<strong>Iurratio</strong> – Juristische Nachwuchsförderung e.V. Welche Ziele hat der Verein „<strong>Iurratio</strong> – juristische Nachwuchsförderung e.V.“? Ziel des Vereins „<strong>Iurratio</strong> – juristische Nachwuchsförderung e.V.“ ist die Förderung des juristischen Nachwuchses, die Förderung der juristischen Ausbildung <strong>und</strong> der juris prudencia insgesamt. Außerdem soll die Kommunikation über Recht durch ideelle <strong>und</strong> materielle Unterstützung des b<strong>und</strong>esweiten juristischen Nachwuchsprojektes <strong>Iurratio</strong> sicher gestellt werden. Welche Vorteile bietet eine Mitgliedschaft? Mit einer Mitgliedschaft im Verein „<strong>Iurratio</strong> - Juristische Nachwuchsförderung e.V.“ unterstützt jedes Mitglied nachhaltig das Projekt <strong>Iurratio</strong> <strong>und</strong> den oben beschriebenen Vereinszweck. Darüber hinaus sorgt der Verein insbesondere durch die Übernahme der Druck- <strong>und</strong> Versandkosten <strong>für</strong> die Verbreitung der Zeitung unter den Mitgliedern <strong>und</strong> den juristischen Bibliotheken in ganz Deutschland. Wie hoch ist der jährliche Mitgliedsbeitrag? Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt <strong>für</strong> Fördermitglieder als natürliche Person 25,- Euro <strong>und</strong> als juristische Person 200,- Euro. Studierende zahlen bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises nur 10,- Euro, wissenschaftliche Mitarbeiter 12,- Euro per annum. Sowohl Satzung als auch Beitragsordnung können beim Vorstand oder der Geschäftsstelle unter verein@<strong>iur</strong>ratio.de als PDF-Dokument angefordert werden. Titelthemen 2011 <strong>Iurratio</strong> wird sich in den letzten beiden Ausgaben des Jahres mit einer interessanten Mischung aus hochaktuellen Themen <strong>und</strong> ebenso aktuellen „Dauerthemen“ des nationalen <strong>und</strong> internationalen Rechts auseinandersetzen. Geplant sind <strong>für</strong> die Ausgabe 3/2011 das Thema „Medizinrecht“ <strong>und</strong> <strong>für</strong> die Ausgabe 4/2011 das Thema „Internationales Recht“. Haben Sie zu diesen Themen eine interessante Beitragsidee oder haben Sie Interesse einen Beitrag zu diesen Themen zu leisten, melden Sie sich gern unter: chefredaktion@<strong>iur</strong>ratio.de. <strong>Iurratio</strong> Ausgabe 2 / 2011 <strong>Iurratio</strong> Aktuell Wie kann ich Mitglied werden? Der Verein steht jedermann offen, breite Unterstützung erhoffen wir uns von Studierenden, Professoren, <strong>Juristen</strong> <strong>und</strong> weiteren Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Politik <strong>und</strong> Wirtschaft. Auch juristische Personen, wie Kanzleien, können Mitglied werden. Das Anmeldeformular finden Sie unter www.<strong>iur</strong>ratio.de unter dem Menüpunkt „Projekt“ <strong>und</strong> hier in der Kategorie „Der Verein“. <strong>Iurratio</strong>-Karteikarten Seit der Ausgabe 1/2011 finden Sie pro Ausgabe mindestens acht Kar- teikarten zu sog. Rechtsprechungs-Klassikern <strong>und</strong> zu neuer Rechtspre- chung in unserem Heft. Unter www.<strong>iur</strong>ratio.de können Sie auch eine Langversion zu jeder Karteikarte mit noch mehr wertvollen Tipps <strong>und</strong> Anmerkungen abrufen. Gemeinsam mit unserer Übersicht zu ausbil- dungsrelevanten Entscheidungen der Obergerichte sind Sie künftig stets auf der Höhe der Zeit in Sachen Rechtsprechung. Liebe Leserin, lieber Leser, beginnend mit dieser Ausgabe werden Sie kün ig pro Ausgabe mindestens acht Karteikarten aus den drei Kerngebieten des Rechts nden. Dabei werden Sie zwei unterschiedliche Karteikartentypen vor nden: Mit den „Klassiker“-Karten wollen wir Ihnen Inhalte der typischen Klassiker, aber auch solcher Entscheidungen, die das Zeug zum „Klassiker“ haben, näher bringen. „Neue Rechtsprechung“ ist solche, die gängige Rechtsprechung ändert oder zu einem bislang noch nicht entschiedenen Problem Stellung nimmt. Alle Karteikarten sind so aufgebaut, dass Sie mit der Karte einen Einstieg in die ematik bekommen, sie aber auch dazu nutzen können, Rechtsprechungsinhalte zu wiederholen. Mit den neuen <strong>Iurratio</strong>-Karteikarten sind sie immer „up to date“ – egal ob im Studium, zum ersten oder zweiten Staatsexamen. Zudem erhalten Sie wertvolle methodische Hinweise, die Ihnen die Einordnung in die Fallbearbeitung erleichtern soll. Ab 02.05.2010 werden Sie unter www.<strong>iur</strong>ratio.de auch Langversionen zu jeder Karteikarte nden. Darin werden wir die jeweilige Entscheidung ausführlicher <strong>für</strong> Sie au ereiten, interessante Literaturhinweise <strong>und</strong> noch genauere Hinweise zur methodischen Bedeutung der Entscheidung geben. Mit der oben rechts aufgedruckten Nummer können Sie über die Suchfunktion auf unserer Seite ganz leicht zur Langversion der Karteikarte nden. Viel Spaß beim Lernen mit den Karten, Alexander Otto Chefredakteur Gr<strong>und</strong>satz der Tarifeinheit Zivilrecht ArbR 2001 Neue Rechtsprechung Zivilrecht SachenR 1002 Reichweite des Eigentums an einem Gr<strong>und</strong>stück BGH, Urteil vom 17.12.2010, V ZR 44/10 (s. auch V ZR 45/10 <strong>und</strong> V ZR 46/10) Redaktion: Dr. Lena Rudkowski, Langversion unter www.<strong>iur</strong>ratio.de Sachverhalt (verkürzt): K ist Eigentümerin von Schloss Sanssouci. B betreibt ein Internetportal, auf dem gewerbliche <strong>und</strong> freiberu iche Fotogra- fen Fotos zum entgeltlichen Herunterladen einstellen können. Auf der Internetplattform des B sind ca. 1000 Fotos von Sanssouci verö entlicht, die im Schloss selbst oder in dessen Park gefertigt worden sind. K verlangt, die gewerbliche Vermarktung der Fotos zu unterlassen, weil ein Eingri in ihr Eigentumsrecht vorläge; dieses beschränke sich nicht auf den Schutz der Sachsubstanz <strong>und</strong> deren Verwertung. Einstieg: <strong>Die</strong> Entscheidung führt die Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 20.09.1974, I ZR 99/73, „Schloss Tegel“; Urt. v. 9.3.1989, I ZR 54/87, „Friesenhaus“) zur Reichweite des Gr<strong>und</strong>stückseigentums fort. <strong>Die</strong> Kernfrage ist, ob der Eigentümer hinnehmen muss, dass jemand Fotos der Anlagen seines Gr<strong>und</strong>stücks von diesem aus anfertigt <strong>und</strong> gewerblich verwertet. Rechtsprechung: Ein Anspruch der K gegen B auf Unterlassen der Foto-Bereitstellung kann sich aus § 1004 I BGB ergeben. § 1004 I BGB setzt eine Eigentumsbeeinträchtigung voraus, die hier vorliegt. Das Eigentum (§ 903 BGB) umfasst, dass der Eigentümer einer Sache mit dieser nach Belieben verfahren <strong>und</strong> andere von jeder Einwirkung ausschließen kann. Weil Eigentum sich auf eine körperliche Sache bezieht, setzt die Eigentumsbeeinträchtigung zumindest eine Auswirkung auf die tatsächliche Nutzungsmöglichkeit der Sache voraus. Da man mit der fotogra erten Sache immer noch „nach Belieben verfahren“ kann, ist Fotogra eren grds. keine Eigentumsverletzung. Anders liegt dies, wenn die Gebäude/Anlagen eines Gr<strong>und</strong>- Zivilrecht SchuldR BT 1001 Verschär e Ha ung Minderjähriger – Der Flugreisefall BAG, Urteil vom 07.07.2010, Az.: 4 AzR 549/08; Anfragebeschlüsse vom 27.1.2010, 4 AZR 537/08 (A) BGH, Urteil vom 07.01.1971, Az.: VII ZR 9/70 = BGHZ 55, 128 = NJW 1971, 609 <strong>und</strong> 4 AZR 549/08 (A); Beschlüsse vom 23.6.2010, 10 AS 3/10 <strong>und</strong> 10 AS 3/10. Redaktion: Kathrin Böckmann, Langversion unter www.<strong>iur</strong>ratio.de Redaktion: Dr. Lena Rudkowski, , Langversion unter www.<strong>iur</strong>ratio.de Sachverhalt (verkürzt): Sachverhalt (verkürzt): Der 17-jährige Bekl. og von M nach H <strong>und</strong> von dort aus ohne Flugticket weiter nach NY. Dort wurde ihm die Einreise A, Arzt <strong>und</strong> Mitglied des Marburger B<strong>und</strong>es, verlangt von seiner Arbeitgeberin K Zahlung eines Urlaubsaufschlags nach verweigert. <strong>Die</strong> klagende Fluggesellscha ließ den Bekl. eine Zahlungsverp ichtung unterschreiben, stellte ihm ein Flug- BAT, weil sie über ihren Arbeitgeberverband im Verhältnis zum Marburger B<strong>und</strong> an den BAT geb<strong>und</strong>en ist. ticket aus <strong>und</strong> og ihn noch am selben Tag zurück nach M. <strong>Die</strong> Mutter des Bekl. verweigerte als gesetzliche Vertreterin K wendet ein, dass A sich auf den BAT nicht berufen könne, da sie, K, auch gegenüber der Gewerkscha Ver.di geb<strong>und</strong>en die Genehmigung des Rechtsgeschä s. <strong>Die</strong> Fluggesellscha verlangt von dem Bekl. die Zahlung des Flugpreises <strong>für</strong> die sei, <strong>und</strong> zwar an den auch <strong>für</strong> Ärzte geltenden TVöD. <strong>Die</strong>ser verdränge als speziellere Regelung den BAT. Strecke H - NY sowie die Zahlung des Flugpreises <strong>für</strong> die Strecke NY - M. Zu Recht? Rechtsprechungsänderung: Einstieg: <strong>Die</strong> Rechtsprechung ging bislang vom „Gr<strong>und</strong>satz der Tarifeinheit“ aus: Es könne in einem Betrieb nur ein Tarifvertrag Zentrales Problem dieses Klassikers ist der Wegfall der Bereicherung nach § 818 III BGB. Daneben hatte der BGH die Anwendung nden (Motto: „Ein Betrieb, ein Tarifvertrag!“). Bestehende Tarifpluralitäten müssten nach dem „Gr<strong>und</strong>satz Leistungs- von der Eingri skondiktion abzugrenzen <strong>und</strong> zu entscheiden, ob der Beklagte überhaupt im Sinne von § 812 der Spezialität aufgelöst werden. Es sei nur der Tarifvertrag anwendbar, der dem Betrieb räumlich, betrieblich, fachlich Abs. 1 BGB „etwas erlangt“ hat. Zudem hatte sich der BGH mit den Rechtsfolgen der Bösgläubigkeit im Bereicherungs- <strong>und</strong> persönlich am nächsten steht, der den Eigenarten <strong>und</strong> Erfordernissen des Betriebs am besten Rechnung trägt. recht auseinanderzusetzen. Das BAG hat diesen Gr<strong>und</strong>satz nunmehr aufgegeben. Das hat nicht nur Bedeutung <strong>für</strong> die Frage nach dem auf den Methodische Bedeutung: Arbeitsvertrag anzuwendenden Tarifvertrag <strong>und</strong> damit <strong>für</strong> die Ansprüche des Arbeitnehmers, sondern auch <strong>für</strong> das <strong>Die</strong>ser Fall eignet sich zur Wiederholung der kompletten zivilrechtlichen Anspruchsreihenfolge: vor den bereicherungs- Arbeitskampfrecht (siehe Langversion). rechtlichen Ansprüchen sind zunächst vertragliche sowie deliktische Ansprüche anzuprüfen. Besonders gut lassen sich an diesem Fall aber auch Au au <strong>und</strong> Struktur des Bereicherungsrechts lernen <strong>und</strong> verstehen. Daneben werden die systematischen Zusammenhänge zwischen dem Allgemeinen Teil des BGB, dem Deliktsrecht <strong>und</strong> dem Bereicherungsrecht deutlich. Klassiker Öffentliches Recht VerfR 4001 Öffentliches Recht VerwR 4002 Neue Rechtsprechung Neue Rechtsprechung <strong>Die</strong> Sicherungsverwahrung Enttarnung durch Presseverö entlichung EGMR Urteile vom 13.01.2011, Az.: 6587/04 <strong>und</strong> 17.12.2009, Az.: 19359/04 VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.08.2010, Az. 1 S 2266/09 Redaktion: Vivien Eckho , Langversion unter www.<strong>iur</strong>ratio.de Redaktion: Alexander Otto, Langversion unter www.<strong>iur</strong>ratio.de Sachverhalt (verkürzt): Sachverhalt (verkürzt): In dieser Entscheidung vom 13.01.2011 ging es um die Frage, ob Deutschland in drei Fällen der Anordnung der nach- Krä e eines Spezialeinsatzkommandos (SEK) der Polizei waren im Einsatz, um einen bereits in Untersuchungsha träglichen Sicherungsverwahrung nanzielle Entschädigung zu leisten hat. Bei den 1993, 1992 <strong>und</strong> 1985 zu längeren be ndlichen Tatverdächtigen zu einem Arzttermin in der Innenstadt der Stadt S-H zu verbringen. Dazu fuhren die Ha strafen verurteilten Stra ätern wurde die zusätzliche Unterbringung in der Sicherungsverwahrung bis 2010 mehr- Beamten mit zivilen <strong>Die</strong>nstfahrzeugen in den unmittelbaren Nahbereich der Praxis <strong>und</strong> brachten den Inha ierten hinfach aufgr<strong>und</strong> von Sachverständigengutachten verlängert. Regel war es bis 1998, dass die Sicherungsverwahrung ein, während zwei Beamte vor dem Gebäude blieben. Einsatzleiter E postierte sich im Eingangsbereich. Alle Beamten 10 Jahre nicht überschreiten darf. Aufgr<strong>und</strong> der Neuregelung in § 67 d III StGB ent el 1998 diese zeitliche Begrenzung. waren zivil gekleidet, aber bewa net, E sogar mit einer Maschinenpistole. <strong>Die</strong> Situation bemerkten zwei Journalisten, die Einstieg: um Auskun über die Geschehnisse ersuchten <strong>und</strong> diese auch erhielten. Einer der beiden versuchte dann Bilder von Zentrale Bedeutung haben diese Entscheidungen zum einen wegen der unterschiedlichen Rechtsprechungspraxis der Einsatz, <strong>Die</strong>nstfahrzeugen <strong>und</strong> Beamten aufzunehmen, wurde dann aber von E aufgefordert, das Fotogra eren zu unter- Gerichte. Zum anderen ist in diesem Zusammenhang die Bedeutung der Gr<strong>und</strong>rechte aus der EMRK, insb. die Art. 5 lassen. E begründete dies damit, dass die Beamten aus Gründen des Identitätsschutzes <strong>und</strong> um mögliche Sanktionen der <strong>und</strong> 7 herauszuarbeiten. Gegenseite aus dem Bereich der organisierten Kriminalität auszuschließen, nicht abgelichtet werden sollten. <strong>Die</strong> Journa- Rechtsprechung: listen bestanden auf ihrem Rechercherecht, worau in der Einsatzleiter eine Beschlagnahme von Kamera <strong>und</strong> Filmma- Der EGMR hat bereits 2009 in dem Verfahren der Individualbeschwerde M gegen Deutschland festgestellt: <strong>Die</strong> Entscheiterial androhte. dungen der deutschen Gerichte, die Stra äter auch über die Dauer von zehn Jahren hinaus in der Sicherungsverwahrung Einstieg: zu belassen, verstoßen gegen Art. 5 <strong>und</strong> 7 EMRK <strong>und</strong> sind damit menschenrechtswidrig. Zu Art.5 I EMRK (nachlesen!): <strong>Die</strong> Entscheidung ist geeignet, um sich mit der Polizeifestigkeit der Pressefreiheit, v.a. aber mit den Vorschri en des Voraussetzung einer Freiheitsentziehenden Maßnahme ist, dass <strong>für</strong> diese eine gesetzliche Gr<strong>und</strong>lage vorliegt (zum Zeit- Kunsturhebergesetzes <strong>und</strong> der Frage auseinanderzusetzen, wann ein Mensch eine Person der Zeitgeschichte ist <strong>und</strong> punkt der Verurteilung: § 67 d I StGB). Weiterhin muss ein Kausalzusammenhang zwischen der Verurteilung des Täters welche Auswirkungen dies hat. <strong>und</strong> der Fortdauer seiner Freiheitsentziehung vorhanden sein. Da er ohne die gesetzliche Änderung 1998 nach 10 Jahren klassiker Strafrecht StrR AT 6002 Strafrecht StrR AT 6001 Neue Rechtsprechung Neue Rechtsprechung Eissporthalle Bad Reichenhall Sterbehilfe durch Behandlungsabbruch BGH, Urteil vom 12.01.2010, Az.: 1 StR 272/09 BGH, Urteil vom 25.06.2010, Az.: 2 StR 454/09 Redaktion: Christine Dutzmann, Langversion unter www.<strong>iur</strong>ratio.de Redaktion: Alexander Otto, Langversion unter www.<strong>iur</strong>ratio.de Sachverhalt (verkürzt): Sachverhalt (verkürzt): Durch den Dach-Einsturz der Eissporthalle von Bad Reichenhall starben 15 Besucher, 6 weitere wurden schwer verletzt. Nachdem ihr Mann eine Hirnblutung erlitt, erörterte P mit ihren Kindern, ob <strong>und</strong> wie sie sich in einem solchen Fall die Zum Einsturz kam es aufgr<strong>und</strong> gravierender Mängel in der Dachkonstruktion. Ingenieur I erhielt von der Stadt den Behandlung wünscht. Dabei äußerte sie klar, dass sie im Falle einer Bewusstlosigkeit <strong>und</strong> der verlorenen Fähigkeit, ihren Au rag, ein Gesamtgutachten über anstehende Sanierungsmaßnahmen zu erstellen. Von dem Au rag umfasst war auch Willen zu äußern, weder künstlich ernährt noch beatmet werden möchte. Kurz darauf erlitt P eine Hirnblutung <strong>und</strong> el die Dachkonstruktion der Eishalle. Ein Standsicherheitsgutachten war nicht in Au rag gegeben oder gewollt, wohl aber ins Wachkoma, wurde künstlich ernährt. Obwohl keine Streitigkeiten zwischen Familie <strong>und</strong> Ärzten über den Willen der eine „handnahe Überprüfung“ der Holzträger. I untersuchte einen Träger wegen au älliger Flecken näher, die restlichen P bestanden, wurde ein Behandlungsabbruch abgelehnt bzw. durch Wiederaufnahme der Behandlung verhindert. Auf Balken betrachtete er mit einem Teleobjektiv vom Boden aus. Bei handnaher Untersuchung hätte I o ene Fugen in der Anraten ihres Rechtsanwaltes schnitten die Kinder der P darau in den Schlauch der Ernährungssonde durch. P wurde Verleimung gef<strong>und</strong>en <strong>und</strong> ein Holzsachverständiger hätte darau in die brüchigen Leimverbindungen aufgedeckt. I kam in eine Klinik eingeliefert <strong>und</strong> eine neue Ernährungssonde gelegt. Kurz darauf starb P eines natürlichen Todes. zu dem Schluss: „<strong>Die</strong> Tragkonstruktionen der gesamten Eissporthalle be nden sich in einem allgemein als gut zu Einstieg: bezeichnenden Zustand.“ I hatte bereits bei einer Untersuchung der Schwimmhalle im Jahr 2001 starke Beschädigungen ema des Urteils ist die Stra arkeit des Behandlungsabbruchs durch Unterlassen, Begrenzen oder Beenden einer im Dach der Schwimmhalle reklamiert <strong>und</strong> diese im Jahr 2003 wiederholt. <strong>Die</strong> Stadt reagierte hierauf zunächst jedoch bereits begonnenen medizinischen Behandlung. Im Mittelpunkt der Entscheidung stehen die neuen Regelungen zur sog. nicht. Patientenverfügung. <strong>Die</strong> Entscheidung eignet sich zur Wiederholung der Rechtfertigungsgründe. In diesem Zusam- Einstieg: menhang sollten auch die Gr<strong>und</strong>sätze der „Hilfe zum Sterben“ <strong>und</strong> „Hilfe im Sterben“ wiederholt werden. <strong>Die</strong> Entscheidung eignet sich zur Wiederholung der Voraussetzungen des unechten Unterlassungsdelikts. Ob seiner Rechtsprechungsänderung: Aktualität <strong>und</strong> der großen Medienresonanz ist fast sicher davon auszugehen, dass dieses BGH-Urteil schon bald Gegen- Wurde bislang das aktive Tun bei der „zulässigen“ Sterbehilfe ausgeschlossen <strong>und</strong> auf einem wenig nachvollziehbaren stand einiger Examensklausuren sein wird. Weg dem Unterlassen gleichgestellt, stellt der BGH nun klar, dass auch das aktive Tun bei der Sterbehilfe einer Einwilligung zugänglich ist, sofern es sich im Rahmen eines Behandlungsabbruchs bewegt. 67