Gesetzliches Messwesen – Allgemeine Regelungen ... - ematem.org
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Instandsetzer, die in mehreren Bundesländern tätig werden, stellen nur einen Antrag an die für den<br />
Sitz des Instandsetzungsbetriebes zuständige Behörde. Der Instandsetzer erhält nur einen Kennbuchstaben<br />
und eine Kennnummer entsprechend Anhang 10.4.2.<br />
Die zuständigen Behörden führen ein Register der erteilten Befugnisse mit Angaben zum Tätigkeitsgebiet<br />
(ein Bundesland oder mehrere Bundesländer), den instandzusetzenden Messgerätearten, falls<br />
erforderlich deren Messbereiche unter Beachtung herstellerbezogener Autorisierungen.<br />
Die zuständigen Behörden überwachen, inwieweit die Instandsetzer den Anforderungen nach der<br />
Befugniserteilung genügen. Hierzu werden die Instandsetzermeldungen ausgewertet. Anlässe für<br />
Überwachungen sind z.B. auch Personalwechsel beim Instandsetzer, geänderte Prüfvorschriften bzw.<br />
Prüfmittel oder auch Änderungen bei Messgeräten (z.B. Messprinzip, Aufbau).<br />
Instandsetzer benachrichtigen die zuständige Behörde über Eingriffe in geeichte Messgeräte mit<br />
einem Formblatt entsprechend Anhang 10.7.2 oder in anderer Form, wenn die geforderten<br />
Informationen enthalten sind.<br />
Wird bei einem instandgesetzten Messgerät vor der folgenden Eichung eine weitere Instandsetzung<br />
erforderlich, so ist ein weiteres Instandsetzerkennzeichen aufzubringen. Das frühere Instandsetzerkennzeichen<br />
darf durch das spätere nicht verdeckt werden.<br />
Bei Reparaturen oder Verletzung eines eichamtlichen Sicherungsstempels ist der Hauptstempel in<br />
jedem Fall durch den Instandsetzer zu entwerten.<br />
Die zuständigen Behörden planen die dann erforderlichen Eichungen unter Berücksichtigung<br />
der Informationen der jeweiligen Meldung,<br />
ihrer Auswertungen bezüglich Quantität und Qualität bisher durchgeführter Instandsetzungen.<br />
Nach der Instandsetzung darf die verbleibende Messabweichung die Eichfehlergrenze (ggf. unter<br />
Beachtung weiterer Einschränkungen, z.B. Einseitigkeitsklausel) nicht überschreiten.<br />
Eine zuständige Behörde ahndet ggf. Ordnungswidrigkeiten des Instandsetzers. Hiervon wird auch<br />
die Behörde informiert welche die Befugnis erteilt hat.<br />
5.3 Öffentliche Waagen und Wäger<br />
Wäger an Waagen, mit denen Wägegut Dritter für jedermann gewogen wird, (öffentliche Waagen)<br />
sind öffentlich zu bestellen und zu verpflichten (§ 10 EichG). Detaillierte Anforderungen zu den<br />
Pflichten des Inhabers einer öffentlichen Waage und des Wägers, zur Anzeige, zum Antrag, zur<br />
Bestellung (Urkunde entsprechend Verwaltungsvorschrift GM-B) und zur Sachkunde sind in den §§<br />
64 bis 71 EO-AV und in der Verwaltungsvorschrift GM-P9 aufgeführt.<br />
6 Berücksichtigung von Nachweisen dritter Stellen<br />
Bei Verfahren nach den Abschnitten 4 und 5 (insbesondere bei Anerkennungsverfahren, der<br />
Befugniserteilung oder auch bei der Bereitstellung von Normalen durch den Antragsteller bei<br />
Prüfungen) werden folgende Nachweise anerkannt:<br />
von den zuständigen Behörden ausgestellte Prüfscheine oder Eichscheine bzw. von<br />
akkreditierten Kalibrierlaboratorien ausgestellte Kalibrierscheine bezüglich der verwendeten<br />
Prüfmittel,<br />
Zertifikate einer akkreditierten Zertifizierungsstelle, welche die Erfüllung der Forderungen der DIN<br />
EN ISO 9001 (ff.) bestätigen,<br />
von Herstellern ausgestellte Bescheinigungen für Instandsetzer, die eine Autorisierung für<br />
bestimmte Messgerätearten beinhalten,<br />
Teilnahmebescheinigungen zu Schulungen von kompetenten Stellen zu den Themen:<br />
1. Eichrecht und Eichtechnik,<br />
2. Handhabung, Wartung/Instandsetzung von bestimmten Messgeräten,<br />
3. Qualitätsmanagement im Zusammenhang mit DIN EN 45001 ff. (einschließlich DIN EN<br />
ISO/IEC 17025) oder der Normenreihe DIN EN ISO 9000.<br />
Kompetente Schulungseinrichtung bezüglich Eichrecht und Eichtechnik ist z.B. die Deutsche<br />
Akademie für Metrologie.<br />
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