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Gesetzliches Messwesen – Allgemeine Regelungen ... - ematem.org

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Instandsetzer, die in mehreren Bundesländern tätig werden, stellen nur einen Antrag an die für den<br />

Sitz des Instandsetzungsbetriebes zuständige Behörde. Der Instandsetzer erhält nur einen Kennbuchstaben<br />

und eine Kennnummer entsprechend Anhang 10.4.2.<br />

Die zuständigen Behörden führen ein Register der erteilten Befugnisse mit Angaben zum Tätigkeitsgebiet<br />

(ein Bundesland oder mehrere Bundesländer), den instandzusetzenden Messgerätearten, falls<br />

erforderlich deren Messbereiche unter Beachtung herstellerbezogener Autorisierungen.<br />

Die zuständigen Behörden überwachen, inwieweit die Instandsetzer den Anforderungen nach der<br />

Befugniserteilung genügen. Hierzu werden die Instandsetzermeldungen ausgewertet. Anlässe für<br />

Überwachungen sind z.B. auch Personalwechsel beim Instandsetzer, geänderte Prüfvorschriften bzw.<br />

Prüfmittel oder auch Änderungen bei Messgeräten (z.B. Messprinzip, Aufbau).<br />

Instandsetzer benachrichtigen die zuständige Behörde über Eingriffe in geeichte Messgeräte mit<br />

einem Formblatt entsprechend Anhang 10.7.2 oder in anderer Form, wenn die geforderten<br />

Informationen enthalten sind.<br />

Wird bei einem instandgesetzten Messgerät vor der folgenden Eichung eine weitere Instandsetzung<br />

erforderlich, so ist ein weiteres Instandsetzerkennzeichen aufzubringen. Das frühere Instandsetzerkennzeichen<br />

darf durch das spätere nicht verdeckt werden.<br />

Bei Reparaturen oder Verletzung eines eichamtlichen Sicherungsstempels ist der Hauptstempel in<br />

jedem Fall durch den Instandsetzer zu entwerten.<br />

Die zuständigen Behörden planen die dann erforderlichen Eichungen unter Berücksichtigung<br />

der Informationen der jeweiligen Meldung,<br />

ihrer Auswertungen bezüglich Quantität und Qualität bisher durchgeführter Instandsetzungen.<br />

Nach der Instandsetzung darf die verbleibende Messabweichung die Eichfehlergrenze (ggf. unter<br />

Beachtung weiterer Einschränkungen, z.B. Einseitigkeitsklausel) nicht überschreiten.<br />

Eine zuständige Behörde ahndet ggf. Ordnungswidrigkeiten des Instandsetzers. Hiervon wird auch<br />

die Behörde informiert welche die Befugnis erteilt hat.<br />

5.3 Öffentliche Waagen und Wäger<br />

Wäger an Waagen, mit denen Wägegut Dritter für jedermann gewogen wird, (öffentliche Waagen)<br />

sind öffentlich zu bestellen und zu verpflichten (§ 10 EichG). Detaillierte Anforderungen zu den<br />

Pflichten des Inhabers einer öffentlichen Waage und des Wägers, zur Anzeige, zum Antrag, zur<br />

Bestellung (Urkunde entsprechend Verwaltungsvorschrift GM-B) und zur Sachkunde sind in den §§<br />

64 bis 71 EO-AV und in der Verwaltungsvorschrift GM-P9 aufgeführt.<br />

6 Berücksichtigung von Nachweisen dritter Stellen<br />

Bei Verfahren nach den Abschnitten 4 und 5 (insbesondere bei Anerkennungsverfahren, der<br />

Befugniserteilung oder auch bei der Bereitstellung von Normalen durch den Antragsteller bei<br />

Prüfungen) werden folgende Nachweise anerkannt:<br />

von den zuständigen Behörden ausgestellte Prüfscheine oder Eichscheine bzw. von<br />

akkreditierten Kalibrierlaboratorien ausgestellte Kalibrierscheine bezüglich der verwendeten<br />

Prüfmittel,<br />

Zertifikate einer akkreditierten Zertifizierungsstelle, welche die Erfüllung der Forderungen der DIN<br />

EN ISO 9001 (ff.) bestätigen,<br />

von Herstellern ausgestellte Bescheinigungen für Instandsetzer, die eine Autorisierung für<br />

bestimmte Messgerätearten beinhalten,<br />

Teilnahmebescheinigungen zu Schulungen von kompetenten Stellen zu den Themen:<br />

1. Eichrecht und Eichtechnik,<br />

2. Handhabung, Wartung/Instandsetzung von bestimmten Messgeräten,<br />

3. Qualitätsmanagement im Zusammenhang mit DIN EN 45001 ff. (einschließlich DIN EN<br />

ISO/IEC 17025) oder der Normenreihe DIN EN ISO 9000.<br />

Kompetente Schulungseinrichtung bezüglich Eichrecht und Eichtechnik ist z.B. die Deutsche<br />

Akademie für Metrologie.<br />

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