Gesetzliches Messwesen – Allgemeine Regelungen ... - ematem.org
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estehenden landesrechtlichen Vorschriften bekannt zu machen. Die Physikalisch-Technische<br />
Bundesanstalt erhält Durchschriften der Bescheide.<br />
5.1.2 Öffentliche Bestellung<br />
Der Bewerber hat die Bestellung als Leiter oder stellvertretender Leiter einer Prüfstelle unter<br />
Verwendung eines Vordrucks nach Anhang 10.6.2 bei der zuständigen Behörde zu beantragen.<br />
Die zuständige Behörde prüft, ob das Einverständnis des Trägers der Prüfstelle gegeben ist und ob<br />
der Bewerber die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Unzuverlässigkeit wird in der Regel dann<br />
anzunehmen sein, wenn der Bewerber in den letzten fünf Jahren wegen Verbrechen oder Vergehen<br />
gegen Eigentum oder Vermögen, z.B. wegen Diebstahls, Unterschlagung, Untreue, Betrug oder<br />
Urkundenfälschung rechtskräftig verurteilt worden ist. Bei der Prüfung der Zuverlässigkeit ist ein<br />
Führungszeugnis anzufordern. In Zweifelsfällen sind auch Strafakten beizuziehen. Die zuständige<br />
Behörde prüft ferner, ob der Bewerber die notwendige Sachkunde nachgewiesen hat (§ 53 EO).<br />
Die zuständige Behörde bestellt den Leiter einer Prüfstelle und dessen Stellvertreter durch<br />
Aushändigung einer Bestellungsurkunde entsprechend der Verwaltungsvorschrift „<strong>Gesetzliches</strong><br />
<strong>Messwesen</strong> <strong>–</strong> Regelung über Bescheinigungen (GM-B)“. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt<br />
erhält eine Durchschrift.Die Zuständige Behörde kann die Bestellung im Einzelfall inhaltlich<br />
beschränken, mit einer Bedingung oder Befristung erlassen oder mit einer Auflage verbinden (§ 54<br />
Abs.1 EO). Sind die Voraussetzungen für eine Bestellung nicht erfüllt, ist dem Bewerber ein mit<br />
Gründen versehener Ablehnungsbescheid zu erteilen.<br />
Der Leiter oder der stellvertretende Leiter einer Prüfstelle kann gleichzeitig zum Leiter bzw.<br />
stellvertretenden Leiter einer anderen Prüfstelle bestellt werden. Die zuständige Behörde hat den<br />
Leiter der Prüfstelle und dessen Stellvertreter auf gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer<br />
Aufgaben in der v<strong>org</strong>eschriebenen Form zu verpflichten (§ 51 EO in Verbindung mit § 54 EO). Über<br />
die Aushändigung der Bestellungsurkunde sowie über die Verpflichtung des Bewerbers ist eine<br />
Niederschrift (entsprechend Verwaltungsvorschrift GM-B) aufzunehmen.<br />
5.1.3 Betriebserlaubnis<br />
Die zuständige Behörde erteilt die Betriebserlaubnis nach Anhang 10.6.3, wenn<br />
sie sich überzeugt hat, dass die Voraussetzungen für den Betriebsbeginn gegeben sind<br />
(Abnahme),<br />
der Leiter und ein Stellvertreter des Leiters der Prüfstelle öffentlich bestellt und verpflichtet sind<br />
und<br />
die mit der Anerkennung verbundenen Bedingungen oder Auflagen erfüllt sind.<br />
Sind die Voraussetzungen für Erteilung einer Betriebserlaubnis nicht gegeben, ist dem Antragsteller<br />
ein mit Gründen versehener Bescheid zur erteilen.<br />
Nachträgliche Änderungen des Inhalts oder des Umfangs der Anerkennung auf Antrag des Inhabers<br />
der Prüfstelle sind möglich. Eine Beteiligung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt bei<br />
Änderungen ist nur dann erforderlich, wenn die Prüfbefugnisse wesentlich erweitert werden sollen.<br />
5.1.4 Überwachung<br />
Die zuständige Behörde führt die Rechts- und Fachaufsicht über die Prüfstelle (§ 50a EO). Die<br />
Überwachung soll einen ordnungsgemäßen Betrieb der Prüfstelle sicherstellen.<br />
Sie umfasst insbesondere<br />
die Kontrolle der Einhaltung des Umfangs der Anerkennung sowie der mit ihr verbundenen<br />
Auflagen oder Bedingungen (§ 62 EO),<br />
die stichprobenweise Kontrolle der Einhaltung der für die Konformitätsbewertung/Eichung<br />
geltenden Vorschriften,<br />
die Kontrolle, dass nicht gesetzlich geregelte Prüfungen nicht als von einer staatlich anerkannten<br />
Prüfstelle ausgeführt bezeichnet und hierbei keine auf die Prüfstelle hinweisenden Zeichen<br />
verwendet werden (§ 62 EO),<br />
die Kontrolle, ob sichergestellt ist, dass Stempelzeichen gegen missbräuchliche Verwendung<br />
ausreichend gesichert sind (§ 62 EO),<br />
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