Gesetzliches Messwesen – Allgemeine Regelungen ... - ematem.org
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mit der Anerkennung und Überwachung von Prüfstellen sowie der Anerkennung und Überwachung<br />
von Qualitätsmanagementsystemen von Messgeräteherstellern. Für sie gelten nicht die formalen<br />
Anforderungen an Ringversuche.<br />
5 Anerkennung und Überwachung von Stellen<br />
Der Nachweis der Kompetenz einer (prüfenden) Stelle wird zunehmend über eine Akkreditierung<br />
unter Berücksichtigung der Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17025 erbracht. In Deutschland<br />
gelten für das gesetzliche <strong>Messwesen</strong> seit längerem der Akkreditierung vergleichbare <strong>Regelungen</strong>,<br />
insbesondere im Zusammenhang mit der Übertragung hoheitlicher Aufgaben auf private Stellen. Das<br />
Verfahren der Anerkennung und Überwachung von Prüfstellen gründet auf dem nationalen<br />
Verwaltungsrecht der Beleihung von Unternehmen, während die Akkreditierung international<br />
abgestimmten <strong>Regelungen</strong> folgt. Wegen der unterschiedlichen Anforderungen sind Akkreditierung<br />
und staatliche Anerkennung nicht deckungsgleich. Die freiwillige Anwendung der DIN EN ISO/IEC<br />
17025 bei den Prüfstellen, ggf. bestätigt in Form einer Akkreditierungsurkunde, ist eine geeignete<br />
Grundlage, die Anerkennung der Ergebnisse von Messgeräteprüfungen über den nationalen<br />
Wirkungsbereich des Eichgesetzes bzw. den Europäischen Wirtschaftsraum (bei harmonisierten<br />
Richtlinien) hinaus zu fördern.<br />
Die staatlich anerkannten Prüfstellen führen Prüfungen gleichwertig zu den zuständigen Behörden<br />
durch. Die Befugnisse der Instandsetzer erstrecken sich darauf, die Gültigkeit der Eichung zu<br />
erhalten, ohne dass die zuständige Behörde unmittelbar prüfen muss. Damit wird die <strong>org</strong>anisatorische<br />
Abwicklung von Prüfaufgaben der zuständigen Behörden erleichtert.<br />
5.1 Prüfstellen<br />
Die grundlegenden Forderungen zu den Voraussetzungen und zum Verfahren der Anerkennung und<br />
Überwachung von Prüfstellen für Messgeräte für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme sind in Teil 9<br />
EO festgelegt.<br />
Diese staatlich anerkannten Prüfstellen sind im Sinne des Verwaltungsrechts beliehene<br />
Unternehmen. Aus diesem Rechtsverhältnis ergeben sich besondere Rechte, aber auch Pflichten.<br />
Insbesondere dürfen Prüfstellen Eichungen an Messgeräten und Zusatzeinrichtungen, die in der<br />
Vergangenheit klar erkennbar ordnungswidrig verwendet wurden (z.B. Ablauf der<br />
Eichgültigkeitsdauer, falsche Verwendung), erst dann durchführen, wenn eine Beweissicherung<br />
v<strong>org</strong>enommen und der Tatbestand mit dem Beweismaterial der zuständigen Behörde mitgeteilt wurde.<br />
Ferner sind sie verpflichtet, systematische Auffälligkeiten, die bei der Eichung von Messgeräten und<br />
Zusatzeinrichtungen erkannt wurden, der zuständigen Behörde mitzuteilen.<br />
5.1.1 Anerkennung<br />
Bei Anträgen auf Anerkennung einer Prüfstelle sind Vordrucke nach Anhang 10.6.1 zu verwenden.<br />
Die zuständige Behörde kann verlangen, dass der Antragsteller Nachweise über die Aufbringung der<br />
erforderlichen Mittel für die Unterhaltung und den Betrieb der Prüfstelle sowie für die Befriedigung<br />
möglicher Schadenersatzansprüche des Landes aus Amtspflichtverletzungen des<br />
Prüfstellenpersonals vorlegt. Der Nachweis einer Haftpflichtversicherung ist in der Regel nur zu<br />
verlangen, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Trägers der Prüfstelle dies erfordern.<br />
Die zuständige Behörde hat,<br />
soweit erforderlich, auf eine Vervollständigung oder Ergänzung der Anträge hinzuwirken,<br />
die regionalen, wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten zu berücksichtigen,<br />
die Antragsunterlagen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zuzuleiten. Die Physikalisch-<br />
Technische Bundesanstalt nimmt zu der Frage Stellung, ob die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1<br />
Nr.1 und 2 der EO erfüllt sind.<br />
Die zuständige Behörde erteilt bei Erfüllung der Voraussetzungen (§ 47 EO) einen<br />
Anerkennungsbescheid in Form einer Urkunde, wie in der Verwaltungsvorschrift „<strong>Gesetzliches</strong><br />
<strong>Messwesen</strong> <strong>–</strong> Regelung über Bescheinigungen (GM-B)“ festgelegt. Sie kann die Anerkennung (§ 2<br />
EichG, § 49 Abs. 1 EO) inhaltlich beschränken, befristen und mit Auflagen und Bedingungen<br />
versehen. Die zuständige Behörde kann die Anerkennung auch nachträglich mit Auflagen oder<br />
Bedingungen versehen. Bescheide sind dem Antragsteller nach Maßgabe der für die Zustellung<br />
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