Gesetzliches Messwesen – Allgemeine Regelungen ... - ematem.org
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Bei Verfahren nach Abschnitt 5 werden zusätzlich folgende Nachweise anerkannt:<br />
Urkunden einer Akkreditierungsstelle, welche die Erfüllung der Forderungen der EN 45001 bzw.<br />
ISO 25 oder EN ISO/IEC 17025 bestätigen.<br />
7 Metrologische Überwachung<br />
Die Überwachung von Fertigpackungen erfolgt entsprechend der Verwaltungsvorschrift „<strong>Gesetzliches</strong><br />
<strong>Messwesen</strong> <strong>–</strong> <strong>Regelungen</strong> zur Füllmengenkontrolle von Fertigpackungen und Prüfung von<br />
Maßbehältnissen durch die zuständigen Behörden (GM-FP)“.<br />
Die metrologische Überwachung beinhaltet die gesamte Überwachungstätigkeit nach dem in Verkehr<br />
bringen von Messgeräten oder Produkten. Sie hat das Ziel, dass<br />
sich nur gesetzeskonforme Messgeräte oder Produkte im Verkehr befinden,<br />
die Messgeräte während ihrer Nutzung die gesetzlichen V<strong>org</strong>aben erfüllen,<br />
sie richtig aufgestellt und verwendet und<br />
gesetzliche Einheiten im Handel verwendet werden.<br />
Werden gesetzliche Bestimmungen nicht eingehalten, sind Maßnahmen zur Erfüllung der<br />
Rechtsvorschriften zu ergreifen. Die Korrekturmaßnahmen hängen von der Schwere des Mangels und<br />
vom Einzelfall ab. Dabei soll der Verantwortliche (Hersteller, sein bevollmächtigter Vertreter oder der<br />
Verwender) verpflichtet werden, die Übereinstimmung mit den Bestimmungen herzustellen und die<br />
Zuwiderhandlung abzustellen. Sind diese Maßnahmen erfolglos oder werden sie als nicht<br />
ausreichend betrachtet, sind andere geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um das Inverkehrbringen<br />
und die Verwendung des betreffenden Produkts zu beschränken bzw. zu verhindern und<br />
sicherzustellen, dass es vom Markt genommen wird.<br />
7.1 Marktüberwachung<br />
Die Marktüberwachung als Teil der metrologischen Überwachung ist eine Maßnahme zur<br />
Feststellung, ob der Hersteller nur Messgeräte oder Produkte in Verkehr gebracht hat, die den<br />
Bestimmungen der europäischen Richtlinien und nationalen gesetzlichen Vorschriften entsprechen.<br />
Maßgeblich sind die Anforderungen zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens.<br />
Im harmonisierten Bereich gelten die EG-Vorschriften, im nicht harmonisierten Bereich die nationalen<br />
Vorschriften.<br />
Zuständige Behörden, die sowohl Marktüberwachungen durchführen und ausnahmsweise auch im<br />
Rahmen von Konformitätsbewertungsverfahren als benannte Stelle tätig werden, müssen die<br />
Verantwortungsbereiche so trennen, dass Konformitätsbewertung und Marktüberwachung<br />
unabhängig voneinander durchgeführt werden.<br />
7.2 Überwachung verwendeter Messgeräte<br />
Messgeräte, die dem Eichgesetz unterliegen, sind hinsichtlich der ordnungsgemäßen Verwendung<br />
(Aufstellung, Wartung, Weiterverarbeitung von Messwerten, Manipulation) und dauerhaften<br />
Einhaltung festgelegter Gebrauchseigenschaften, insbesondere wegen der üblicherweise<br />
eintretenden Änderung der messtechnischen Eigenschaften, durch geeignete Maßnahmen zu<br />
überwachen. Geeignete Maßnahmen mit gleichwertigem Schutzniveau sind<br />
Eichungen durch die zuständigen Behörden bzw. staatlich anerkannte Prüfstellen und<br />
Stichprobenverfahren zur Verlängerung der Eichgültigkeitsdauer bei Messgeräten für Elektrizität,<br />
Gas, Wasser oder Wärme.<br />
7.2.1 Eichung<br />
Die Eichung erfolgt als Maßnahme zur metrologischen Überwachung (bisherige Nacheichung)<br />
im allgemeinen vor Ablauf einer festgelegten Eichgültigkeitsdauer (entsprechend § 12 in<br />
Verbindung mit Anhang B Eichordnung) oder einer durch entsprechende Untersuchungen (z.B.<br />
Stichprobenprüfung nach den in den PTB-Mitteilungen veröffentlichten Verfahren) verlängerten<br />
Eichgültigkeitsdauer (§ 14 EO) bei Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme<br />
(Anhang B EO),<br />
nach dem vorzeitigen Erlöschen der Eichgültigkeitsdauer (§ 13 Abs. 1 EO),<br />
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