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Gesetzliches Messwesen – Allgemeine Regelungen ... - ematem.org

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Richtlinien sind dem Bereich der vollständigen Harmonisierung zuzuordnen, d. h. es dürfen national<br />

keine parallelen oder zusätzlichen Anforderungen bestehen.<br />

Der Hersteller wählt ein geeignetes Konformitätsbewertungsverfahren aus. Benannte Stellen sind im<br />

v<strong>org</strong>esehen Umfang zu beteiligen.<br />

Anmerkung: Benannte Stellen prüfen die Einhaltung der in der Richtlinie an ein Produkt festgelegten<br />

Anforderungen bzw. auch das Qualitätsmanagementsystem des Herstellers im Hinblick auf die<br />

Erfüllung produkt- bzw. systemspezifischer Anforderungen. Sie unterstützen somit den Hersteller bei<br />

der Konformitätsbewertung, d.h. sie liefern die entsprechenden Nachweise, mit denen der Hersteller<br />

die Konformität des Produktes, z.B. des Messgerätes, mit den Anforderungen der relevanten<br />

Richtlinien bestätigen kann.<br />

Abschluss eines Konformitätsbewertungsverfahrens ist die schriftliche Konformitätserklärung des<br />

Herstellers und die CE-Kennzeichnung (wie in den einzelnen Richtlinien v<strong>org</strong>eschrieben).<br />

Vom Hersteller sind ggf. weitere Richtlinien zu beachten, z. B. 89/336/EWG (elektro-magnetische<br />

Verträglichkeit), 73/23/EWG (Niederspannung), 94/9/EG (Ex-Schutz) sowie 89/392/EWG<br />

(Maschinen), die in anderen Gesetzen umgesetzt sind.<br />

Innerhalb der Übergangsfristen der Richtlinien 90/384/EWG (bis zum 31.12.2002), 93/42/EWG (bis<br />

zum 30.06.2004 für Quecksilberglasthermometer mit Maximumvorrichtung) können noch Verfahren<br />

nach den bis zum Inkrafttreten der Richtlinien geltenden Vorschriften durchgeführt und die<br />

Messgeräte entsprechend gekennzeichnet werden.<br />

Ergebnisse der Konformitätsbewertungsverfahren gelten im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum<br />

(Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die EFTA-Länder, außer Schweiz).<br />

Eine darüber hinausgehende Anerkennung ist durch Abschluss einer Vereinbarung zwischen der<br />

Europäischen Union und dem jeweiligen Staat zu erreichen. Die Erfüllung der Anforderungen der<br />

Normenreihe 45000 (eingeschlossen DIN EN ISO/IEC 17025) durch benannte Stellen wird<br />

zunehmend vorausgesetzt.<br />

Soweit es in harmonisierten Richtlinien v<strong>org</strong>esehen ist, kann ein Hersteller Prüfungen und<br />

Bewertungen von Messgeräten eigenverantwortlich unter einem von einer benannten Stelle<br />

anerkannten und überwachten Qualitätsmanagementsystem durchführen. Ein<br />

Qualitätsmanagementsystem im Sinne der harmonisierten Richtlinien soll gewährleisten, dass stets<br />

richtlinienkonforme Erzeugnisse in Verkehr gebracht bzw. in Betrieb genommen werden. Die<br />

V<strong>org</strong>ehensweise der zuständigen Behörden als benannte Stelle ist in der „Verwaltungsvorschrift zum<br />

Anerkennungsverfahren von Qualitätssicherungssystemen bei Messgeräteherstellern“ geregelt. Die<br />

von einer benannten Stellen zu erfüllendenden Anforderungen sind in der jeweiligen Richtlinie<br />

aufgeführt, welche durch DIN EN 45012 (<strong>Allgemeine</strong> Anforderungen an Stellen, die<br />

Qualitätsmanagementsysteme begutachten und zertifizieren) und DIN ISO 10011-1 bis 10011-3<br />

(Leitfäden für das Audit von Qualitätssicherungssystemen) ergänzend ausgefüllt werden.<br />

Bei einem Audit prüfen die Auditoren bzw. Fachexperten insbesondere:<br />

ob Nachweise über erforderliche und erfolgte Bauartzulassungen/Baumuster-prüfungen der<br />

Messgeräte vorhanden sind und beachtet werden,<br />

das Qualitätsmanagementsystem; hier insbesondere jene dokumentierten und angewendeten<br />

Verfahren, die gewährleisten, dass richtlinienkonforme Messgeräte entwickelt, gefertigt, geprüft<br />

und gekennzeichnet werden,<br />

die Einbeziehung von Servicestellen des Herstellers oder auch anderer autorisierter<br />

Servicebetriebe in die weitere Stufe des Konformitätsbewertungsverfahrens im Falle der Richtlinie<br />

90/384/EWG.<br />

Das ständige Sekretariat der Arbeitsgemeinschaft Mess- und Eichwesen bei der Hessischen<br />

Eichdirektion sammelt die Meldungen und informiert über die von deutschen benannten Stellen<br />

anerkannten Qualitätsmanagementsysteme, die für die zuständigen Behörden relevant sind.<br />

2.3 EWG-Ersteichung<br />

EWG-Ersteichungen führen zuständige Behörden oder <strong>–</strong> bei Messgeräten für Elek-trizität, Gas und<br />

Wasser <strong>–</strong> staatlich anerkannte Prüfstellen aus<br />

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