlossen und somit Europäischer Wirtschaftsraum (EWR) genannt<br />

<strong>–</strong> zuzuordnenden Richtlinien nach dem alten Konzept mit detaillierten technischen Anforderungen<br />

(bis 1985) und Richtlinien nach dem neuen Konzept und dem Gesamtkonzept,<br />

Empfehlungen der Internationalen Organisation für das gesetzliche <strong>Messwesen</strong> (OIML) betreffend<br />

Messgeräte und Fertigpackungen mit ggf. weltweiter Wirkung.<br />

Die Quellen haben Bedeutung - trotz Umsetzung in nationale Vorschriften - bei den anzuwendenden<br />

Verfahren, den Zuständigkeiten und der Anerkennung von Ergebnissen (national, EWR).<br />

5


Anerkannte Regeln der Technik:<br />

Die anerkannten Regeln der Technik untersetzen die in Gesetzen bzw. Verordnungen enthaltenen<br />

grundlegenden Anforderungen. Zu den anerkannten Regeln der Technik zählen<br />

internationale, europäische und nationale Normen,<br />

Empfehlungen der Organisation International de Metrologie Legale (OIML),<br />

(mandatierte) harmonisierte Normen, die grundlegende Anforderungen der Richtlinien des Neuen<br />

und Globalen Konzeptes detaillieren und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften<br />

veröffentlicht sind,<br />

Leitfäden der European cooperation in legal metrology (WELMEC), d.h. Empfehlungen an<br />

Hersteller, benannte Stellen und zuständige Behörden der Mitgliedstaaten. Der Inhalt dieser<br />

Leitfäden wird in Deutschland in den nationalen Vorschriften, d.h. insbesondere in den<br />

Verwaltungsvorschriften umgesetzt.<br />

PTB-Anforderungen, die nationale Bauanforderungen für Messgeräte(arten) und Prüfverfahren<br />

enthalten die bei der Bauartzulassung, der innerstaatlichen Eichung, der innerstaatlichen<br />

Konformitätsbewertung bzw. der Eichung zu beachten sind.<br />

Verwaltungsvorschriften, Beschlüsse:<br />

Verwaltungsvorschriften sollen einen einheitlichen Vollzug der Gesetze und Verordnungen fördern.<br />

<strong>Allgemeine</strong> Verwaltungsvorschriften, d.h. für alle Bundesländer geltende, werden aufgrund einer<br />

generellen Absprache mit dem Bundeswirtschaftsministerium von den Fachausschüssen, ggf. unter<br />

Berücksichtigung von Ergebnissen der WELMEC-Arbeitsgruppen, <strong>–</strong> soweit angezeigt unter<br />

Mitwirkung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) <strong>–</strong> erarbeitet und je nach Bedeutung<br />

entweder durch den Bund-Länderausschuss „<strong>Gesetzliches</strong> <strong>Messwesen</strong>“ bestätigt, ggf. bei besonderer<br />

technischer Relevanz mit Zustimmung der Vollversammlung für das Eichwesen, oder durch die<br />

Arbeitsgemeinschaft Mess- und Eichwesen (AG ME) verabschiedet. An diesen fachlich-inhaltlichen<br />

Konsens fühlen sich alle Länder gebunden und setzen sie unverändert als eigene<br />

Verwaltungsvorschrift <strong>–</strong> je nach Landesrecht <strong>–</strong> in Kraft. Sie tragen einen einheitlichen Text in der<br />

Kopfzeile „Verwaltungsvorschriften gesetzliches <strong>Messwesen</strong>“. Die Dokumente werden bei der<br />

Deutschen Akademie für Metrologie hinterlegt. <strong>Allgemeine</strong> Verwaltungsvorschriften enthalten<br />

Festlegungen grundsätzlicher Bedeutung für den Vollzug, z.B. zu Bescheinigungen (Titel:<br />

<strong>Gesetzliches</strong> <strong>Messwesen</strong> <strong>–</strong> Regelung über Bescheinigungen (GM-B), zur Prüfmittelüberwachung<br />

(GM-PMÜ) und zu Ringversuchen (GM-RV) oder<br />

Festlegungen für die Konformitätsbewertung bzw. Eichung von Messgeräten (z.B. Titel:<br />

<strong>Gesetzliches</strong> <strong>Messwesen</strong> <strong>–</strong> Prüfanweisung Nichtselbsttätige Waagen (GM-P9) oder<br />

Anforderungen an Normale und deren Prüfung.<br />

Spezielle Verwaltungsvorschriften (Anweisungen, Rundschreiben) sind landesinterne <strong>Regelungen</strong> der<br />

Bundesländer.<br />

Beschlüsse der Gremien des gesetzlichen <strong>Messwesen</strong>s sollen in der Regel Einzelprobleme lösen und<br />

den Vollzug harmonisieren. Sie werden in aktualisierter Fassung in der „Kieler Sammlung“<br />

dokumentiert.<br />

2 Verfahren zur Bewertung der Konformität von Messgeräten<br />

2.1 Übersicht über die gesetzlich geregelten Verfahren<br />

Eichgesetz und die dazu erlassenen Verordnungen (insbesondere Eichordnung und Fertigpackungsverordnung)<br />

enthalten unterschiedliche Verfahren, mit denen die Einhaltung der festgelegten<br />

Anforderungen festgestellt wird. In der folgenden Tabelle sind die Verfahren zusammengetragen, die<br />

in nachfolgenden Abschnitten näher erläutert werden.<br />

6


Verfahren<br />

bis einschließlich in Verkehr bringen der<br />

Messgeräte<br />

EG-Konformitätsbewertung* )<br />

EWG-Bauartzulassung<br />

und nachfolgend<br />

Zuständig Abschnitt<br />

Hersteller, ggf. benannte Stelle 2.2<br />

Physikalisch-Technische Bundesanstalt<br />

oder andere Zulassungsstelle<br />

des Europäischen Wirtschaftsraumes<br />

EWG-Ersteichung Zuständige Behörde bzw.<br />

staatlich anerkannte Prüfstelle<br />

Bauartzulassung zur innerstaatlichen Eichung<br />

und nachfolgend<br />

Physikalisch-Technische<br />

Bundesanstalt<br />

innerstaatliche Eichung Zuständige Behörde bzw.<br />

staatlich anerkannte Prüfstelle<br />

innerstaatliche Konformitätsbewertung**) Hersteller,<br />

ggf. Physikalisch-Technische Bundesanstalt,<br />

zuständige Behörde bzw.<br />

staatlich anerkannte Prüfstelle<br />

* )<br />

** )<br />

bei nichtselbsttätigen Waagen genannt: EG-Bauartzulassung/allgemeine Zulassung und<br />

nachfolgende EG-Eichung oder EG-Einzeleichung<br />

anzuwenden, wenn Eichgesetz bzw. Eichordnung entsprechend geändert<br />

Verfahren<br />

nach in Verkehr bringen der Messgeräte<br />

-<br />

2.4<br />

2.5<br />

Zuständig Abschnitt<br />

Marktüberwachung Zuständige Behörde 7.1<br />

Eichung ohne oder nach vorhergehender<br />

Instandsetzung<br />

Zuständige Behörde bzw.<br />

staatlich anerkannte Prüfstelle<br />

Befundprüfung Zuständige Behörde bzw.<br />

staatlich anerkannte Prüfstelle<br />

7.2.1<br />

7.2.2<br />

sonstige Überwachungen Zuständige Behörde 7.2.3<br />

Weitere Verfahren Zuständig Abschnitt<br />

staatliche Anerkennung und Überwachung<br />

von Prüfstellen<br />

Befugniserteilung an Instandsetzer<br />

Zuständige Behörde<br />

Zuständige Behörde<br />

Anmerkung: Im Zuge des Abbaus von Handelshemmnissen, insbesondere aber seit der Einrichtung<br />

des Gemeinsamen Marktes (europäischer Binnenmarkt) wird der Gestaltungsspielraum des<br />

(nationalen) Gesetzgebers bei der Festlegung der Voraussetzungen für das in Verkehr bringen von<br />

Messgeräten bzw. Fertigpackungen zunehmend eingeschränkt und durch harmonisierte <strong>Regelungen</strong><br />

ausgefüllt. Für die in Verwendung befindlichen Messgeräte hat der nationale Gesetzgeber<br />

demgegenüber weiterhin prinzipiell vollen Gestaltungsspielraum bei der Festlegung der Verfahren,<br />

der Zuständigkeiten für die Durchführung sowie der Übertragung von Befugnissen auf private Stellen<br />

und deren Überwachung. Anforderungen an die Messgeräte sind weitestgehend identisch mit denen,<br />

die beim in Verkehr bringen zu beachten sind.<br />

2.2 EG-Konformitätsbewertung<br />

Der EG-Konformitätsbewertung liegen die grundlegenden Anforderungen harmonisierter Richtlinien<br />

zugrunde, die in nationale Vorschriften (hier: Eichgesetz und Eichordnung) umgesetzt sind. Diese<br />

5.1<br />

5.2<br />

7


Richtlinien sind dem Bereich der vollständigen Harmonisierung zuzuordnen, d. h. es dürfen national<br />

keine parallelen oder zusätzlichen Anforderungen bestehen.<br />

Der Hersteller wählt ein geeignetes Konformitätsbewertungsverfahren aus. Benannte Stellen sind im<br />

v<strong>org</strong>esehen Umfang zu beteiligen.<br />

Anmerkung: Benannte Stellen prüfen die Einhaltung der in der Richtlinie an ein Produkt festgelegten<br />

Anforderungen bzw. auch das Qualitätsmanagementsystem des Herstellers im Hinblick auf die<br />

Erfüllung produkt- bzw. systemspezifischer Anforderungen. Sie unterstützen somit den Hersteller bei<br />

der Konformitätsbewertung, d.h. sie liefern die entsprechenden Nachweise, mit denen der Hersteller<br />

die Konformität des Produktes, z.B. des Messgerätes, mit den Anforderungen der relevanten<br />

Richtlinien bestätigen kann.<br />

Abschluss eines Konformitätsbewertungsverfahrens ist die schriftliche Konformitätserklärung des<br />

Herstellers und die CE-Kennzeichnung (wie in den einzelnen Richtlinien v<strong>org</strong>eschrieben).<br />

Vom Hersteller sind ggf. weitere Richtlinien zu beachten, z. B. 89/336/EWG (elektro-magnetische<br />

Verträglichkeit), 73/23/EWG (Niederspannung), 94/9/EG (Ex-Schutz) sowie 89/392/EWG<br />

(Maschinen), die in anderen Gesetzen umgesetzt sind.<br />

Innerhalb der Übergangsfristen der Richtlinien 90/384/EWG (bis zum 31.12.2002), 93/42/EWG (bis<br />

zum 30.06.2004 für Quecksilberglasthermometer mit Maximumvorrichtung) können noch Verfahren<br />

nach den bis zum Inkrafttreten der Richtlinien geltenden Vorschriften durchgeführt und die<br />

Messgeräte entsprechend gekennzeichnet werden.<br />

Ergebnisse der Konformitätsbewertungsverfahren gelten im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum<br />

(Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die EFTA-Länder, außer Schweiz).<br />

Eine darüber hinausgehende Anerkennung ist durch Abschluss einer Vereinbarung zwischen der<br />

Europäischen Union und dem jeweiligen Staat zu erreichen. Die Erfüllung der Anforderungen der<br />

Normenreihe 45000 (eingeschlossen DIN EN ISO/IEC 17025) durch benannte Stellen wird<br />

zunehmend vorausgesetzt.<br />

Soweit es in harmonisierten Richtlinien v<strong>org</strong>esehen ist, kann ein Hersteller Prüfungen und<br />

Bewertungen von Messgeräten eigenverantwortlich unter einem von einer benannten Stelle<br />

anerkannten und überwachten Qualitätsmanagementsystem durchführen. Ein<br />

Qualitätsmanagementsystem im Sinne der harmonisierten Richtlinien soll gewährleisten, dass stets<br />

richtlinienkonforme Erzeugnisse in Verkehr gebracht bzw. in Betrieb genommen werden. Die<br />

V<strong>org</strong>ehensweise der zuständigen Behörden als benannte Stelle ist in der „Verwaltungsvorschrift zum<br />

Anerkennungsverfahren von Qualitätssicherungssystemen bei Messgeräteherstellern“ geregelt. Die<br />

von einer benannten Stellen zu erfüllendenden Anforderungen sind in der jeweiligen Richtlinie<br />

aufgeführt, welche durch DIN EN 45012 (<strong>Allgemeine</strong> Anforderungen an Stellen, die<br />

Qualitätsmanagementsysteme begutachten und zertifizieren) und DIN ISO 10011-1 bis 10011-3<br />

(Leitfäden für das Audit von Qualitätssicherungssystemen) ergänzend ausgefüllt werden.<br />

Bei einem Audit prüfen die Auditoren bzw. Fachexperten insbesondere:<br />

ob Nachweise über erforderliche und erfolgte Bauartzulassungen/Baumuster-prüfungen der<br />

Messgeräte vorhanden sind und beachtet werden,<br />

das Qualitätsmanagementsystem; hier insbesondere jene dokumentierten und angewendeten<br />

Verfahren, die gewährleisten, dass richtlinienkonforme Messgeräte entwickelt, gefertigt, geprüft<br />

und gekennzeichnet werden,<br />

die Einbeziehung von Servicestellen des Herstellers oder auch anderer autorisierter<br />

Servicebetriebe in die weitere Stufe des Konformitätsbewertungsverfahrens im Falle der Richtlinie<br />

90/384/EWG.<br />

Das ständige Sekretariat der Arbeitsgemeinschaft Mess- und Eichwesen bei der Hessischen<br />

Eichdirektion sammelt die Meldungen und informiert über die von deutschen benannten Stellen<br />

anerkannten Qualitätsmanagementsysteme, die für die zuständigen Behörden relevant sind.<br />

2.3 EWG-Ersteichung<br />

EWG-Ersteichungen führen zuständige Behörden oder <strong>–</strong> bei Messgeräten für Elek-trizität, Gas und<br />

Wasser <strong>–</strong> staatlich anerkannte Prüfstellen aus<br />

8


an allgemein zugelassenen Messgeräten, wie in EWG-Richtlinien v<strong>org</strong>eschrieben, bzw.,<br />

wenn eine EWG-Bauartzulassung erforderlich ist, nach den Festlegungen dieser Zulassung.<br />

Anmerkung: Diese Form der Harmonisierung läuft mit Inkrafttreten der Europäischen<br />

Messgeräterichtlinie, außer bei Gewichtstücken und Reifenluftdruckmessgeräten, aus.<br />

2.4 Innerstaatliche Eichung<br />

Die innerstaatliche (Erst-)Eichung durch die zuständigen Behörden oder die staatlich anerkannten<br />

Prüfstellen bei Messgeräten für Gas, Wasser, Elektrizität und Wärme ermöglicht Herstellern<br />

Messgeräte in Deutschland in Verkehr zu bringen.<br />

Voraussetzung für die innerstaatliche Eichung ist die Zulassung, d.h. entweder die allgemeine<br />

Zulassung oder die Bauartzulassung zur innerstaatlichen Eichung <strong>–</strong> beide aufgrund nationaler<br />

Anforderungen an die Messgeräte - oder die EWG-Bauartzu-lassung.<br />

Anmerkung: Die innerstaatliche Eichung wird ersetzt durch die innerstaatliche Konformitätsbewertung.*<br />

)<br />

* ) anzuwenden, wenn Eichgesetz bzw. Eichordnung entsprechend geändert<br />

2.5 Innerstaatliche Konformitätsbewertung* )<br />

Die Prüfung von Messgeräten erfolgt auf der Grundlage ausschließlich innerstaatlicher (nationaler)<br />

Anforderungen in Anlehnung an die EG-Konformitätsbewertungs-verfahren. Der Hersteller wählt eines<br />

der möglichen Konformitätsbewertungsverfahren aus und beteiligt die zuständigen Behörden bzw.<br />

staatlich anerkannten Prüfstellen im v<strong>org</strong>eschriebenen Umfang.<br />

* ) anzuwenden, wenn Eichgesetz bzw. Eichordnung entsprechend geändert<br />

3 Prüfung von Messgeräten<br />

Bestimmt werden bei Prüfungen nach den Abschnitten 2.2 bis 2.5 sowie 7.2 die für die einzelnen<br />

Messgerätearten relevanten Kennwerte in der v<strong>org</strong>eschriebenen Weise hinsichtlich der Erfüllung<br />

festgelegter Anforderungen.<br />

Prüfaufzeichnungen sind wie in den Vorschriften v<strong>org</strong>eschrieben zu führen und mindestens bis zur<br />

nächsten Prüfung, i.a. längstens 10 Jahre, aufzubewahren.<br />

3.1 Anforderungen an Messgeräte<br />

3.1.1 Qualitative und quantitative Anforderungen<br />

Es werden zwei Kategorien von Anforderungen unterschieden:<br />

Qualitative Anforderungen (Bauanforderungen)<br />

Quantitative Anforderungen (z.B. zulässige Messabweichungen)<br />

Die qualitativen Anforderungen sind Anforderungen an den Aufbau (Design) und den Zustand eines<br />

Messgerätes. Sie schließen die Anforderungen an die Software hinsichtlich Zuverlässigkeit und<br />

Datensicherung ein (Abschnitt 3.1.2).<br />

Die quantitativen Anforderungen sind Anforderungen an die Genauigkeit und andere relevante<br />

messtechnische Kennwerte. Diese Anforderungen sind in der Regel quantifizierte Grenzwerte für die<br />

betrachteten messtechnischen Eigenschaften, insbesondere Grenzwerte für die Messabweichung<br />

(Fehlergrenzen).<br />

Grenzwerte für die Messabweichung im gesetzlichen <strong>Messwesen</strong> sind<br />

zum Zeitpunkt der Prüfung (außer Befundprüfung) die für das in Verkehr bringen geltenden<br />

Grenzwerte oder die Eichfehlergrenzen,<br />

bei Verwendung innerhalb der Gültigkeitsdauer nach dem in Verkehr bringen bzw. nach der<br />

Eichung oder bei der Befundprüfung die Verkehrsfehlergrenzen, die, soweit in den Anlagen zur<br />

Eichordnung nichts anderes festgelegt ist, das Doppelte der Eichfehlergrenzen betragen.<br />

9


3.1.2 Anforderungen an die Software<br />

Die in Mess- und Zusatzeinrichtungen enthaltene Software für Anwendungszwecke im gesetzlichen<br />

<strong>Messwesen</strong> muss Anforderungen hinsichtlich<br />

Software-Funktionalität und <strong>–</strong>Struktur,<br />

Software-Schutz und <strong>–</strong>Zuverlässigkeit,<br />

Software-Konformität,<br />

Prüfbarkeit,<br />

Dokumentation<br />

erfüllen.<br />

Messtechnisch relevante Funktionen sowie eichrechtlich v<strong>org</strong>egebene Kennwerte und Daten dürfen<br />

nicht verfälscht oder gestört werden können. Treten dennoch Verfälschungen oder<br />

Funktionsstörungen auf, müssen diese offensichtlich erkennbar und an Hand gespeicherter Daten<br />

nachvollziehbar sein.<br />

Für die Prüfung eichpflichtiger Software müssen standardisierte Prüfverfahren und geeignete<br />

Prüfregeln zur Verfügung stehen, die Prüfungen auf unterschiedlichen Sicherheitsniveaus gestatten.<br />

3.2 Beschaffenheitsprüfung von Messgeräten<br />

Bei einer Beschaffenheitsprüfung ist festzustellen, ob das Messgerät die qualitativen Anforderungen<br />

sowie die Voraussetzungen für das anzuwendende Verfahren erfüllt. Bezüglich der Voraussetzungen<br />

ist zu prüfen, ob<br />

die Ausführung des Messgerätes den in Vorschriften und ggf. Bauartzulassung aufgeführten<br />

Bauanforderungen entspricht,<br />

die Ausführung bezüglich Kennzeichnung/Aufschriften und Stempelstellen den Festlegungen der<br />

geltenden Vorschriften entspricht,<br />

im Falle v<strong>org</strong>eprüfter Messgeräte die Vorprüfung noch gültig ist,<br />

für bestimmte Anforderungen an das Messgerät zeitlich begrenzte Übergangsvorschriften<br />

beachtet worden sind.<br />

Beschaffenheitsprüfungen dürfen stichprobenweise durchgeführt werden, wenn es die Vorschriften<br />

zulassen und die dafür geltenden Voraussetzungen (z. B. homogenes Los, definierter<br />

Stichprobenplan) erfüllt sind. Üblicherweise werden fabrikneue Messgeräte gleicher Bauart und<br />

großer Stückzahl einer solchen Stichprobenprüfung unterzogen.<br />

Darüber hinaus ist zu prüfen, ob am Messgerät einschließlich dessen Software <strong>–</strong> auch vorübergehend<br />

<strong>–</strong> Veränderungen oder Eingriffe v<strong>org</strong>enommen wurden, die zu einer Verfälschung von Messwerten<br />

führen können.<br />

3.3 Messtechnische Prüfung von Messgeräten<br />

Die messtechnische Prüfung entspricht einer Kalibrierung mit anschließender Bewertung, ob der<br />

v<strong>org</strong>egebene Grenzwert der Messabweichung der Anzeige eines Messgerätes eingehalten wird.<br />

Die Prüfaufzeichnungen müssen alle die Angaben enthalten, die erforderlich sind, um rückverfolgen<br />

zu können<br />

den Prüfgegenstand,<br />

den Prüfort und das Datum,<br />

den Antragsteller,<br />

das Prüfverfahren,<br />

die Prüfbedingungen sowie<br />

das Prüfergebnis einschließlich der Einzelmesswerte.<br />

In messgerätespezifischen Vorschriften können abweichende <strong>Regelungen</strong> getroffen werden.<br />

Das Kalibrierergebnis (überwiegend ein Zwischenergebnis) beinhaltet grundsätzlich den (Erwartungs-<br />

) Wert der Messabweichung und die zugehörige erweiterte Messunsicherheit.<br />

10


Im gesetzlichen <strong>Messwesen</strong> wird die Messunsicherheit bei der Bewertung der Konformität mit den<br />

quantitativen Anforderungen nur indirekt berücksichtigt.<br />

Eine quantitative Anforderung, insbesondere eine Grenzwertv<strong>org</strong>abe bezüglich Messabweichung, gilt<br />

als erfüllt, wenn<br />

der (Erwartungs-) Wert der Messabweichung innerhalb des Intervalls liegt, welches durch den<br />

negativen und den positiven Grenzwert der Messabweichung gebildet wird (einschließlich dieser<br />

Grenzwerte), und<br />

die dem jeweiligen (Erwartungs-) Wert der Messabweichung beigeordnete erweiterte<br />

Messunsicherheit (Überdeckungswahrscheinlichkeit P = 95 %) ein Drittel des Betrages des zu<br />

Grunde gelegten Grenzwertes nicht übersteigt.<br />

Die Messunsicherheit schließt die technischen Unvollkommenheiten der verwendeten Normale, des<br />

Prüfgegenstandes sowie des jeweiligen Prüfverfahrens ein.<br />

Die Messunsicherheit muss nicht für jede einzelne Prüfung ermittelt und nachgewiesen werden. Liegt<br />

eine Prüfanweisung für ein validiertes Prüfverfahren mit Angabe eines Messunsicherheitsbudgets vor<br />

und werden alle in der Prüfanweisung festgelegten Bedingungen eingehalten, kann davon<br />

ausgegangen werden, dass die Anforderungen bezüglich der Messunsicherheit erfüllt werden.<br />

Weichen die speziellen Prüfbedingungen für einzelne Prüfungen oder insgesamt für das ausführende<br />

Prüflaboratorium <strong>–</strong> auch in Details, z.B. durch Anwendung spezieller Normale <strong>–</strong> von dem<br />

v<strong>org</strong>eschrieben Prüfverfahren ab, so muss die Erfüllung der Anforderungen bezüglich der<br />

Messunsicherheit für das abweichende Prüfverfahren durch ein dieses Verfahren analysierendes<br />

Messunsicherheitsbudget nachgewiesen werden.<br />

Für den Verwender des Messgerätes ist ausschließlich die Verkehrsfehlergrenze von rechtsrelevanter<br />

Bedeutung. Die Verkehrsfehlergrenze schließt ein:<br />

die zum Zeitpunkt der Prüfung ermittelte Messabweichung, ggf. dessen Grenzwert, und<br />

die zugehörige Messunsicherheit,<br />

die Betriebsbedingungen bei Verwendung des Messgerätes,<br />

die durch Langzeitverhalten, z. B. Drift und Alterung, bedingten Änderungen.<br />

Damit ist über den Zeitpunkt der Prüfung hinaus <strong>–</strong> bei einer Eichung bis zum Ablauf deren Gültigkeit -<br />

mit hoher Wahrscheinlichkeit sichergestellt, dass die um die Messunsicherheit erweiterten Beträge<br />

der (Erwartungs-)Werte der Messabweichungen die Verkehrsfehlergrenzen nicht überschreiten.<br />

Erfolgt eine direkte Berücksichtigung der Messunsicherheit, so ist diese in der Bescheinigung über die<br />

Erfüllung der Anforderungen transparent zu machen.<br />

Messtechnische Prüfungen können stichprobenweise durchgeführt werden, wenn es die Vorschriften<br />

zulassen und die dafür geltenden Voraussetzungen (z. B. homogenes Los, definierter<br />

Stichprobenplan) erfüllt sind.<br />

3.4 Bestätigung der Erfüllung der Anforderungen<br />

Die Erfüllung der Anforderungen wird <strong>–</strong> soweit zutreffend - bestätigt mittels<br />

Zulassungsbescheinigung bei der Bauartzulassung (es wird nur die Erfüllung der Anforderungen<br />

des Baumusters nicht der Anforderungen des einzelnen Messgerätes bescheinigt),<br />

Prüfschein, d.h. Bestätigung der Eignung von Modulen und Zusatzeinrichtungen von Messgeräten<br />

bei Anwendung der WELMEC-Leitfäden,<br />

Konformitätsbescheinigung,<br />

schriftlicher Konformitätserklärung und der CE-Kennzeichnung auf dem Messgerät bei der EG-<br />

Konformitätsbewertung,<br />

Stempelung des Messgerätes und bedarfsweise mit einem Eichschein bei der innerstaatlichen<br />

Eichung oder der EWG-Ersteichung,<br />

Stempelung des Messgerätes und bedarfsweise mit einem Vorprüfschein bei der Vorprüfung,<br />

Bericht bei der Befundprüfung.<br />

Die Stempel und Kennzeichnungen sind in Anhang 10.4.2 aufgeführt.<br />

11


Werden bei der Prüfung eines Messgerätes v<strong>org</strong>egebene Anforderungen nicht erfüllt, erfolgt eine<br />

Rückgabe (Abschnitt 3.6).<br />

3.5 Voraussetzungen für Prüfungen<br />

Zuständige Behörden und staatlich anerkannten Prüfstellen prüfen unter folgenden Voraussetzungen:<br />

Die zuständigen Behörden sind im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Messmöglichkeiten, die<br />

staatlich anerkannten Prüfstellen im Rahmen ihrer Befugnisse verpflichtet, auf Antrag Prüfungen<br />

nach den geltenden Vorschriften durchzuführen.<br />

Privatrechtliche Geschäftsbedingungen von Antragstellern finden keine Anwendung. Die<br />

Mitarbeiter der zuständigen Behörden geben keine Verzichtserklärungen auf Schadensersatz bei<br />

Unfällen oder sonstigen Schäden ab.<br />

Ein Antrag ist abzulehnen, wenn<br />

das Messgerät offensichtlich<br />

a) keine Bauartzulassung besitzt, obwohl sie gefordert ist,<br />

b) Mängel hat, die zu einer Rückgabe führen würden,<br />

c) nicht gereinigt oder nicht ordnungsgemäß hergerichtet ist,<br />

d) nicht am Gebrauchsort geprüft werden soll und deshalb zum Versand zerlegt werden muss,<br />

aber am Prüfort nicht wieder ordnungsgemäß zusammengesetzt werden kann,<br />

e) zusammen mit anderen Gegenständen oder Einrichtungen benutzt werden soll, aber nicht<br />

mit diesen verbunden v<strong>org</strong>elegt wird, und die Eigenschaften des Messgerätes beim<br />

Herstellen dieser Verbindung unzulässig beeinflusst werden können,<br />

f) praktisch nicht gefahrlos und ohne besonderen Aufwand geprüft werden kann, z. B. wenn<br />

die Zugänglichkeit unzumutbar eingeschränkt ist, die erforderlichen Prüfmittel nicht<br />

rechtzeitig zur Verfügung stehen, Aufstellung und Anschluss der Messgeräte sowie die<br />

Umgebungsbedingungen nicht den Voraussetzungen entsprechen,<br />

Arbeitsschutz- und Sicherheitsvorschriften nicht erfüllt sind.<br />

3.6 Rückgabe<br />

Eine Rückgabe mit einer entsprechenden Begründung gegenüber dem Antragsteller erfolgt, wenn bei<br />

der Prüfung festgestellt wird, dass ein Messgerät nicht den in Vorschriften und ggf. den in der<br />

Bauartzulassung festgelegten Anforderungen entspricht.<br />

Als Ergebnis der Beschaffenheitsprüfung erfolgt eine Rückgabe, wenn sich herausstellt, dass das<br />

Messgerät nicht den festgelegten Bauanforderungen genügt, z.B.<br />

Mängel in der technischen Ausführung, seiner Gestalt oder Einrichtung aufweist,<br />

aus einem unzulässigen oder mangelhaften Werkstoff hergestellt ist,<br />

die Anzeigeeinrichtung unzulässige Größenangaben, Einteilungen oder Hervorhebungen hat,<br />

mit unzulässigen Zusatzeinrichtungen versehen ist,<br />

Bezeichnungen am Messgerät undeutlich, unvollständig, falsch, irreführend oder anderweitig<br />

unzulässig sind oder fehlen und nur mit besonderem Arbeitsaufwand angebracht werden können<br />

oder unzulässige zusätzliche Bezeichnungen vorhanden sind oder<br />

Stempelstellen fehlen oder nicht den Vorschriften entsprechen.<br />

Als Ergebnis der messtechnischen Prüfung erfolgt eine Rückgabe, wenn das Messgerät nicht den<br />

quantitativen Anforderungen genügt, z.B. Messabweichungen festgelegte Grenzwerte überschreiten.<br />

Wenn der Antragsteller den Mangel sogleich oder innerhalb einer von der zuständigen Behörde<br />

festzusetzenden kurzen Frist beseitigen kann, wird die Prüfung nach Beseitigung des Mangels<br />

fortgesetzt. Der V<strong>org</strong>ang ist statistisch als Rückgabe zu bewerten.<br />

Liegt eine Rückgabe vor und kann der Mangel einfach vom Prüfer behoben werden, liegt es im<br />

Ermessen des Prüfers, diese Arbeiten (z.B. Justierungen, Anbringen fehlender Marken oder<br />

Bezeichnungen) mit Einverständnis des Messgerätebesitzers selbst durchzuführen.<br />

Wenn zu befürchten ist, dass das zurückgegebene Messgerät ungerechtfertigt oder versehentlich<br />

benutzt werden könnte, sind zusätzliche Hinweise (Klebezettel, Anhänger o.ä.) anzubringen, die den<br />

Hinweis enthalten, dass das Messgerät für die in Rechtsvorschriften beschriebenen Anwendungen<br />

12


erst wieder benutzt werden darf, nachdem es ordnungsgemäß hergerichtet, geprüft und gestempelt<br />

worden ist.<br />

Im Falle der Rückgabe eines bereits früher geeichten Messgerätes ist der ggf. vorhandene<br />

Hauptstempel und die zusätzliche Aufschrift „Geeicht bis ...“ zu entwerten. Das gilt nicht, wenn die<br />

Rückgabe wegen Überschreitung der Eichfehlergrenze erfolgt, aber das Messgerät noch die<br />

Verkehrsfehlergrenzen einhält und innerhalb der Gültigkeitsdauer ist. In diesem Fall ist auch kein<br />

zusätzlicher Hinweis - wie im vorangehenden Absatz beschrieben - anzubringen.<br />

4 Organisation und technische Kompetenz<br />

4.1 <strong>Allgemeine</strong>s<br />

Zuständige Behörden (auch als benannte Stellen), staatlich anerkannte Prüfstellen, befugte<br />

Instandsetzer, öffentliche Wäger müssen die festgelegten Voraussetzungen erfüllen und die für das<br />

Verwaltungshandeln geltenden <strong>Regelungen</strong> beachten.<br />

Bei der Prüfung und Kalibrierung von Messgeräten und Normalen erfüllen die zuständigen Behörden<br />

die Norm DIN EN ISO/IEC 17025 „<strong>Allgemeine</strong> Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und<br />

Kalibrierlaboratorien“.<br />

4.2 Personal<br />

Es muss sichergestellt werden, dass alle Mitarbeiter kompetent sind, die bestimmte Einrichtungen<br />

bedienen, Prüfungen und/oder Kalibrierungen durchführen, Ergebnisse bewerten sowie<br />

Bescheinigungen ausstellen, z.B. Konformitätsbescheinigungen, Eichscheine, Prüfscheine.<br />

Die von den zuständigen Behörden eingesetzten technischen Prüfer sowie leitendes Personal der<br />

staatlich anerkannten Prüfstellen werden von den zuständigen Behörden selbst und der Deutschen<br />

Akademie für Metrologie zu den Anforderungen im gesetzlichen <strong>Messwesen</strong> aus- und fortgebildet.<br />

4.3 Prüfort<br />

Prüfungen von Messgeräten können bedarfsweise <strong>–</strong> soweit die Voraussetzungen erfüllt werden <strong>–</strong><br />

durchgeführt werden<br />

in der Amtsstelle einer zuständigen Behörde,<br />

in den Prüfräumen einer staatlich anerkannten Prüfstelle,<br />

im Hersteller- oder Instandsetzerbetrieb,<br />

im Messgerätelager z. B. eines Importeurs, Wiederverkäufers, Vers<strong>org</strong>ungsbetriebes,<br />

am Gebrauchsort.<br />

Prüfungen, die auch innerhalb der Amtsstelle einer zuständigen Behörde durchgeführt werden<br />

können, sollen außerhalb der Amtsstelle nur dann durchgeführt werden, wenn ein angemessener<br />

Arbeitsumfang gewährleistet ist.<br />

Findet die Prüfung nicht in der Amtsstelle statt, so sind vom Antragsteller Prüfmittel, ausreichende<br />

Arbeitshilfe und ggf. ein geeigneter Raum zur Verfügung zu stellen. Bei im Freien aufgestellten<br />

Messgeräten ist für angemessenen Schutz gegen Witterungseinflüsse zu s<strong>org</strong>en.<br />

Messgeräte werden am Gebrauchsort insbesondere dann geprüft, wenn<br />

deren Messverhalten durch den Transport beeinflusst wird,<br />

ein Transport nicht möglich ist,<br />

das Messgerät v<strong>org</strong>eprüft oder mit anderen Gegenständen oder Einrichtungen so zu einer Einheit<br />

verbunden ist, dass es nur am Gebrauchsort geprüft werden kann.<br />

4.3.1 Ständige Amtsstellen<br />

Ständige Amtsstellen sind:<br />

Amtsstellen, der für das gesetzliche <strong>Messwesen</strong> zuständigen Behörden,<br />

Eichstellen (früher: Eichabfertigungsstellen) für die Zeit der Anwesenheit eines Mitarbeiters der<br />

zuständigen Behörde in Betrieben. Eichstellen können auf Antrag von der zuständigen Behörde<br />

genehmigt werden, wenn eine hinreichende Auslastung gewährleistet ist. Der Antragsteller muss<br />

13


14<br />

geeigneten Prüfraum bereitstellen, Prüfmittel beschaffen und bereitstellen und beides in<br />

vorschriftgemäßem Zustand halten sowie ausreichende Arbeitshilfe stellen. Eine darüber<br />

hinausgehende Nutzung der Prüfräume durch den Antragsteller bedarf der Zustimmung durch die<br />

zuständige Behörde. Die Genehmigung einer Eichstelle erfolgt unter dem Vorbehalt des<br />

Widerrufs.<br />

4.3.2 Nichtständige Amtsstellen<br />

Nichtständige Amtsstellen sind öffentliche Stellen, die nur vorübergehend für die Zeit der örtlichen<br />

Eichung oder für andere Amtshandlungen eingerichtet werden. Von den Gemeinden für örtliche<br />

Eichtage bereitzustellende Räume sollen zu ebener Erde liegen. Sie müssen verschließbar,<br />

genügend groß, trocken und hell, beleuchtet und beheizt sowie mit den erforderlichen Einrichtungen<br />

ausgerüstet sein.<br />

4.4 Umgebungsbedingungen<br />

Es muss sichergestellt sein, dass die Umgebungsbedingungen, unter denen Messgeräte geprüft<br />

werden, die Messergebnisse nicht verfälschen. Die Umgebungsbedingungen müssen den in<br />

Vorschriften und ggf. Zulassungen festgelegten, zutreffenden Anforderungen (Referenzbedingungen)<br />

genügen und, soweit sie die Qualität der Ergebnisse beeinflussen können, überwacht und<br />

aufgezeichnet werden (Abschnitt 3.3). Prüfungen müssen eingestellt werden, wenn die<br />

Umgebungsbedingungen die Ergebnisse unzulässig stark beeinträchtigen. Davon ist auszugehen,<br />

wenn die für die Prüfung festgelegten Bedingungen nicht eingehalten werden, d.h. dass die erweiterte<br />

Messunsicherheit, die in das Ergebnis der Prüfung eingeht, ein Drittel des Grenzwertes der<br />

Messabweichung überschreitet.<br />

Es sind Maßnahmen zu treffen, die Ordnung, Sauberkeit und Sicherheit am jeweiligen Prüfort<br />

sicherstellen.<br />

4.5 Prüfverfahren<br />

Für alle durchzuführenden Prüfungen sowie die statistische Auswertung von Prüfdaten und die<br />

Bestimmung der Messunsicherheit müssen validierte Verfahren und Methoden verwendet werden,<br />

soweit solche vorliegen.<br />

Es sind vorzugsweise Prüfverfahren zu verwenden, die in Vorschriften, d.h. den in Abschnitt 1.2<br />

aufgeführten Rechtsgrundlagen aufgeführt sind.<br />

Die Prüfverfahren müssen von einer auf dem Gebiet des gesetzlichen <strong>Messwesen</strong>s kompetenten<br />

Stelle (z.B. Physikalisch-Technische Bundesanstalt oder OIML) erarbeitet und veröffentlicht worden<br />

sein. Prüfverfahren gelten als validiert, wenn sie in Vollzugsgrundlagen des gesetzlichen <strong>Messwesen</strong><br />

aufgeführt sind.<br />

4.6 Prüfmittel<br />

Zu den Prüfmitteln zählen Normale und Geräte, die Einfluss auf die Messunsicherheit bei der Prüfung<br />

von Messgeräten bzw. Normalen haben. Prüfmittel müssen geeignet sein, während des gesamten<br />

Verwendungszeitraumes die erforderliche Genauigkeit zu erreichen. Die Eignung der Normale muss<br />

insbesondere durch Untersuchungen zur Messbeständigkeit nachgewiesen und durch eine auf dem<br />

Gebiet des gesetzlichen <strong>Messwesen</strong>s kompetente Stelle bestätigt sein.<br />

Ein Gebrauchsnormal, das für messtechnische Prüfungen nach Abschnitt 3.3 verwendet wird, muss<br />

den in diesem Abschnitt festgelegten Anforderungen genügen. Demzufolge darf die erweiterte<br />

Messunsicherheit der Prüfung des Messgerätes, welche den Anteil des Gebrauchsnormals<br />

einschließt, ein Drittel des Betrages der v<strong>org</strong>egebenen Grenzabweichung des zu prüfenden<br />

Messgerätes nicht überschreiten.<br />

Liegen spezielle qualitative Anforderungen für Normale vor, muss deren Erfüllung durch Prüfung<br />

nachgewiesen werden.<br />

4.6.1 Kalibrierung von Gebrauchsnormalen<br />

Der (Erwartungs-)Wert der Messabweichung eines Gebrauchsnormals ist durch Kalibrierung zu<br />

bestimmen. Ist ein Grenzwert für die Messabweichung v<strong>org</strong>egeben, darf der ermittelte Betrag der<br />

Messabweichung diesen Grenzwert nicht überschreiten. Die erweiterte Messunsicherheit der


Kalibrierung sollte ein Drittel des Grenzwertes des Gebrauchsnormals nicht überschreiten. Die<br />

Messunsicherheit ist nach der im „Leitfaden zur Angabe der Unsicherheit beim Messen“ (Vornorm<br />

DINV ENV 13005) beschriebenen Methode zu berechnen.<br />

Die messtechnische Rückführung ist durch schematische Darstellungen entsprechend Anhang 10.3<br />

zu dokumentieren.<br />

In Fällen, in denen Kalibrierergebnisse von Normalen oder Referenzmaterialien nicht auf nationale<br />

oder internationale Normale rückführbar sind, muss deren Richtigkeit auf andere geeignete Weise (z.<br />

B. Vergleichsmessungen, Ringversuche) nachgewiesen werden.<br />

4.6.2 Prüfmittelüberwachung<br />

Durch eine Überwachung der Prüfmittel ist sicherzustellen, dass diese den festgelegten<br />

Anforderungen genügen. Die Prüfmittelüberwachung schließt folgende Maßnahmen ein:<br />

Bestellung, Inventarisierung geeigneter Prüfmittel, ggf. deren Erprobung,<br />

regelmäßige Prüfung/Kalibrierung in entsprechend der Nutzungsintensität und -dauer festgelegten<br />

Abständen gemäß dem implementierten Qualitätsmanagementsystem, wobei bundeseinheitlich<br />

empfohlene maximale Nutzungsperioden (siehe Anhang 10.2) nicht überschritten werden dürfen,<br />

zwischenzeitliche Prüfung/Kalibrierung, insbesondere bei Zweifeln an der fortgesetzten Erfüllung<br />

der Anforderungen,<br />

Aufzeichnungen über Prüfungen/Kalibrierungen, Justierungen, Wartungen, Reparaturen.<br />

Detaillierte Festlegungen einschließlich einer Aufzählung der kompetenten Stellen, die befugt sind,<br />

Gebrauchsnormale für die Verwendung im gesetzlichen <strong>Messwesen</strong> zu prüfen bzw. zu kalibrieren,<br />

enthält die Verwaltungsvorschrift „<strong>Gesetzliches</strong> <strong>Messwesen</strong> - Regelung zur Prüfmittelüberwachung<br />

(GM-PMÜ)“.<br />

Prüfmittel sind entsprechend Anhang 10.4.1 zu kennzeichnen.<br />

Falls Prüfmittel durch den Antragsteller bereitgestellt werden, ist vor der Verwendung anhand<br />

v<strong>org</strong>elegter Nachweise (Prüfscheine/Kalibrierscheine) und ggf. ergänzend durch stichprobenweise<br />

Prüfung einzelner Merkmale die Erfüllung von Vorschriftenforderungen zu verifizieren.<br />

Vom Antragsteller für den wiederholten oder ständigen Einsatz v<strong>org</strong>ehaltene komplexe<br />

Prüfeinrichtungen sind vor der ersten Verwendung und nachfolgend in festzulegenden Abständen<br />

durch Vergleichsprüfungen zusätzlich zu überwachen.<br />

4.7 Bescheinigungen<br />

Bescheinigungen zu Ergebnissen von Tätigkeiten werden bedarfsweise oder, falls die<br />

Rechtsvorschriften es fordern nach den in den Gremien des gesetzlichen <strong>Messwesen</strong>s abgestimmten<br />

und in Prüfregeln festgelegten Mustern ausgestellt.<br />

Die zuständigen Behörden beachten hierfür die Festlegungen der Verwaltungsvorschrift „<strong>Gesetzliches</strong><br />

<strong>Messwesen</strong> <strong>–</strong> Regelung über Bescheinigungen (GM-B)“ bzw. die darauf gründenden Muster in den<br />

messgerätespezifischen Verwaltungsvorschriften (z.B. GM-P9).<br />

Staatlich anerkannte Prüfstellen orientieren sich bei Eichscheinen an den Mustern der zuständigen<br />

Behörden und beachten die Vorschriften-Festlegungen im Zusammenhang mit Befundprüfungen.<br />

4.8 Ringversuche und Vergleichsmessungen<br />

Ein herausragender Kompetenznachweis ist die erfolgreiche Beteiligung an Ringversuchen, weil<br />

hierbei alle Aspekte der Prüfung/Kalibrierung (Vorbereitung, Methode, Mittel, Personal,<br />

Umgebungsbedingungen, Auswertung, Bescheinigung) eingeschlossen sind. <strong>Regelungen</strong> zur<br />

Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von Ringversuchen enthält die Verwaltungsvorschrift<br />

„<strong>Gesetzliches</strong> <strong>Messwesen</strong> <strong>–</strong> Regelung über Ringversuche (GM-RV)“.<br />

Eine Übersicht abgeschlossener Ringversuche oder auch Ergebnisse von Ringversuchen werden<br />

bedarfsweise veröffentlicht.<br />

Ein weiteres Mittel des Kompetenznachweises sind Eignungsprüfungen sowie Vergleichsprüfungen<br />

bzw. Vergleichsmessungen. Diese sind erforderlich zwischen zwei Stellen, z.B. im Zusammenhang<br />

15


mit der Anerkennung und Überwachung von Prüfstellen sowie der Anerkennung und Überwachung<br />

von Qualitätsmanagementsystemen von Messgeräteherstellern. Für sie gelten nicht die formalen<br />

Anforderungen an Ringversuche.<br />

5 Anerkennung und Überwachung von Stellen<br />

Der Nachweis der Kompetenz einer (prüfenden) Stelle wird zunehmend über eine Akkreditierung<br />

unter Berücksichtigung der Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17025 erbracht. In Deutschland<br />

gelten für das gesetzliche <strong>Messwesen</strong> seit längerem der Akkreditierung vergleichbare <strong>Regelungen</strong>,<br />

insbesondere im Zusammenhang mit der Übertragung hoheitlicher Aufgaben auf private Stellen. Das<br />

Verfahren der Anerkennung und Überwachung von Prüfstellen gründet auf dem nationalen<br />

Verwaltungsrecht der Beleihung von Unternehmen, während die Akkreditierung international<br />

abgestimmten <strong>Regelungen</strong> folgt. Wegen der unterschiedlichen Anforderungen sind Akkreditierung<br />

und staatliche Anerkennung nicht deckungsgleich. Die freiwillige Anwendung der DIN EN ISO/IEC<br />

17025 bei den Prüfstellen, ggf. bestätigt in Form einer Akkreditierungsurkunde, ist eine geeignete<br />

Grundlage, die Anerkennung der Ergebnisse von Messgeräteprüfungen über den nationalen<br />

Wirkungsbereich des Eichgesetzes bzw. den Europäischen Wirtschaftsraum (bei harmonisierten<br />

Richtlinien) hinaus zu fördern.<br />

Die staatlich anerkannten Prüfstellen führen Prüfungen gleichwertig zu den zuständigen Behörden<br />

durch. Die Befugnisse der Instandsetzer erstrecken sich darauf, die Gültigkeit der Eichung zu<br />

erhalten, ohne dass die zuständige Behörde unmittelbar prüfen muss. Damit wird die <strong>org</strong>anisatorische<br />

Abwicklung von Prüfaufgaben der zuständigen Behörden erleichtert.<br />

5.1 Prüfstellen<br />

Die grundlegenden Forderungen zu den Voraussetzungen und zum Verfahren der Anerkennung und<br />

Überwachung von Prüfstellen für Messgeräte für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme sind in Teil 9<br />

EO festgelegt.<br />

Diese staatlich anerkannten Prüfstellen sind im Sinne des Verwaltungsrechts beliehene<br />

Unternehmen. Aus diesem Rechtsverhältnis ergeben sich besondere Rechte, aber auch Pflichten.<br />

Insbesondere dürfen Prüfstellen Eichungen an Messgeräten und Zusatzeinrichtungen, die in der<br />

Vergangenheit klar erkennbar ordnungswidrig verwendet wurden (z.B. Ablauf der<br />

Eichgültigkeitsdauer, falsche Verwendung), erst dann durchführen, wenn eine Beweissicherung<br />

v<strong>org</strong>enommen und der Tatbestand mit dem Beweismaterial der zuständigen Behörde mitgeteilt wurde.<br />

Ferner sind sie verpflichtet, systematische Auffälligkeiten, die bei der Eichung von Messgeräten und<br />

Zusatzeinrichtungen erkannt wurden, der zuständigen Behörde mitzuteilen.<br />

5.1.1 Anerkennung<br />

Bei Anträgen auf Anerkennung einer Prüfstelle sind Vordrucke nach Anhang 10.6.1 zu verwenden.<br />

Die zuständige Behörde kann verlangen, dass der Antragsteller Nachweise über die Aufbringung der<br />

erforderlichen Mittel für die Unterhaltung und den Betrieb der Prüfstelle sowie für die Befriedigung<br />

möglicher Schadenersatzansprüche des Landes aus Amtspflichtverletzungen des<br />

Prüfstellenpersonals vorlegt. Der Nachweis einer Haftpflichtversicherung ist in der Regel nur zu<br />

verlangen, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Trägers der Prüfstelle dies erfordern.<br />

Die zuständige Behörde hat,<br />

soweit erforderlich, auf eine Vervollständigung oder Ergänzung der Anträge hinzuwirken,<br />

die regionalen, wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten zu berücksichtigen,<br />

die Antragsunterlagen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zuzuleiten. Die Physikalisch-<br />

Technische Bundesanstalt nimmt zu der Frage Stellung, ob die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1<br />

Nr.1 und 2 der EO erfüllt sind.<br />

Die zuständige Behörde erteilt bei Erfüllung der Voraussetzungen (§ 47 EO) einen<br />

Anerkennungsbescheid in Form einer Urkunde, wie in der Verwaltungsvorschrift „<strong>Gesetzliches</strong><br />

<strong>Messwesen</strong> <strong>–</strong> Regelung über Bescheinigungen (GM-B)“ festgelegt. Sie kann die Anerkennung (§ 2<br />

EichG, § 49 Abs. 1 EO) inhaltlich beschränken, befristen und mit Auflagen und Bedingungen<br />

versehen. Die zuständige Behörde kann die Anerkennung auch nachträglich mit Auflagen oder<br />

Bedingungen versehen. Bescheide sind dem Antragsteller nach Maßgabe der für die Zustellung<br />

16


estehenden landesrechtlichen Vorschriften bekannt zu machen. Die Physikalisch-Technische<br />

Bundesanstalt erhält Durchschriften der Bescheide.<br />

5.1.2 Öffentliche Bestellung<br />

Der Bewerber hat die Bestellung als Leiter oder stellvertretender Leiter einer Prüfstelle unter<br />

Verwendung eines Vordrucks nach Anhang 10.6.2 bei der zuständigen Behörde zu beantragen.<br />

Die zuständige Behörde prüft, ob das Einverständnis des Trägers der Prüfstelle gegeben ist und ob<br />

der Bewerber die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Unzuverlässigkeit wird in der Regel dann<br />

anzunehmen sein, wenn der Bewerber in den letzten fünf Jahren wegen Verbrechen oder Vergehen<br />

gegen Eigentum oder Vermögen, z.B. wegen Diebstahls, Unterschlagung, Untreue, Betrug oder<br />

Urkundenfälschung rechtskräftig verurteilt worden ist. Bei der Prüfung der Zuverlässigkeit ist ein<br />

Führungszeugnis anzufordern. In Zweifelsfällen sind auch Strafakten beizuziehen. Die zuständige<br />

Behörde prüft ferner, ob der Bewerber die notwendige Sachkunde nachgewiesen hat (§ 53 EO).<br />

Die zuständige Behörde bestellt den Leiter einer Prüfstelle und dessen Stellvertreter durch<br />

Aushändigung einer Bestellungsurkunde entsprechend der Verwaltungsvorschrift „<strong>Gesetzliches</strong><br />

<strong>Messwesen</strong> <strong>–</strong> Regelung über Bescheinigungen (GM-B)“. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt<br />

erhält eine Durchschrift.Die Zuständige Behörde kann die Bestellung im Einzelfall inhaltlich<br />

beschränken, mit einer Bedingung oder Befristung erlassen oder mit einer Auflage verbinden (§ 54<br />

Abs.1 EO). Sind die Voraussetzungen für eine Bestellung nicht erfüllt, ist dem Bewerber ein mit<br />

Gründen versehener Ablehnungsbescheid zu erteilen.<br />

Der Leiter oder der stellvertretende Leiter einer Prüfstelle kann gleichzeitig zum Leiter bzw.<br />

stellvertretenden Leiter einer anderen Prüfstelle bestellt werden. Die zuständige Behörde hat den<br />

Leiter der Prüfstelle und dessen Stellvertreter auf gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer<br />

Aufgaben in der v<strong>org</strong>eschriebenen Form zu verpflichten (§ 51 EO in Verbindung mit § 54 EO). Über<br />

die Aushändigung der Bestellungsurkunde sowie über die Verpflichtung des Bewerbers ist eine<br />

Niederschrift (entsprechend Verwaltungsvorschrift GM-B) aufzunehmen.<br />

5.1.3 Betriebserlaubnis<br />

Die zuständige Behörde erteilt die Betriebserlaubnis nach Anhang 10.6.3, wenn<br />

sie sich überzeugt hat, dass die Voraussetzungen für den Betriebsbeginn gegeben sind<br />

(Abnahme),<br />

der Leiter und ein Stellvertreter des Leiters der Prüfstelle öffentlich bestellt und verpflichtet sind<br />

und<br />

die mit der Anerkennung verbundenen Bedingungen oder Auflagen erfüllt sind.<br />

Sind die Voraussetzungen für Erteilung einer Betriebserlaubnis nicht gegeben, ist dem Antragsteller<br />

ein mit Gründen versehener Bescheid zur erteilen.<br />

Nachträgliche Änderungen des Inhalts oder des Umfangs der Anerkennung auf Antrag des Inhabers<br />

der Prüfstelle sind möglich. Eine Beteiligung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt bei<br />

Änderungen ist nur dann erforderlich, wenn die Prüfbefugnisse wesentlich erweitert werden sollen.<br />

5.1.4 Überwachung<br />

Die zuständige Behörde führt die Rechts- und Fachaufsicht über die Prüfstelle (§ 50a EO). Die<br />

Überwachung soll einen ordnungsgemäßen Betrieb der Prüfstelle sicherstellen.<br />

Sie umfasst insbesondere<br />

die Kontrolle der Einhaltung des Umfangs der Anerkennung sowie der mit ihr verbundenen<br />

Auflagen oder Bedingungen (§ 62 EO),<br />

die stichprobenweise Kontrolle der Einhaltung der für die Konformitätsbewertung/Eichung<br />

geltenden Vorschriften,<br />

die Kontrolle, dass nicht gesetzlich geregelte Prüfungen nicht als von einer staatlich anerkannten<br />

Prüfstelle ausgeführt bezeichnet und hierbei keine auf die Prüfstelle hinweisenden Zeichen<br />

verwendet werden (§ 62 EO),<br />

die Kontrolle, ob sichergestellt ist, dass Stempelzeichen gegen missbräuchliche Verwendung<br />

ausreichend gesichert sind (§ 62 EO),<br />

17


die Kontrolle, dass weder Konformitätsbewertungen, Eichungen, Befundprüfungen noch<br />

Stichprobenprüfungen zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Eichung von Mess- bzw.<br />

Zusatzeinrichtungen v<strong>org</strong>enommen werden, wenn der Leiter und sein Stellvertreter an der Leitung<br />

der Prüfstelle verhindert sind (§ 62 EO),<br />

die stichprobenweise Kontrolle, ob über die in den letzten zwei Jahren durchgeführten Prüfungen<br />

jederzeit nachprüfbare Unterlagen vorhanden sind,<br />

Vergleichsmessungen an den Messeinrichtungen der Prüfstelle,<br />

die stichprobenweise Kontrolle der geprüften Messgeräte bzw. Zusatzeinrichtungen,<br />

die Kontrolle des Vorhandenseins von zuverlässigem und fachkundigem Personal im<br />

erforderlichen Umfang,<br />

die Kontrolle der Prüfmittel.<br />

Die Überwachung soll ferner gewährleisten, dass der Träger der Prüfstelle die ihm obliegenden<br />

Pflichten erfüllt, insbesondere die Prüfstelle so einrichtet und unterhält, dass ein ordnungsgemäßer<br />

Betrieb der Prüfstelle gewährleistet ist, und dafür s<strong>org</strong>t, dass das Prüfstellenpersonal in der Ausübung<br />

seiner Tätigkeit unabhängig ist und <strong>–</strong> ausgenommen in dringenden Vertretungsfällen (Krankheit oder<br />

Urlaub) <strong>–</strong> nicht an der Fertigung der Messgeräte beteiligt ist, wobei die Prüfung auch im Rahmen der<br />

Fertigung erfolgen kann.<br />

Über das Ergebnis der Überwachung einer Prüfstelle ist ein formloser Prüfbericht zu fertigen. Er ist<br />

dem Träger und dem Leiter der Prüfstelle schriftlich mitzuteilen. Zur Beseitigung von Mängeln ist eine<br />

angemessene Frist zu setzen.<br />

5.1.5 Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung<br />

Vor der Rücknahme oder dem Widerruf der Anerkennung (§ 50 EO) ist der Träger der Prüfstelle zu<br />

hören. Ihm ist hierbei Gelegenheit zu geben, sich zu den Tatsachen zu äußern, auf welche die<br />

Rücknahme oder der Widerruf gestützt werden sollen. Der Rücknahme- oder Widerrufsbescheid ist zu<br />

begründen.<br />

5.1.6 Rücknahme oder Widerruf der Bestellung<br />

Vor der Rücknahme oder dem Widerruf der Bestellung (§ 55 EO) sind der Bestellte und der Träger<br />

der Prüfstelle zu hören. Dem Bestellten ist hierbei Gelegenheit zu geben, sich zu den Tatsachen zu<br />

äußern, auf welche die Rücknahme oder der Widerruf gestützt werden sollen. Der Rücknahme- oder<br />

Widerrufsbescheid ist zu begründen. Der Träger der Prüfstelle ist von der Rücknahme oder dem<br />

Widerruf zu benachrichtigen.<br />

5.2 Instandsetzer* )<br />

* ) kursiv gedruckter Text anzuwenden, wenn Eichgesetz bzw. Eichordnung entsprechend geändert<br />

Die grundlegenden Voraussetzungen die Befugnis zu erteilen bzw. Befugnisse zu widerrufen,<br />

instandgesetzte Messgeräte durch Zeichen (Anhang 10.4.2) kenntlich zu machen sind in § 72 EO<br />

festgelegt. Die Befugnisse betreffen Eingriffe in geeichte Messgeräte, ohne dass die Eichgültigkeit (§<br />

13 EO) vorzeitig erlischt.<br />

Anträge auf Erteilung der Befugnis als Instandsetzer erfolgen mit einem Formular entsprechend<br />

Anhang 10.7 bei der zuständigen Behörde.<br />

Bei der Befugniserteilung oder Ablehnung ist zu berücksichtigen<br />

die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Instandsetzers, insbesondere wenn der<br />

Instandsetzer eigene Messgeräte instandsetzen will und die Zielsetzungen des Eichgesetzes<br />

dann nur durch erhöhten Überwachungsaufwand der verwendeten Messgeräte durch die<br />

zuständigen Behörden erreicht werden kann,<br />

der Nachweise zur Sachkunde, d.h. bei Monteuren die Gesellenprüfung oder eine einjährige<br />

Tätigkeit in einem einschlägigen Beruf und bei der verantwortlichen Person für die Instandsetzergruppe<br />

die Meisterprüfung bzw. eine höherwertige Ausbildung, die Eintragung in die Handwerksrolle<br />

oder eine dreijährige Tätigkeit in einem einschlägigen Beruf. Instandsetzungspersonal für<br />

elektronische Einrichtungen muss vom Hersteller geschult sein und über die erforderlichen<br />

Beschreibungen der jeweiligen Messgerätebauart verfügen,<br />

die Anwendung geeigneter Prüfmittel und Prüfverfahren.<br />

18


Instandsetzer, die in mehreren Bundesländern tätig werden, stellen nur einen Antrag an die für den<br />

Sitz des Instandsetzungsbetriebes zuständige Behörde. Der Instandsetzer erhält nur einen Kennbuchstaben<br />

und eine Kennnummer entsprechend Anhang 10.4.2.<br />

Die zuständigen Behörden führen ein Register der erteilten Befugnisse mit Angaben zum Tätigkeitsgebiet<br />

(ein Bundesland oder mehrere Bundesländer), den instandzusetzenden Messgerätearten, falls<br />

erforderlich deren Messbereiche unter Beachtung herstellerbezogener Autorisierungen.<br />

Die zuständigen Behörden überwachen, inwieweit die Instandsetzer den Anforderungen nach der<br />

Befugniserteilung genügen. Hierzu werden die Instandsetzermeldungen ausgewertet. Anlässe für<br />

Überwachungen sind z.B. auch Personalwechsel beim Instandsetzer, geänderte Prüfvorschriften bzw.<br />

Prüfmittel oder auch Änderungen bei Messgeräten (z.B. Messprinzip, Aufbau).<br />

Instandsetzer benachrichtigen die zuständige Behörde über Eingriffe in geeichte Messgeräte mit<br />

einem Formblatt entsprechend Anhang 10.7.2 oder in anderer Form, wenn die geforderten<br />

Informationen enthalten sind.<br />

Wird bei einem instandgesetzten Messgerät vor der folgenden Eichung eine weitere Instandsetzung<br />

erforderlich, so ist ein weiteres Instandsetzerkennzeichen aufzubringen. Das frühere Instandsetzerkennzeichen<br />

darf durch das spätere nicht verdeckt werden.<br />

Bei Reparaturen oder Verletzung eines eichamtlichen Sicherungsstempels ist der Hauptstempel in<br />

jedem Fall durch den Instandsetzer zu entwerten.<br />

Die zuständigen Behörden planen die dann erforderlichen Eichungen unter Berücksichtigung<br />

der Informationen der jeweiligen Meldung,<br />

ihrer Auswertungen bezüglich Quantität und Qualität bisher durchgeführter Instandsetzungen.<br />

Nach der Instandsetzung darf die verbleibende Messabweichung die Eichfehlergrenze (ggf. unter<br />

Beachtung weiterer Einschränkungen, z.B. Einseitigkeitsklausel) nicht überschreiten.<br />

Eine zuständige Behörde ahndet ggf. Ordnungswidrigkeiten des Instandsetzers. Hiervon wird auch<br />

die Behörde informiert welche die Befugnis erteilt hat.<br />

5.3 Öffentliche Waagen und Wäger<br />

Wäger an Waagen, mit denen Wägegut Dritter für jedermann gewogen wird, (öffentliche Waagen)<br />

sind öffentlich zu bestellen und zu verpflichten (§ 10 EichG). Detaillierte Anforderungen zu den<br />

Pflichten des Inhabers einer öffentlichen Waage und des Wägers, zur Anzeige, zum Antrag, zur<br />

Bestellung (Urkunde entsprechend Verwaltungsvorschrift GM-B) und zur Sachkunde sind in den §§<br />

64 bis 71 EO-AV und in der Verwaltungsvorschrift GM-P9 aufgeführt.<br />

6 Berücksichtigung von Nachweisen dritter Stellen<br />

Bei Verfahren nach den Abschnitten 4 und 5 (insbesondere bei Anerkennungsverfahren, der<br />

Befugniserteilung oder auch bei der Bereitstellung von Normalen durch den Antragsteller bei<br />

Prüfungen) werden folgende Nachweise anerkannt:<br />

von den zuständigen Behörden ausgestellte Prüfscheine oder Eichscheine bzw. von<br />

akkreditierten Kalibrierlaboratorien ausgestellte Kalibrierscheine bezüglich der verwendeten<br />

Prüfmittel,<br />

Zertifikate einer akkreditierten Zertifizierungsstelle, welche die Erfüllung der Forderungen der DIN<br />

EN ISO 9001 (ff.) bestätigen,<br />

von Herstellern ausgestellte Bescheinigungen für Instandsetzer, die eine Autorisierung für<br />

bestimmte Messgerätearten beinhalten,<br />

Teilnahmebescheinigungen zu Schulungen von kompetenten Stellen zu den Themen:<br />

1. Eichrecht und Eichtechnik,<br />

2. Handhabung, Wartung/Instandsetzung von bestimmten Messgeräten,<br />

3. Qualitätsmanagement im Zusammenhang mit DIN EN 45001 ff. (einschließlich DIN EN<br />

ISO/IEC 17025) oder der Normenreihe DIN EN ISO 9000.<br />

Kompetente Schulungseinrichtung bezüglich Eichrecht und Eichtechnik ist z.B. die Deutsche<br />

Akademie für Metrologie.<br />

19


Bei Verfahren nach Abschnitt 5 werden zusätzlich folgende Nachweise anerkannt:<br />

Urkunden einer Akkreditierungsstelle, welche die Erfüllung der Forderungen der EN 45001 bzw.<br />

ISO 25 oder EN ISO/IEC 17025 bestätigen.<br />

7 Metrologische Überwachung<br />

Die Überwachung von Fertigpackungen erfolgt entsprechend der Verwaltungsvorschrift „<strong>Gesetzliches</strong><br />

<strong>Messwesen</strong> <strong>–</strong> <strong>Regelungen</strong> zur Füllmengenkontrolle von Fertigpackungen und Prüfung von<br />

Maßbehältnissen durch die zuständigen Behörden (GM-FP)“.<br />

Die metrologische Überwachung beinhaltet die gesamte Überwachungstätigkeit nach dem in Verkehr<br />

bringen von Messgeräten oder Produkten. Sie hat das Ziel, dass<br />

sich nur gesetzeskonforme Messgeräte oder Produkte im Verkehr befinden,<br />

die Messgeräte während ihrer Nutzung die gesetzlichen V<strong>org</strong>aben erfüllen,<br />

sie richtig aufgestellt und verwendet und<br />

gesetzliche Einheiten im Handel verwendet werden.<br />

Werden gesetzliche Bestimmungen nicht eingehalten, sind Maßnahmen zur Erfüllung der<br />

Rechtsvorschriften zu ergreifen. Die Korrekturmaßnahmen hängen von der Schwere des Mangels und<br />

vom Einzelfall ab. Dabei soll der Verantwortliche (Hersteller, sein bevollmächtigter Vertreter oder der<br />

Verwender) verpflichtet werden, die Übereinstimmung mit den Bestimmungen herzustellen und die<br />

Zuwiderhandlung abzustellen. Sind diese Maßnahmen erfolglos oder werden sie als nicht<br />

ausreichend betrachtet, sind andere geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um das Inverkehrbringen<br />

und die Verwendung des betreffenden Produkts zu beschränken bzw. zu verhindern und<br />

sicherzustellen, dass es vom Markt genommen wird.<br />

7.1 Marktüberwachung<br />

Die Marktüberwachung als Teil der metrologischen Überwachung ist eine Maßnahme zur<br />

Feststellung, ob der Hersteller nur Messgeräte oder Produkte in Verkehr gebracht hat, die den<br />

Bestimmungen der europäischen Richtlinien und nationalen gesetzlichen Vorschriften entsprechen.<br />

Maßgeblich sind die Anforderungen zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens.<br />

Im harmonisierten Bereich gelten die EG-Vorschriften, im nicht harmonisierten Bereich die nationalen<br />

Vorschriften.<br />

Zuständige Behörden, die sowohl Marktüberwachungen durchführen und ausnahmsweise auch im<br />

Rahmen von Konformitätsbewertungsverfahren als benannte Stelle tätig werden, müssen die<br />

Verantwortungsbereiche so trennen, dass Konformitätsbewertung und Marktüberwachung<br />

unabhängig voneinander durchgeführt werden.<br />

7.2 Überwachung verwendeter Messgeräte<br />

Messgeräte, die dem Eichgesetz unterliegen, sind hinsichtlich der ordnungsgemäßen Verwendung<br />

(Aufstellung, Wartung, Weiterverarbeitung von Messwerten, Manipulation) und dauerhaften<br />

Einhaltung festgelegter Gebrauchseigenschaften, insbesondere wegen der üblicherweise<br />

eintretenden Änderung der messtechnischen Eigenschaften, durch geeignete Maßnahmen zu<br />

überwachen. Geeignete Maßnahmen mit gleichwertigem Schutzniveau sind<br />

Eichungen durch die zuständigen Behörden bzw. staatlich anerkannte Prüfstellen und<br />

Stichprobenverfahren zur Verlängerung der Eichgültigkeitsdauer bei Messgeräten für Elektrizität,<br />

Gas, Wasser oder Wärme.<br />

7.2.1 Eichung<br />

Die Eichung erfolgt als Maßnahme zur metrologischen Überwachung (bisherige Nacheichung)<br />

im allgemeinen vor Ablauf einer festgelegten Eichgültigkeitsdauer (entsprechend § 12 in<br />

Verbindung mit Anhang B Eichordnung) oder einer durch entsprechende Untersuchungen (z.B.<br />

Stichprobenprüfung nach den in den PTB-Mitteilungen veröffentlichten Verfahren) verlängerten<br />

Eichgültigkeitsdauer (§ 14 EO) bei Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme<br />

(Anhang B EO),<br />

nach dem vorzeitigen Erlöschen der Eichgültigkeitsdauer (§ 13 Abs. 1 EO),<br />

20


nach Eingriffen befugter Instandsetzer (§ 13 Abs. 2 EO).<br />

Die Eichgültigkeitsdauer ergibt sich aus §12 EO i.V. mit Anhang B. Für die Anforderungen bei der<br />

Eichung gilt § 31 EO.<br />

Es sind die Stempelzeichen der innerstaatlichen Eichung (Anhang 10.4.2) aufzubringen. Vorhandene<br />

CE-Kennzeichnungen bleiben erhalten. Die Stempelzeichen der innerstaatlichen Eichung werden<br />

zusätzlich aufgebracht.<br />

Zur besseren Information des Messgeräteverwenders und der Verbraucher kann eine Hinweismarke<br />

über den Ablauf der Eichgültigkeit an einer in die Augen fallenden Stelle des Messgerätes<br />

(Hauptschauseite) angebracht werden.<br />

7.2.2 Befundprüfung<br />

Befundprüfungen nach § 32 EO erfolgen durch die zuständigen Behörden oder staatlich anerkannte<br />

Prüfstellen von Amts wegen oder auf Antrag eines Messgerätebesitzers oder eines vom<br />

Messergebnis Betroffenen, wenn Zweifel an der Messrichtigkeit eines eichpflichtigen Messgerätes<br />

bestehen oder von einer der beiden Parteien v<strong>org</strong>ebracht werden. Das Prüfverfahren ist weitgehend<br />

identisch mit dem bei der Eichung angewendeten, wobei hierbei aber die Verkehrsfehlergrenze<br />

maßgebend ist.<br />

7.2.3 Sonstige Überwachungen<br />

Die zuständigen Behörden überwachen zudem:<br />

die Anwendung von Maßeinheiten entsprechend Einheitengesetz,<br />

bei Angabe von Größenwerten, ob sie von einem Messgerät bestimmt wurden,<br />

die Einhaltung der regelkonformen Ermittlung der thermischen Energie oder Leistung von Gas<br />

und der Lastprofile für elektrische Energie,<br />

die Benutzung von Ladentischwaagen (Stichwort „Brutto für Netto“),<br />

die Wartung geeichter Messgeräte, z.B. bei Abgasmessgeräten,<br />

die Schankgefäße, z.B. hinsichtlich ihrer Kennzeichnung und des Volumens,<br />

staatlich anerkannte Prüfstellen,<br />

Öffentliche Waagen und Wäger,<br />

Instandsetzerbetriebe.<br />

7.3 Auswertung<br />

Es wird empfohlen, alle Überwachungsmaßnahmen mit Ergebnis zu dokumentieren.<br />

Die Ergebnisse<br />

der von den zuständigen Behörden behandelten Messgeräte und<br />

der von den staatlich anerkannten Prüfstellen behandelten Messgeräte sowie<br />

der von den zuständigen Behörden überwachten Fertigpackungen<br />

werden jährlich erfasst und als statistische Übersichten in den PTB-Mitteilungen veröffentlicht.<br />

Schwerpunktaktionen im Rahmen der metrologischen Überwachung werden landesintern bzw.<br />

länderübergreifend ausgewertet.<br />

Systematische Mängel, die von den zuständigen Behörden oder staatlich anerkannten Prüfstellen bei<br />

der metrologischen Überwachung festgestellt werden, werden einer zentralen Sammelstelle<br />

gemeldet.<br />

8 Anforderungen an den Messgerätebesitzer/Messgerätebetreiber* )<br />

* ) kursiv gedruckter Text anzuwenden, wenn Eichgesetz bzw. Eichordnung entsprechend geändert<br />

Messgerätebesitzer/Messgerätebetreiber sind verantwortlich für die Erfüllung der Forderungen der<br />

Rechtsvorschriften insbesondere hinsichtlich<br />

der Verwendung und Bereithaltung von konformitätsbewerteten bzw. geeichten Messgeräten und<br />

Zusatzeinrichtungen in den durch Eichgesetz und Eichordnung festgelegten Fällen,<br />

21


der Aufstellung, des Gebrauchs und der dauerhaften Erfüllung der quantitativen und qualitativen<br />

Anforderungen,<br />

der Erfüllung der Sicherheitsanforderungen nach den Unfallverhütungsvorschriften bei der<br />

Eichung und Überwachung der Messgeräte am Gebrauchsort,<br />

der Einleitung erforderlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Erlöschen der<br />

Eichgültigkeit (z.B. Entwertung des Hauptstempels, Reparaturauftrag an Instandsetzer, Antrag auf<br />

Eichung, Vorbereitung und Unterstützung bei der Eichung),<br />

der Auskunft und Zugangsgewährung bei Überwachungsmaßnahmen der zuständigen Behörden.<br />

Im liberalisierten Markt (Strom u.ä.) ist im eichrechtlichen Sinn derjenige verant-wortlich, der die<br />

Messergebnisse nutzt (z.B. die Rechnung stellt), unabhängig von der sonstigen Verantwortungsaufgliederung<br />

auf Erzeuger, Netzbetreiber und Verkäufer. Der Nutzer muss sich ggf. vertraglich<br />

absichern, dass die Daten von konformitätsbewerteten/geeichten Messgeräten stammen, und dies<br />

überprüfen.<br />

9 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten<br />

Zur einheitlichen Durchführung bei Verstößen gegen Vorschriften des Einheiten- und Eichrechts<br />

sowie der zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen bestehen folgende<br />

Leitfäden:<br />

Behandlung von Verstößen gegen Vorschriften des Einheiten und Eichrechts in der Fassung vom<br />

1.1.2002, Rechtssammlung Nr. 1.1.4.5,<br />

Bei Fertigpackungen: Abschnitt 12 der Verwaltungsvorschrift „<strong>Gesetzliches</strong> <strong>Messwesen</strong> <strong>–</strong><br />

<strong>Regelungen</strong> zur Füllmengenkontrolle von Fertigpackungen und Prüfung von Maßbehältnissen<br />

durch die zuständigen Behörden (GM-FP)“, Rechtssammlung Nr. 1.1.3.2.<br />

10 Anhang<br />

10.1 Begriffe und Abkürzungen<br />

Begriffe und Abkürzungen sind im Glossar der Metrologie erläutert, das von der Deutschen Akademie<br />

für Metrologie herausgegeben wird.<br />

Die darin aufgeführten, für das Mess- und Prüfwesen geltende und international abgestimmte<br />

Definitionen gehen im wesentlichen zurück auf<br />

das Internationale Wörterbuch der Metrologie (VIM) bei grundlegenden messtechnischen<br />

Begriffen,<br />

ISO /IEC Guide 2 bzw. DIN EN 45020 im Zusammenhang mit Prüfungen, Kalibrierungen,<br />

Zertifizierungen, Inspektionen und Akkreditierungen,<br />

DIN EN ISO 9000 beim Qualitätsmanagement.<br />

In Vorschriften werden aber z.T. noch historisch überlieferte Begriffe verwendet. Solche, in der<br />

Vergangenheit auch nicht immer an den aktuellen Stand der DIN 1319 angepasste Begriffe sind z.B.<br />

Fehler eines Messgerätes anstelle Messabweichung eines Messgerätes,<br />

Analoganzeige anstelle Skalenanzeige,<br />

Digitalanzeige anstelle Ziffernanzeige.<br />

Zudem ist eine weitere Begriffsänderung im Zusammenhang mit der Harmonisierung technischen<br />

Rechts im Europäischen Wirtschaftsraum eingeleitet worden, z.B.<br />

„Rückführung (eines Messergebnisses oder des Wertes eines Normals) auf das nationale Normal“<br />

anstelle „Anschluss eines Normals bzw. Messgerätes“.<br />

Prüfung im Sinne DIN EN 45020, d.h. Ermittlung/Untersuchung von Merkmalen ohne Bewertung<br />

bezüglich der Erfüllung von Anforderungen anstelle Prüfung im Sinne DIN 1319, d.h.<br />

Ermittlung/Untersuchung einschließlich Bewertung der Erfüllung von Anforderungen.<br />

22


10.2 Prüfintervalle der Prüfmittel<br />

Bezugsnormale: 5 Jahre<br />

Übrige Prüfmittel: jährlich bzw. davon abweichend die nachfolgenden Intervalle, soweit in<br />

Prüfanweisungen nichts anderes festgelegt ist.<br />

Die Intervalle können bedarfsweise unterschritten werden.<br />

Messgröße Prüfmittel Prüfintervall (Jahre)<br />

Länge Maßstab aus Stahl 10<br />

Maßstab aus Holz 3<br />

Maßstab aus Kunststoff 2<br />

Messband aus Stahl 5<br />

Messuhr 5<br />

Strichplatte mit Lupe für Dicke und Teilungen 10<br />

Innenmessschrauben, Bügelmessschrauben<br />

oder Dickenmesser<br />

5<br />

Tiefenlehre 5<br />

Messschieber 5<br />

Fühlerlehre 2<br />

Rachenlehre 5<br />

Lehren für Getreideprober 5<br />

Lehren für Glasmessgeräte 5<br />

Fläche Normalfläche aus Metall 5<br />

Normalfläche aus Gummi oder Kunststoff 2<br />

Volumen von Flüssigkeiten Eichkolben und Normalkolben aus Glas unbegrenzt<br />

Eichkolben und Messgefäße aus Metall 2<br />

Eichkolben und Messgefäße aus Metall,<br />

ortsfest aufgestellt<br />

5<br />

Eichkolben aus Metall, mit Fahrgestell fest<br />

verbunden<br />

3<br />

Rohrprüfschleifen 2<br />

Fasskubizierapparate 2<br />

Gerätschaften mit einem Volumenzähler<br />

(Verdrängungszähler)<br />

1)<br />

Geräte zur Prüfung von Butyrometern 10<br />

Geräte zur Prüfung von Kapillarpipetten 10<br />

Büretten aus Glas unbegrenzt<br />

Pipetten aus Glas unbegrenzt<br />

Messzylinder aus Glas unbegrenzt<br />

Volumen von Gas Gasmessglocken 5<br />

Trommelgaszähler 5<br />

Drehschleusengaszähler mit Dauerschmierung<br />

bis G 250<br />

3<br />

Drehschleusengaszähler mit<br />

Schmierungseinrichtung oder Dauerschmierung<br />

ab G 400<br />

5<br />

Drehkolbengaszähler bis G 1000 5<br />

Drehkolbengaszähler ab G 1600 8<br />

Turbinenradgaszähler bis G 1000 3<br />

Turbinenradgaszähler ab G 1600 5<br />

Kolbenapparatur 5<br />

Ölverdrängungsapparatur mit Ovalradzählern 5<br />

Kritisch betriebene Düsen 10<br />

23


Anhang<br />

24<br />

Messgröße Prüfmittel Prüfintervall (Jahre)<br />

Masse Normale der Genauigkeitsklassen E2 und<br />

F1zur Prüfung von Gebrauchsnormalen F2/M1<br />

Bewertung von Getreide Normalprober 5<br />

Dichte Normalaräometer 10<br />

Normalsacharimeter 10<br />

Normalalkoholometer 10<br />

Pyknometer und Küvetten aus Glas<br />

10<br />

Pyknometer aus Metall<br />

Tauchkörper aus Metall<br />

Biegeschwinger-Dichtemessgerät<br />

Temperatur Thermometer 5<br />

Stab- und Einschluss-Fadenthermometer 5<br />

Druck Flüssigkeitsmanometer 5<br />

Kolbenmanometer 5<br />

Quecksilberbarometer 5<br />

Aneroid-Barometer<br />

1)<br />

relative Luftfeuchte Aspirationspsychrometer 5<br />

Schall Mikrofone 3<br />

Schallkalibratoren 3<br />

1) vor Verwendung zu prüfen<br />

2<br />

4<br />

4<br />

2


10.3 Muster-Rückführungsschema<br />

Ein Rückführungsschema ist eine Folge von Stufen, um die messtechnische Rückführung einer<br />

Messgröße vom geprüften Messgerät auf das nationale Normal zu dokumentieren.<br />

Das messgrößenspezifische Rückführungsschema muss folgende Stufen enthalten:<br />

1. Nationales Normal<br />

2. Bezugsnormal<br />

3. Gebrauchsnormal, wobei ggf. mehrere Stufen von Gebrauchsnormalen zweckmäßig sein können<br />

(dann Kontrollnormale genannt)<br />

4. Gegenstand der Prüfung.<br />

Auf jeder Stufe (mit Ausnahme des nationalen Normals) sind anzugeben:<br />

bekannte Bezeichnung des Normals bzw. Messgerätes,<br />

Messbereich,<br />

Messunsicherheit (k=2), ggf. Fehlergrenzen,<br />

Prüfintervall des Normals,<br />

mit der Prüfung/Kalibrierung beauftragte Institution,<br />

bekannte Bezeichnung des Prüfverfahrens zur Rückführung auf die nächsthöhere Stufe,<br />

ggf. Standort des Normals, wenn das Schema für mehrere Standorte gilt.<br />

Bei der Bezeichnung der Normale, Messgeräte und der Prüfverfahren kann zur Präzisierung der<br />

messtechnischen Kennwerte die entsprechende Vorschrift, z.B. ISO-, DIN EN-Norm oder Anlage der<br />

EO, hinzugefügt werden.<br />

Zusätzlich können angegeben werden:<br />

• bestätigte, d.h. aus vorangegangenen Prüfungen bekannte zeitliche Stabilität des Normals,<br />

Standardabweichung des Prüfverfahrens, wenn angebbar, z.B. bei Verwendung einer Messeinrichtung<br />

zum Vergleich mit dem Prüfmittel der nächsthöheren Stufe,<br />

bekannte Bezeichnung einer Messeinrichtung zum Vergleich mit dem Normal der nächsthöheren<br />

Stufe,<br />

empfohlene Bedingungen zur Aufbewahrung des Normals.<br />

Einzelne Rückführungsstufen können übersprungen werden, wenn die Messunsicherheit dies<br />

erfordert oder die zeitliche Stabilität des Normals durch eine häufigere Verwendung nicht<br />

beeinträchtigt wird.<br />

Das Rückführungsschema ist ständig zu aktualisieren, z.B. wenn ein Prüfintervall gemäß<br />

Verwaltungsvorschrift „Prüfmittelüberwachung“ verändert wird.<br />

25


Anhang<br />

Symbolik und allgemeines Muster-Rückführungsschema<br />

26<br />

Nationales Normal<br />

Bezugsnormal, Messbereich<br />

Messunsicherheit<br />

Prüfverfahren<br />

Gebrauchsnormal, Messbereich<br />

Messunsicherheit<br />

Prüfverfahren<br />

Gegenstand der Prüfung / Eichung,<br />

Messbereich<br />

Messunsicherheit<br />

Messmittel, Normal<br />

Prüfverfahren<br />

Standort Prüfintervall<br />

Prüfung/Kalibrierung<br />

durch


Beispiel eines Rückführungsschemas<br />

Gewichtstücke, 1 mg bis 50 kg<br />

U = 0,7 µg bis 8 mg (E 1 )<br />

Vergleich nach EA8<br />

mittels Massekomparatoren<br />

s < 0,8 µg bis 8 mg<br />

Gewichtstücke, 1 mg bis 50 kg<br />

U = 2,0 µg bis 25 mg (E 2 )<br />

U = 6 µg bis 0,08 g (F 1 )<br />

Vergleich nach EA8<br />

mittels Massekomparatoren<br />

a W < 12 µg bis 0,15 g<br />

Gewichtstücke, 1 mg bis 50 kg<br />

U = 20 µg bis 0,25 g (F 2 )<br />

U = 0,06 mg bis 0,8 g (M 1 )<br />

Vergleich nach EA 8<br />

mittels Massekomparatoren<br />

Gewichtstücke<br />

1 mg bis 50 kg n. E DIN 8127<br />

U > 2,0 µg bis 8 g (E 2 bis M 3 )<br />

Nationales Normal<br />

Vergleich nach EA 9<br />

mittels Gewichtstücken<br />

500-kg-Gewichtstück<br />

U = 0,8 g (F 1 )<br />

Vergleich nach EA8<br />

mittels Massekomparatoren<br />

a W < 1,5 g bis 3 g<br />

Gewichtstücke, 500 kg bis 1000 kg<br />

U = 2,5 g bis 5 g (F 2 )<br />

Vergleich nach EA8<br />

mittels Massekomparatoren<br />

a W < 15 g bis 0,09 kg<br />

Gewichtstücke, 500 kg bis 3000 kg<br />

U = 0,03 kg bis 0,18 kg (3000 e )<br />

Vergleich nach EA 8<br />

mittels Massekomparatoren<br />

Nichtselbsttätige Waagen nach EO 9 / DIN EN 45 501<br />

Selbsttätige Waagen nach EO 10<br />

Erläuterung:<br />

U <strong>–</strong> erweiterte Messunsicherheit (k = 2)<br />

s <strong>–</strong> Standardabweichung<br />

aw -Streuung<br />

Gewichtstücke, > 50 kg bis < 500 kg<br />

U > 0,25 g bis 0,03 kg (F 2 bis 3000e)<br />

500 kg bis 3000 kg<br />

U > 2,5 g bis 0,18 kg (F 2 bis 3000 e)<br />

Standort Prüfintervall<br />

Prüfung/Kalibrierung<br />

durch<br />

LME X 5 Jahre PTB oder<br />

LME Y oder<br />

DKD-K-ZZZZ<br />

LME X 5 Jahre PTB oder<br />

LME Y oder<br />

DKD-K-ZZZZ<br />

jedes EA 2 Jahre LME X<br />

EA 2, 5 2 Jahre LME X<br />

jedes EA 1 Jahr jedes EA<br />

EA 2, 5 1 Jahre EA 2, 5<br />

EO §12 und LME X (E2, F1)<br />

Anhang B jedes EA (F2<br />

bis M3)<br />

EO §12 und LME X (F2)<br />

Anhang B EA 2, 5<br />

(3000 e)<br />

EO §12 und jedes EA<br />

Anhang B<br />

27


Anhang<br />

10.4 Stempelzeichen und CE-Kennzeichnung<br />

10.4.1 Prüfmittel<br />

28<br />

02<br />

Bild 1: Von den zuständigen Behörden verwendetes Prüfzeichen<br />

Das Prüfzeichen enthält den Buchstaben D, die Ordnungszahl der<br />

jeweiligen zuständigen Behörde (siehe Tabelle 1), den sechsstrahligen<br />

Stern, daneben die beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem die Prüfung<br />

v<strong>org</strong>enommen wurde (Jahresbezeichnung).<br />

Tabelle 1: Ordnungszahlen der zuständigen Behörden<br />

22 Baden-Württemberg 8 Niedersachsen<br />

23 Bayern 11 Nordrhein-Westfalen<br />

1 Berlin 4 Rheinland-Pfalz<br />

2 Brandenburg 13 Saarland<br />

19 Bremen 12 Sachsen<br />

20 Hamburg 6 Sachsen-Anhalt<br />

10 Hessen 7 Schleswig-Holstein<br />

14 Mecklenburg-Vorpommern 15 Thüringen<br />

10.4.2 Messgeräte<br />

Nichtselbsttätige Waagen, die den Forderungen der Richtlinie 90/384/EWG genügen und für den in<br />

Art. 1, Abs. 2, Buchstabe a dieser Richtlinie v<strong>org</strong>esehenen Zweck verwendet werden, tragen nach<br />

Abschluss eines Konformitätsbewertungsverfahrens Kennzeichnungen entsprechend der Richtlinie,<br />

wie in den Tabellen 2 bis 4 angegeben.<br />

Tabelle 2: Beispielhafte Kennzeichnung einer nichtselbsttätigen Waage<br />

Verfahren CE-Kennzeichnung Sicherungsstempel<br />

EG-Konformitätsbewertung 01 Form freigestellt<br />

Tabelle 3: Erläuterung der Zeichen<br />

01 0113<br />

CE-Kennzeichnung letzten beiden Ziffern des<br />

Jahres der Anbringung<br />

der CE-Kennzeichnung<br />

0113 M<br />

Kennnummer der benannten<br />

Stelle, die die EG-<br />

Überwachung bzw. EG-<br />

Eichung durchführt<br />

Zeichen für die EG-<br />

Konformitätsbewertung<br />

von Messgeräten<br />

Anmerkung 1: Wird die EG-Konformitätsbewertung in zwei Stufen durchgeführt, so werden die<br />

Kennnummer der beiden an der Konformitätsbewertung beteiligten benannten<br />

Stellen aufgebracht.<br />

Anmerkung 2: Bei der Eichung (nach Abschnitt 7.2.1 der Verwaltungsvorschrift) von<br />

konformitätsbewerteten Waagen wird der Hauptstempel für die innerstaatliche<br />

Eichung aufgebracht. Die CE-Kennzeichnung darf nicht entfernt werden !<br />

Tabelle 4: Kennnummern der zuständigen Behörden als benannte Stelle<br />

0103 Baden-Württemberg 0111 Niedersachsen<br />

0104 Bayern 0112 Nordrhein-Westfalen<br />

0105 Berlin 0113 Rheinland-Pfalz<br />

0106 Brandenburg 0114 Saarland<br />

0107 Bremen 0115 Sachsen<br />

0108 Hamburg 0116 Sachsen-Anhalt<br />

M


0109 Hessen 0117 Schleswig-Holstein<br />

0110 Mecklenburg-Vorpommern 0118 Thüringen<br />

Messgeräte, die den Anforderungen von EWG-Richtlinien genügen und Verfahren nach Abschnitt 2.3<br />

der Verwaltungsvorschrift unterzogen worden sind, werden folgendermaßen gestempelt (Bild 3):<br />

Eichzeichen für die EWG-<br />

Ersteichung<br />

Jahreszeichen für die EWG-<br />

Ersteichung<br />

Jahr in dem die EWG-Ersteichung<br />

durchgeführt wurde<br />

Kennzeichnung bei der<br />

EWG-Ersteichung<br />

Anmerkungen :<br />

1. In der oberen Hälfte ist das Länderkennzeichen des Mitgliedstaates der EU bzw. des Abkommens<br />

über den Europäischen Wirtschaftsraum (hier D für Deutschland) und die Ordnungszahl der<br />

jeweiligen zuständigen Behörde (entsprechend Tabelle 1). In der unteren Hälfte die Ordnungszahl<br />

der prüfenden Stelle (z.B. Eichamt) bzw. eine "0", wenn die zuständige Behörde die<br />

entsprechende Prüfung durchgeführt hat.<br />

2. Abmessungen und Form entsprechend Richtlinie 71/316/EWG.<br />

Hauptstempel für die EWG-Ersteichung von Längenmessgeräten (Bild 4), der anstelle des Zeichens<br />

entsprechend Bild 3 verwendet werden kann:<br />

Messgeräte, die von den zuständigen Behörden nach Abschnitt 7.2.1 geprüft worden sind, tragen<br />

folgende Kennzeichnung (Bilder 5 und 6):<br />

Eichzeichen für die innerstaatliche<br />

Eichung<br />

Eichzeichen für die innerstaatliche<br />

Eichung<br />

Bedeutung der Zeichen Beispiel für die Stempelung eines<br />

Messgeräts<br />

02<br />

Jahreszeichen für die<br />

innerstaatliche Eichung<br />

Jahr in dem die Gültigkeit der Eichung<br />

endet (hier 2002)<br />

99<br />

Jahresbezeichnung für die<br />

innerstaatliche Eichung<br />

Jahr in dem die Eichung durchgeführt<br />

wurde (hier 1999)<br />

02<br />

Eichzeichen mit Jahreszeichen<br />

(Hauptstempel)<br />

99<br />

Eichzeichen mit Jahresbezeichnung<br />

(Hauptstempel)<br />

Anmerkung 1: Das Eichzeichen für die innerstaatliche Eichung besteht aus einem gewundenen Band<br />

mit dem Buchstaben D, der Ordnungszahl der jeweiligen zuständigen Behörde (siehe<br />

29


Anhang<br />

Anmerkung 2:<br />

Tabelle 1) und einem sechsstrahligen Stern. Anstelle des Sterns kann auch die<br />

jeweilige Ordnungszahl der jeweiligen prüfenden Stelle (z.B. Eichamt) verwendet<br />

werden.<br />

Die Anbringung des Hauptstempels kann mit Eichmarken entsprechend Bild 7<br />

erfolgen, die zusätzlich mit der Aufschrift "Geeicht bis ....." versehen sein können.<br />

Die Eichmarken müssen folgende Farben haben:<br />

für Jahre mit der Endziffer 0 oder 5: gelb<br />

1 oder 6: braun<br />

2 oder 7: blau<br />

3 oder 8: grau<br />

4 oder 9: grün<br />

Die Ziffern und Buchstaben müssen schwarz sein.<br />

30<br />

Bild 7: Hauptstempel für<br />

Messgeräte (hier mit<br />

zusätzlichem Rand mit<br />

Monatsangabe bei einer<br />

Gültigkeitsdauer von<br />

weniger als 1 Jahr)<br />

Hinweismarke (Beispiel), insbesondere für den Messgeräteverwender und die Verbraucher auf der<br />

Hauptschauseite des Messgerätes (Bild 8):<br />

Von den zuständigen Behörden kalibrierte bzw. geprüfte nichteichfähige Messgeräte oder außerhalb<br />

des gesetzlichen <strong>Messwesen</strong>s verwendete Normale (früher: Sonderprüfung) werden mit dem<br />

nachfolgenden Zeichen versehen. Das Zeichen enthält im oberen Teil die Ordnungszahl der<br />

jeweiligen zuständigen Behörde sowie im unteren Teil einen sechsstrahligen Stern bzw. die<br />

Ordnungszahl der prüfenden Stelle (z.B. Eichamt). Die Jahresbezeichnung (hier 99) informiert über<br />

das Jahr (hier: 1999) der Kalibrierung/Prüfung.<br />

Bild 9:<br />

99


Zulassungszeichen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt<br />

Beispiele:<br />

D99-09-007 Bild 10: EG-Bauartzulassung für eine nichtselbsttätige Waage<br />

Erläuterung: 99 - Jahr der Bauartzulassung<br />

09 - Anlage der EO<br />

007 - lfd. Nr.<br />

(Hinweis: über Zulassungszeichen anderer benannter Stellen<br />

informiert WELMEC 2)<br />

10.49<br />

98.03<br />

D 86<br />

6.131.96<br />

Bild 11: Bauartzulassung für die innerstaatliche Eichung<br />

Erläuterung: 10 - Anlage der EO (hier: EO 10)<br />

4 - Bauart (hier: Selbsttätige Kontroll- und Sortierwaage)<br />

9 - Messprinzip (hier: elektrodynam. Kraftkompensation)<br />

98 - Jahr der Zulassung<br />

03 - lfd. Nr.<br />

Bild 12: EWG-Bauartzulassung für die EWG-Ersteichung oder<br />

innerstaatliche Eichung<br />

Erläuterung: Das Symbol für die EWG-Bauartzulassung enthält für die<br />

von der Bundesanstalt zugelassenen Messgeräte im oberen Teil den<br />

Buchstaben "D" sowie die zwei letzten Ziffern des Zulassungsjahres. Im<br />

unteren Teil<br />

6 - Anlage der EO (hier EO 6)<br />

131 - Bauart<br />

96 - lfd. Nr.<br />

Bild 13: EWG-Zulassungszeichen für Messgeräte für die keine EWG-<br />

Ersteichung v<strong>org</strong>eschrieben ist.<br />

31


Anhang<br />

Stempelzeichen der staatlich anerkannten Prüfstellen<br />

Beispiel:<br />

32<br />

Bild 14: Stempelzeichen bei der innerstaatlichen Eichung<br />

Das Eichzeichen der staatlich anerkannten Prüfstellen enthält im oberen Teil zwei Buchstaben. Der<br />

erste Buchstabe gibt einen Hinweis auf die Messgeräteart,<br />

E bei Messgeräten für Elektrizität,<br />

G bei Messgeräten für Gas,<br />

K bei Messgeräten für Wärme und<br />

W bei Messgeräten für Wasser<br />

der zweite Buchstabe ist der Kennbuchstabe der zuständigen Behörde (Tabelle 5). Im unteren Teil<br />

des Stempelzeichens steht eine der Prüfstelle von der zuständigen Behörde zugeteilte<br />

Ordnungsnummer (hier: 3). Die Jahresbezeichnung besteht aus den letzten beiden Ziffern des Jahres<br />

der Eichung (hier: 02 für das Jahr 2002).<br />

Bild 15: Stempelzeichen der EWG-Ersteichung<br />

Das Eichzeichen für die EWG-Ersteichung enthält in der oberen Hälfte<br />

das Kennzeichen D und die Ordnungszahl der jeweiligen zuständigen<br />

Behörde (siehe Tabelle 1). In der unteren Hälfte eine dreistellige<br />

Ordnungsnummer, und zwar an erster Stelle die Zahl<br />

1 bei Prüfstellen für Elektrizitätsmessgeräte,<br />

2 bei Prüfstellen für Gasmessgeräte,<br />

3 bei Prüfstellen für Wassermessgeräte,<br />

Tabelle 5: Kennbuchstaben der zuständigen Behörde im Stempelzeichen der staatlich anerkannten<br />

Prüfstellen und im Instandsetzerkennzeichen<br />

A Baden-Württemberg G Niedersachsen<br />

B Bayern H Nordrhein-Westfalen<br />

C Berlin K Rheinland-Pfalz<br />

N Brandenburg L Saarland<br />

D Bremen R Sachsen<br />

E Hamburg S Sachsen-Anhalt<br />

F Hessen M Schleswig-Holstein<br />

P Mecklenburg-Vorpommern T Thüringen


Kennzeichen und Stempelzeichen des Instandsetzers<br />

Beispiele:<br />

K<br />

001<br />

K<br />

001<br />

Bild 16: Instandsetzerkennzeichen<br />

Es besteht aus einem dreieckigen Zeichen. Das Zeichen enthält im<br />

oberen Feld den Kennbuchstaben der zuständigen Behörde (siehe<br />

Tabelle 5), im mittleren Feld eine dem Instandsetzer zugeteilte Nummer.<br />

Das untere Feld ist für die Angabe des Datums der Instandsetzung<br />

bestimmt.<br />

Bild 17: Instandsetzerstempelzeichen<br />

Stempelzeichen des öffentlich bestellten Wägers (Bild 18)<br />

Beispiel:<br />

4/1<br />

Öffentliche<br />

Wägerin<br />

0002<br />

Das Zeichen enthält im oberen Feld den Kennbuchstaben der<br />

zuständigen Behörde (siehe Tabelle 5), im unteren Feld eine dem<br />

Instandsetzer zugeteilte Nummer.<br />

Fehler!Fehler!<br />

Unbekanntes 4/1<br />

Schalterargument.<br />

Öffentlicher<br />

Wäger<br />

0001<br />

Erläuterung:<br />

4/1 Ordnungszahl zuständigen Behörde/Eichamt<br />

0001 Ordnungsnummer des Wägers<br />

33


Anhang<br />

10.6 Formblätter für Prüfstellenanerkennung<br />

10.6.1 Antrag auf Anerkennung einer Prüfstelle<br />

1 Antragsteller: Natürliche Person<br />

Vor- und Zunahme des Antragstellers<br />

34<br />

Geburtsdatum und Geburtsort<br />

Anschrift des Antragstellers (Wohnort und gewerbliche Niederlassung)<br />

Eintragung in das Handelsregister beim Amtsgericht in<br />

2 Antragsteller: Juristische Person<br />

Name und Rechtsform des Antragstellers<br />

Name und Anschrift der gesetzlichen Vertreter<br />

Eintragungen in das Handels-/Genossenschaftsregister beim Amtsgericht<br />

in<br />

am<br />

Sitz und Betriebsstätte des Antragstellers<br />

3 Gemeinsame Angaben<br />

Voraussichtliche Kosten für die Errichtung.......................... EURO<br />

den jährlichen Betrieb ......................................................... EURO<br />

der Prüfstelle<br />

Prüfstelle für Messgeräte für Elektrizität Gas<br />

Wasser Wärme<br />

Anzahl der voraussichtlich jährlich zu eichenden Messgeräte:................Stück<br />

Grundlagen, auf die sich diese Zahlenangabe stützt:<br />

4 Beantragte Prüfbefugnisse für<br />

4.1 Messgeräte für Elektrizität<br />

Elektrizitätszähler für Gleichstrom bis ...................A, .......................V<br />

Wechsel- und Drehstrom bis .................................A, .......................V<br />

Strom- und Spannungswandler bis .......................A, .......................V<br />

Zusatzeinrichtungen für Elektrizitätszähler<br />

4.2 Messgeräte für Gas<br />

Balgengaszähler bis zur Größe G ............................<br />

Drehkolbengaszähler bis zur Größe G .....................<br />

Turbinenradgaszähler bis zur Größe G ....................<br />

Wirbelgaszähler bis zur Größe G .....................................<br />

ltraschallgaszähler bis zur Größe G ...............................<br />

Wirkdruckgaszähler<br />

Zustands-Mengenumwerter bis zu einem Betriebsdruck von ..................bar<br />

Dichte-Mengenumwerter bis zu einer Betriebsdichte von ........................kg/m 3<br />

Zusatzeinrichtungen für Gaszähler<br />

Gas-Druckregelgeräte<br />

Brennwertmessgeräte für Gase<br />

4.3 Messgeräte für Wasser<br />

Kaltwasserzähler/Warmwasserzähler bis zu den nachfolgend angegebenen größten Durchflüssen Q max<br />

Ringkolbenzähler .................... m³/h<br />

Trommelzähler für Kondensatwasser .................... m³/h<br />

Flügelradzähler .................... m³/h<br />

Woltmanzähler .................... m³/h<br />

Verbundzähler .................... m³/h<br />

Wasserdurchflussintegratoren .................... m³/h<br />

bei Warmwasserzählern Prüftemperaturen bis........... °C<br />

Zusatzeinrichtungen für Wasserzähler


Beantragte Prüfbefugnisse für<br />

4.4 Messgeräte für Wärme<br />

Kompaktwärmezähler bzw. vollständige Wärmezähler<br />

gemäß PTB-A 22<br />

gemäß DIN EN 1434 Klasse 2<br />

gemäß DIN EN 1434 Klasse 3<br />

Prüfdurchfluss von .................... m³/h bis .................... m³/h<br />

Prüftemperatur bis .................... °C<br />

Temperaturbereich von .................... °C bis ........... °C<br />

Temperaturdifferenz von .................... °C bis ........... °C<br />

Teilgeräte von Wärmezählern<br />

hydraulische Geber bzw. Durchflusssensoren<br />

gemäß PTB-A 22<br />

gemäß DIN EN 1434 Klasse 2<br />

gemäß DIN EN 1434 Klasse 3<br />

Prüfdurchfluss von .................... m³/h bis .............. m³/h<br />

Prüftemperatur bis .............. °C<br />

elektr. Rechenwerke<br />

gemäß PTB-A 22<br />

gemäß DIN EN 1434<br />

Temperaturbereich von ......... °C bis ........... °C<br />

Temperaturdifferenz von ....... °C bis ........... °C<br />

mit fest angeschlossenen Temperaturfühlern<br />

gemäß PTB-A 22<br />

gemäß DIN EN 1434<br />

Temperaturbereich von ......... °C bis ........... °C<br />

Temperaturdifferenz von ....... °C bis ........... °C<br />

Temperaturfühler<br />

gemäß PTB-A 22<br />

gemäß DIN EN 1434<br />

Temperaturbereich von ......... °C bis ........... °C<br />

Zusatzeinrichtungen für Wärmezähler<br />

5 Angaben über das in Aussicht genommene Prüfstellenpersonal<br />

- Vorbildung des Leiters der Prüfstelle ........................................................................<br />

- Vorbildung des Stellvertreters bzw. der Stellvertreter ...............................................<br />

...................................................................................................................................<br />

...................................................................................................................................<br />

...................................................................................................................................<br />

- Anzahl der Prüfer .............<br />

6 Als Bestandteile des Antrages sind folgende Unterlagen in doppelter Ausfertigung beigefügt<br />

Angaben über die räumliche Unterbringung der Prüfstelle mit Maßskizzen, aus denen die Raumgrößen, die<br />

Raumaufteilung und die v<strong>org</strong>esehene Anordnung der technischen Einrich tungen ersichtlich sind<br />

Angaben über Art und Anzahl der v<strong>org</strong>esehenen Prüfeinrichtungen<br />

Eine unterzeichnete Erklärung über die Haftung für Schäden des Landes ............................ aus<br />

Amtspflichtverletzungen des Prüfstellenpersonals<br />

35


Anhang<br />

Erklärung<br />

Mir/Uns ist bekannt, dass ich/wir verpflichtet bin/sind, dem Land ...................................... jeglichen Schaden zu ersetzten,<br />

der ihm durch Amtspflichtverletzungen des Prüfstellenpersonals der beantragten Prüfstelle entsteht. Die Verpflichtung<br />

umfasst auch gerichtliche und außergerichtliche Kosten, die durch die Abwehr geltend gemachter Ansprüche entstehen.<br />

.......................................<br />

Unterschrift*<br />

__________________<br />

*Unterschrift des Trägers der Prüfstelle, bei juristischen Personen von demjenigen, der zur gesetzlichen Vertretung<br />

berufen ist.<br />

36


10.6.2 Antrag auf öffentliche Bestellung als Leiter(in)/Stellvertreter(in)<br />

1 Name des Antragstellers<br />

<strong>–</strong> Familienname .........................................................................................................................................<br />

<strong>–</strong> Vornamen (sämtliche, Rufnamen unterstreichen) ..................................................................................<br />

2 Geburtsangaben<br />

- Tag, Monat, Jahr .....................................................................................................................................<br />

- Geburtsort (Gemeinde) ...........................................................................................................................<br />

- Kreis und Land ........................................................................................................................................<br />

3 Wohnsitz<br />

- Wohnort (ggf. letzter Aufenthaltsort)........................................................................................................<br />

- Straße und Hausnummer ........................................................................................................................<br />

4 Staatsangehörigkeit .................................................................................................................................<br />

5 Ausbildungsgang<br />

- Schulbildung u. Schulabschluss (mittlere Reife, Fachhochschulreife, Reifeprüfung)<br />

..................................................................................................................................................................<br />

- Hochschul- o. Universitätsabschluss als Dipl.-Ing., Dipl.-Phys.<br />

..................................................................................................................................................................<br />

<strong>–</strong> Fachhochschulabschluss als Dipl.-Ing., Ing. (grad.)<br />

..................................................................................................................................................................<br />

- sonstige Ausbildung als Meister, Techniker<br />

..................................................................................................................................................................<br />

- Tätigkeit nach Abschluss der Ausbildung<br />

..................................................................................................................................................................<br />

6 Nachweise über Ausbildung<br />

....................................................................................................................................................................<br />

....................................................................................................................................................................<br />

....................................................................................................................................................................<br />

7 Bezeichnung der Prüfstelle, für die die Bestellung erfolgen soll<br />

....................................................................................................................................................................<br />

8 Zustimmungserklärung des Trägers der Prüfstelle ist beigefügt 1)<br />

....................................................................................................................................................................<br />

9 Umfang einer Beteiligung des Antragstellers oder eines seiner Angehörigen im Sinne des § 383 Abs. 1<br />

Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung 2) an dem Trägerunternehmen der Prüfstelle (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 EO)<br />

....................................................................................................................................................................<br />

...................................................<br />

Unterschrift des Antragstellers<br />

1) Beispiel für eine Zustimmungserklärung:<br />

Der öffentlichen Bestellung von Herrn/Frau................................................................................................<br />

wohnhaft in .................................................................................................................................................<br />

geboren am ............................................. in ................................................. zum/zur Leiter(in)/Stellvertreter(in) des<br />

Leiters/der Leiterin der staatlich anerkannten Prüfstelle für Messgeräte<br />

für ...........................................................................................<br />

bei ...........................................................................................<br />

in ............................................................................................ stimme(n) ich/wir zu.<br />

2) Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 1950 (BGBL. III 310-4). § 383 Abs. 1<br />

Nr. 3 in der Fassung des Gesetzes vom 2. Juli 1976 (BGBl. S. 1749)<br />

37


Anhang<br />

10.6.3 Betriebserlaubnis<br />

Firma ..............................................................................................................................................................<br />

in ....................................................................................................................................................................<br />

Auf Ihren Antrag erteile ich Ihnen die Erlaubnis zum Betrieb der staatlich anerkannten Prüfstelle für Messgeräte für<br />

.........................................................................................<br />

bei .........................................................................<br />

in ............................................................................<br />

Mit der Betriebserlaubnis sind folgende Auflagen verbunden:<br />

Begründung: ...................................................................................................................................................<br />

Rechtsbehelfsbelehrung: ................................................................................................................................<br />

38


10.7 Formblätter für Instandsetzer<br />

10.7.1 Antrag<br />

An die zuständige Behörde..............................................<br />

Antrag auf Erteilung eines Instandsetzerkennzeichens<br />

Ich/Wir beantrage(n) die Erteilung eines Instandsetzerkennzeichens gemäß § 72 der Eichordnung<br />

vom 12.08.1988 (BGBl I S. 1657) in der derzeit gültigen Fassung.<br />

I. <strong>Allgemeine</strong> Angaben<br />

A. Name/Bezeichnung des Antragstellers:<br />

B. Anschrift: (Straße, Postfach, PLZ, Ort)<br />

C. Telefon (mit Vorwahl): Telefax: E-Mail Ansprechpartner:<br />

D. Rechtsform des Antragstellers:<br />

E. Vertretungsberechtigte des Antragstellers:<br />

F. Anzahl der Mitarbeiter des Antragstellers:<br />

G. Verantwortliche Person(en) für die Instandsetzergruppe:<br />

H. Messgerätearten für die ein Instandsetzerkennzeichen beantragt wird:<br />

I. Angabe der Bundesländer, in denen Instandsetzungsarbeiten durchgeführt werden sollen:<br />

J. Ggf. Außenstellen innerhalb des Bundesgebietes:<br />

II. Personal<br />

A. Verantwortlicher/Verantwortliche für die Instandsetzertätigkeit:<br />

(Name, Geburtsdatum, beruflicher Ausbildungsabschluss, einschlägige Berufserfahrung und<br />

Schulungsnachweise (entsprechende Nachweise sind beizufügen))<br />

B. Personal für die Instandsetzertätigkeit:<br />

(Name, Geburtsdatum)<br />

39


Anhang<br />

C. Messgeräte, für die ein Instandsetzerkennzeichen beantragt wird<br />

(Messgeräteart, Hersteller, Zulassungszeichen, Typenbezeichnung und Messbereich)<br />

III. Prüfmittel<br />

A. Liste der Normale:<br />

(Bezeichnung, Hersteller, Typ, Fabr.-Nummer, Messbereich)<br />

B. Angaben zur Prüfung der Normale<br />

(durch wen, in welchen Abständen, Kennzeichnung):<br />

C. Angaben zur Pflege und Wartung der Normale<br />

(z.B. Wartungsverträge, -pläne, -protokolle):<br />

IV. Auswertungsmittel<br />

A. Angabe der vorhandenen Muster von Prüfprotokollen, ggf. Prüfberichten,<br />

Umrechnungstabellen (entsprechende Unterlagen sind beizufügen) oder bei<br />

rechnergestützter Auswertung Programme/Versionen<br />

40


V. Vorschriften, anerkannte Regeln der Technik<br />

A. Liste der vorhandenen Vorschriften, anerkannten Regeln der Technik nach der Eichordnung,<br />

Bauartzulassungen, Wartungs- und Justieranleitungen der Messgerätehersteller.<br />

B. Nachweise über Schulungen bei Herstellern<br />

VI. Ergänzende Bemerkungen<br />

Als Antragsteller erkläre(n) ich/wir hiermit,<br />

- bei der Ausführung von Instandsetzungsarbeiten die geltenden eichrechtlichen Vorschriften,<br />

insbesondere § 72 der Eichordnung zu beachten,<br />

- die Instandsetzungsarbeiten mit Ersatzteilen, die Originalersatzteilen gleichwertig sind, nach<br />

den V<strong>org</strong>aben der Bauartzulassung durchzuführen,<br />

- die für den Aufstellungsort des Messgerätes zuständige Behörde mit der<br />

Instandsetzungsbenach-richtigung/Reparaturmeldung (Anlage) oder mit einem selbstgestalteten<br />

Formblatt mit gleichem Informationsgehalt über alle Instandsetzungen zu benachrichtigen,<br />

- Änderungen - insbesondere hinsichtlich zur Instandsetzung befugter Personen, der Prüfmittel -<br />

der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen,<br />

- bei Einstellung der Tätigkeit als Instandsetzer die zuständige Behörde unverzüglich schriftlich zu<br />

verständigen und ihm sämtliche Instandsetzerkennzeichen und Stempelzeichen zu übergeben.<br />

Nach § 72 Abs. 3 Eichordnung kann die Instandsetzerbefugnis widerrufen werden, wenn der<br />

Instandsetzer eichrechtliche Vorschriften nicht beachtet.<br />

Die obigen Angaben sind Bestandteil des Antrags. (Hinweis: Die Speicherung von<br />

personenbezogenen Daten erfolgt ausschließlich für dienstliche Zwecke.)<br />

Ort und Datum:<br />

Rechtsverbindliche Unterschrift(en):<br />

41


Anhang<br />

10.7.2 Instandsetzungsbenachrichtigung/Reparaturmeldung<br />

<br />

[ ]<br />

An die zuständige Behörde.....<br />

[ ]<br />

Kennbuchstabe →<br />

Instandsetzungsbenachrichtigung (gem. § 72 Eichordnung)<br />

Reparaturmeldung nach Ablauf der Eichgültigkeitsdauer Kenn-Nr. →<br />

1. Messgeräteart: ............................................ 4. Datum der Instandsetzung: →<br />

Messbereich: ................................................ bzw. der Reparatur: ...................<br />

2. Hersteller: .................................................... 5. Grund der Instandsetzung / Reparatur:<br />

Fabrik-Nr.: .................................................... Messgerät defekt<br />

Baujahr: ........................................................ Zusatzeinrichtung (ZE) defekt<br />

Zulassungs-Nr.: ............................................ Art der ZE: ............................................<br />

bei Fahrpreisanzeigern Kfz-Kennz.: ....................... Routineinspektion<br />

3. Betreiber:<br />

.................................................................... 6. Betriebsort des Messgerätes:<br />

.................................................................... ...................................................................<br />

.................................................................... ...................................................................<br />

...................................................................<br />

<br />

7. Erläuterung der Instandsetzungsmaßnahmen/Reparaturmaßnahmen:<br />

kein Eingriff von messtechnisch relevanter Bedeutung Justage-Nr.: .................<br />

Eingriff/Austausch von messtechnisch relevanter Bedeutung Eichfaktor: ....................<br />

Art der Instandsetzung: ......................................................... Signaturzahl: ................<br />

...............................................................................................<br />

8. Prüfung durchgeführt: ja nein<br />

9. Stempelung:<br />

Hauptstempel wurde entwertet (entfällt bei EG-Konformitätsbewertung) Jahreszeichen im<br />

Instandsetzerkennzeichen wurde angebracht Hauptstempel:<br />

.........<br />

Instandsetzerkennzeichen wurde nicht angebracht, da<br />

die Eichgültigkeit abgelaufen war<br />

Sicherungsstempel wurde durch Stempelzeichen ersetzt an:<br />

..............................................................................................................................................<br />

10. Als Instandsetzer habe ich auf die Pflicht hingewiesen, unverzüglich einen Eichantrag<br />

zu stellen.<br />

42<br />

............................................................ ......................................................................<br />

Datum und Unterschrift des Betreibers Datum und Unterschrift des Instandsetzers<br />

( = Antrag auf Eichung)<br />

Prüfergebnisse (Angaben freiwillig):<br />

Prüfpunkte<br />

Messabweichung<br />

(z.B. Tarif/Belastung/Durchfluss) (vor Instandsetzung)<br />

Messabweichung<br />

(nach Instandsetzung)<br />

Bemerkungen<br />

(durch zuständige Behörde)


10.8 Quellen<br />

Auf die nachfolgenden Unterlagen ist bei den einzelnen Abschnitten entweder verwiesen worden oder<br />

sie sind in unterschiedlichem Maße relevant für den jeweiligen Abschnitt und enthalten z.T.<br />

weiterführende Informationen. Die Bedeutung der Unterlagen wird in der 3.Spalte ausgewiesen. Die<br />

Buchstaben bedeuten:<br />

V: für den Vollzug verbindliche Vorschriften, wobei die Fundstelle in einer in der Rechtssammlung<br />

abgelegten Unterlage mit z.B. 1.1.2.18 angegeben ist,<br />

F: Unterlagen, deren Anwendung freiwillig ist,<br />

I: für den Vollzug mehr informatorischer Wert, wird z.T. bei der Erarbeitung der Vorschriften<br />

beachtet.<br />

Lfd.<br />

Nr.<br />

Unterlage zu Abschnitt<br />

1 Sammlung der Rechtsgrundlagen für die Eich- und Beschussverwaltung (kurz:<br />

Rechtssammlung); Herausgeber: Deutsche Akademie für Metrologie oder<br />

vergleichbare landesspezifische Rechtssammlung<br />

2 Entschließung des Rates vom 7.Mai 1985 über eine neue Konzeption auf dem<br />

Gebiet der technischen Harmonisierung und Normung; Amtsblatt der<br />

Europäischen Gemeinschaften Nr. C136 S.1 vom 4.6.85<br />

3 Entschließung des Rates vom 21.12.1989 zu einem Gesamtkonzept für die<br />

Konformitätsbewertung; Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C10<br />

vom 6.1.90 S.1<br />

4 Beschluß des Rates vom 22.Juli 1993 über die in den technischen<br />

Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module für die verschiedenen<br />

Phasen der Konformitätsbewertungsverfahren und die Regeln für die<br />

Anbringung und Verwendung der CE-Konformitätskennzeichnung; Amtsblatt<br />

der Europäischen Gemeinschaften Nr. L220 S.23 vom 30.8.93<br />

5 Leitfaden für die Umsetzung der nach dem neuen Konzept und dem<br />

Gesamtkonzept verfassten Richtlinien; Europäische Kommission, 2000<br />

http://europa.eu.int/comm/enterprise/newapproch/legislation/guide/legislation.ht<br />

m<br />

6 Richtlinien,<br />

z.B. Richtlinie des Rates vom 20.Juni 1990 zur Angleichung der<br />

Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über nichtselbsttätige Waagen<br />

(90/384/EWG); Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L189 S.1 vom<br />

20.7.90 zuletzt geändert durch Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22.Juli<br />

1993 zur Änderung der Richtlinien; Amtsblatt der Europäischen<br />

Gemeinschaften Nr. L220 S.1 vom 30.8.93; Nr. 1.1.2.19 Rechtssammlung<br />

7 DIN EN 45012 <strong>Allgemeine</strong> Anforderungen an Stellen, die<br />

Qualitätsmanagementsysteme begut-achten und zertifizieren, März 1998<br />

8 DIN EN ISO/IEC 17025 <strong>Allgemeine</strong> Anforderungen an die Kompetenz von Prüf-<br />

Kalibrierlaboratorien, April 2000<br />

9 VDI/VDE 2627-1 Messräume: Klassifizierung und Kenngrößen, Entwurf August<br />

1998<br />

10 Verwaltungsvorschrift „<strong>Gesetzliches</strong> <strong>Messwesen</strong> <strong>–</strong> Regelung zur<br />

Prüfmittelüberwachung“;<br />

in Vorbereitung<br />

11 EA-4/07, umgesetzt in DKD-4: Rückführung von Mess- und Prüfmitteln auf<br />

nationale Normale<br />

12 DIN V ENV 13005 Leitfaden zur Angabe der Unsicherheit beim Messen, Juni<br />

1999<br />

Relevanz<br />

1.2 V<br />

1.2 u.<br />

2.2<br />

1.2 u.<br />

2.2<br />

I<br />

I<br />

2.2 I<br />

1.2<br />

2.2<br />

7.1<br />

I<br />

2.2 I<br />

2.2 F<br />

3 u. 4 V<br />

4 F<br />

4.6 V<br />

4.6 F<br />

4.5 u.<br />

4.6<br />

I<br />

43


Anhang<br />

44<br />

Lfd.<br />

Nr.<br />

Unterlage zu Abschnitt<br />

13 EA-4/02, umgesetzt in DKD-3: Angabe der Messunsicherheit bei Kalibrierungen 4.5 u.<br />

4.6<br />

14 Verwaltungsvorschrift „<strong>Gesetzliches</strong> <strong>Messwesen</strong> <strong>–</strong> Regelung über<br />

Bescheinigungen;<br />

Nr. 1.1.2.8 Rechtssammlung<br />

15 Verwaltungsvorschrift „<strong>Gesetzliches</strong> <strong>Messwesen</strong> <strong>–</strong> Regelung über<br />

Ringversuche“;<br />

Nr. 1.1.2.15 Rechtssammlung<br />

Relevanz<br />

I<br />

4.7 V<br />

4.8 V<br />

16 EA-2/03: EA Interlaboratory Comparisons 4.8 I<br />

17 Harmonisierte Produktnormen:<br />

z.B. DIN EN 45001 Metrologische Aspekte nichtselbsttätiger Waagen,<br />

November 1992<br />

2.2 F<br />

18 DIN EN ISO 9001 Qualitätsmanagementsysteme - Modell zur<br />

Qualitätssicherung in Design/Ent-wicklung, Produktion, Montage und Wartung,<br />

August 1994 bzw<br />

DIN EN ISO 9002 Qualitätsmanagementsysteme - Modell zur Darlegung der<br />

Qualitätssicherung in Produktion, Montage und Wartung, August 1994<br />

Ablösung 9001 bis 9003 bis Ende 2003 durch DIN EN ISO 9001<br />

Qualitätsmanagementsysteme, Anforderungen , Dezember 2000<br />

2.2 F<br />

19 DIN EN 45014 <strong>Allgemeine</strong> Kriterien für Konformitätserklärungen von Anbietern,<br />

März 1998<br />

2.2 F<br />

20 DIN EN 45011 <strong>Allgemeine</strong> Anforderungen an Stellen, die<br />

Produktzertifizierungssysteme betreiben, März 1998<br />

2.2 F<br />

21 Glossar der Metrologie; Deutsche Akademie für Metrologie 10.1 V<br />

22 Wörterbuch der internationalen Metrologie (VIM), Beuth Verlag GmbH 10.1 I<br />

23 DIN EN ISO 9000 Qualitätsmanagement <strong>–</strong> Grundlagen und Begriffe- ,<br />

Dezember 2000<br />

24 DIN EN 45020 <strong>Allgemeine</strong> Fachausdrücke und deren Definitionen betreffend<br />

Normung und die zusammenhängenden Tätigkeiten, April 1994<br />

Bezugsquellen für Unterlagen: http://www.dam-germany.de<br />

- Bundesgesetzblatt<br />

- Amtsblatt der Europäischen<br />

Gemeinschaften<br />

- Eichordnung<br />

- PTB-Anforderungen<br />

- EWG-Richtlinien<br />

10.1 I<br />

10.1 I<br />

Bundesanzeiger Verlagsges. mbH, Postfach 1320, 53003<br />

Bonn<br />

Buch-Express, Geranienweg 53A, 22549 Hamburg<br />

- Normen (ISO, EN, DIN/DKE) Beuth Verlag GmbH, Postfach 1145, 10787 Berlin<br />

- PTB-Mitteilungen Wirtschaftsverlag NW; Verlag für neue Wissenschaft GmbH,<br />

Bgm.-Schmidt-Str. 74-76, 27568 Bremen<br />

- PTB-Prüfregeln<br />

- Technische Richtlinien der PTB<br />

- Rechtssammlung<br />

- Glossar der Metrologie<br />

Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Postfach 3345,<br />

38023 Braunschweig<br />

Deutsche Akademie für Metrologie (DAM) beim Bayerischen<br />

Landesamt für Maß und Gewicht; Franz-Schrank-Str. 9,<br />

80638 München

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!