Gesetzliches Messwesen – Allgemeine Regelungen ... - ematem.org
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an allgemein zugelassenen Messgeräten, wie in EWG-Richtlinien v<strong>org</strong>eschrieben, bzw.,<br />
wenn eine EWG-Bauartzulassung erforderlich ist, nach den Festlegungen dieser Zulassung.<br />
Anmerkung: Diese Form der Harmonisierung läuft mit Inkrafttreten der Europäischen<br />
Messgeräterichtlinie, außer bei Gewichtstücken und Reifenluftdruckmessgeräten, aus.<br />
2.4 Innerstaatliche Eichung<br />
Die innerstaatliche (Erst-)Eichung durch die zuständigen Behörden oder die staatlich anerkannten<br />
Prüfstellen bei Messgeräten für Gas, Wasser, Elektrizität und Wärme ermöglicht Herstellern<br />
Messgeräte in Deutschland in Verkehr zu bringen.<br />
Voraussetzung für die innerstaatliche Eichung ist die Zulassung, d.h. entweder die allgemeine<br />
Zulassung oder die Bauartzulassung zur innerstaatlichen Eichung <strong>–</strong> beide aufgrund nationaler<br />
Anforderungen an die Messgeräte - oder die EWG-Bauartzu-lassung.<br />
Anmerkung: Die innerstaatliche Eichung wird ersetzt durch die innerstaatliche Konformitätsbewertung.*<br />
)<br />
* ) anzuwenden, wenn Eichgesetz bzw. Eichordnung entsprechend geändert<br />
2.5 Innerstaatliche Konformitätsbewertung* )<br />
Die Prüfung von Messgeräten erfolgt auf der Grundlage ausschließlich innerstaatlicher (nationaler)<br />
Anforderungen in Anlehnung an die EG-Konformitätsbewertungs-verfahren. Der Hersteller wählt eines<br />
der möglichen Konformitätsbewertungsverfahren aus und beteiligt die zuständigen Behörden bzw.<br />
staatlich anerkannten Prüfstellen im v<strong>org</strong>eschriebenen Umfang.<br />
* ) anzuwenden, wenn Eichgesetz bzw. Eichordnung entsprechend geändert<br />
3 Prüfung von Messgeräten<br />
Bestimmt werden bei Prüfungen nach den Abschnitten 2.2 bis 2.5 sowie 7.2 die für die einzelnen<br />
Messgerätearten relevanten Kennwerte in der v<strong>org</strong>eschriebenen Weise hinsichtlich der Erfüllung<br />
festgelegter Anforderungen.<br />
Prüfaufzeichnungen sind wie in den Vorschriften v<strong>org</strong>eschrieben zu führen und mindestens bis zur<br />
nächsten Prüfung, i.a. längstens 10 Jahre, aufzubewahren.<br />
3.1 Anforderungen an Messgeräte<br />
3.1.1 Qualitative und quantitative Anforderungen<br />
Es werden zwei Kategorien von Anforderungen unterschieden:<br />
Qualitative Anforderungen (Bauanforderungen)<br />
Quantitative Anforderungen (z.B. zulässige Messabweichungen)<br />
Die qualitativen Anforderungen sind Anforderungen an den Aufbau (Design) und den Zustand eines<br />
Messgerätes. Sie schließen die Anforderungen an die Software hinsichtlich Zuverlässigkeit und<br />
Datensicherung ein (Abschnitt 3.1.2).<br />
Die quantitativen Anforderungen sind Anforderungen an die Genauigkeit und andere relevante<br />
messtechnische Kennwerte. Diese Anforderungen sind in der Regel quantifizierte Grenzwerte für die<br />
betrachteten messtechnischen Eigenschaften, insbesondere Grenzwerte für die Messabweichung<br />
(Fehlergrenzen).<br />
Grenzwerte für die Messabweichung im gesetzlichen <strong>Messwesen</strong> sind<br />
zum Zeitpunkt der Prüfung (außer Befundprüfung) die für das in Verkehr bringen geltenden<br />
Grenzwerte oder die Eichfehlergrenzen,<br />
bei Verwendung innerhalb der Gültigkeitsdauer nach dem in Verkehr bringen bzw. nach der<br />
Eichung oder bei der Befundprüfung die Verkehrsfehlergrenzen, die, soweit in den Anlagen zur<br />
Eichordnung nichts anderes festgelegt ist, das Doppelte der Eichfehlergrenzen betragen.<br />
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