Gesetzliches Messwesen – Allgemeine Regelungen ... - ematem.org
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Richtlinien sind dem Bereich der vollständigen Harmonisierung zuzuordnen, d. h. es dürfen national<br />
keine parallelen oder zusätzlichen Anforderungen bestehen.<br />
Der Hersteller wählt ein geeignetes Konformitätsbewertungsverfahren aus. Benannte Stellen sind im<br />
v<strong>org</strong>esehen Umfang zu beteiligen.<br />
Anmerkung: Benannte Stellen prüfen die Einhaltung der in der Richtlinie an ein Produkt festgelegten<br />
Anforderungen bzw. auch das Qualitätsmanagementsystem des Herstellers im Hinblick auf die<br />
Erfüllung produkt- bzw. systemspezifischer Anforderungen. Sie unterstützen somit den Hersteller bei<br />
der Konformitätsbewertung, d.h. sie liefern die entsprechenden Nachweise, mit denen der Hersteller<br />
die Konformität des Produktes, z.B. des Messgerätes, mit den Anforderungen der relevanten<br />
Richtlinien bestätigen kann.<br />
Abschluss eines Konformitätsbewertungsverfahrens ist die schriftliche Konformitätserklärung des<br />
Herstellers und die CE-Kennzeichnung (wie in den einzelnen Richtlinien v<strong>org</strong>eschrieben).<br />
Vom Hersteller sind ggf. weitere Richtlinien zu beachten, z. B. 89/336/EWG (elektro-magnetische<br />
Verträglichkeit), 73/23/EWG (Niederspannung), 94/9/EG (Ex-Schutz) sowie 89/392/EWG<br />
(Maschinen), die in anderen Gesetzen umgesetzt sind.<br />
Innerhalb der Übergangsfristen der Richtlinien 90/384/EWG (bis zum 31.12.2002), 93/42/EWG (bis<br />
zum 30.06.2004 für Quecksilberglasthermometer mit Maximumvorrichtung) können noch Verfahren<br />
nach den bis zum Inkrafttreten der Richtlinien geltenden Vorschriften durchgeführt und die<br />
Messgeräte entsprechend gekennzeichnet werden.<br />
Ergebnisse der Konformitätsbewertungsverfahren gelten im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum<br />
(Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die EFTA-Länder, außer Schweiz).<br />
Eine darüber hinausgehende Anerkennung ist durch Abschluss einer Vereinbarung zwischen der<br />
Europäischen Union und dem jeweiligen Staat zu erreichen. Die Erfüllung der Anforderungen der<br />
Normenreihe 45000 (eingeschlossen DIN EN ISO/IEC 17025) durch benannte Stellen wird<br />
zunehmend vorausgesetzt.<br />
Soweit es in harmonisierten Richtlinien v<strong>org</strong>esehen ist, kann ein Hersteller Prüfungen und<br />
Bewertungen von Messgeräten eigenverantwortlich unter einem von einer benannten Stelle<br />
anerkannten und überwachten Qualitätsmanagementsystem durchführen. Ein<br />
Qualitätsmanagementsystem im Sinne der harmonisierten Richtlinien soll gewährleisten, dass stets<br />
richtlinienkonforme Erzeugnisse in Verkehr gebracht bzw. in Betrieb genommen werden. Die<br />
V<strong>org</strong>ehensweise der zuständigen Behörden als benannte Stelle ist in der „Verwaltungsvorschrift zum<br />
Anerkennungsverfahren von Qualitätssicherungssystemen bei Messgeräteherstellern“ geregelt. Die<br />
von einer benannten Stellen zu erfüllendenden Anforderungen sind in der jeweiligen Richtlinie<br />
aufgeführt, welche durch DIN EN 45012 (<strong>Allgemeine</strong> Anforderungen an Stellen, die<br />
Qualitätsmanagementsysteme begutachten und zertifizieren) und DIN ISO 10011-1 bis 10011-3<br />
(Leitfäden für das Audit von Qualitätssicherungssystemen) ergänzend ausgefüllt werden.<br />
Bei einem Audit prüfen die Auditoren bzw. Fachexperten insbesondere:<br />
ob Nachweise über erforderliche und erfolgte Bauartzulassungen/Baumuster-prüfungen der<br />
Messgeräte vorhanden sind und beachtet werden,<br />
das Qualitätsmanagementsystem; hier insbesondere jene dokumentierten und angewendeten<br />
Verfahren, die gewährleisten, dass richtlinienkonforme Messgeräte entwickelt, gefertigt, geprüft<br />
und gekennzeichnet werden,<br />
die Einbeziehung von Servicestellen des Herstellers oder auch anderer autorisierter<br />
Servicebetriebe in die weitere Stufe des Konformitätsbewertungsverfahrens im Falle der Richtlinie<br />
90/384/EWG.<br />
Das ständige Sekretariat der Arbeitsgemeinschaft Mess- und Eichwesen bei der Hessischen<br />
Eichdirektion sammelt die Meldungen und informiert über die von deutschen benannten Stellen<br />
anerkannten Qualitätsmanagementsysteme, die für die zuständigen Behörden relevant sind.<br />
2.3 EWG-Ersteichung<br />
EWG-Ersteichungen führen zuständige Behörden oder <strong>–</strong> bei Messgeräten für Elek-trizität, Gas und<br />
Wasser <strong>–</strong> staatlich anerkannte Prüfstellen aus<br />
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