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Gesetzliches Messwesen – Allgemeine Regelungen ... - ematem.org

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die Kontrolle, dass weder Konformitätsbewertungen, Eichungen, Befundprüfungen noch<br />

Stichprobenprüfungen zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Eichung von Mess- bzw.<br />

Zusatzeinrichtungen v<strong>org</strong>enommen werden, wenn der Leiter und sein Stellvertreter an der Leitung<br />

der Prüfstelle verhindert sind (§ 62 EO),<br />

die stichprobenweise Kontrolle, ob über die in den letzten zwei Jahren durchgeführten Prüfungen<br />

jederzeit nachprüfbare Unterlagen vorhanden sind,<br />

Vergleichsmessungen an den Messeinrichtungen der Prüfstelle,<br />

die stichprobenweise Kontrolle der geprüften Messgeräte bzw. Zusatzeinrichtungen,<br />

die Kontrolle des Vorhandenseins von zuverlässigem und fachkundigem Personal im<br />

erforderlichen Umfang,<br />

die Kontrolle der Prüfmittel.<br />

Die Überwachung soll ferner gewährleisten, dass der Träger der Prüfstelle die ihm obliegenden<br />

Pflichten erfüllt, insbesondere die Prüfstelle so einrichtet und unterhält, dass ein ordnungsgemäßer<br />

Betrieb der Prüfstelle gewährleistet ist, und dafür s<strong>org</strong>t, dass das Prüfstellenpersonal in der Ausübung<br />

seiner Tätigkeit unabhängig ist und <strong>–</strong> ausgenommen in dringenden Vertretungsfällen (Krankheit oder<br />

Urlaub) <strong>–</strong> nicht an der Fertigung der Messgeräte beteiligt ist, wobei die Prüfung auch im Rahmen der<br />

Fertigung erfolgen kann.<br />

Über das Ergebnis der Überwachung einer Prüfstelle ist ein formloser Prüfbericht zu fertigen. Er ist<br />

dem Träger und dem Leiter der Prüfstelle schriftlich mitzuteilen. Zur Beseitigung von Mängeln ist eine<br />

angemessene Frist zu setzen.<br />

5.1.5 Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung<br />

Vor der Rücknahme oder dem Widerruf der Anerkennung (§ 50 EO) ist der Träger der Prüfstelle zu<br />

hören. Ihm ist hierbei Gelegenheit zu geben, sich zu den Tatsachen zu äußern, auf welche die<br />

Rücknahme oder der Widerruf gestützt werden sollen. Der Rücknahme- oder Widerrufsbescheid ist zu<br />

begründen.<br />

5.1.6 Rücknahme oder Widerruf der Bestellung<br />

Vor der Rücknahme oder dem Widerruf der Bestellung (§ 55 EO) sind der Bestellte und der Träger<br />

der Prüfstelle zu hören. Dem Bestellten ist hierbei Gelegenheit zu geben, sich zu den Tatsachen zu<br />

äußern, auf welche die Rücknahme oder der Widerruf gestützt werden sollen. Der Rücknahme- oder<br />

Widerrufsbescheid ist zu begründen. Der Träger der Prüfstelle ist von der Rücknahme oder dem<br />

Widerruf zu benachrichtigen.<br />

5.2 Instandsetzer* )<br />

* ) kursiv gedruckter Text anzuwenden, wenn Eichgesetz bzw. Eichordnung entsprechend geändert<br />

Die grundlegenden Voraussetzungen die Befugnis zu erteilen bzw. Befugnisse zu widerrufen,<br />

instandgesetzte Messgeräte durch Zeichen (Anhang 10.4.2) kenntlich zu machen sind in § 72 EO<br />

festgelegt. Die Befugnisse betreffen Eingriffe in geeichte Messgeräte, ohne dass die Eichgültigkeit (§<br />

13 EO) vorzeitig erlischt.<br />

Anträge auf Erteilung der Befugnis als Instandsetzer erfolgen mit einem Formular entsprechend<br />

Anhang 10.7 bei der zuständigen Behörde.<br />

Bei der Befugniserteilung oder Ablehnung ist zu berücksichtigen<br />

die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Instandsetzers, insbesondere wenn der<br />

Instandsetzer eigene Messgeräte instandsetzen will und die Zielsetzungen des Eichgesetzes<br />

dann nur durch erhöhten Überwachungsaufwand der verwendeten Messgeräte durch die<br />

zuständigen Behörden erreicht werden kann,<br />

der Nachweise zur Sachkunde, d.h. bei Monteuren die Gesellenprüfung oder eine einjährige<br />

Tätigkeit in einem einschlägigen Beruf und bei der verantwortlichen Person für die Instandsetzergruppe<br />

die Meisterprüfung bzw. eine höherwertige Ausbildung, die Eintragung in die Handwerksrolle<br />

oder eine dreijährige Tätigkeit in einem einschlägigen Beruf. Instandsetzungspersonal für<br />

elektronische Einrichtungen muss vom Hersteller geschult sein und über die erforderlichen<br />

Beschreibungen der jeweiligen Messgerätebauart verfügen,<br />

die Anwendung geeigneter Prüfmittel und Prüfverfahren.<br />

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