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Gesetzliches Messwesen – Allgemeine Regelungen ... - ematem.org

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Bei Verfahren nach Abschnitt 5 werden zusätzlich folgende Nachweise anerkannt:<br />

Urkunden einer Akkreditierungsstelle, welche die Erfüllung der Forderungen der EN 45001 bzw.<br />

ISO 25 oder EN ISO/IEC 17025 bestätigen.<br />

7 Metrologische Überwachung<br />

Die Überwachung von Fertigpackungen erfolgt entsprechend der Verwaltungsvorschrift „<strong>Gesetzliches</strong><br />

<strong>Messwesen</strong> <strong>–</strong> <strong>Regelungen</strong> zur Füllmengenkontrolle von Fertigpackungen und Prüfung von<br />

Maßbehältnissen durch die zuständigen Behörden (GM-FP)“.<br />

Die metrologische Überwachung beinhaltet die gesamte Überwachungstätigkeit nach dem in Verkehr<br />

bringen von Messgeräten oder Produkten. Sie hat das Ziel, dass<br />

sich nur gesetzeskonforme Messgeräte oder Produkte im Verkehr befinden,<br />

die Messgeräte während ihrer Nutzung die gesetzlichen V<strong>org</strong>aben erfüllen,<br />

sie richtig aufgestellt und verwendet und<br />

gesetzliche Einheiten im Handel verwendet werden.<br />

Werden gesetzliche Bestimmungen nicht eingehalten, sind Maßnahmen zur Erfüllung der<br />

Rechtsvorschriften zu ergreifen. Die Korrekturmaßnahmen hängen von der Schwere des Mangels und<br />

vom Einzelfall ab. Dabei soll der Verantwortliche (Hersteller, sein bevollmächtigter Vertreter oder der<br />

Verwender) verpflichtet werden, die Übereinstimmung mit den Bestimmungen herzustellen und die<br />

Zuwiderhandlung abzustellen. Sind diese Maßnahmen erfolglos oder werden sie als nicht<br />

ausreichend betrachtet, sind andere geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um das Inverkehrbringen<br />

und die Verwendung des betreffenden Produkts zu beschränken bzw. zu verhindern und<br />

sicherzustellen, dass es vom Markt genommen wird.<br />

7.1 Marktüberwachung<br />

Die Marktüberwachung als Teil der metrologischen Überwachung ist eine Maßnahme zur<br />

Feststellung, ob der Hersteller nur Messgeräte oder Produkte in Verkehr gebracht hat, die den<br />

Bestimmungen der europäischen Richtlinien und nationalen gesetzlichen Vorschriften entsprechen.<br />

Maßgeblich sind die Anforderungen zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens.<br />

Im harmonisierten Bereich gelten die EG-Vorschriften, im nicht harmonisierten Bereich die nationalen<br />

Vorschriften.<br />

Zuständige Behörden, die sowohl Marktüberwachungen durchführen und ausnahmsweise auch im<br />

Rahmen von Konformitätsbewertungsverfahren als benannte Stelle tätig werden, müssen die<br />

Verantwortungsbereiche so trennen, dass Konformitätsbewertung und Marktüberwachung<br />

unabhängig voneinander durchgeführt werden.<br />

7.2 Überwachung verwendeter Messgeräte<br />

Messgeräte, die dem Eichgesetz unterliegen, sind hinsichtlich der ordnungsgemäßen Verwendung<br />

(Aufstellung, Wartung, Weiterverarbeitung von Messwerten, Manipulation) und dauerhaften<br />

Einhaltung festgelegter Gebrauchseigenschaften, insbesondere wegen der üblicherweise<br />

eintretenden Änderung der messtechnischen Eigenschaften, durch geeignete Maßnahmen zu<br />

überwachen. Geeignete Maßnahmen mit gleichwertigem Schutzniveau sind<br />

Eichungen durch die zuständigen Behörden bzw. staatlich anerkannte Prüfstellen und<br />

Stichprobenverfahren zur Verlängerung der Eichgültigkeitsdauer bei Messgeräten für Elektrizität,<br />

Gas, Wasser oder Wärme.<br />

7.2.1 Eichung<br />

Die Eichung erfolgt als Maßnahme zur metrologischen Überwachung (bisherige Nacheichung)<br />

im allgemeinen vor Ablauf einer festgelegten Eichgültigkeitsdauer (entsprechend § 12 in<br />

Verbindung mit Anhang B Eichordnung) oder einer durch entsprechende Untersuchungen (z.B.<br />

Stichprobenprüfung nach den in den PTB-Mitteilungen veröffentlichten Verfahren) verlängerten<br />

Eichgültigkeitsdauer (§ 14 EO) bei Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme<br />

(Anhang B EO),<br />

nach dem vorzeitigen Erlöschen der Eichgültigkeitsdauer (§ 13 Abs. 1 EO),<br />

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