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Gesetzliches Messwesen – Allgemeine Regelungen ... - ematem.org

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an allgemein zugelassenen Messgeräten, wie in EWG-Richtlinien v<strong>org</strong>eschrieben, bzw.,<br />

wenn eine EWG-Bauartzulassung erforderlich ist, nach den Festlegungen dieser Zulassung.<br />

Anmerkung: Diese Form der Harmonisierung läuft mit Inkrafttreten der Europäischen<br />

Messgeräterichtlinie, außer bei Gewichtstücken und Reifenluftdruckmessgeräten, aus.<br />

2.4 Innerstaatliche Eichung<br />

Die innerstaatliche (Erst-)Eichung durch die zuständigen Behörden oder die staatlich anerkannten<br />

Prüfstellen bei Messgeräten für Gas, Wasser, Elektrizität und Wärme ermöglicht Herstellern<br />

Messgeräte in Deutschland in Verkehr zu bringen.<br />

Voraussetzung für die innerstaatliche Eichung ist die Zulassung, d.h. entweder die allgemeine<br />

Zulassung oder die Bauartzulassung zur innerstaatlichen Eichung <strong>–</strong> beide aufgrund nationaler<br />

Anforderungen an die Messgeräte - oder die EWG-Bauartzu-lassung.<br />

Anmerkung: Die innerstaatliche Eichung wird ersetzt durch die innerstaatliche Konformitätsbewertung.*<br />

)<br />

* ) anzuwenden, wenn Eichgesetz bzw. Eichordnung entsprechend geändert<br />

2.5 Innerstaatliche Konformitätsbewertung* )<br />

Die Prüfung von Messgeräten erfolgt auf der Grundlage ausschließlich innerstaatlicher (nationaler)<br />

Anforderungen in Anlehnung an die EG-Konformitätsbewertungs-verfahren. Der Hersteller wählt eines<br />

der möglichen Konformitätsbewertungsverfahren aus und beteiligt die zuständigen Behörden bzw.<br />

staatlich anerkannten Prüfstellen im v<strong>org</strong>eschriebenen Umfang.<br />

* ) anzuwenden, wenn Eichgesetz bzw. Eichordnung entsprechend geändert<br />

3 Prüfung von Messgeräten<br />

Bestimmt werden bei Prüfungen nach den Abschnitten 2.2 bis 2.5 sowie 7.2 die für die einzelnen<br />

Messgerätearten relevanten Kennwerte in der v<strong>org</strong>eschriebenen Weise hinsichtlich der Erfüllung<br />

festgelegter Anforderungen.<br />

Prüfaufzeichnungen sind wie in den Vorschriften v<strong>org</strong>eschrieben zu führen und mindestens bis zur<br />

nächsten Prüfung, i.a. längstens 10 Jahre, aufzubewahren.<br />

3.1 Anforderungen an Messgeräte<br />

3.1.1 Qualitative und quantitative Anforderungen<br />

Es werden zwei Kategorien von Anforderungen unterschieden:<br />

Qualitative Anforderungen (Bauanforderungen)<br />

Quantitative Anforderungen (z.B. zulässige Messabweichungen)<br />

Die qualitativen Anforderungen sind Anforderungen an den Aufbau (Design) und den Zustand eines<br />

Messgerätes. Sie schließen die Anforderungen an die Software hinsichtlich Zuverlässigkeit und<br />

Datensicherung ein (Abschnitt 3.1.2).<br />

Die quantitativen Anforderungen sind Anforderungen an die Genauigkeit und andere relevante<br />

messtechnische Kennwerte. Diese Anforderungen sind in der Regel quantifizierte Grenzwerte für die<br />

betrachteten messtechnischen Eigenschaften, insbesondere Grenzwerte für die Messabweichung<br />

(Fehlergrenzen).<br />

Grenzwerte für die Messabweichung im gesetzlichen <strong>Messwesen</strong> sind<br />

zum Zeitpunkt der Prüfung (außer Befundprüfung) die für das in Verkehr bringen geltenden<br />

Grenzwerte oder die Eichfehlergrenzen,<br />

bei Verwendung innerhalb der Gültigkeitsdauer nach dem in Verkehr bringen bzw. nach der<br />

Eichung oder bei der Befundprüfung die Verkehrsfehlergrenzen, die, soweit in den Anlagen zur<br />

Eichordnung nichts anderes festgelegt ist, das Doppelte der Eichfehlergrenzen betragen.<br />

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