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Gesetzliches Messwesen – Allgemeine Regelungen ... - ematem.org

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estehenden landesrechtlichen Vorschriften bekannt zu machen. Die Physikalisch-Technische<br />

Bundesanstalt erhält Durchschriften der Bescheide.<br />

5.1.2 Öffentliche Bestellung<br />

Der Bewerber hat die Bestellung als Leiter oder stellvertretender Leiter einer Prüfstelle unter<br />

Verwendung eines Vordrucks nach Anhang 10.6.2 bei der zuständigen Behörde zu beantragen.<br />

Die zuständige Behörde prüft, ob das Einverständnis des Trägers der Prüfstelle gegeben ist und ob<br />

der Bewerber die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Unzuverlässigkeit wird in der Regel dann<br />

anzunehmen sein, wenn der Bewerber in den letzten fünf Jahren wegen Verbrechen oder Vergehen<br />

gegen Eigentum oder Vermögen, z.B. wegen Diebstahls, Unterschlagung, Untreue, Betrug oder<br />

Urkundenfälschung rechtskräftig verurteilt worden ist. Bei der Prüfung der Zuverlässigkeit ist ein<br />

Führungszeugnis anzufordern. In Zweifelsfällen sind auch Strafakten beizuziehen. Die zuständige<br />

Behörde prüft ferner, ob der Bewerber die notwendige Sachkunde nachgewiesen hat (§ 53 EO).<br />

Die zuständige Behörde bestellt den Leiter einer Prüfstelle und dessen Stellvertreter durch<br />

Aushändigung einer Bestellungsurkunde entsprechend der Verwaltungsvorschrift „<strong>Gesetzliches</strong><br />

<strong>Messwesen</strong> <strong>–</strong> Regelung über Bescheinigungen (GM-B)“. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt<br />

erhält eine Durchschrift.Die Zuständige Behörde kann die Bestellung im Einzelfall inhaltlich<br />

beschränken, mit einer Bedingung oder Befristung erlassen oder mit einer Auflage verbinden (§ 54<br />

Abs.1 EO). Sind die Voraussetzungen für eine Bestellung nicht erfüllt, ist dem Bewerber ein mit<br />

Gründen versehener Ablehnungsbescheid zu erteilen.<br />

Der Leiter oder der stellvertretende Leiter einer Prüfstelle kann gleichzeitig zum Leiter bzw.<br />

stellvertretenden Leiter einer anderen Prüfstelle bestellt werden. Die zuständige Behörde hat den<br />

Leiter der Prüfstelle und dessen Stellvertreter auf gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer<br />

Aufgaben in der v<strong>org</strong>eschriebenen Form zu verpflichten (§ 51 EO in Verbindung mit § 54 EO). Über<br />

die Aushändigung der Bestellungsurkunde sowie über die Verpflichtung des Bewerbers ist eine<br />

Niederschrift (entsprechend Verwaltungsvorschrift GM-B) aufzunehmen.<br />

5.1.3 Betriebserlaubnis<br />

Die zuständige Behörde erteilt die Betriebserlaubnis nach Anhang 10.6.3, wenn<br />

sie sich überzeugt hat, dass die Voraussetzungen für den Betriebsbeginn gegeben sind<br />

(Abnahme),<br />

der Leiter und ein Stellvertreter des Leiters der Prüfstelle öffentlich bestellt und verpflichtet sind<br />

und<br />

die mit der Anerkennung verbundenen Bedingungen oder Auflagen erfüllt sind.<br />

Sind die Voraussetzungen für Erteilung einer Betriebserlaubnis nicht gegeben, ist dem Antragsteller<br />

ein mit Gründen versehener Bescheid zur erteilen.<br />

Nachträgliche Änderungen des Inhalts oder des Umfangs der Anerkennung auf Antrag des Inhabers<br />

der Prüfstelle sind möglich. Eine Beteiligung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt bei<br />

Änderungen ist nur dann erforderlich, wenn die Prüfbefugnisse wesentlich erweitert werden sollen.<br />

5.1.4 Überwachung<br />

Die zuständige Behörde führt die Rechts- und Fachaufsicht über die Prüfstelle (§ 50a EO). Die<br />

Überwachung soll einen ordnungsgemäßen Betrieb der Prüfstelle sicherstellen.<br />

Sie umfasst insbesondere<br />

die Kontrolle der Einhaltung des Umfangs der Anerkennung sowie der mit ihr verbundenen<br />

Auflagen oder Bedingungen (§ 62 EO),<br />

die stichprobenweise Kontrolle der Einhaltung der für die Konformitätsbewertung/Eichung<br />

geltenden Vorschriften,<br />

die Kontrolle, dass nicht gesetzlich geregelte Prüfungen nicht als von einer staatlich anerkannten<br />

Prüfstelle ausgeführt bezeichnet und hierbei keine auf die Prüfstelle hinweisenden Zeichen<br />

verwendet werden (§ 62 EO),<br />

die Kontrolle, ob sichergestellt ist, dass Stempelzeichen gegen missbräuchliche Verwendung<br />

ausreichend gesichert sind (§ 62 EO),<br />

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