Gesetzliches Messwesen – Allgemeine Regelungen ... - ematem.org
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Der Verwaltungsvorschrift „<strong>Gesetzliches</strong> <strong>Messwesen</strong> - <strong>Allgemeine</strong> <strong>Regelungen</strong>“ (GM-AR) hat<br />
die Vollversammlung für das Eichwesen am 08. November 2001<br />
und<br />
der Bund-Länderausschuss „<strong>Gesetzliches</strong> <strong>Messwesen</strong>“ am 09. Januar 2002<br />
zugestimmt.<br />
Die Einführung ab 1. Juni 2002 obliegt den zuständigen Behörden der Länder entsprechend den<br />
landesrechtlichen Vorschriften. Mit der Einführung tritt die Richtlinie für die Prüfung und Überwachung<br />
nach dem Eichgesetz und nach der Eichordnung (Eichanweisung <strong>–</strong> <strong>Allgemeine</strong> Vorschriften) vom<br />
11. Januar 1989 (BAnz. Nr. 28a vom 9. Februar 1989), zuletzt geändert am 8. März 1995 (BAnz.<br />
S. 3589), außer Kraft.<br />
Die Verwaltungsvorschrift berücksichtigt bereits die in der Entstehung weit fortgeschrittene Richtlinie<br />
des Europäischen Parlaments und des Rates über Messgeräte.<br />
Ferner wird der zwischen Bund und Ländern bestehende Konsens über eine entsprechende<br />
Anwendung der Verfahren der Konformitätsbewertung auf Messgeräte nach deutschem Recht<br />
berücksichtigt.<br />
Soweit Rechtsgrundlagen in der Eichordnung noch zu verändern sind, wird dies im Text durch kursive<br />
Schrift und eine Fußnote deutlich gemacht. Diese Textpassagen, die noch keine Rechtswirkung<br />
entfalten können, dienen insbesondere den Dozenten an der Deutschen Akademie für Metrologie für<br />
eine zukunftsorientierte Aus- und Fortbildung der technischen Prüfer.<br />
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