Gesetzliches Messwesen – Allgemeine Regelungen ... - ematem.org
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<strong>Gesetzliches</strong> <strong>Messwesen</strong> <strong>–</strong> <strong>Allgemeine</strong> <strong>Regelungen</strong><br />
(GM-AR)<br />
1
Der Verwaltungsvorschrift „<strong>Gesetzliches</strong> <strong>Messwesen</strong> - <strong>Allgemeine</strong> <strong>Regelungen</strong>“ (GM-AR) hat<br />
die Vollversammlung für das Eichwesen am 08. November 2001<br />
und<br />
der Bund-Länderausschuss „<strong>Gesetzliches</strong> <strong>Messwesen</strong>“ am 09. Januar 2002<br />
zugestimmt.<br />
Die Einführung ab 1. Juni 2002 obliegt den zuständigen Behörden der Länder entsprechend den<br />
landesrechtlichen Vorschriften. Mit der Einführung tritt die Richtlinie für die Prüfung und Überwachung<br />
nach dem Eichgesetz und nach der Eichordnung (Eichanweisung <strong>–</strong> <strong>Allgemeine</strong> Vorschriften) vom<br />
11. Januar 1989 (BAnz. Nr. 28a vom 9. Februar 1989), zuletzt geändert am 8. März 1995 (BAnz.<br />
S. 3589), außer Kraft.<br />
Die Verwaltungsvorschrift berücksichtigt bereits die in der Entstehung weit fortgeschrittene Richtlinie<br />
des Europäischen Parlaments und des Rates über Messgeräte.<br />
Ferner wird der zwischen Bund und Ländern bestehende Konsens über eine entsprechende<br />
Anwendung der Verfahren der Konformitätsbewertung auf Messgeräte nach deutschem Recht<br />
berücksichtigt.<br />
Soweit Rechtsgrundlagen in der Eichordnung noch zu verändern sind, wird dies im Text durch kursive<br />
Schrift und eine Fußnote deutlich gemacht. Diese Textpassagen, die noch keine Rechtswirkung<br />
entfalten können, dienen insbesondere den Dozenten an der Deutschen Akademie für Metrologie für<br />
eine zukunftsorientierte Aus- und Fortbildung der technischen Prüfer.<br />
2
Inhaltsverzeichnis<br />
1 Zielsetzung<br />
1.1 Geltungsbereich<br />
1.2 Vollzugsgrundlagen<br />
2 Verfahren zur Bewertung der Konformität von Messgeräten<br />
2.1 Übersicht über die gesetzlich geregelten Verfahren<br />
2.2 EG-Konformitätsbewertung<br />
2.3 EWG-Ersteichung<br />
2.4 Innerstaatliche Eichung<br />
2.5 Innerstaatliche Konformitätsbewertung* )<br />
3 Prüfung von Messgeräten<br />
3.1 Anforderungen an Messgeräte<br />
3.1.1 Qualitative und quantitative Anforderungen<br />
3.1.2 Anforderungen an die Software<br />
3.2 Beschaffenheitsprüfung<br />
3.3 Messtechnische Prüfung<br />
3.4 Bestätigung der Erfüllung der Anforderungen<br />
3.5 Voraussetzungen für Prüfungen<br />
3.6 Rückgabe<br />
4 Organisation und technische Kompetenz<br />
4.1 <strong>Allgemeine</strong>s<br />
4.2 Personal<br />
4.3 Prüfort<br />
4.3.1 Ständige Amtsstellen<br />
4.3.2 Nichtständige Amtsstellen<br />
4.4 Umgebungsbedingungen<br />
4.5 Prüfverfahren<br />
4.6 Prüfmittel<br />
4.6.1 Kalibrierung von Gebrauchsnormalen<br />
4.6.2 Prüfmittelüberwachung<br />
4.7 Bescheinigungen<br />
4.8 Ringversuche und Vergleichsmessungen<br />
5 Anerkennung und Überwachung von Stellen<br />
5.1 Prüfstellen<br />
5.1.1 Anerkennung<br />
5.1.2 Öffentliche Bestellung<br />
5.1.3 Betriebserlaubnis<br />
5.1.4 Überwachung<br />
5.1.5 Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung<br />
5.1.6 Rücknahme oder Widerruf der Bestellung<br />
5.2 Instandsetzer<br />
5.3 Öffentliche Waagen und Wäger<br />
3
6 Berücksichtigung von Nachweisen dritter Stellen<br />
7 Metrologische Überwachung<br />
7.1 Marktüberwachung<br />
7.2 Überwachung verwendeter Messgeräte<br />
7.2.1 Eichung<br />
7.2.2 Befundprüfung<br />
7.2.3 Sonstige Überwachungen<br />
7.3 Auswertung<br />
8 Anforderungen an den Messgerätebesitzer/Messgerätebetreiber* )<br />
9 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten<br />
10 Anhang<br />
10.1 Begriffe und Abkürzungen<br />
10.2 Prüfintervalle der Prüfmittel<br />
10.3 Muster-Rückführungsschema<br />
10.4 Stempelzeichen und CE-Kennzeichnung<br />
10.4.1 Prüfmittel<br />
10.4.2 Messgeräte<br />
10.5 -<br />
10.6 Formblätter für Prüfstellenanerkennung<br />
10.6.1 Antrag auf Anerkennung einer Prüfstelle<br />
10.6.2 Antrag auf öffentliche Bestellung als Leiter(in)/Stellvertreter(in)<br />
10.6.3 Betriebserlaubnis<br />
10.7 Formblätter für Instandsetzer<br />
10.7.1 Antrag<br />
10.7.2 Instandsetzungsbenachrichtigung/Reparaturmeldung<br />
10.8 Quellen<br />
* ) kursiv gedrucktes anzuwenden, wenn Eichgesetz bzw. Eichordnung entsprechend geändert<br />
4
1 Zielsetzung<br />
Diese Verwaltungsvorschrift bildet die Brücke zwischen den für das gesetzliche <strong>Messwesen</strong><br />
relevanten Gesetzen, Verordnungen, Normen bzw. normativen Dokumenten und den übrigen<br />
Verwaltungsvorschriften. Interpretiert werden Verfahren, Voraussetzungen und Zuständigkeiten.<br />
Darüber hinaus werden wesentliche Quellen der Rechtsgrundlagen, insbesondere der<br />
Verwaltungsvorschriften, genannt.<br />
Maßgeblich ist die Anwendung der DIN EN ISO/IEC 17025 bei den zuständigen Behörden. Damit soll<br />
die Einbindung in den internationalen Harmonisierungsprozess mit dem Ziel der Anerkennung von<br />
Ergebnissen der Konformitätsbewertungsverfahren, Eichungen, Prüfungen und Kalibrierungen<br />
verdeutlicht werden.<br />
1.1 Geltungsbereich<br />
Die Verwaltungsvorschrift ist verbindlich sowohl für die zuständigen Behörden als auch die staatlich<br />
anerkannten Prüfstellen im Rahmen ihrer Befugnisse. Zuständige Behörden sind sowohl die<br />
Behörden als auch die Landesämter, Landesbetriebe oder Anstalten des öffentlichen Rechts der<br />
Bundesländer. Aufgaben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) werden nur in einem für<br />
das Verständnis erforderlichen Umfang genannt.<br />
1.2 Vollzugsgrundlagen<br />
Nachfolgend sind die wesentlichen Grundlagen aufgeführt.<br />
EG-Verordnungen<br />
EG-Verordnungen wirken direkt, d.h. eine nationale Umsetzung in Gesetze und Verordnungen ist<br />
nicht erforderlich.<br />
EG-Richtlinien<br />
EG-Richtlinien erfordern eine nationale Umsetzung in Gesetze und Verordnungen Seit 1985 bzw.<br />
1989 werden sie nach dem neuen Konzept (New Approach) und dem Gesamtkonzept (Global<br />
Approach) verfasst.<br />
Gesetze:<br />
- Gesetz über Einheiten im <strong>Messwesen</strong> (Einheitengesetz),<br />
- Gesetz über das Mess- und Eichwesen (Eichgesetz),<br />
- Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder,<br />
- Verwaltungskostengesetz,<br />
- Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.<br />
Verordnungen:<br />
- Ausführungsverordnung zum Einheitengesetz,<br />
- Eichordnung,<br />
- Fertigpackungsverordnung,<br />
- Eichkostenverordnung,<br />
- Zuständigkeitsverordnungen der Länder.<br />
In Gesetzen und Verordnungen getroffene Festlegungen mit technischem Hintergrund entstammen in<br />
der Regel unterschiedlichen Quellen. Das sind<br />
ausschließlich nationale (innerstaatliche) Anforderungen bei einigen Messgerätearten bzw. Teilen<br />
des Fertigpackungsrechts (> 10 kg bzw. l),<br />
dem Bereich der Europäischen Gemeinschaften - über Vereinbarung seit 1994 auch die EFTA-<br />
Länder außer Schweiz eingeschlossen und somit Europäischer Wirtschaftsraum (EWR) genannt<br />
<strong>–</strong> zuzuordnenden Richtlinien nach dem alten Konzept mit detaillierten technischen Anforderungen<br />
(bis 1985) und Richtlinien nach dem neuen Konzept und dem Gesamtkonzept,<br />
Empfehlungen der Internationalen Organisation für das gesetzliche <strong>Messwesen</strong> (OIML) betreffend<br />
Messgeräte und Fertigpackungen mit ggf. weltweiter Wirkung.<br />
Die Quellen haben Bedeutung - trotz Umsetzung in nationale Vorschriften - bei den anzuwendenden<br />
Verfahren, den Zuständigkeiten und der Anerkennung von Ergebnissen (national, EWR).<br />
5
Anerkannte Regeln der Technik:<br />
Die anerkannten Regeln der Technik untersetzen die in Gesetzen bzw. Verordnungen enthaltenen<br />
grundlegenden Anforderungen. Zu den anerkannten Regeln der Technik zählen<br />
internationale, europäische und nationale Normen,<br />
Empfehlungen der Organisation International de Metrologie Legale (OIML),<br />
(mandatierte) harmonisierte Normen, die grundlegende Anforderungen der Richtlinien des Neuen<br />
und Globalen Konzeptes detaillieren und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften<br />
veröffentlicht sind,<br />
Leitfäden der European cooperation in legal metrology (WELMEC), d.h. Empfehlungen an<br />
Hersteller, benannte Stellen und zuständige Behörden der Mitgliedstaaten. Der Inhalt dieser<br />
Leitfäden wird in Deutschland in den nationalen Vorschriften, d.h. insbesondere in den<br />
Verwaltungsvorschriften umgesetzt.<br />
PTB-Anforderungen, die nationale Bauanforderungen für Messgeräte(arten) und Prüfverfahren<br />
enthalten die bei der Bauartzulassung, der innerstaatlichen Eichung, der innerstaatlichen<br />
Konformitätsbewertung bzw. der Eichung zu beachten sind.<br />
Verwaltungsvorschriften, Beschlüsse:<br />
Verwaltungsvorschriften sollen einen einheitlichen Vollzug der Gesetze und Verordnungen fördern.<br />
<strong>Allgemeine</strong> Verwaltungsvorschriften, d.h. für alle Bundesländer geltende, werden aufgrund einer<br />
generellen Absprache mit dem Bundeswirtschaftsministerium von den Fachausschüssen, ggf. unter<br />
Berücksichtigung von Ergebnissen der WELMEC-Arbeitsgruppen, <strong>–</strong> soweit angezeigt unter<br />
Mitwirkung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) <strong>–</strong> erarbeitet und je nach Bedeutung<br />
entweder durch den Bund-Länderausschuss „<strong>Gesetzliches</strong> <strong>Messwesen</strong>“ bestätigt, ggf. bei besonderer<br />
technischer Relevanz mit Zustimmung der Vollversammlung für das Eichwesen, oder durch die<br />
Arbeitsgemeinschaft Mess- und Eichwesen (AG ME) verabschiedet. An diesen fachlich-inhaltlichen<br />
Konsens fühlen sich alle Länder gebunden und setzen sie unverändert als eigene<br />
Verwaltungsvorschrift <strong>–</strong> je nach Landesrecht <strong>–</strong> in Kraft. Sie tragen einen einheitlichen Text in der<br />
Kopfzeile „Verwaltungsvorschriften gesetzliches <strong>Messwesen</strong>“. Die Dokumente werden bei der<br />
Deutschen Akademie für Metrologie hinterlegt. <strong>Allgemeine</strong> Verwaltungsvorschriften enthalten<br />
Festlegungen grundsätzlicher Bedeutung für den Vollzug, z.B. zu Bescheinigungen (Titel:<br />
<strong>Gesetzliches</strong> <strong>Messwesen</strong> <strong>–</strong> Regelung über Bescheinigungen (GM-B), zur Prüfmittelüberwachung<br />
(GM-PMÜ) und zu Ringversuchen (GM-RV) oder<br />
Festlegungen für die Konformitätsbewertung bzw. Eichung von Messgeräten (z.B. Titel:<br />
<strong>Gesetzliches</strong> <strong>Messwesen</strong> <strong>–</strong> Prüfanweisung Nichtselbsttätige Waagen (GM-P9) oder<br />
Anforderungen an Normale und deren Prüfung.<br />
Spezielle Verwaltungsvorschriften (Anweisungen, Rundschreiben) sind landesinterne <strong>Regelungen</strong> der<br />
Bundesländer.<br />
Beschlüsse der Gremien des gesetzlichen <strong>Messwesen</strong>s sollen in der Regel Einzelprobleme lösen und<br />
den Vollzug harmonisieren. Sie werden in aktualisierter Fassung in der „Kieler Sammlung“<br />
dokumentiert.<br />
2 Verfahren zur Bewertung der Konformität von Messgeräten<br />
2.1 Übersicht über die gesetzlich geregelten Verfahren<br />
Eichgesetz und die dazu erlassenen Verordnungen (insbesondere Eichordnung und Fertigpackungsverordnung)<br />
enthalten unterschiedliche Verfahren, mit denen die Einhaltung der festgelegten<br />
Anforderungen festgestellt wird. In der folgenden Tabelle sind die Verfahren zusammengetragen, die<br />
in nachfolgenden Abschnitten näher erläutert werden.<br />
6
Verfahren<br />
bis einschließlich in Verkehr bringen der<br />
Messgeräte<br />
EG-Konformitätsbewertung* )<br />
EWG-Bauartzulassung<br />
und nachfolgend<br />
Zuständig Abschnitt<br />
Hersteller, ggf. benannte Stelle 2.2<br />
Physikalisch-Technische Bundesanstalt<br />
oder andere Zulassungsstelle<br />
des Europäischen Wirtschaftsraumes<br />
EWG-Ersteichung Zuständige Behörde bzw.<br />
staatlich anerkannte Prüfstelle<br />
Bauartzulassung zur innerstaatlichen Eichung<br />
und nachfolgend<br />
Physikalisch-Technische<br />
Bundesanstalt<br />
innerstaatliche Eichung Zuständige Behörde bzw.<br />
staatlich anerkannte Prüfstelle<br />
innerstaatliche Konformitätsbewertung**) Hersteller,<br />
ggf. Physikalisch-Technische Bundesanstalt,<br />
zuständige Behörde bzw.<br />
staatlich anerkannte Prüfstelle<br />
* )<br />
** )<br />
bei nichtselbsttätigen Waagen genannt: EG-Bauartzulassung/allgemeine Zulassung und<br />
nachfolgende EG-Eichung oder EG-Einzeleichung<br />
anzuwenden, wenn Eichgesetz bzw. Eichordnung entsprechend geändert<br />
Verfahren<br />
nach in Verkehr bringen der Messgeräte<br />
-<br />
2.4<br />
2.5<br />
Zuständig Abschnitt<br />
Marktüberwachung Zuständige Behörde 7.1<br />
Eichung ohne oder nach vorhergehender<br />
Instandsetzung<br />
Zuständige Behörde bzw.<br />
staatlich anerkannte Prüfstelle<br />
Befundprüfung Zuständige Behörde bzw.<br />
staatlich anerkannte Prüfstelle<br />
7.2.1<br />
7.2.2<br />
sonstige Überwachungen Zuständige Behörde 7.2.3<br />
Weitere Verfahren Zuständig Abschnitt<br />
staatliche Anerkennung und Überwachung<br />
von Prüfstellen<br />
Befugniserteilung an Instandsetzer<br />
Zuständige Behörde<br />
Zuständige Behörde<br />
Anmerkung: Im Zuge des Abbaus von Handelshemmnissen, insbesondere aber seit der Einrichtung<br />
des Gemeinsamen Marktes (europäischer Binnenmarkt) wird der Gestaltungsspielraum des<br />
(nationalen) Gesetzgebers bei der Festlegung der Voraussetzungen für das in Verkehr bringen von<br />
Messgeräten bzw. Fertigpackungen zunehmend eingeschränkt und durch harmonisierte <strong>Regelungen</strong><br />
ausgefüllt. Für die in Verwendung befindlichen Messgeräte hat der nationale Gesetzgeber<br />
demgegenüber weiterhin prinzipiell vollen Gestaltungsspielraum bei der Festlegung der Verfahren,<br />
der Zuständigkeiten für die Durchführung sowie der Übertragung von Befugnissen auf private Stellen<br />
und deren Überwachung. Anforderungen an die Messgeräte sind weitestgehend identisch mit denen,<br />
die beim in Verkehr bringen zu beachten sind.<br />
2.2 EG-Konformitätsbewertung<br />
Der EG-Konformitätsbewertung liegen die grundlegenden Anforderungen harmonisierter Richtlinien<br />
zugrunde, die in nationale Vorschriften (hier: Eichgesetz und Eichordnung) umgesetzt sind. Diese<br />
5.1<br />
5.2<br />
7
Richtlinien sind dem Bereich der vollständigen Harmonisierung zuzuordnen, d. h. es dürfen national<br />
keine parallelen oder zusätzlichen Anforderungen bestehen.<br />
Der Hersteller wählt ein geeignetes Konformitätsbewertungsverfahren aus. Benannte Stellen sind im<br />
v<strong>org</strong>esehen Umfang zu beteiligen.<br />
Anmerkung: Benannte Stellen prüfen die Einhaltung der in der Richtlinie an ein Produkt festgelegten<br />
Anforderungen bzw. auch das Qualitätsmanagementsystem des Herstellers im Hinblick auf die<br />
Erfüllung produkt- bzw. systemspezifischer Anforderungen. Sie unterstützen somit den Hersteller bei<br />
der Konformitätsbewertung, d.h. sie liefern die entsprechenden Nachweise, mit denen der Hersteller<br />
die Konformität des Produktes, z.B. des Messgerätes, mit den Anforderungen der relevanten<br />
Richtlinien bestätigen kann.<br />
Abschluss eines Konformitätsbewertungsverfahrens ist die schriftliche Konformitätserklärung des<br />
Herstellers und die CE-Kennzeichnung (wie in den einzelnen Richtlinien v<strong>org</strong>eschrieben).<br />
Vom Hersteller sind ggf. weitere Richtlinien zu beachten, z. B. 89/336/EWG (elektro-magnetische<br />
Verträglichkeit), 73/23/EWG (Niederspannung), 94/9/EG (Ex-Schutz) sowie 89/392/EWG<br />
(Maschinen), die in anderen Gesetzen umgesetzt sind.<br />
Innerhalb der Übergangsfristen der Richtlinien 90/384/EWG (bis zum 31.12.2002), 93/42/EWG (bis<br />
zum 30.06.2004 für Quecksilberglasthermometer mit Maximumvorrichtung) können noch Verfahren<br />
nach den bis zum Inkrafttreten der Richtlinien geltenden Vorschriften durchgeführt und die<br />
Messgeräte entsprechend gekennzeichnet werden.<br />
Ergebnisse der Konformitätsbewertungsverfahren gelten im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum<br />
(Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die EFTA-Länder, außer Schweiz).<br />
Eine darüber hinausgehende Anerkennung ist durch Abschluss einer Vereinbarung zwischen der<br />
Europäischen Union und dem jeweiligen Staat zu erreichen. Die Erfüllung der Anforderungen der<br />
Normenreihe 45000 (eingeschlossen DIN EN ISO/IEC 17025) durch benannte Stellen wird<br />
zunehmend vorausgesetzt.<br />
Soweit es in harmonisierten Richtlinien v<strong>org</strong>esehen ist, kann ein Hersteller Prüfungen und<br />
Bewertungen von Messgeräten eigenverantwortlich unter einem von einer benannten Stelle<br />
anerkannten und überwachten Qualitätsmanagementsystem durchführen. Ein<br />
Qualitätsmanagementsystem im Sinne der harmonisierten Richtlinien soll gewährleisten, dass stets<br />
richtlinienkonforme Erzeugnisse in Verkehr gebracht bzw. in Betrieb genommen werden. Die<br />
V<strong>org</strong>ehensweise der zuständigen Behörden als benannte Stelle ist in der „Verwaltungsvorschrift zum<br />
Anerkennungsverfahren von Qualitätssicherungssystemen bei Messgeräteherstellern“ geregelt. Die<br />
von einer benannten Stellen zu erfüllendenden Anforderungen sind in der jeweiligen Richtlinie<br />
aufgeführt, welche durch DIN EN 45012 (<strong>Allgemeine</strong> Anforderungen an Stellen, die<br />
Qualitätsmanagementsysteme begutachten und zertifizieren) und DIN ISO 10011-1 bis 10011-3<br />
(Leitfäden für das Audit von Qualitätssicherungssystemen) ergänzend ausgefüllt werden.<br />
Bei einem Audit prüfen die Auditoren bzw. Fachexperten insbesondere:<br />
ob Nachweise über erforderliche und erfolgte Bauartzulassungen/Baumuster-prüfungen der<br />
Messgeräte vorhanden sind und beachtet werden,<br />
das Qualitätsmanagementsystem; hier insbesondere jene dokumentierten und angewendeten<br />
Verfahren, die gewährleisten, dass richtlinienkonforme Messgeräte entwickelt, gefertigt, geprüft<br />
und gekennzeichnet werden,<br />
die Einbeziehung von Servicestellen des Herstellers oder auch anderer autorisierter<br />
Servicebetriebe in die weitere Stufe des Konformitätsbewertungsverfahrens im Falle der Richtlinie<br />
90/384/EWG.<br />
Das ständige Sekretariat der Arbeitsgemeinschaft Mess- und Eichwesen bei der Hessischen<br />
Eichdirektion sammelt die Meldungen und informiert über die von deutschen benannten Stellen<br />
anerkannten Qualitätsmanagementsysteme, die für die zuständigen Behörden relevant sind.<br />
2.3 EWG-Ersteichung<br />
EWG-Ersteichungen führen zuständige Behörden oder <strong>–</strong> bei Messgeräten für Elek-trizität, Gas und<br />
Wasser <strong>–</strong> staatlich anerkannte Prüfstellen aus<br />
8
an allgemein zugelassenen Messgeräten, wie in EWG-Richtlinien v<strong>org</strong>eschrieben, bzw.,<br />
wenn eine EWG-Bauartzulassung erforderlich ist, nach den Festlegungen dieser Zulassung.<br />
Anmerkung: Diese Form der Harmonisierung läuft mit Inkrafttreten der Europäischen<br />
Messgeräterichtlinie, außer bei Gewichtstücken und Reifenluftdruckmessgeräten, aus.<br />
2.4 Innerstaatliche Eichung<br />
Die innerstaatliche (Erst-)Eichung durch die zuständigen Behörden oder die staatlich anerkannten<br />
Prüfstellen bei Messgeräten für Gas, Wasser, Elektrizität und Wärme ermöglicht Herstellern<br />
Messgeräte in Deutschland in Verkehr zu bringen.<br />
Voraussetzung für die innerstaatliche Eichung ist die Zulassung, d.h. entweder die allgemeine<br />
Zulassung oder die Bauartzulassung zur innerstaatlichen Eichung <strong>–</strong> beide aufgrund nationaler<br />
Anforderungen an die Messgeräte - oder die EWG-Bauartzu-lassung.<br />
Anmerkung: Die innerstaatliche Eichung wird ersetzt durch die innerstaatliche Konformitätsbewertung.*<br />
)<br />
* ) anzuwenden, wenn Eichgesetz bzw. Eichordnung entsprechend geändert<br />
2.5 Innerstaatliche Konformitätsbewertung* )<br />
Die Prüfung von Messgeräten erfolgt auf der Grundlage ausschließlich innerstaatlicher (nationaler)<br />
Anforderungen in Anlehnung an die EG-Konformitätsbewertungs-verfahren. Der Hersteller wählt eines<br />
der möglichen Konformitätsbewertungsverfahren aus und beteiligt die zuständigen Behörden bzw.<br />
staatlich anerkannten Prüfstellen im v<strong>org</strong>eschriebenen Umfang.<br />
* ) anzuwenden, wenn Eichgesetz bzw. Eichordnung entsprechend geändert<br />
3 Prüfung von Messgeräten<br />
Bestimmt werden bei Prüfungen nach den Abschnitten 2.2 bis 2.5 sowie 7.2 die für die einzelnen<br />
Messgerätearten relevanten Kennwerte in der v<strong>org</strong>eschriebenen Weise hinsichtlich der Erfüllung<br />
festgelegter Anforderungen.<br />
Prüfaufzeichnungen sind wie in den Vorschriften v<strong>org</strong>eschrieben zu führen und mindestens bis zur<br />
nächsten Prüfung, i.a. längstens 10 Jahre, aufzubewahren.<br />
3.1 Anforderungen an Messgeräte<br />
3.1.1 Qualitative und quantitative Anforderungen<br />
Es werden zwei Kategorien von Anforderungen unterschieden:<br />
Qualitative Anforderungen (Bauanforderungen)<br />
Quantitative Anforderungen (z.B. zulässige Messabweichungen)<br />
Die qualitativen Anforderungen sind Anforderungen an den Aufbau (Design) und den Zustand eines<br />
Messgerätes. Sie schließen die Anforderungen an die Software hinsichtlich Zuverlässigkeit und<br />
Datensicherung ein (Abschnitt 3.1.2).<br />
Die quantitativen Anforderungen sind Anforderungen an die Genauigkeit und andere relevante<br />
messtechnische Kennwerte. Diese Anforderungen sind in der Regel quantifizierte Grenzwerte für die<br />
betrachteten messtechnischen Eigenschaften, insbesondere Grenzwerte für die Messabweichung<br />
(Fehlergrenzen).<br />
Grenzwerte für die Messabweichung im gesetzlichen <strong>Messwesen</strong> sind<br />
zum Zeitpunkt der Prüfung (außer Befundprüfung) die für das in Verkehr bringen geltenden<br />
Grenzwerte oder die Eichfehlergrenzen,<br />
bei Verwendung innerhalb der Gültigkeitsdauer nach dem in Verkehr bringen bzw. nach der<br />
Eichung oder bei der Befundprüfung die Verkehrsfehlergrenzen, die, soweit in den Anlagen zur<br />
Eichordnung nichts anderes festgelegt ist, das Doppelte der Eichfehlergrenzen betragen.<br />
9
3.1.2 Anforderungen an die Software<br />
Die in Mess- und Zusatzeinrichtungen enthaltene Software für Anwendungszwecke im gesetzlichen<br />
<strong>Messwesen</strong> muss Anforderungen hinsichtlich<br />
Software-Funktionalität und <strong>–</strong>Struktur,<br />
Software-Schutz und <strong>–</strong>Zuverlässigkeit,<br />
Software-Konformität,<br />
Prüfbarkeit,<br />
Dokumentation<br />
erfüllen.<br />
Messtechnisch relevante Funktionen sowie eichrechtlich v<strong>org</strong>egebene Kennwerte und Daten dürfen<br />
nicht verfälscht oder gestört werden können. Treten dennoch Verfälschungen oder<br />
Funktionsstörungen auf, müssen diese offensichtlich erkennbar und an Hand gespeicherter Daten<br />
nachvollziehbar sein.<br />
Für die Prüfung eichpflichtiger Software müssen standardisierte Prüfverfahren und geeignete<br />
Prüfregeln zur Verfügung stehen, die Prüfungen auf unterschiedlichen Sicherheitsniveaus gestatten.<br />
3.2 Beschaffenheitsprüfung von Messgeräten<br />
Bei einer Beschaffenheitsprüfung ist festzustellen, ob das Messgerät die qualitativen Anforderungen<br />
sowie die Voraussetzungen für das anzuwendende Verfahren erfüllt. Bezüglich der Voraussetzungen<br />
ist zu prüfen, ob<br />
die Ausführung des Messgerätes den in Vorschriften und ggf. Bauartzulassung aufgeführten<br />
Bauanforderungen entspricht,<br />
die Ausführung bezüglich Kennzeichnung/Aufschriften und Stempelstellen den Festlegungen der<br />
geltenden Vorschriften entspricht,<br />
im Falle v<strong>org</strong>eprüfter Messgeräte die Vorprüfung noch gültig ist,<br />
für bestimmte Anforderungen an das Messgerät zeitlich begrenzte Übergangsvorschriften<br />
beachtet worden sind.<br />
Beschaffenheitsprüfungen dürfen stichprobenweise durchgeführt werden, wenn es die Vorschriften<br />
zulassen und die dafür geltenden Voraussetzungen (z. B. homogenes Los, definierter<br />
Stichprobenplan) erfüllt sind. Üblicherweise werden fabrikneue Messgeräte gleicher Bauart und<br />
großer Stückzahl einer solchen Stichprobenprüfung unterzogen.<br />
Darüber hinaus ist zu prüfen, ob am Messgerät einschließlich dessen Software <strong>–</strong> auch vorübergehend<br />
<strong>–</strong> Veränderungen oder Eingriffe v<strong>org</strong>enommen wurden, die zu einer Verfälschung von Messwerten<br />
führen können.<br />
3.3 Messtechnische Prüfung von Messgeräten<br />
Die messtechnische Prüfung entspricht einer Kalibrierung mit anschließender Bewertung, ob der<br />
v<strong>org</strong>egebene Grenzwert der Messabweichung der Anzeige eines Messgerätes eingehalten wird.<br />
Die Prüfaufzeichnungen müssen alle die Angaben enthalten, die erforderlich sind, um rückverfolgen<br />
zu können<br />
den Prüfgegenstand,<br />
den Prüfort und das Datum,<br />
den Antragsteller,<br />
das Prüfverfahren,<br />
die Prüfbedingungen sowie<br />
das Prüfergebnis einschließlich der Einzelmesswerte.<br />
In messgerätespezifischen Vorschriften können abweichende <strong>Regelungen</strong> getroffen werden.<br />
Das Kalibrierergebnis (überwiegend ein Zwischenergebnis) beinhaltet grundsätzlich den (Erwartungs-<br />
) Wert der Messabweichung und die zugehörige erweiterte Messunsicherheit.<br />
10
Im gesetzlichen <strong>Messwesen</strong> wird die Messunsicherheit bei der Bewertung der Konformität mit den<br />
quantitativen Anforderungen nur indirekt berücksichtigt.<br />
Eine quantitative Anforderung, insbesondere eine Grenzwertv<strong>org</strong>abe bezüglich Messabweichung, gilt<br />
als erfüllt, wenn<br />
der (Erwartungs-) Wert der Messabweichung innerhalb des Intervalls liegt, welches durch den<br />
negativen und den positiven Grenzwert der Messabweichung gebildet wird (einschließlich dieser<br />
Grenzwerte), und<br />
die dem jeweiligen (Erwartungs-) Wert der Messabweichung beigeordnete erweiterte<br />
Messunsicherheit (Überdeckungswahrscheinlichkeit P = 95 %) ein Drittel des Betrages des zu<br />
Grunde gelegten Grenzwertes nicht übersteigt.<br />
Die Messunsicherheit schließt die technischen Unvollkommenheiten der verwendeten Normale, des<br />
Prüfgegenstandes sowie des jeweiligen Prüfverfahrens ein.<br />
Die Messunsicherheit muss nicht für jede einzelne Prüfung ermittelt und nachgewiesen werden. Liegt<br />
eine Prüfanweisung für ein validiertes Prüfverfahren mit Angabe eines Messunsicherheitsbudgets vor<br />
und werden alle in der Prüfanweisung festgelegten Bedingungen eingehalten, kann davon<br />
ausgegangen werden, dass die Anforderungen bezüglich der Messunsicherheit erfüllt werden.<br />
Weichen die speziellen Prüfbedingungen für einzelne Prüfungen oder insgesamt für das ausführende<br />
Prüflaboratorium <strong>–</strong> auch in Details, z.B. durch Anwendung spezieller Normale <strong>–</strong> von dem<br />
v<strong>org</strong>eschrieben Prüfverfahren ab, so muss die Erfüllung der Anforderungen bezüglich der<br />
Messunsicherheit für das abweichende Prüfverfahren durch ein dieses Verfahren analysierendes<br />
Messunsicherheitsbudget nachgewiesen werden.<br />
Für den Verwender des Messgerätes ist ausschließlich die Verkehrsfehlergrenze von rechtsrelevanter<br />
Bedeutung. Die Verkehrsfehlergrenze schließt ein:<br />
die zum Zeitpunkt der Prüfung ermittelte Messabweichung, ggf. dessen Grenzwert, und<br />
die zugehörige Messunsicherheit,<br />
die Betriebsbedingungen bei Verwendung des Messgerätes,<br />
die durch Langzeitverhalten, z. B. Drift und Alterung, bedingten Änderungen.<br />
Damit ist über den Zeitpunkt der Prüfung hinaus <strong>–</strong> bei einer Eichung bis zum Ablauf deren Gültigkeit -<br />
mit hoher Wahrscheinlichkeit sichergestellt, dass die um die Messunsicherheit erweiterten Beträge<br />
der (Erwartungs-)Werte der Messabweichungen die Verkehrsfehlergrenzen nicht überschreiten.<br />
Erfolgt eine direkte Berücksichtigung der Messunsicherheit, so ist diese in der Bescheinigung über die<br />
Erfüllung der Anforderungen transparent zu machen.<br />
Messtechnische Prüfungen können stichprobenweise durchgeführt werden, wenn es die Vorschriften<br />
zulassen und die dafür geltenden Voraussetzungen (z. B. homogenes Los, definierter<br />
Stichprobenplan) erfüllt sind.<br />
3.4 Bestätigung der Erfüllung der Anforderungen<br />
Die Erfüllung der Anforderungen wird <strong>–</strong> soweit zutreffend - bestätigt mittels<br />
Zulassungsbescheinigung bei der Bauartzulassung (es wird nur die Erfüllung der Anforderungen<br />
des Baumusters nicht der Anforderungen des einzelnen Messgerätes bescheinigt),<br />
Prüfschein, d.h. Bestätigung der Eignung von Modulen und Zusatzeinrichtungen von Messgeräten<br />
bei Anwendung der WELMEC-Leitfäden,<br />
Konformitätsbescheinigung,<br />
schriftlicher Konformitätserklärung und der CE-Kennzeichnung auf dem Messgerät bei der EG-<br />
Konformitätsbewertung,<br />
Stempelung des Messgerätes und bedarfsweise mit einem Eichschein bei der innerstaatlichen<br />
Eichung oder der EWG-Ersteichung,<br />
Stempelung des Messgerätes und bedarfsweise mit einem Vorprüfschein bei der Vorprüfung,<br />
Bericht bei der Befundprüfung.<br />
Die Stempel und Kennzeichnungen sind in Anhang 10.4.2 aufgeführt.<br />
11
Werden bei der Prüfung eines Messgerätes v<strong>org</strong>egebene Anforderungen nicht erfüllt, erfolgt eine<br />
Rückgabe (Abschnitt 3.6).<br />
3.5 Voraussetzungen für Prüfungen<br />
Zuständige Behörden und staatlich anerkannten Prüfstellen prüfen unter folgenden Voraussetzungen:<br />
Die zuständigen Behörden sind im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Messmöglichkeiten, die<br />
staatlich anerkannten Prüfstellen im Rahmen ihrer Befugnisse verpflichtet, auf Antrag Prüfungen<br />
nach den geltenden Vorschriften durchzuführen.<br />
Privatrechtliche Geschäftsbedingungen von Antragstellern finden keine Anwendung. Die<br />
Mitarbeiter der zuständigen Behörden geben keine Verzichtserklärungen auf Schadensersatz bei<br />
Unfällen oder sonstigen Schäden ab.<br />
Ein Antrag ist abzulehnen, wenn<br />
das Messgerät offensichtlich<br />
a) keine Bauartzulassung besitzt, obwohl sie gefordert ist,<br />
b) Mängel hat, die zu einer Rückgabe führen würden,<br />
c) nicht gereinigt oder nicht ordnungsgemäß hergerichtet ist,<br />
d) nicht am Gebrauchsort geprüft werden soll und deshalb zum Versand zerlegt werden muss,<br />
aber am Prüfort nicht wieder ordnungsgemäß zusammengesetzt werden kann,<br />
e) zusammen mit anderen Gegenständen oder Einrichtungen benutzt werden soll, aber nicht<br />
mit diesen verbunden v<strong>org</strong>elegt wird, und die Eigenschaften des Messgerätes beim<br />
Herstellen dieser Verbindung unzulässig beeinflusst werden können,<br />
f) praktisch nicht gefahrlos und ohne besonderen Aufwand geprüft werden kann, z. B. wenn<br />
die Zugänglichkeit unzumutbar eingeschränkt ist, die erforderlichen Prüfmittel nicht<br />
rechtzeitig zur Verfügung stehen, Aufstellung und Anschluss der Messgeräte sowie die<br />
Umgebungsbedingungen nicht den Voraussetzungen entsprechen,<br />
Arbeitsschutz- und Sicherheitsvorschriften nicht erfüllt sind.<br />
3.6 Rückgabe<br />
Eine Rückgabe mit einer entsprechenden Begründung gegenüber dem Antragsteller erfolgt, wenn bei<br />
der Prüfung festgestellt wird, dass ein Messgerät nicht den in Vorschriften und ggf. den in der<br />
Bauartzulassung festgelegten Anforderungen entspricht.<br />
Als Ergebnis der Beschaffenheitsprüfung erfolgt eine Rückgabe, wenn sich herausstellt, dass das<br />
Messgerät nicht den festgelegten Bauanforderungen genügt, z.B.<br />
Mängel in der technischen Ausführung, seiner Gestalt oder Einrichtung aufweist,<br />
aus einem unzulässigen oder mangelhaften Werkstoff hergestellt ist,<br />
die Anzeigeeinrichtung unzulässige Größenangaben, Einteilungen oder Hervorhebungen hat,<br />
mit unzulässigen Zusatzeinrichtungen versehen ist,<br />
Bezeichnungen am Messgerät undeutlich, unvollständig, falsch, irreführend oder anderweitig<br />
unzulässig sind oder fehlen und nur mit besonderem Arbeitsaufwand angebracht werden können<br />
oder unzulässige zusätzliche Bezeichnungen vorhanden sind oder<br />
Stempelstellen fehlen oder nicht den Vorschriften entsprechen.<br />
Als Ergebnis der messtechnischen Prüfung erfolgt eine Rückgabe, wenn das Messgerät nicht den<br />
quantitativen Anforderungen genügt, z.B. Messabweichungen festgelegte Grenzwerte überschreiten.<br />
Wenn der Antragsteller den Mangel sogleich oder innerhalb einer von der zuständigen Behörde<br />
festzusetzenden kurzen Frist beseitigen kann, wird die Prüfung nach Beseitigung des Mangels<br />
fortgesetzt. Der V<strong>org</strong>ang ist statistisch als Rückgabe zu bewerten.<br />
Liegt eine Rückgabe vor und kann der Mangel einfach vom Prüfer behoben werden, liegt es im<br />
Ermessen des Prüfers, diese Arbeiten (z.B. Justierungen, Anbringen fehlender Marken oder<br />
Bezeichnungen) mit Einverständnis des Messgerätebesitzers selbst durchzuführen.<br />
Wenn zu befürchten ist, dass das zurückgegebene Messgerät ungerechtfertigt oder versehentlich<br />
benutzt werden könnte, sind zusätzliche Hinweise (Klebezettel, Anhänger o.ä.) anzubringen, die den<br />
Hinweis enthalten, dass das Messgerät für die in Rechtsvorschriften beschriebenen Anwendungen<br />
12
erst wieder benutzt werden darf, nachdem es ordnungsgemäß hergerichtet, geprüft und gestempelt<br />
worden ist.<br />
Im Falle der Rückgabe eines bereits früher geeichten Messgerätes ist der ggf. vorhandene<br />
Hauptstempel und die zusätzliche Aufschrift „Geeicht bis ...“ zu entwerten. Das gilt nicht, wenn die<br />
Rückgabe wegen Überschreitung der Eichfehlergrenze erfolgt, aber das Messgerät noch die<br />
Verkehrsfehlergrenzen einhält und innerhalb der Gültigkeitsdauer ist. In diesem Fall ist auch kein<br />
zusätzlicher Hinweis - wie im vorangehenden Absatz beschrieben - anzubringen.<br />
4 Organisation und technische Kompetenz<br />
4.1 <strong>Allgemeine</strong>s<br />
Zuständige Behörden (auch als benannte Stellen), staatlich anerkannte Prüfstellen, befugte<br />
Instandsetzer, öffentliche Wäger müssen die festgelegten Voraussetzungen erfüllen und die für das<br />
Verwaltungshandeln geltenden <strong>Regelungen</strong> beachten.<br />
Bei der Prüfung und Kalibrierung von Messgeräten und Normalen erfüllen die zuständigen Behörden<br />
die Norm DIN EN ISO/IEC 17025 „<strong>Allgemeine</strong> Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und<br />
Kalibrierlaboratorien“.<br />
4.2 Personal<br />
Es muss sichergestellt werden, dass alle Mitarbeiter kompetent sind, die bestimmte Einrichtungen<br />
bedienen, Prüfungen und/oder Kalibrierungen durchführen, Ergebnisse bewerten sowie<br />
Bescheinigungen ausstellen, z.B. Konformitätsbescheinigungen, Eichscheine, Prüfscheine.<br />
Die von den zuständigen Behörden eingesetzten technischen Prüfer sowie leitendes Personal der<br />
staatlich anerkannten Prüfstellen werden von den zuständigen Behörden selbst und der Deutschen<br />
Akademie für Metrologie zu den Anforderungen im gesetzlichen <strong>Messwesen</strong> aus- und fortgebildet.<br />
4.3 Prüfort<br />
Prüfungen von Messgeräten können bedarfsweise <strong>–</strong> soweit die Voraussetzungen erfüllt werden <strong>–</strong><br />
durchgeführt werden<br />
in der Amtsstelle einer zuständigen Behörde,<br />
in den Prüfräumen einer staatlich anerkannten Prüfstelle,<br />
im Hersteller- oder Instandsetzerbetrieb,<br />
im Messgerätelager z. B. eines Importeurs, Wiederverkäufers, Vers<strong>org</strong>ungsbetriebes,<br />
am Gebrauchsort.<br />
Prüfungen, die auch innerhalb der Amtsstelle einer zuständigen Behörde durchgeführt werden<br />
können, sollen außerhalb der Amtsstelle nur dann durchgeführt werden, wenn ein angemessener<br />
Arbeitsumfang gewährleistet ist.<br />
Findet die Prüfung nicht in der Amtsstelle statt, so sind vom Antragsteller Prüfmittel, ausreichende<br />
Arbeitshilfe und ggf. ein geeigneter Raum zur Verfügung zu stellen. Bei im Freien aufgestellten<br />
Messgeräten ist für angemessenen Schutz gegen Witterungseinflüsse zu s<strong>org</strong>en.<br />
Messgeräte werden am Gebrauchsort insbesondere dann geprüft, wenn<br />
deren Messverhalten durch den Transport beeinflusst wird,<br />
ein Transport nicht möglich ist,<br />
das Messgerät v<strong>org</strong>eprüft oder mit anderen Gegenständen oder Einrichtungen so zu einer Einheit<br />
verbunden ist, dass es nur am Gebrauchsort geprüft werden kann.<br />
4.3.1 Ständige Amtsstellen<br />
Ständige Amtsstellen sind:<br />
Amtsstellen, der für das gesetzliche <strong>Messwesen</strong> zuständigen Behörden,<br />
Eichstellen (früher: Eichabfertigungsstellen) für die Zeit der Anwesenheit eines Mitarbeiters der<br />
zuständigen Behörde in Betrieben. Eichstellen können auf Antrag von der zuständigen Behörde<br />
genehmigt werden, wenn eine hinreichende Auslastung gewährleistet ist. Der Antragsteller muss<br />
13
14<br />
geeigneten Prüfraum bereitstellen, Prüfmittel beschaffen und bereitstellen und beides in<br />
vorschriftgemäßem Zustand halten sowie ausreichende Arbeitshilfe stellen. Eine darüber<br />
hinausgehende Nutzung der Prüfräume durch den Antragsteller bedarf der Zustimmung durch die<br />
zuständige Behörde. Die Genehmigung einer Eichstelle erfolgt unter dem Vorbehalt des<br />
Widerrufs.<br />
4.3.2 Nichtständige Amtsstellen<br />
Nichtständige Amtsstellen sind öffentliche Stellen, die nur vorübergehend für die Zeit der örtlichen<br />
Eichung oder für andere Amtshandlungen eingerichtet werden. Von den Gemeinden für örtliche<br />
Eichtage bereitzustellende Räume sollen zu ebener Erde liegen. Sie müssen verschließbar,<br />
genügend groß, trocken und hell, beleuchtet und beheizt sowie mit den erforderlichen Einrichtungen<br />
ausgerüstet sein.<br />
4.4 Umgebungsbedingungen<br />
Es muss sichergestellt sein, dass die Umgebungsbedingungen, unter denen Messgeräte geprüft<br />
werden, die Messergebnisse nicht verfälschen. Die Umgebungsbedingungen müssen den in<br />
Vorschriften und ggf. Zulassungen festgelegten, zutreffenden Anforderungen (Referenzbedingungen)<br />
genügen und, soweit sie die Qualität der Ergebnisse beeinflussen können, überwacht und<br />
aufgezeichnet werden (Abschnitt 3.3). Prüfungen müssen eingestellt werden, wenn die<br />
Umgebungsbedingungen die Ergebnisse unzulässig stark beeinträchtigen. Davon ist auszugehen,<br />
wenn die für die Prüfung festgelegten Bedingungen nicht eingehalten werden, d.h. dass die erweiterte<br />
Messunsicherheit, die in das Ergebnis der Prüfung eingeht, ein Drittel des Grenzwertes der<br />
Messabweichung überschreitet.<br />
Es sind Maßnahmen zu treffen, die Ordnung, Sauberkeit und Sicherheit am jeweiligen Prüfort<br />
sicherstellen.<br />
4.5 Prüfverfahren<br />
Für alle durchzuführenden Prüfungen sowie die statistische Auswertung von Prüfdaten und die<br />
Bestimmung der Messunsicherheit müssen validierte Verfahren und Methoden verwendet werden,<br />
soweit solche vorliegen.<br />
Es sind vorzugsweise Prüfverfahren zu verwenden, die in Vorschriften, d.h. den in Abschnitt 1.2<br />
aufgeführten Rechtsgrundlagen aufgeführt sind.<br />
Die Prüfverfahren müssen von einer auf dem Gebiet des gesetzlichen <strong>Messwesen</strong>s kompetenten<br />
Stelle (z.B. Physikalisch-Technische Bundesanstalt oder OIML) erarbeitet und veröffentlicht worden<br />
sein. Prüfverfahren gelten als validiert, wenn sie in Vollzugsgrundlagen des gesetzlichen <strong>Messwesen</strong><br />
aufgeführt sind.<br />
4.6 Prüfmittel<br />
Zu den Prüfmitteln zählen Normale und Geräte, die Einfluss auf die Messunsicherheit bei der Prüfung<br />
von Messgeräten bzw. Normalen haben. Prüfmittel müssen geeignet sein, während des gesamten<br />
Verwendungszeitraumes die erforderliche Genauigkeit zu erreichen. Die Eignung der Normale muss<br />
insbesondere durch Untersuchungen zur Messbeständigkeit nachgewiesen und durch eine auf dem<br />
Gebiet des gesetzlichen <strong>Messwesen</strong>s kompetente Stelle bestätigt sein.<br />
Ein Gebrauchsnormal, das für messtechnische Prüfungen nach Abschnitt 3.3 verwendet wird, muss<br />
den in diesem Abschnitt festgelegten Anforderungen genügen. Demzufolge darf die erweiterte<br />
Messunsicherheit der Prüfung des Messgerätes, welche den Anteil des Gebrauchsnormals<br />
einschließt, ein Drittel des Betrages der v<strong>org</strong>egebenen Grenzabweichung des zu prüfenden<br />
Messgerätes nicht überschreiten.<br />
Liegen spezielle qualitative Anforderungen für Normale vor, muss deren Erfüllung durch Prüfung<br />
nachgewiesen werden.<br />
4.6.1 Kalibrierung von Gebrauchsnormalen<br />
Der (Erwartungs-)Wert der Messabweichung eines Gebrauchsnormals ist durch Kalibrierung zu<br />
bestimmen. Ist ein Grenzwert für die Messabweichung v<strong>org</strong>egeben, darf der ermittelte Betrag der<br />
Messabweichung diesen Grenzwert nicht überschreiten. Die erweiterte Messunsicherheit der
Kalibrierung sollte ein Drittel des Grenzwertes des Gebrauchsnormals nicht überschreiten. Die<br />
Messunsicherheit ist nach der im „Leitfaden zur Angabe der Unsicherheit beim Messen“ (Vornorm<br />
DINV ENV 13005) beschriebenen Methode zu berechnen.<br />
Die messtechnische Rückführung ist durch schematische Darstellungen entsprechend Anhang 10.3<br />
zu dokumentieren.<br />
In Fällen, in denen Kalibrierergebnisse von Normalen oder Referenzmaterialien nicht auf nationale<br />
oder internationale Normale rückführbar sind, muss deren Richtigkeit auf andere geeignete Weise (z.<br />
B. Vergleichsmessungen, Ringversuche) nachgewiesen werden.<br />
4.6.2 Prüfmittelüberwachung<br />
Durch eine Überwachung der Prüfmittel ist sicherzustellen, dass diese den festgelegten<br />
Anforderungen genügen. Die Prüfmittelüberwachung schließt folgende Maßnahmen ein:<br />
Bestellung, Inventarisierung geeigneter Prüfmittel, ggf. deren Erprobung,<br />
regelmäßige Prüfung/Kalibrierung in entsprechend der Nutzungsintensität und -dauer festgelegten<br />
Abständen gemäß dem implementierten Qualitätsmanagementsystem, wobei bundeseinheitlich<br />
empfohlene maximale Nutzungsperioden (siehe Anhang 10.2) nicht überschritten werden dürfen,<br />
zwischenzeitliche Prüfung/Kalibrierung, insbesondere bei Zweifeln an der fortgesetzten Erfüllung<br />
der Anforderungen,<br />
Aufzeichnungen über Prüfungen/Kalibrierungen, Justierungen, Wartungen, Reparaturen.<br />
Detaillierte Festlegungen einschließlich einer Aufzählung der kompetenten Stellen, die befugt sind,<br />
Gebrauchsnormale für die Verwendung im gesetzlichen <strong>Messwesen</strong> zu prüfen bzw. zu kalibrieren,<br />
enthält die Verwaltungsvorschrift „<strong>Gesetzliches</strong> <strong>Messwesen</strong> - Regelung zur Prüfmittelüberwachung<br />
(GM-PMÜ)“.<br />
Prüfmittel sind entsprechend Anhang 10.4.1 zu kennzeichnen.<br />
Falls Prüfmittel durch den Antragsteller bereitgestellt werden, ist vor der Verwendung anhand<br />
v<strong>org</strong>elegter Nachweise (Prüfscheine/Kalibrierscheine) und ggf. ergänzend durch stichprobenweise<br />
Prüfung einzelner Merkmale die Erfüllung von Vorschriftenforderungen zu verifizieren.<br />
Vom Antragsteller für den wiederholten oder ständigen Einsatz v<strong>org</strong>ehaltene komplexe<br />
Prüfeinrichtungen sind vor der ersten Verwendung und nachfolgend in festzulegenden Abständen<br />
durch Vergleichsprüfungen zusätzlich zu überwachen.<br />
4.7 Bescheinigungen<br />
Bescheinigungen zu Ergebnissen von Tätigkeiten werden bedarfsweise oder, falls die<br />
Rechtsvorschriften es fordern nach den in den Gremien des gesetzlichen <strong>Messwesen</strong>s abgestimmten<br />
und in Prüfregeln festgelegten Mustern ausgestellt.<br />
Die zuständigen Behörden beachten hierfür die Festlegungen der Verwaltungsvorschrift „<strong>Gesetzliches</strong><br />
<strong>Messwesen</strong> <strong>–</strong> Regelung über Bescheinigungen (GM-B)“ bzw. die darauf gründenden Muster in den<br />
messgerätespezifischen Verwaltungsvorschriften (z.B. GM-P9).<br />
Staatlich anerkannte Prüfstellen orientieren sich bei Eichscheinen an den Mustern der zuständigen<br />
Behörden und beachten die Vorschriften-Festlegungen im Zusammenhang mit Befundprüfungen.<br />
4.8 Ringversuche und Vergleichsmessungen<br />
Ein herausragender Kompetenznachweis ist die erfolgreiche Beteiligung an Ringversuchen, weil<br />
hierbei alle Aspekte der Prüfung/Kalibrierung (Vorbereitung, Methode, Mittel, Personal,<br />
Umgebungsbedingungen, Auswertung, Bescheinigung) eingeschlossen sind. <strong>Regelungen</strong> zur<br />
Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von Ringversuchen enthält die Verwaltungsvorschrift<br />
„<strong>Gesetzliches</strong> <strong>Messwesen</strong> <strong>–</strong> Regelung über Ringversuche (GM-RV)“.<br />
Eine Übersicht abgeschlossener Ringversuche oder auch Ergebnisse von Ringversuchen werden<br />
bedarfsweise veröffentlicht.<br />
Ein weiteres Mittel des Kompetenznachweises sind Eignungsprüfungen sowie Vergleichsprüfungen<br />
bzw. Vergleichsmessungen. Diese sind erforderlich zwischen zwei Stellen, z.B. im Zusammenhang<br />
15
mit der Anerkennung und Überwachung von Prüfstellen sowie der Anerkennung und Überwachung<br />
von Qualitätsmanagementsystemen von Messgeräteherstellern. Für sie gelten nicht die formalen<br />
Anforderungen an Ringversuche.<br />
5 Anerkennung und Überwachung von Stellen<br />
Der Nachweis der Kompetenz einer (prüfenden) Stelle wird zunehmend über eine Akkreditierung<br />
unter Berücksichtigung der Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17025 erbracht. In Deutschland<br />
gelten für das gesetzliche <strong>Messwesen</strong> seit längerem der Akkreditierung vergleichbare <strong>Regelungen</strong>,<br />
insbesondere im Zusammenhang mit der Übertragung hoheitlicher Aufgaben auf private Stellen. Das<br />
Verfahren der Anerkennung und Überwachung von Prüfstellen gründet auf dem nationalen<br />
Verwaltungsrecht der Beleihung von Unternehmen, während die Akkreditierung international<br />
abgestimmten <strong>Regelungen</strong> folgt. Wegen der unterschiedlichen Anforderungen sind Akkreditierung<br />
und staatliche Anerkennung nicht deckungsgleich. Die freiwillige Anwendung der DIN EN ISO/IEC<br />
17025 bei den Prüfstellen, ggf. bestätigt in Form einer Akkreditierungsurkunde, ist eine geeignete<br />
Grundlage, die Anerkennung der Ergebnisse von Messgeräteprüfungen über den nationalen<br />
Wirkungsbereich des Eichgesetzes bzw. den Europäischen Wirtschaftsraum (bei harmonisierten<br />
Richtlinien) hinaus zu fördern.<br />
Die staatlich anerkannten Prüfstellen führen Prüfungen gleichwertig zu den zuständigen Behörden<br />
durch. Die Befugnisse der Instandsetzer erstrecken sich darauf, die Gültigkeit der Eichung zu<br />
erhalten, ohne dass die zuständige Behörde unmittelbar prüfen muss. Damit wird die <strong>org</strong>anisatorische<br />
Abwicklung von Prüfaufgaben der zuständigen Behörden erleichtert.<br />
5.1 Prüfstellen<br />
Die grundlegenden Forderungen zu den Voraussetzungen und zum Verfahren der Anerkennung und<br />
Überwachung von Prüfstellen für Messgeräte für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme sind in Teil 9<br />
EO festgelegt.<br />
Diese staatlich anerkannten Prüfstellen sind im Sinne des Verwaltungsrechts beliehene<br />
Unternehmen. Aus diesem Rechtsverhältnis ergeben sich besondere Rechte, aber auch Pflichten.<br />
Insbesondere dürfen Prüfstellen Eichungen an Messgeräten und Zusatzeinrichtungen, die in der<br />
Vergangenheit klar erkennbar ordnungswidrig verwendet wurden (z.B. Ablauf der<br />
Eichgültigkeitsdauer, falsche Verwendung), erst dann durchführen, wenn eine Beweissicherung<br />
v<strong>org</strong>enommen und der Tatbestand mit dem Beweismaterial der zuständigen Behörde mitgeteilt wurde.<br />
Ferner sind sie verpflichtet, systematische Auffälligkeiten, die bei der Eichung von Messgeräten und<br />
Zusatzeinrichtungen erkannt wurden, der zuständigen Behörde mitzuteilen.<br />
5.1.1 Anerkennung<br />
Bei Anträgen auf Anerkennung einer Prüfstelle sind Vordrucke nach Anhang 10.6.1 zu verwenden.<br />
Die zuständige Behörde kann verlangen, dass der Antragsteller Nachweise über die Aufbringung der<br />
erforderlichen Mittel für die Unterhaltung und den Betrieb der Prüfstelle sowie für die Befriedigung<br />
möglicher Schadenersatzansprüche des Landes aus Amtspflichtverletzungen des<br />
Prüfstellenpersonals vorlegt. Der Nachweis einer Haftpflichtversicherung ist in der Regel nur zu<br />
verlangen, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Trägers der Prüfstelle dies erfordern.<br />
Die zuständige Behörde hat,<br />
soweit erforderlich, auf eine Vervollständigung oder Ergänzung der Anträge hinzuwirken,<br />
die regionalen, wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten zu berücksichtigen,<br />
die Antragsunterlagen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zuzuleiten. Die Physikalisch-<br />
Technische Bundesanstalt nimmt zu der Frage Stellung, ob die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1<br />
Nr.1 und 2 der EO erfüllt sind.<br />
Die zuständige Behörde erteilt bei Erfüllung der Voraussetzungen (§ 47 EO) einen<br />
Anerkennungsbescheid in Form einer Urkunde, wie in der Verwaltungsvorschrift „<strong>Gesetzliches</strong><br />
<strong>Messwesen</strong> <strong>–</strong> Regelung über Bescheinigungen (GM-B)“ festgelegt. Sie kann die Anerkennung (§ 2<br />
EichG, § 49 Abs. 1 EO) inhaltlich beschränken, befristen und mit Auflagen und Bedingungen<br />
versehen. Die zuständige Behörde kann die Anerkennung auch nachträglich mit Auflagen oder<br />
Bedingungen versehen. Bescheide sind dem Antragsteller nach Maßgabe der für die Zustellung<br />
16
estehenden landesrechtlichen Vorschriften bekannt zu machen. Die Physikalisch-Technische<br />
Bundesanstalt erhält Durchschriften der Bescheide.<br />
5.1.2 Öffentliche Bestellung<br />
Der Bewerber hat die Bestellung als Leiter oder stellvertretender Leiter einer Prüfstelle unter<br />
Verwendung eines Vordrucks nach Anhang 10.6.2 bei der zuständigen Behörde zu beantragen.<br />
Die zuständige Behörde prüft, ob das Einverständnis des Trägers der Prüfstelle gegeben ist und ob<br />
der Bewerber die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Unzuverlässigkeit wird in der Regel dann<br />
anzunehmen sein, wenn der Bewerber in den letzten fünf Jahren wegen Verbrechen oder Vergehen<br />
gegen Eigentum oder Vermögen, z.B. wegen Diebstahls, Unterschlagung, Untreue, Betrug oder<br />
Urkundenfälschung rechtskräftig verurteilt worden ist. Bei der Prüfung der Zuverlässigkeit ist ein<br />
Führungszeugnis anzufordern. In Zweifelsfällen sind auch Strafakten beizuziehen. Die zuständige<br />
Behörde prüft ferner, ob der Bewerber die notwendige Sachkunde nachgewiesen hat (§ 53 EO).<br />
Die zuständige Behörde bestellt den Leiter einer Prüfstelle und dessen Stellvertreter durch<br />
Aushändigung einer Bestellungsurkunde entsprechend der Verwaltungsvorschrift „<strong>Gesetzliches</strong><br />
<strong>Messwesen</strong> <strong>–</strong> Regelung über Bescheinigungen (GM-B)“. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt<br />
erhält eine Durchschrift.Die Zuständige Behörde kann die Bestellung im Einzelfall inhaltlich<br />
beschränken, mit einer Bedingung oder Befristung erlassen oder mit einer Auflage verbinden (§ 54<br />
Abs.1 EO). Sind die Voraussetzungen für eine Bestellung nicht erfüllt, ist dem Bewerber ein mit<br />
Gründen versehener Ablehnungsbescheid zu erteilen.<br />
Der Leiter oder der stellvertretende Leiter einer Prüfstelle kann gleichzeitig zum Leiter bzw.<br />
stellvertretenden Leiter einer anderen Prüfstelle bestellt werden. Die zuständige Behörde hat den<br />
Leiter der Prüfstelle und dessen Stellvertreter auf gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer<br />
Aufgaben in der v<strong>org</strong>eschriebenen Form zu verpflichten (§ 51 EO in Verbindung mit § 54 EO). Über<br />
die Aushändigung der Bestellungsurkunde sowie über die Verpflichtung des Bewerbers ist eine<br />
Niederschrift (entsprechend Verwaltungsvorschrift GM-B) aufzunehmen.<br />
5.1.3 Betriebserlaubnis<br />
Die zuständige Behörde erteilt die Betriebserlaubnis nach Anhang 10.6.3, wenn<br />
sie sich überzeugt hat, dass die Voraussetzungen für den Betriebsbeginn gegeben sind<br />
(Abnahme),<br />
der Leiter und ein Stellvertreter des Leiters der Prüfstelle öffentlich bestellt und verpflichtet sind<br />
und<br />
die mit der Anerkennung verbundenen Bedingungen oder Auflagen erfüllt sind.<br />
Sind die Voraussetzungen für Erteilung einer Betriebserlaubnis nicht gegeben, ist dem Antragsteller<br />
ein mit Gründen versehener Bescheid zur erteilen.<br />
Nachträgliche Änderungen des Inhalts oder des Umfangs der Anerkennung auf Antrag des Inhabers<br />
der Prüfstelle sind möglich. Eine Beteiligung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt bei<br />
Änderungen ist nur dann erforderlich, wenn die Prüfbefugnisse wesentlich erweitert werden sollen.<br />
5.1.4 Überwachung<br />
Die zuständige Behörde führt die Rechts- und Fachaufsicht über die Prüfstelle (§ 50a EO). Die<br />
Überwachung soll einen ordnungsgemäßen Betrieb der Prüfstelle sicherstellen.<br />
Sie umfasst insbesondere<br />
die Kontrolle der Einhaltung des Umfangs der Anerkennung sowie der mit ihr verbundenen<br />
Auflagen oder Bedingungen (§ 62 EO),<br />
die stichprobenweise Kontrolle der Einhaltung der für die Konformitätsbewertung/Eichung<br />
geltenden Vorschriften,<br />
die Kontrolle, dass nicht gesetzlich geregelte Prüfungen nicht als von einer staatlich anerkannten<br />
Prüfstelle ausgeführt bezeichnet und hierbei keine auf die Prüfstelle hinweisenden Zeichen<br />
verwendet werden (§ 62 EO),<br />
die Kontrolle, ob sichergestellt ist, dass Stempelzeichen gegen missbräuchliche Verwendung<br />
ausreichend gesichert sind (§ 62 EO),<br />
17
die Kontrolle, dass weder Konformitätsbewertungen, Eichungen, Befundprüfungen noch<br />
Stichprobenprüfungen zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Eichung von Mess- bzw.<br />
Zusatzeinrichtungen v<strong>org</strong>enommen werden, wenn der Leiter und sein Stellvertreter an der Leitung<br />
der Prüfstelle verhindert sind (§ 62 EO),<br />
die stichprobenweise Kontrolle, ob über die in den letzten zwei Jahren durchgeführten Prüfungen<br />
jederzeit nachprüfbare Unterlagen vorhanden sind,<br />
Vergleichsmessungen an den Messeinrichtungen der Prüfstelle,<br />
die stichprobenweise Kontrolle der geprüften Messgeräte bzw. Zusatzeinrichtungen,<br />
die Kontrolle des Vorhandenseins von zuverlässigem und fachkundigem Personal im<br />
erforderlichen Umfang,<br />
die Kontrolle der Prüfmittel.<br />
Die Überwachung soll ferner gewährleisten, dass der Träger der Prüfstelle die ihm obliegenden<br />
Pflichten erfüllt, insbesondere die Prüfstelle so einrichtet und unterhält, dass ein ordnungsgemäßer<br />
Betrieb der Prüfstelle gewährleistet ist, und dafür s<strong>org</strong>t, dass das Prüfstellenpersonal in der Ausübung<br />
seiner Tätigkeit unabhängig ist und <strong>–</strong> ausgenommen in dringenden Vertretungsfällen (Krankheit oder<br />
Urlaub) <strong>–</strong> nicht an der Fertigung der Messgeräte beteiligt ist, wobei die Prüfung auch im Rahmen der<br />
Fertigung erfolgen kann.<br />
Über das Ergebnis der Überwachung einer Prüfstelle ist ein formloser Prüfbericht zu fertigen. Er ist<br />
dem Träger und dem Leiter der Prüfstelle schriftlich mitzuteilen. Zur Beseitigung von Mängeln ist eine<br />
angemessene Frist zu setzen.<br />
5.1.5 Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung<br />
Vor der Rücknahme oder dem Widerruf der Anerkennung (§ 50 EO) ist der Träger der Prüfstelle zu<br />
hören. Ihm ist hierbei Gelegenheit zu geben, sich zu den Tatsachen zu äußern, auf welche die<br />
Rücknahme oder der Widerruf gestützt werden sollen. Der Rücknahme- oder Widerrufsbescheid ist zu<br />
begründen.<br />
5.1.6 Rücknahme oder Widerruf der Bestellung<br />
Vor der Rücknahme oder dem Widerruf der Bestellung (§ 55 EO) sind der Bestellte und der Träger<br />
der Prüfstelle zu hören. Dem Bestellten ist hierbei Gelegenheit zu geben, sich zu den Tatsachen zu<br />
äußern, auf welche die Rücknahme oder der Widerruf gestützt werden sollen. Der Rücknahme- oder<br />
Widerrufsbescheid ist zu begründen. Der Träger der Prüfstelle ist von der Rücknahme oder dem<br />
Widerruf zu benachrichtigen.<br />
5.2 Instandsetzer* )<br />
* ) kursiv gedruckter Text anzuwenden, wenn Eichgesetz bzw. Eichordnung entsprechend geändert<br />
Die grundlegenden Voraussetzungen die Befugnis zu erteilen bzw. Befugnisse zu widerrufen,<br />
instandgesetzte Messgeräte durch Zeichen (Anhang 10.4.2) kenntlich zu machen sind in § 72 EO<br />
festgelegt. Die Befugnisse betreffen Eingriffe in geeichte Messgeräte, ohne dass die Eichgültigkeit (§<br />
13 EO) vorzeitig erlischt.<br />
Anträge auf Erteilung der Befugnis als Instandsetzer erfolgen mit einem Formular entsprechend<br />
Anhang 10.7 bei der zuständigen Behörde.<br />
Bei der Befugniserteilung oder Ablehnung ist zu berücksichtigen<br />
die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Instandsetzers, insbesondere wenn der<br />
Instandsetzer eigene Messgeräte instandsetzen will und die Zielsetzungen des Eichgesetzes<br />
dann nur durch erhöhten Überwachungsaufwand der verwendeten Messgeräte durch die<br />
zuständigen Behörden erreicht werden kann,<br />
der Nachweise zur Sachkunde, d.h. bei Monteuren die Gesellenprüfung oder eine einjährige<br />
Tätigkeit in einem einschlägigen Beruf und bei der verantwortlichen Person für die Instandsetzergruppe<br />
die Meisterprüfung bzw. eine höherwertige Ausbildung, die Eintragung in die Handwerksrolle<br />
oder eine dreijährige Tätigkeit in einem einschlägigen Beruf. Instandsetzungspersonal für<br />
elektronische Einrichtungen muss vom Hersteller geschult sein und über die erforderlichen<br />
Beschreibungen der jeweiligen Messgerätebauart verfügen,<br />
die Anwendung geeigneter Prüfmittel und Prüfverfahren.<br />
18
Instandsetzer, die in mehreren Bundesländern tätig werden, stellen nur einen Antrag an die für den<br />
Sitz des Instandsetzungsbetriebes zuständige Behörde. Der Instandsetzer erhält nur einen Kennbuchstaben<br />
und eine Kennnummer entsprechend Anhang 10.4.2.<br />
Die zuständigen Behörden führen ein Register der erteilten Befugnisse mit Angaben zum Tätigkeitsgebiet<br />
(ein Bundesland oder mehrere Bundesländer), den instandzusetzenden Messgerätearten, falls<br />
erforderlich deren Messbereiche unter Beachtung herstellerbezogener Autorisierungen.<br />
Die zuständigen Behörden überwachen, inwieweit die Instandsetzer den Anforderungen nach der<br />
Befugniserteilung genügen. Hierzu werden die Instandsetzermeldungen ausgewertet. Anlässe für<br />
Überwachungen sind z.B. auch Personalwechsel beim Instandsetzer, geänderte Prüfvorschriften bzw.<br />
Prüfmittel oder auch Änderungen bei Messgeräten (z.B. Messprinzip, Aufbau).<br />
Instandsetzer benachrichtigen die zuständige Behörde über Eingriffe in geeichte Messgeräte mit<br />
einem Formblatt entsprechend Anhang 10.7.2 oder in anderer Form, wenn die geforderten<br />
Informationen enthalten sind.<br />
Wird bei einem instandgesetzten Messgerät vor der folgenden Eichung eine weitere Instandsetzung<br />
erforderlich, so ist ein weiteres Instandsetzerkennzeichen aufzubringen. Das frühere Instandsetzerkennzeichen<br />
darf durch das spätere nicht verdeckt werden.<br />
Bei Reparaturen oder Verletzung eines eichamtlichen Sicherungsstempels ist der Hauptstempel in<br />
jedem Fall durch den Instandsetzer zu entwerten.<br />
Die zuständigen Behörden planen die dann erforderlichen Eichungen unter Berücksichtigung<br />
der Informationen der jeweiligen Meldung,<br />
ihrer Auswertungen bezüglich Quantität und Qualität bisher durchgeführter Instandsetzungen.<br />
Nach der Instandsetzung darf die verbleibende Messabweichung die Eichfehlergrenze (ggf. unter<br />
Beachtung weiterer Einschränkungen, z.B. Einseitigkeitsklausel) nicht überschreiten.<br />
Eine zuständige Behörde ahndet ggf. Ordnungswidrigkeiten des Instandsetzers. Hiervon wird auch<br />
die Behörde informiert welche die Befugnis erteilt hat.<br />
5.3 Öffentliche Waagen und Wäger<br />
Wäger an Waagen, mit denen Wägegut Dritter für jedermann gewogen wird, (öffentliche Waagen)<br />
sind öffentlich zu bestellen und zu verpflichten (§ 10 EichG). Detaillierte Anforderungen zu den<br />
Pflichten des Inhabers einer öffentlichen Waage und des Wägers, zur Anzeige, zum Antrag, zur<br />
Bestellung (Urkunde entsprechend Verwaltungsvorschrift GM-B) und zur Sachkunde sind in den §§<br />
64 bis 71 EO-AV und in der Verwaltungsvorschrift GM-P9 aufgeführt.<br />
6 Berücksichtigung von Nachweisen dritter Stellen<br />
Bei Verfahren nach den Abschnitten 4 und 5 (insbesondere bei Anerkennungsverfahren, der<br />
Befugniserteilung oder auch bei der Bereitstellung von Normalen durch den Antragsteller bei<br />
Prüfungen) werden folgende Nachweise anerkannt:<br />
von den zuständigen Behörden ausgestellte Prüfscheine oder Eichscheine bzw. von<br />
akkreditierten Kalibrierlaboratorien ausgestellte Kalibrierscheine bezüglich der verwendeten<br />
Prüfmittel,<br />
Zertifikate einer akkreditierten Zertifizierungsstelle, welche die Erfüllung der Forderungen der DIN<br />
EN ISO 9001 (ff.) bestätigen,<br />
von Herstellern ausgestellte Bescheinigungen für Instandsetzer, die eine Autorisierung für<br />
bestimmte Messgerätearten beinhalten,<br />
Teilnahmebescheinigungen zu Schulungen von kompetenten Stellen zu den Themen:<br />
1. Eichrecht und Eichtechnik,<br />
2. Handhabung, Wartung/Instandsetzung von bestimmten Messgeräten,<br />
3. Qualitätsmanagement im Zusammenhang mit DIN EN 45001 ff. (einschließlich DIN EN<br />
ISO/IEC 17025) oder der Normenreihe DIN EN ISO 9000.<br />
Kompetente Schulungseinrichtung bezüglich Eichrecht und Eichtechnik ist z.B. die Deutsche<br />
Akademie für Metrologie.<br />
19
Bei Verfahren nach Abschnitt 5 werden zusätzlich folgende Nachweise anerkannt:<br />
Urkunden einer Akkreditierungsstelle, welche die Erfüllung der Forderungen der EN 45001 bzw.<br />
ISO 25 oder EN ISO/IEC 17025 bestätigen.<br />
7 Metrologische Überwachung<br />
Die Überwachung von Fertigpackungen erfolgt entsprechend der Verwaltungsvorschrift „<strong>Gesetzliches</strong><br />
<strong>Messwesen</strong> <strong>–</strong> <strong>Regelungen</strong> zur Füllmengenkontrolle von Fertigpackungen und Prüfung von<br />
Maßbehältnissen durch die zuständigen Behörden (GM-FP)“.<br />
Die metrologische Überwachung beinhaltet die gesamte Überwachungstätigkeit nach dem in Verkehr<br />
bringen von Messgeräten oder Produkten. Sie hat das Ziel, dass<br />
sich nur gesetzeskonforme Messgeräte oder Produkte im Verkehr befinden,<br />
die Messgeräte während ihrer Nutzung die gesetzlichen V<strong>org</strong>aben erfüllen,<br />
sie richtig aufgestellt und verwendet und<br />
gesetzliche Einheiten im Handel verwendet werden.<br />
Werden gesetzliche Bestimmungen nicht eingehalten, sind Maßnahmen zur Erfüllung der<br />
Rechtsvorschriften zu ergreifen. Die Korrekturmaßnahmen hängen von der Schwere des Mangels und<br />
vom Einzelfall ab. Dabei soll der Verantwortliche (Hersteller, sein bevollmächtigter Vertreter oder der<br />
Verwender) verpflichtet werden, die Übereinstimmung mit den Bestimmungen herzustellen und die<br />
Zuwiderhandlung abzustellen. Sind diese Maßnahmen erfolglos oder werden sie als nicht<br />
ausreichend betrachtet, sind andere geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um das Inverkehrbringen<br />
und die Verwendung des betreffenden Produkts zu beschränken bzw. zu verhindern und<br />
sicherzustellen, dass es vom Markt genommen wird.<br />
7.1 Marktüberwachung<br />
Die Marktüberwachung als Teil der metrologischen Überwachung ist eine Maßnahme zur<br />
Feststellung, ob der Hersteller nur Messgeräte oder Produkte in Verkehr gebracht hat, die den<br />
Bestimmungen der europäischen Richtlinien und nationalen gesetzlichen Vorschriften entsprechen.<br />
Maßgeblich sind die Anforderungen zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens.<br />
Im harmonisierten Bereich gelten die EG-Vorschriften, im nicht harmonisierten Bereich die nationalen<br />
Vorschriften.<br />
Zuständige Behörden, die sowohl Marktüberwachungen durchführen und ausnahmsweise auch im<br />
Rahmen von Konformitätsbewertungsverfahren als benannte Stelle tätig werden, müssen die<br />
Verantwortungsbereiche so trennen, dass Konformitätsbewertung und Marktüberwachung<br />
unabhängig voneinander durchgeführt werden.<br />
7.2 Überwachung verwendeter Messgeräte<br />
Messgeräte, die dem Eichgesetz unterliegen, sind hinsichtlich der ordnungsgemäßen Verwendung<br />
(Aufstellung, Wartung, Weiterverarbeitung von Messwerten, Manipulation) und dauerhaften<br />
Einhaltung festgelegter Gebrauchseigenschaften, insbesondere wegen der üblicherweise<br />
eintretenden Änderung der messtechnischen Eigenschaften, durch geeignete Maßnahmen zu<br />
überwachen. Geeignete Maßnahmen mit gleichwertigem Schutzniveau sind<br />
Eichungen durch die zuständigen Behörden bzw. staatlich anerkannte Prüfstellen und<br />
Stichprobenverfahren zur Verlängerung der Eichgültigkeitsdauer bei Messgeräten für Elektrizität,<br />
Gas, Wasser oder Wärme.<br />
7.2.1 Eichung<br />
Die Eichung erfolgt als Maßnahme zur metrologischen Überwachung (bisherige Nacheichung)<br />
im allgemeinen vor Ablauf einer festgelegten Eichgültigkeitsdauer (entsprechend § 12 in<br />
Verbindung mit Anhang B Eichordnung) oder einer durch entsprechende Untersuchungen (z.B.<br />
Stichprobenprüfung nach den in den PTB-Mitteilungen veröffentlichten Verfahren) verlängerten<br />
Eichgültigkeitsdauer (§ 14 EO) bei Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme<br />
(Anhang B EO),<br />
nach dem vorzeitigen Erlöschen der Eichgültigkeitsdauer (§ 13 Abs. 1 EO),<br />
20
nach Eingriffen befugter Instandsetzer (§ 13 Abs. 2 EO).<br />
Die Eichgültigkeitsdauer ergibt sich aus §12 EO i.V. mit Anhang B. Für die Anforderungen bei der<br />
Eichung gilt § 31 EO.<br />
Es sind die Stempelzeichen der innerstaatlichen Eichung (Anhang 10.4.2) aufzubringen. Vorhandene<br />
CE-Kennzeichnungen bleiben erhalten. Die Stempelzeichen der innerstaatlichen Eichung werden<br />
zusätzlich aufgebracht.<br />
Zur besseren Information des Messgeräteverwenders und der Verbraucher kann eine Hinweismarke<br />
über den Ablauf der Eichgültigkeit an einer in die Augen fallenden Stelle des Messgerätes<br />
(Hauptschauseite) angebracht werden.<br />
7.2.2 Befundprüfung<br />
Befundprüfungen nach § 32 EO erfolgen durch die zuständigen Behörden oder staatlich anerkannte<br />
Prüfstellen von Amts wegen oder auf Antrag eines Messgerätebesitzers oder eines vom<br />
Messergebnis Betroffenen, wenn Zweifel an der Messrichtigkeit eines eichpflichtigen Messgerätes<br />
bestehen oder von einer der beiden Parteien v<strong>org</strong>ebracht werden. Das Prüfverfahren ist weitgehend<br />
identisch mit dem bei der Eichung angewendeten, wobei hierbei aber die Verkehrsfehlergrenze<br />
maßgebend ist.<br />
7.2.3 Sonstige Überwachungen<br />
Die zuständigen Behörden überwachen zudem:<br />
die Anwendung von Maßeinheiten entsprechend Einheitengesetz,<br />
bei Angabe von Größenwerten, ob sie von einem Messgerät bestimmt wurden,<br />
die Einhaltung der regelkonformen Ermittlung der thermischen Energie oder Leistung von Gas<br />
und der Lastprofile für elektrische Energie,<br />
die Benutzung von Ladentischwaagen (Stichwort „Brutto für Netto“),<br />
die Wartung geeichter Messgeräte, z.B. bei Abgasmessgeräten,<br />
die Schankgefäße, z.B. hinsichtlich ihrer Kennzeichnung und des Volumens,<br />
staatlich anerkannte Prüfstellen,<br />
Öffentliche Waagen und Wäger,<br />
Instandsetzerbetriebe.<br />
7.3 Auswertung<br />
Es wird empfohlen, alle Überwachungsmaßnahmen mit Ergebnis zu dokumentieren.<br />
Die Ergebnisse<br />
der von den zuständigen Behörden behandelten Messgeräte und<br />
der von den staatlich anerkannten Prüfstellen behandelten Messgeräte sowie<br />
der von den zuständigen Behörden überwachten Fertigpackungen<br />
werden jährlich erfasst und als statistische Übersichten in den PTB-Mitteilungen veröffentlicht.<br />
Schwerpunktaktionen im Rahmen der metrologischen Überwachung werden landesintern bzw.<br />
länderübergreifend ausgewertet.<br />
Systematische Mängel, die von den zuständigen Behörden oder staatlich anerkannten Prüfstellen bei<br />
der metrologischen Überwachung festgestellt werden, werden einer zentralen Sammelstelle<br />
gemeldet.<br />
8 Anforderungen an den Messgerätebesitzer/Messgerätebetreiber* )<br />
* ) kursiv gedruckter Text anzuwenden, wenn Eichgesetz bzw. Eichordnung entsprechend geändert<br />
Messgerätebesitzer/Messgerätebetreiber sind verantwortlich für die Erfüllung der Forderungen der<br />
Rechtsvorschriften insbesondere hinsichtlich<br />
der Verwendung und Bereithaltung von konformitätsbewerteten bzw. geeichten Messgeräten und<br />
Zusatzeinrichtungen in den durch Eichgesetz und Eichordnung festgelegten Fällen,<br />
21
der Aufstellung, des Gebrauchs und der dauerhaften Erfüllung der quantitativen und qualitativen<br />
Anforderungen,<br />
der Erfüllung der Sicherheitsanforderungen nach den Unfallverhütungsvorschriften bei der<br />
Eichung und Überwachung der Messgeräte am Gebrauchsort,<br />
der Einleitung erforderlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Erlöschen der<br />
Eichgültigkeit (z.B. Entwertung des Hauptstempels, Reparaturauftrag an Instandsetzer, Antrag auf<br />
Eichung, Vorbereitung und Unterstützung bei der Eichung),<br />
der Auskunft und Zugangsgewährung bei Überwachungsmaßnahmen der zuständigen Behörden.<br />
Im liberalisierten Markt (Strom u.ä.) ist im eichrechtlichen Sinn derjenige verant-wortlich, der die<br />
Messergebnisse nutzt (z.B. die Rechnung stellt), unabhängig von der sonstigen Verantwortungsaufgliederung<br />
auf Erzeuger, Netzbetreiber und Verkäufer. Der Nutzer muss sich ggf. vertraglich<br />
absichern, dass die Daten von konformitätsbewerteten/geeichten Messgeräten stammen, und dies<br />
überprüfen.<br />
9 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten<br />
Zur einheitlichen Durchführung bei Verstößen gegen Vorschriften des Einheiten- und Eichrechts<br />
sowie der zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen bestehen folgende<br />
Leitfäden:<br />
Behandlung von Verstößen gegen Vorschriften des Einheiten und Eichrechts in der Fassung vom<br />
1.1.2002, Rechtssammlung Nr. 1.1.4.5,<br />
Bei Fertigpackungen: Abschnitt 12 der Verwaltungsvorschrift „<strong>Gesetzliches</strong> <strong>Messwesen</strong> <strong>–</strong><br />
<strong>Regelungen</strong> zur Füllmengenkontrolle von Fertigpackungen und Prüfung von Maßbehältnissen<br />
durch die zuständigen Behörden (GM-FP)“, Rechtssammlung Nr. 1.1.3.2.<br />
10 Anhang<br />
10.1 Begriffe und Abkürzungen<br />
Begriffe und Abkürzungen sind im Glossar der Metrologie erläutert, das von der Deutschen Akademie<br />
für Metrologie herausgegeben wird.<br />
Die darin aufgeführten, für das Mess- und Prüfwesen geltende und international abgestimmte<br />
Definitionen gehen im wesentlichen zurück auf<br />
das Internationale Wörterbuch der Metrologie (VIM) bei grundlegenden messtechnischen<br />
Begriffen,<br />
ISO /IEC Guide 2 bzw. DIN EN 45020 im Zusammenhang mit Prüfungen, Kalibrierungen,<br />
Zertifizierungen, Inspektionen und Akkreditierungen,<br />
DIN EN ISO 9000 beim Qualitätsmanagement.<br />
In Vorschriften werden aber z.T. noch historisch überlieferte Begriffe verwendet. Solche, in der<br />
Vergangenheit auch nicht immer an den aktuellen Stand der DIN 1319 angepasste Begriffe sind z.B.<br />
Fehler eines Messgerätes anstelle Messabweichung eines Messgerätes,<br />
Analoganzeige anstelle Skalenanzeige,<br />
Digitalanzeige anstelle Ziffernanzeige.<br />
Zudem ist eine weitere Begriffsänderung im Zusammenhang mit der Harmonisierung technischen<br />
Rechts im Europäischen Wirtschaftsraum eingeleitet worden, z.B.<br />
„Rückführung (eines Messergebnisses oder des Wertes eines Normals) auf das nationale Normal“<br />
anstelle „Anschluss eines Normals bzw. Messgerätes“.<br />
Prüfung im Sinne DIN EN 45020, d.h. Ermittlung/Untersuchung von Merkmalen ohne Bewertung<br />
bezüglich der Erfüllung von Anforderungen anstelle Prüfung im Sinne DIN 1319, d.h.<br />
Ermittlung/Untersuchung einschließlich Bewertung der Erfüllung von Anforderungen.<br />
22
10.2 Prüfintervalle der Prüfmittel<br />
Bezugsnormale: 5 Jahre<br />
Übrige Prüfmittel: jährlich bzw. davon abweichend die nachfolgenden Intervalle, soweit in<br />
Prüfanweisungen nichts anderes festgelegt ist.<br />
Die Intervalle können bedarfsweise unterschritten werden.<br />
Messgröße Prüfmittel Prüfintervall (Jahre)<br />
Länge Maßstab aus Stahl 10<br />
Maßstab aus Holz 3<br />
Maßstab aus Kunststoff 2<br />
Messband aus Stahl 5<br />
Messuhr 5<br />
Strichplatte mit Lupe für Dicke und Teilungen 10<br />
Innenmessschrauben, Bügelmessschrauben<br />
oder Dickenmesser<br />
5<br />
Tiefenlehre 5<br />
Messschieber 5<br />
Fühlerlehre 2<br />
Rachenlehre 5<br />
Lehren für Getreideprober 5<br />
Lehren für Glasmessgeräte 5<br />
Fläche Normalfläche aus Metall 5<br />
Normalfläche aus Gummi oder Kunststoff 2<br />
Volumen von Flüssigkeiten Eichkolben und Normalkolben aus Glas unbegrenzt<br />
Eichkolben und Messgefäße aus Metall 2<br />
Eichkolben und Messgefäße aus Metall,<br />
ortsfest aufgestellt<br />
5<br />
Eichkolben aus Metall, mit Fahrgestell fest<br />
verbunden<br />
3<br />
Rohrprüfschleifen 2<br />
Fasskubizierapparate 2<br />
Gerätschaften mit einem Volumenzähler<br />
(Verdrängungszähler)<br />
1)<br />
Geräte zur Prüfung von Butyrometern 10<br />
Geräte zur Prüfung von Kapillarpipetten 10<br />
Büretten aus Glas unbegrenzt<br />
Pipetten aus Glas unbegrenzt<br />
Messzylinder aus Glas unbegrenzt<br />
Volumen von Gas Gasmessglocken 5<br />
Trommelgaszähler 5<br />
Drehschleusengaszähler mit Dauerschmierung<br />
bis G 250<br />
3<br />
Drehschleusengaszähler mit<br />
Schmierungseinrichtung oder Dauerschmierung<br />
ab G 400<br />
5<br />
Drehkolbengaszähler bis G 1000 5<br />
Drehkolbengaszähler ab G 1600 8<br />
Turbinenradgaszähler bis G 1000 3<br />
Turbinenradgaszähler ab G 1600 5<br />
Kolbenapparatur 5<br />
Ölverdrängungsapparatur mit Ovalradzählern 5<br />
Kritisch betriebene Düsen 10<br />
23
Anhang<br />
24<br />
Messgröße Prüfmittel Prüfintervall (Jahre)<br />
Masse Normale der Genauigkeitsklassen E2 und<br />
F1zur Prüfung von Gebrauchsnormalen F2/M1<br />
Bewertung von Getreide Normalprober 5<br />
Dichte Normalaräometer 10<br />
Normalsacharimeter 10<br />
Normalalkoholometer 10<br />
Pyknometer und Küvetten aus Glas<br />
10<br />
Pyknometer aus Metall<br />
Tauchkörper aus Metall<br />
Biegeschwinger-Dichtemessgerät<br />
Temperatur Thermometer 5<br />
Stab- und Einschluss-Fadenthermometer 5<br />
Druck Flüssigkeitsmanometer 5<br />
Kolbenmanometer 5<br />
Quecksilberbarometer 5<br />
Aneroid-Barometer<br />
1)<br />
relative Luftfeuchte Aspirationspsychrometer 5<br />
Schall Mikrofone 3<br />
Schallkalibratoren 3<br />
1) vor Verwendung zu prüfen<br />
2<br />
4<br />
4<br />
2
10.3 Muster-Rückführungsschema<br />
Ein Rückführungsschema ist eine Folge von Stufen, um die messtechnische Rückführung einer<br />
Messgröße vom geprüften Messgerät auf das nationale Normal zu dokumentieren.<br />
Das messgrößenspezifische Rückführungsschema muss folgende Stufen enthalten:<br />
1. Nationales Normal<br />
2. Bezugsnormal<br />
3. Gebrauchsnormal, wobei ggf. mehrere Stufen von Gebrauchsnormalen zweckmäßig sein können<br />
(dann Kontrollnormale genannt)<br />
4. Gegenstand der Prüfung.<br />
Auf jeder Stufe (mit Ausnahme des nationalen Normals) sind anzugeben:<br />
bekannte Bezeichnung des Normals bzw. Messgerätes,<br />
Messbereich,<br />
Messunsicherheit (k=2), ggf. Fehlergrenzen,<br />
Prüfintervall des Normals,<br />
mit der Prüfung/Kalibrierung beauftragte Institution,<br />
bekannte Bezeichnung des Prüfverfahrens zur Rückführung auf die nächsthöhere Stufe,<br />
ggf. Standort des Normals, wenn das Schema für mehrere Standorte gilt.<br />
Bei der Bezeichnung der Normale, Messgeräte und der Prüfverfahren kann zur Präzisierung der<br />
messtechnischen Kennwerte die entsprechende Vorschrift, z.B. ISO-, DIN EN-Norm oder Anlage der<br />
EO, hinzugefügt werden.<br />
Zusätzlich können angegeben werden:<br />
• bestätigte, d.h. aus vorangegangenen Prüfungen bekannte zeitliche Stabilität des Normals,<br />
Standardabweichung des Prüfverfahrens, wenn angebbar, z.B. bei Verwendung einer Messeinrichtung<br />
zum Vergleich mit dem Prüfmittel der nächsthöheren Stufe,<br />
bekannte Bezeichnung einer Messeinrichtung zum Vergleich mit dem Normal der nächsthöheren<br />
Stufe,<br />
empfohlene Bedingungen zur Aufbewahrung des Normals.<br />
Einzelne Rückführungsstufen können übersprungen werden, wenn die Messunsicherheit dies<br />
erfordert oder die zeitliche Stabilität des Normals durch eine häufigere Verwendung nicht<br />
beeinträchtigt wird.<br />
Das Rückführungsschema ist ständig zu aktualisieren, z.B. wenn ein Prüfintervall gemäß<br />
Verwaltungsvorschrift „Prüfmittelüberwachung“ verändert wird.<br />
25
Anhang<br />
Symbolik und allgemeines Muster-Rückführungsschema<br />
26<br />
Nationales Normal<br />
Bezugsnormal, Messbereich<br />
Messunsicherheit<br />
Prüfverfahren<br />
Gebrauchsnormal, Messbereich<br />
Messunsicherheit<br />
Prüfverfahren<br />
Gegenstand der Prüfung / Eichung,<br />
Messbereich<br />
Messunsicherheit<br />
Messmittel, Normal<br />
Prüfverfahren<br />
Standort Prüfintervall<br />
Prüfung/Kalibrierung<br />
durch
Beispiel eines Rückführungsschemas<br />
Gewichtstücke, 1 mg bis 50 kg<br />
U = 0,7 µg bis 8 mg (E 1 )<br />
Vergleich nach EA8<br />
mittels Massekomparatoren<br />
s < 0,8 µg bis 8 mg<br />
Gewichtstücke, 1 mg bis 50 kg<br />
U = 2,0 µg bis 25 mg (E 2 )<br />
U = 6 µg bis 0,08 g (F 1 )<br />
Vergleich nach EA8<br />
mittels Massekomparatoren<br />
a W < 12 µg bis 0,15 g<br />
Gewichtstücke, 1 mg bis 50 kg<br />
U = 20 µg bis 0,25 g (F 2 )<br />
U = 0,06 mg bis 0,8 g (M 1 )<br />
Vergleich nach EA 8<br />
mittels Massekomparatoren<br />
Gewichtstücke<br />
1 mg bis 50 kg n. E DIN 8127<br />
U > 2,0 µg bis 8 g (E 2 bis M 3 )<br />
Nationales Normal<br />
Vergleich nach EA 9<br />
mittels Gewichtstücken<br />
500-kg-Gewichtstück<br />
U = 0,8 g (F 1 )<br />
Vergleich nach EA8<br />
mittels Massekomparatoren<br />
a W < 1,5 g bis 3 g<br />
Gewichtstücke, 500 kg bis 1000 kg<br />
U = 2,5 g bis 5 g (F 2 )<br />
Vergleich nach EA8<br />
mittels Massekomparatoren<br />
a W < 15 g bis 0,09 kg<br />
Gewichtstücke, 500 kg bis 3000 kg<br />
U = 0,03 kg bis 0,18 kg (3000 e )<br />
Vergleich nach EA 8<br />
mittels Massekomparatoren<br />
Nichtselbsttätige Waagen nach EO 9 / DIN EN 45 501<br />
Selbsttätige Waagen nach EO 10<br />
Erläuterung:<br />
U <strong>–</strong> erweiterte Messunsicherheit (k = 2)<br />
s <strong>–</strong> Standardabweichung<br />
aw -Streuung<br />
Gewichtstücke, > 50 kg bis < 500 kg<br />
U > 0,25 g bis 0,03 kg (F 2 bis 3000e)<br />
500 kg bis 3000 kg<br />
U > 2,5 g bis 0,18 kg (F 2 bis 3000 e)<br />
Standort Prüfintervall<br />
Prüfung/Kalibrierung<br />
durch<br />
LME X 5 Jahre PTB oder<br />
LME Y oder<br />
DKD-K-ZZZZ<br />
LME X 5 Jahre PTB oder<br />
LME Y oder<br />
DKD-K-ZZZZ<br />
jedes EA 2 Jahre LME X<br />
EA 2, 5 2 Jahre LME X<br />
jedes EA 1 Jahr jedes EA<br />
EA 2, 5 1 Jahre EA 2, 5<br />
EO §12 und LME X (E2, F1)<br />
Anhang B jedes EA (F2<br />
bis M3)<br />
EO §12 und LME X (F2)<br />
Anhang B EA 2, 5<br />
(3000 e)<br />
EO §12 und jedes EA<br />
Anhang B<br />
27
Anhang<br />
10.4 Stempelzeichen und CE-Kennzeichnung<br />
10.4.1 Prüfmittel<br />
28<br />
02<br />
Bild 1: Von den zuständigen Behörden verwendetes Prüfzeichen<br />
Das Prüfzeichen enthält den Buchstaben D, die Ordnungszahl der<br />
jeweiligen zuständigen Behörde (siehe Tabelle 1), den sechsstrahligen<br />
Stern, daneben die beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem die Prüfung<br />
v<strong>org</strong>enommen wurde (Jahresbezeichnung).<br />
Tabelle 1: Ordnungszahlen der zuständigen Behörden<br />
22 Baden-Württemberg 8 Niedersachsen<br />
23 Bayern 11 Nordrhein-Westfalen<br />
1 Berlin 4 Rheinland-Pfalz<br />
2 Brandenburg 13 Saarland<br />
19 Bremen 12 Sachsen<br />
20 Hamburg 6 Sachsen-Anhalt<br />
10 Hessen 7 Schleswig-Holstein<br />
14 Mecklenburg-Vorpommern 15 Thüringen<br />
10.4.2 Messgeräte<br />
Nichtselbsttätige Waagen, die den Forderungen der Richtlinie 90/384/EWG genügen und für den in<br />
Art. 1, Abs. 2, Buchstabe a dieser Richtlinie v<strong>org</strong>esehenen Zweck verwendet werden, tragen nach<br />
Abschluss eines Konformitätsbewertungsverfahrens Kennzeichnungen entsprechend der Richtlinie,<br />
wie in den Tabellen 2 bis 4 angegeben.<br />
Tabelle 2: Beispielhafte Kennzeichnung einer nichtselbsttätigen Waage<br />
Verfahren CE-Kennzeichnung Sicherungsstempel<br />
EG-Konformitätsbewertung 01 Form freigestellt<br />
Tabelle 3: Erläuterung der Zeichen<br />
01 0113<br />
CE-Kennzeichnung letzten beiden Ziffern des<br />
Jahres der Anbringung<br />
der CE-Kennzeichnung<br />
0113 M<br />
Kennnummer der benannten<br />
Stelle, die die EG-<br />
Überwachung bzw. EG-<br />
Eichung durchführt<br />
Zeichen für die EG-<br />
Konformitätsbewertung<br />
von Messgeräten<br />
Anmerkung 1: Wird die EG-Konformitätsbewertung in zwei Stufen durchgeführt, so werden die<br />
Kennnummer der beiden an der Konformitätsbewertung beteiligten benannten<br />
Stellen aufgebracht.<br />
Anmerkung 2: Bei der Eichung (nach Abschnitt 7.2.1 der Verwaltungsvorschrift) von<br />
konformitätsbewerteten Waagen wird der Hauptstempel für die innerstaatliche<br />
Eichung aufgebracht. Die CE-Kennzeichnung darf nicht entfernt werden !<br />
Tabelle 4: Kennnummern der zuständigen Behörden als benannte Stelle<br />
0103 Baden-Württemberg 0111 Niedersachsen<br />
0104 Bayern 0112 Nordrhein-Westfalen<br />
0105 Berlin 0113 Rheinland-Pfalz<br />
0106 Brandenburg 0114 Saarland<br />
0107 Bremen 0115 Sachsen<br />
0108 Hamburg 0116 Sachsen-Anhalt<br />
M
0109 Hessen 0117 Schleswig-Holstein<br />
0110 Mecklenburg-Vorpommern 0118 Thüringen<br />
Messgeräte, die den Anforderungen von EWG-Richtlinien genügen und Verfahren nach Abschnitt 2.3<br />
der Verwaltungsvorschrift unterzogen worden sind, werden folgendermaßen gestempelt (Bild 3):<br />
Eichzeichen für die EWG-<br />
Ersteichung<br />
Jahreszeichen für die EWG-<br />
Ersteichung<br />
Jahr in dem die EWG-Ersteichung<br />
durchgeführt wurde<br />
Kennzeichnung bei der<br />
EWG-Ersteichung<br />
Anmerkungen :<br />
1. In der oberen Hälfte ist das Länderkennzeichen des Mitgliedstaates der EU bzw. des Abkommens<br />
über den Europäischen Wirtschaftsraum (hier D für Deutschland) und die Ordnungszahl der<br />
jeweiligen zuständigen Behörde (entsprechend Tabelle 1). In der unteren Hälfte die Ordnungszahl<br />
der prüfenden Stelle (z.B. Eichamt) bzw. eine "0", wenn die zuständige Behörde die<br />
entsprechende Prüfung durchgeführt hat.<br />
2. Abmessungen und Form entsprechend Richtlinie 71/316/EWG.<br />
Hauptstempel für die EWG-Ersteichung von Längenmessgeräten (Bild 4), der anstelle des Zeichens<br />
entsprechend Bild 3 verwendet werden kann:<br />
Messgeräte, die von den zuständigen Behörden nach Abschnitt 7.2.1 geprüft worden sind, tragen<br />
folgende Kennzeichnung (Bilder 5 und 6):<br />
Eichzeichen für die innerstaatliche<br />
Eichung<br />
Eichzeichen für die innerstaatliche<br />
Eichung<br />
Bedeutung der Zeichen Beispiel für die Stempelung eines<br />
Messgeräts<br />
02<br />
Jahreszeichen für die<br />
innerstaatliche Eichung<br />
Jahr in dem die Gültigkeit der Eichung<br />
endet (hier 2002)<br />
99<br />
Jahresbezeichnung für die<br />
innerstaatliche Eichung<br />
Jahr in dem die Eichung durchgeführt<br />
wurde (hier 1999)<br />
02<br />
Eichzeichen mit Jahreszeichen<br />
(Hauptstempel)<br />
99<br />
Eichzeichen mit Jahresbezeichnung<br />
(Hauptstempel)<br />
Anmerkung 1: Das Eichzeichen für die innerstaatliche Eichung besteht aus einem gewundenen Band<br />
mit dem Buchstaben D, der Ordnungszahl der jeweiligen zuständigen Behörde (siehe<br />
29
Anhang<br />
Anmerkung 2:<br />
Tabelle 1) und einem sechsstrahligen Stern. Anstelle des Sterns kann auch die<br />
jeweilige Ordnungszahl der jeweiligen prüfenden Stelle (z.B. Eichamt) verwendet<br />
werden.<br />
Die Anbringung des Hauptstempels kann mit Eichmarken entsprechend Bild 7<br />
erfolgen, die zusätzlich mit der Aufschrift "Geeicht bis ....." versehen sein können.<br />
Die Eichmarken müssen folgende Farben haben:<br />
für Jahre mit der Endziffer 0 oder 5: gelb<br />
1 oder 6: braun<br />
2 oder 7: blau<br />
3 oder 8: grau<br />
4 oder 9: grün<br />
Die Ziffern und Buchstaben müssen schwarz sein.<br />
30<br />
Bild 7: Hauptstempel für<br />
Messgeräte (hier mit<br />
zusätzlichem Rand mit<br />
Monatsangabe bei einer<br />
Gültigkeitsdauer von<br />
weniger als 1 Jahr)<br />
Hinweismarke (Beispiel), insbesondere für den Messgeräteverwender und die Verbraucher auf der<br />
Hauptschauseite des Messgerätes (Bild 8):<br />
Von den zuständigen Behörden kalibrierte bzw. geprüfte nichteichfähige Messgeräte oder außerhalb<br />
des gesetzlichen <strong>Messwesen</strong>s verwendete Normale (früher: Sonderprüfung) werden mit dem<br />
nachfolgenden Zeichen versehen. Das Zeichen enthält im oberen Teil die Ordnungszahl der<br />
jeweiligen zuständigen Behörde sowie im unteren Teil einen sechsstrahligen Stern bzw. die<br />
Ordnungszahl der prüfenden Stelle (z.B. Eichamt). Die Jahresbezeichnung (hier 99) informiert über<br />
das Jahr (hier: 1999) der Kalibrierung/Prüfung.<br />
Bild 9:<br />
99
Zulassungszeichen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt<br />
Beispiele:<br />
D99-09-007 Bild 10: EG-Bauartzulassung für eine nichtselbsttätige Waage<br />
Erläuterung: 99 - Jahr der Bauartzulassung<br />
09 - Anlage der EO<br />
007 - lfd. Nr.<br />
(Hinweis: über Zulassungszeichen anderer benannter Stellen<br />
informiert WELMEC 2)<br />
10.49<br />
98.03<br />
D 86<br />
6.131.96<br />
Bild 11: Bauartzulassung für die innerstaatliche Eichung<br />
Erläuterung: 10 - Anlage der EO (hier: EO 10)<br />
4 - Bauart (hier: Selbsttätige Kontroll- und Sortierwaage)<br />
9 - Messprinzip (hier: elektrodynam. Kraftkompensation)<br />
98 - Jahr der Zulassung<br />
03 - lfd. Nr.<br />
Bild 12: EWG-Bauartzulassung für die EWG-Ersteichung oder<br />
innerstaatliche Eichung<br />
Erläuterung: Das Symbol für die EWG-Bauartzulassung enthält für die<br />
von der Bundesanstalt zugelassenen Messgeräte im oberen Teil den<br />
Buchstaben "D" sowie die zwei letzten Ziffern des Zulassungsjahres. Im<br />
unteren Teil<br />
6 - Anlage der EO (hier EO 6)<br />
131 - Bauart<br />
96 - lfd. Nr.<br />
Bild 13: EWG-Zulassungszeichen für Messgeräte für die keine EWG-<br />
Ersteichung v<strong>org</strong>eschrieben ist.<br />
31
Anhang<br />
Stempelzeichen der staatlich anerkannten Prüfstellen<br />
Beispiel:<br />
32<br />
Bild 14: Stempelzeichen bei der innerstaatlichen Eichung<br />
Das Eichzeichen der staatlich anerkannten Prüfstellen enthält im oberen Teil zwei Buchstaben. Der<br />
erste Buchstabe gibt einen Hinweis auf die Messgeräteart,<br />
E bei Messgeräten für Elektrizität,<br />
G bei Messgeräten für Gas,<br />
K bei Messgeräten für Wärme und<br />
W bei Messgeräten für Wasser<br />
der zweite Buchstabe ist der Kennbuchstabe der zuständigen Behörde (Tabelle 5). Im unteren Teil<br />
des Stempelzeichens steht eine der Prüfstelle von der zuständigen Behörde zugeteilte<br />
Ordnungsnummer (hier: 3). Die Jahresbezeichnung besteht aus den letzten beiden Ziffern des Jahres<br />
der Eichung (hier: 02 für das Jahr 2002).<br />
Bild 15: Stempelzeichen der EWG-Ersteichung<br />
Das Eichzeichen für die EWG-Ersteichung enthält in der oberen Hälfte<br />
das Kennzeichen D und die Ordnungszahl der jeweiligen zuständigen<br />
Behörde (siehe Tabelle 1). In der unteren Hälfte eine dreistellige<br />
Ordnungsnummer, und zwar an erster Stelle die Zahl<br />
1 bei Prüfstellen für Elektrizitätsmessgeräte,<br />
2 bei Prüfstellen für Gasmessgeräte,<br />
3 bei Prüfstellen für Wassermessgeräte,<br />
Tabelle 5: Kennbuchstaben der zuständigen Behörde im Stempelzeichen der staatlich anerkannten<br />
Prüfstellen und im Instandsetzerkennzeichen<br />
A Baden-Württemberg G Niedersachsen<br />
B Bayern H Nordrhein-Westfalen<br />
C Berlin K Rheinland-Pfalz<br />
N Brandenburg L Saarland<br />
D Bremen R Sachsen<br />
E Hamburg S Sachsen-Anhalt<br />
F Hessen M Schleswig-Holstein<br />
P Mecklenburg-Vorpommern T Thüringen
Kennzeichen und Stempelzeichen des Instandsetzers<br />
Beispiele:<br />
K<br />
001<br />
K<br />
001<br />
Bild 16: Instandsetzerkennzeichen<br />
Es besteht aus einem dreieckigen Zeichen. Das Zeichen enthält im<br />
oberen Feld den Kennbuchstaben der zuständigen Behörde (siehe<br />
Tabelle 5), im mittleren Feld eine dem Instandsetzer zugeteilte Nummer.<br />
Das untere Feld ist für die Angabe des Datums der Instandsetzung<br />
bestimmt.<br />
Bild 17: Instandsetzerstempelzeichen<br />
Stempelzeichen des öffentlich bestellten Wägers (Bild 18)<br />
Beispiel:<br />
4/1<br />
Öffentliche<br />
Wägerin<br />
0002<br />
Das Zeichen enthält im oberen Feld den Kennbuchstaben der<br />
zuständigen Behörde (siehe Tabelle 5), im unteren Feld eine dem<br />
Instandsetzer zugeteilte Nummer.<br />
Fehler!Fehler!<br />
Unbekanntes 4/1<br />
Schalterargument.<br />
Öffentlicher<br />
Wäger<br />
0001<br />
Erläuterung:<br />
4/1 Ordnungszahl zuständigen Behörde/Eichamt<br />
0001 Ordnungsnummer des Wägers<br />
33
Anhang<br />
10.6 Formblätter für Prüfstellenanerkennung<br />
10.6.1 Antrag auf Anerkennung einer Prüfstelle<br />
1 Antragsteller: Natürliche Person<br />
Vor- und Zunahme des Antragstellers<br />
34<br />
Geburtsdatum und Geburtsort<br />
Anschrift des Antragstellers (Wohnort und gewerbliche Niederlassung)<br />
Eintragung in das Handelsregister beim Amtsgericht in<br />
2 Antragsteller: Juristische Person<br />
Name und Rechtsform des Antragstellers<br />
Name und Anschrift der gesetzlichen Vertreter<br />
Eintragungen in das Handels-/Genossenschaftsregister beim Amtsgericht<br />
in<br />
am<br />
Sitz und Betriebsstätte des Antragstellers<br />
3 Gemeinsame Angaben<br />
Voraussichtliche Kosten für die Errichtung.......................... EURO<br />
den jährlichen Betrieb ......................................................... EURO<br />
der Prüfstelle<br />
Prüfstelle für Messgeräte für Elektrizität Gas<br />
Wasser Wärme<br />
Anzahl der voraussichtlich jährlich zu eichenden Messgeräte:................Stück<br />
Grundlagen, auf die sich diese Zahlenangabe stützt:<br />
4 Beantragte Prüfbefugnisse für<br />
4.1 Messgeräte für Elektrizität<br />
Elektrizitätszähler für Gleichstrom bis ...................A, .......................V<br />
Wechsel- und Drehstrom bis .................................A, .......................V<br />
Strom- und Spannungswandler bis .......................A, .......................V<br />
Zusatzeinrichtungen für Elektrizitätszähler<br />
4.2 Messgeräte für Gas<br />
Balgengaszähler bis zur Größe G ............................<br />
Drehkolbengaszähler bis zur Größe G .....................<br />
Turbinenradgaszähler bis zur Größe G ....................<br />
Wirbelgaszähler bis zur Größe G .....................................<br />
ltraschallgaszähler bis zur Größe G ...............................<br />
Wirkdruckgaszähler<br />
Zustands-Mengenumwerter bis zu einem Betriebsdruck von ..................bar<br />
Dichte-Mengenumwerter bis zu einer Betriebsdichte von ........................kg/m 3<br />
Zusatzeinrichtungen für Gaszähler<br />
Gas-Druckregelgeräte<br />
Brennwertmessgeräte für Gase<br />
4.3 Messgeräte für Wasser<br />
Kaltwasserzähler/Warmwasserzähler bis zu den nachfolgend angegebenen größten Durchflüssen Q max<br />
Ringkolbenzähler .................... m³/h<br />
Trommelzähler für Kondensatwasser .................... m³/h<br />
Flügelradzähler .................... m³/h<br />
Woltmanzähler .................... m³/h<br />
Verbundzähler .................... m³/h<br />
Wasserdurchflussintegratoren .................... m³/h<br />
bei Warmwasserzählern Prüftemperaturen bis........... °C<br />
Zusatzeinrichtungen für Wasserzähler
Beantragte Prüfbefugnisse für<br />
4.4 Messgeräte für Wärme<br />
Kompaktwärmezähler bzw. vollständige Wärmezähler<br />
gemäß PTB-A 22<br />
gemäß DIN EN 1434 Klasse 2<br />
gemäß DIN EN 1434 Klasse 3<br />
Prüfdurchfluss von .................... m³/h bis .................... m³/h<br />
Prüftemperatur bis .................... °C<br />
Temperaturbereich von .................... °C bis ........... °C<br />
Temperaturdifferenz von .................... °C bis ........... °C<br />
Teilgeräte von Wärmezählern<br />
hydraulische Geber bzw. Durchflusssensoren<br />
gemäß PTB-A 22<br />
gemäß DIN EN 1434 Klasse 2<br />
gemäß DIN EN 1434 Klasse 3<br />
Prüfdurchfluss von .................... m³/h bis .............. m³/h<br />
Prüftemperatur bis .............. °C<br />
elektr. Rechenwerke<br />
gemäß PTB-A 22<br />
gemäß DIN EN 1434<br />
Temperaturbereich von ......... °C bis ........... °C<br />
Temperaturdifferenz von ....... °C bis ........... °C<br />
mit fest angeschlossenen Temperaturfühlern<br />
gemäß PTB-A 22<br />
gemäß DIN EN 1434<br />
Temperaturbereich von ......... °C bis ........... °C<br />
Temperaturdifferenz von ....... °C bis ........... °C<br />
Temperaturfühler<br />
gemäß PTB-A 22<br />
gemäß DIN EN 1434<br />
Temperaturbereich von ......... °C bis ........... °C<br />
Zusatzeinrichtungen für Wärmezähler<br />
5 Angaben über das in Aussicht genommene Prüfstellenpersonal<br />
- Vorbildung des Leiters der Prüfstelle ........................................................................<br />
- Vorbildung des Stellvertreters bzw. der Stellvertreter ...............................................<br />
...................................................................................................................................<br />
...................................................................................................................................<br />
...................................................................................................................................<br />
- Anzahl der Prüfer .............<br />
6 Als Bestandteile des Antrages sind folgende Unterlagen in doppelter Ausfertigung beigefügt<br />
Angaben über die räumliche Unterbringung der Prüfstelle mit Maßskizzen, aus denen die Raumgrößen, die<br />
Raumaufteilung und die v<strong>org</strong>esehene Anordnung der technischen Einrich tungen ersichtlich sind<br />
Angaben über Art und Anzahl der v<strong>org</strong>esehenen Prüfeinrichtungen<br />
Eine unterzeichnete Erklärung über die Haftung für Schäden des Landes ............................ aus<br />
Amtspflichtverletzungen des Prüfstellenpersonals<br />
35
Anhang<br />
Erklärung<br />
Mir/Uns ist bekannt, dass ich/wir verpflichtet bin/sind, dem Land ...................................... jeglichen Schaden zu ersetzten,<br />
der ihm durch Amtspflichtverletzungen des Prüfstellenpersonals der beantragten Prüfstelle entsteht. Die Verpflichtung<br />
umfasst auch gerichtliche und außergerichtliche Kosten, die durch die Abwehr geltend gemachter Ansprüche entstehen.<br />
.......................................<br />
Unterschrift*<br />
__________________<br />
*Unterschrift des Trägers der Prüfstelle, bei juristischen Personen von demjenigen, der zur gesetzlichen Vertretung<br />
berufen ist.<br />
36
10.6.2 Antrag auf öffentliche Bestellung als Leiter(in)/Stellvertreter(in)<br />
1 Name des Antragstellers<br />
<strong>–</strong> Familienname .........................................................................................................................................<br />
<strong>–</strong> Vornamen (sämtliche, Rufnamen unterstreichen) ..................................................................................<br />
2 Geburtsangaben<br />
- Tag, Monat, Jahr .....................................................................................................................................<br />
- Geburtsort (Gemeinde) ...........................................................................................................................<br />
- Kreis und Land ........................................................................................................................................<br />
3 Wohnsitz<br />
- Wohnort (ggf. letzter Aufenthaltsort)........................................................................................................<br />
- Straße und Hausnummer ........................................................................................................................<br />
4 Staatsangehörigkeit .................................................................................................................................<br />
5 Ausbildungsgang<br />
- Schulbildung u. Schulabschluss (mittlere Reife, Fachhochschulreife, Reifeprüfung)<br />
..................................................................................................................................................................<br />
- Hochschul- o. Universitätsabschluss als Dipl.-Ing., Dipl.-Phys.<br />
..................................................................................................................................................................<br />
<strong>–</strong> Fachhochschulabschluss als Dipl.-Ing., Ing. (grad.)<br />
..................................................................................................................................................................<br />
- sonstige Ausbildung als Meister, Techniker<br />
..................................................................................................................................................................<br />
- Tätigkeit nach Abschluss der Ausbildung<br />
..................................................................................................................................................................<br />
6 Nachweise über Ausbildung<br />
....................................................................................................................................................................<br />
....................................................................................................................................................................<br />
....................................................................................................................................................................<br />
7 Bezeichnung der Prüfstelle, für die die Bestellung erfolgen soll<br />
....................................................................................................................................................................<br />
8 Zustimmungserklärung des Trägers der Prüfstelle ist beigefügt 1)<br />
....................................................................................................................................................................<br />
9 Umfang einer Beteiligung des Antragstellers oder eines seiner Angehörigen im Sinne des § 383 Abs. 1<br />
Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung 2) an dem Trägerunternehmen der Prüfstelle (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 EO)<br />
....................................................................................................................................................................<br />
...................................................<br />
Unterschrift des Antragstellers<br />
1) Beispiel für eine Zustimmungserklärung:<br />
Der öffentlichen Bestellung von Herrn/Frau................................................................................................<br />
wohnhaft in .................................................................................................................................................<br />
geboren am ............................................. in ................................................. zum/zur Leiter(in)/Stellvertreter(in) des<br />
Leiters/der Leiterin der staatlich anerkannten Prüfstelle für Messgeräte<br />
für ...........................................................................................<br />
bei ...........................................................................................<br />
in ............................................................................................ stimme(n) ich/wir zu.<br />
2) Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 1950 (BGBL. III 310-4). § 383 Abs. 1<br />
Nr. 3 in der Fassung des Gesetzes vom 2. Juli 1976 (BGBl. S. 1749)<br />
37
Anhang<br />
10.6.3 Betriebserlaubnis<br />
Firma ..............................................................................................................................................................<br />
in ....................................................................................................................................................................<br />
Auf Ihren Antrag erteile ich Ihnen die Erlaubnis zum Betrieb der staatlich anerkannten Prüfstelle für Messgeräte für<br />
.........................................................................................<br />
bei .........................................................................<br />
in ............................................................................<br />
Mit der Betriebserlaubnis sind folgende Auflagen verbunden:<br />
Begründung: ...................................................................................................................................................<br />
Rechtsbehelfsbelehrung: ................................................................................................................................<br />
38
10.7 Formblätter für Instandsetzer<br />
10.7.1 Antrag<br />
An die zuständige Behörde..............................................<br />
Antrag auf Erteilung eines Instandsetzerkennzeichens<br />
Ich/Wir beantrage(n) die Erteilung eines Instandsetzerkennzeichens gemäß § 72 der Eichordnung<br />
vom 12.08.1988 (BGBl I S. 1657) in der derzeit gültigen Fassung.<br />
I. <strong>Allgemeine</strong> Angaben<br />
A. Name/Bezeichnung des Antragstellers:<br />
B. Anschrift: (Straße, Postfach, PLZ, Ort)<br />
C. Telefon (mit Vorwahl): Telefax: E-Mail Ansprechpartner:<br />
D. Rechtsform des Antragstellers:<br />
E. Vertretungsberechtigte des Antragstellers:<br />
F. Anzahl der Mitarbeiter des Antragstellers:<br />
G. Verantwortliche Person(en) für die Instandsetzergruppe:<br />
H. Messgerätearten für die ein Instandsetzerkennzeichen beantragt wird:<br />
I. Angabe der Bundesländer, in denen Instandsetzungsarbeiten durchgeführt werden sollen:<br />
J. Ggf. Außenstellen innerhalb des Bundesgebietes:<br />
II. Personal<br />
A. Verantwortlicher/Verantwortliche für die Instandsetzertätigkeit:<br />
(Name, Geburtsdatum, beruflicher Ausbildungsabschluss, einschlägige Berufserfahrung und<br />
Schulungsnachweise (entsprechende Nachweise sind beizufügen))<br />
B. Personal für die Instandsetzertätigkeit:<br />
(Name, Geburtsdatum)<br />
39
Anhang<br />
C. Messgeräte, für die ein Instandsetzerkennzeichen beantragt wird<br />
(Messgeräteart, Hersteller, Zulassungszeichen, Typenbezeichnung und Messbereich)<br />
III. Prüfmittel<br />
A. Liste der Normale:<br />
(Bezeichnung, Hersteller, Typ, Fabr.-Nummer, Messbereich)<br />
B. Angaben zur Prüfung der Normale<br />
(durch wen, in welchen Abständen, Kennzeichnung):<br />
C. Angaben zur Pflege und Wartung der Normale<br />
(z.B. Wartungsverträge, -pläne, -protokolle):<br />
IV. Auswertungsmittel<br />
A. Angabe der vorhandenen Muster von Prüfprotokollen, ggf. Prüfberichten,<br />
Umrechnungstabellen (entsprechende Unterlagen sind beizufügen) oder bei<br />
rechnergestützter Auswertung Programme/Versionen<br />
40
V. Vorschriften, anerkannte Regeln der Technik<br />
A. Liste der vorhandenen Vorschriften, anerkannten Regeln der Technik nach der Eichordnung,<br />
Bauartzulassungen, Wartungs- und Justieranleitungen der Messgerätehersteller.<br />
B. Nachweise über Schulungen bei Herstellern<br />
VI. Ergänzende Bemerkungen<br />
Als Antragsteller erkläre(n) ich/wir hiermit,<br />
- bei der Ausführung von Instandsetzungsarbeiten die geltenden eichrechtlichen Vorschriften,<br />
insbesondere § 72 der Eichordnung zu beachten,<br />
- die Instandsetzungsarbeiten mit Ersatzteilen, die Originalersatzteilen gleichwertig sind, nach<br />
den V<strong>org</strong>aben der Bauartzulassung durchzuführen,<br />
- die für den Aufstellungsort des Messgerätes zuständige Behörde mit der<br />
Instandsetzungsbenach-richtigung/Reparaturmeldung (Anlage) oder mit einem selbstgestalteten<br />
Formblatt mit gleichem Informationsgehalt über alle Instandsetzungen zu benachrichtigen,<br />
- Änderungen - insbesondere hinsichtlich zur Instandsetzung befugter Personen, der Prüfmittel -<br />
der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen,<br />
- bei Einstellung der Tätigkeit als Instandsetzer die zuständige Behörde unverzüglich schriftlich zu<br />
verständigen und ihm sämtliche Instandsetzerkennzeichen und Stempelzeichen zu übergeben.<br />
Nach § 72 Abs. 3 Eichordnung kann die Instandsetzerbefugnis widerrufen werden, wenn der<br />
Instandsetzer eichrechtliche Vorschriften nicht beachtet.<br />
Die obigen Angaben sind Bestandteil des Antrags. (Hinweis: Die Speicherung von<br />
personenbezogenen Daten erfolgt ausschließlich für dienstliche Zwecke.)<br />
Ort und Datum:<br />
Rechtsverbindliche Unterschrift(en):<br />
41
Anhang<br />
10.7.2 Instandsetzungsbenachrichtigung/Reparaturmeldung<br />
<br />
[ ]<br />
An die zuständige Behörde.....<br />
[ ]<br />
Kennbuchstabe →<br />
Instandsetzungsbenachrichtigung (gem. § 72 Eichordnung)<br />
Reparaturmeldung nach Ablauf der Eichgültigkeitsdauer Kenn-Nr. →<br />
1. Messgeräteart: ............................................ 4. Datum der Instandsetzung: →<br />
Messbereich: ................................................ bzw. der Reparatur: ...................<br />
2. Hersteller: .................................................... 5. Grund der Instandsetzung / Reparatur:<br />
Fabrik-Nr.: .................................................... Messgerät defekt<br />
Baujahr: ........................................................ Zusatzeinrichtung (ZE) defekt<br />
Zulassungs-Nr.: ............................................ Art der ZE: ............................................<br />
bei Fahrpreisanzeigern Kfz-Kennz.: ....................... Routineinspektion<br />
3. Betreiber:<br />
.................................................................... 6. Betriebsort des Messgerätes:<br />
.................................................................... ...................................................................<br />
.................................................................... ...................................................................<br />
...................................................................<br />
<br />
7. Erläuterung der Instandsetzungsmaßnahmen/Reparaturmaßnahmen:<br />
kein Eingriff von messtechnisch relevanter Bedeutung Justage-Nr.: .................<br />
Eingriff/Austausch von messtechnisch relevanter Bedeutung Eichfaktor: ....................<br />
Art der Instandsetzung: ......................................................... Signaturzahl: ................<br />
...............................................................................................<br />
8. Prüfung durchgeführt: ja nein<br />
9. Stempelung:<br />
Hauptstempel wurde entwertet (entfällt bei EG-Konformitätsbewertung) Jahreszeichen im<br />
Instandsetzerkennzeichen wurde angebracht Hauptstempel:<br />
.........<br />
Instandsetzerkennzeichen wurde nicht angebracht, da<br />
die Eichgültigkeit abgelaufen war<br />
Sicherungsstempel wurde durch Stempelzeichen ersetzt an:<br />
..............................................................................................................................................<br />
10. Als Instandsetzer habe ich auf die Pflicht hingewiesen, unverzüglich einen Eichantrag<br />
zu stellen.<br />
42<br />
............................................................ ......................................................................<br />
Datum und Unterschrift des Betreibers Datum und Unterschrift des Instandsetzers<br />
( = Antrag auf Eichung)<br />
Prüfergebnisse (Angaben freiwillig):<br />
Prüfpunkte<br />
Messabweichung<br />
(z.B. Tarif/Belastung/Durchfluss) (vor Instandsetzung)<br />
Messabweichung<br />
(nach Instandsetzung)<br />
Bemerkungen<br />
(durch zuständige Behörde)
10.8 Quellen<br />
Auf die nachfolgenden Unterlagen ist bei den einzelnen Abschnitten entweder verwiesen worden oder<br />
sie sind in unterschiedlichem Maße relevant für den jeweiligen Abschnitt und enthalten z.T.<br />
weiterführende Informationen. Die Bedeutung der Unterlagen wird in der 3.Spalte ausgewiesen. Die<br />
Buchstaben bedeuten:<br />
V: für den Vollzug verbindliche Vorschriften, wobei die Fundstelle in einer in der Rechtssammlung<br />
abgelegten Unterlage mit z.B. 1.1.2.18 angegeben ist,<br />
F: Unterlagen, deren Anwendung freiwillig ist,<br />
I: für den Vollzug mehr informatorischer Wert, wird z.T. bei der Erarbeitung der Vorschriften<br />
beachtet.<br />
Lfd.<br />
Nr.<br />
Unterlage zu Abschnitt<br />
1 Sammlung der Rechtsgrundlagen für die Eich- und Beschussverwaltung (kurz:<br />
Rechtssammlung); Herausgeber: Deutsche Akademie für Metrologie oder<br />
vergleichbare landesspezifische Rechtssammlung<br />
2 Entschließung des Rates vom 7.Mai 1985 über eine neue Konzeption auf dem<br />
Gebiet der technischen Harmonisierung und Normung; Amtsblatt der<br />
Europäischen Gemeinschaften Nr. C136 S.1 vom 4.6.85<br />
3 Entschließung des Rates vom 21.12.1989 zu einem Gesamtkonzept für die<br />
Konformitätsbewertung; Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C10<br />
vom 6.1.90 S.1<br />
4 Beschluß des Rates vom 22.Juli 1993 über die in den technischen<br />
Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module für die verschiedenen<br />
Phasen der Konformitätsbewertungsverfahren und die Regeln für die<br />
Anbringung und Verwendung der CE-Konformitätskennzeichnung; Amtsblatt<br />
der Europäischen Gemeinschaften Nr. L220 S.23 vom 30.8.93<br />
5 Leitfaden für die Umsetzung der nach dem neuen Konzept und dem<br />
Gesamtkonzept verfassten Richtlinien; Europäische Kommission, 2000<br />
http://europa.eu.int/comm/enterprise/newapproch/legislation/guide/legislation.ht<br />
m<br />
6 Richtlinien,<br />
z.B. Richtlinie des Rates vom 20.Juni 1990 zur Angleichung der<br />
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über nichtselbsttätige Waagen<br />
(90/384/EWG); Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L189 S.1 vom<br />
20.7.90 zuletzt geändert durch Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22.Juli<br />
1993 zur Änderung der Richtlinien; Amtsblatt der Europäischen<br />
Gemeinschaften Nr. L220 S.1 vom 30.8.93; Nr. 1.1.2.19 Rechtssammlung<br />
7 DIN EN 45012 <strong>Allgemeine</strong> Anforderungen an Stellen, die<br />
Qualitätsmanagementsysteme begut-achten und zertifizieren, März 1998<br />
8 DIN EN ISO/IEC 17025 <strong>Allgemeine</strong> Anforderungen an die Kompetenz von Prüf-<br />
Kalibrierlaboratorien, April 2000<br />
9 VDI/VDE 2627-1 Messräume: Klassifizierung und Kenngrößen, Entwurf August<br />
1998<br />
10 Verwaltungsvorschrift „<strong>Gesetzliches</strong> <strong>Messwesen</strong> <strong>–</strong> Regelung zur<br />
Prüfmittelüberwachung“;<br />
in Vorbereitung<br />
11 EA-4/07, umgesetzt in DKD-4: Rückführung von Mess- und Prüfmitteln auf<br />
nationale Normale<br />
12 DIN V ENV 13005 Leitfaden zur Angabe der Unsicherheit beim Messen, Juni<br />
1999<br />
Relevanz<br />
1.2 V<br />
1.2 u.<br />
2.2<br />
1.2 u.<br />
2.2<br />
I<br />
I<br />
2.2 I<br />
1.2<br />
2.2<br />
7.1<br />
I<br />
2.2 I<br />
2.2 F<br />
3 u. 4 V<br />
4 F<br />
4.6 V<br />
4.6 F<br />
4.5 u.<br />
4.6<br />
I<br />
43
Anhang<br />
44<br />
Lfd.<br />
Nr.<br />
Unterlage zu Abschnitt<br />
13 EA-4/02, umgesetzt in DKD-3: Angabe der Messunsicherheit bei Kalibrierungen 4.5 u.<br />
4.6<br />
14 Verwaltungsvorschrift „<strong>Gesetzliches</strong> <strong>Messwesen</strong> <strong>–</strong> Regelung über<br />
Bescheinigungen;<br />
Nr. 1.1.2.8 Rechtssammlung<br />
15 Verwaltungsvorschrift „<strong>Gesetzliches</strong> <strong>Messwesen</strong> <strong>–</strong> Regelung über<br />
Ringversuche“;<br />
Nr. 1.1.2.15 Rechtssammlung<br />
Relevanz<br />
I<br />
4.7 V<br />
4.8 V<br />
16 EA-2/03: EA Interlaboratory Comparisons 4.8 I<br />
17 Harmonisierte Produktnormen:<br />
z.B. DIN EN 45001 Metrologische Aspekte nichtselbsttätiger Waagen,<br />
November 1992<br />
2.2 F<br />
18 DIN EN ISO 9001 Qualitätsmanagementsysteme - Modell zur<br />
Qualitätssicherung in Design/Ent-wicklung, Produktion, Montage und Wartung,<br />
August 1994 bzw<br />
DIN EN ISO 9002 Qualitätsmanagementsysteme - Modell zur Darlegung der<br />
Qualitätssicherung in Produktion, Montage und Wartung, August 1994<br />
Ablösung 9001 bis 9003 bis Ende 2003 durch DIN EN ISO 9001<br />
Qualitätsmanagementsysteme, Anforderungen , Dezember 2000<br />
2.2 F<br />
19 DIN EN 45014 <strong>Allgemeine</strong> Kriterien für Konformitätserklärungen von Anbietern,<br />
März 1998<br />
2.2 F<br />
20 DIN EN 45011 <strong>Allgemeine</strong> Anforderungen an Stellen, die<br />
Produktzertifizierungssysteme betreiben, März 1998<br />
2.2 F<br />
21 Glossar der Metrologie; Deutsche Akademie für Metrologie 10.1 V<br />
22 Wörterbuch der internationalen Metrologie (VIM), Beuth Verlag GmbH 10.1 I<br />
23 DIN EN ISO 9000 Qualitätsmanagement <strong>–</strong> Grundlagen und Begriffe- ,<br />
Dezember 2000<br />
24 DIN EN 45020 <strong>Allgemeine</strong> Fachausdrücke und deren Definitionen betreffend<br />
Normung und die zusammenhängenden Tätigkeiten, April 1994<br />
Bezugsquellen für Unterlagen: http://www.dam-germany.de<br />
- Bundesgesetzblatt<br />
- Amtsblatt der Europäischen<br />
Gemeinschaften<br />
- Eichordnung<br />
- PTB-Anforderungen<br />
- EWG-Richtlinien<br />
10.1 I<br />
10.1 I<br />
Bundesanzeiger Verlagsges. mbH, Postfach 1320, 53003<br />
Bonn<br />
Buch-Express, Geranienweg 53A, 22549 Hamburg<br />
- Normen (ISO, EN, DIN/DKE) Beuth Verlag GmbH, Postfach 1145, 10787 Berlin<br />
- PTB-Mitteilungen Wirtschaftsverlag NW; Verlag für neue Wissenschaft GmbH,<br />
Bgm.-Schmidt-Str. 74-76, 27568 Bremen<br />
- PTB-Prüfregeln<br />
- Technische Richtlinien der PTB<br />
- Rechtssammlung<br />
- Glossar der Metrologie<br />
Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Postfach 3345,<br />
38023 Braunschweig<br />
Deutsche Akademie für Metrologie (DAM) beim Bayerischen<br />
Landesamt für Maß und Gewicht; Franz-Schrank-Str. 9,<br />
80638 München