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Ausgabe 2/2009 - Gewerkschaft Öffentlicher Dienst

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§<br />

Vorgekommene zu berücksichtigen.Über diese<br />

Beratung ist ein eigenes Beratungsprotokoll<br />

zu erstellen. Unmittelbar nach Beschlussfassung<br />

ist das Erkenntnis (Urteil) des Senates<br />

samt den wesentlichen Entscheidungsgründen<br />

mündlich zu verkünden.<br />

Das Disziplinarerkenntnis<br />

Das Disziplinarerkenntnis hat entweder auf<br />

Schuldspruch oder auf Freispruch zu lauten<br />

– tertium non datur – und in der Regel die<br />

Strafe festzusetzen. In Ausnahmefällen kann<br />

aber auch im Fall eines Schuldspruchs von<br />

der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen<br />

werden. Dies kommt aber nur dann<br />

in Betracht, wenn sowohl nach den Umständen<br />

des Falles als auch der Persönlichkeit des<br />

Beamten davon ausgegangen werden kann,<br />

dass die Verhängung einer Strafe nicht erforderlich<br />

ist,um den Beamten von der Begehung<br />

weiterer Verfehlungen abzuhalten und dies<br />

ohneVerletzung dienstlicher Interessen möglich<br />

ist. Dennoch handelt es sich auch beim<br />

„Schuldspruch ohne Strafe“ um eine Disziplinarstrafe,<br />

da damit ein rechtlich verbindlicher<br />

Vorwurf mit nachteiligenWirkungen (z. B. als<br />

Erschwerungsgrund bei einer erneutenVerurteilung)<br />

festgestellt wird (VwGH 18.12.1998<br />

SlgNF 14.834A).<br />

Disziplinarstrafen<br />

Neben dem Schuldspruch ohne Strafe kommen<br />

in Betracht: der Verweis, die Geldbuße,<br />

die Geldstrafe oder die Entlassung. Der Verweis<br />

ähnelt der dienstrechtlichen Ermahnung.<br />

Während diese aber eine spezielle Ausformung<br />

des Weisungsrechts darstellt, handelt<br />

es sich beimVerweis um eine „echte“ Disziplinarstrafe.Die<br />

Geldbuße und Geldstrafe unterscheiden<br />

sich in der Höhe.Von einer Geldbuße<br />

spricht das Gesetz bei einer „Strafe“ bis zur<br />

Hälfte des Monatsbezuges, eine Geldstrafe<br />

hingegen kann bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen<br />

verhängt werden. Die Kinderzulage<br />

wird bei der Bemessung in beiden Fällen nicht<br />

berücksichtigt, maßgeblich ist aber die besoldungsrechtliche<br />

Stellung des Delinquenten im<br />

Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen<br />

Disziplinarerkenntnisses. Allfällige Kürzungen<br />

des Monatsbezuges, etwa aufgrund einer<br />

Suspendierung oder infolge einer krankheitsbedingten<br />

<strong>Dienst</strong>abwesenheit über 182<br />

Kalendertage hinaus, führen nicht zu einer<br />

Kürzung der Bemessungsgrundlage. Eine<br />

anteilsmäßige Verminderung der Bezüge wie<br />

im Fall der Herabsetzung der regelmäßigen<br />

Wochendienstzeit nach §50a BDG vermindert<br />

aber die Berechnungsbasis sehr wohl (VwGH<br />

vom 20. 11. 2006,VwSlgN 17060A). Hier ist<br />

folglich vom tatsächlich ausbezahlten Monatsbezug<br />

auszugehen.<br />

ratenzahlung<br />

Bei der Vollziehung einer Geldbuße oder<br />

-strafe ist auf die persönlichen Verhältnisse<br />

und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des<br />

Beamten Bedacht zu nehmen.Erforderlichenfalls<br />

sind diese durchAbzug vom Monats- bzw.<br />

Ruhebezug hereinzubringen; vollziehende<br />

Behörde ist die <strong>Dienst</strong>behörde. Die Disziplinarkommission<br />

kann eine Ratenzahlung<br />

bewilligen, wobei aber 36 Monatsraten nicht<br />

überschritten werden dürfen. Dabei sind<br />

die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche<br />

Leistungsfähigkeit des Beamten<br />

zu berücksichtigen. Eine explizite Bindung an<br />

die Bestimmungen der Existenzminimumverordnung<br />

ist dem Gesetz nicht zu entnehmen,<br />

eine auf Grundlage dieserVerordnung vorgenommene<br />

Berechnung wird aber vomVwGH<br />

in ständiger Rechtsprechung anerkannt (vgl.<br />

VwGH vom 20. 11. 2001, 98/09/0323).<br />

Die entlassung<br />

Die Disziplinarstrafe der Entlassung ist<br />

zweifellos die schwerwiegendste, führt sie<br />

doch zur Auflösung des grundsätzlich auf<br />

Lebensdauer angelegten öffentlich-rechtlichen<br />

<strong>Dienst</strong>verhältnisses.<br />

DerVwGH vertrat in ständiger Rechtsprechung<br />

den sogenannten Untragbarkeitsgrundsatz:„Die<br />

Entlassung ist die schwerste Disziplinarstrafe<br />

gegen aktive Beamte. Sie bezweckt,<br />

dass sich die <strong>Dienst</strong>behörde von einem Beamten,<br />

der sich infolge seines Fehlverhaltens<br />

untragbar gemacht hat (Untragbarkeitsgrundsatz),<br />

unterAuflösung des Beamtenverhältnisses<br />

trennen kann.Nur die im Fehlverhalten des<br />

Beamten offenbar gewordene Untragbarkeit,<br />

die es der <strong>Dienst</strong>behörde unzumutbar macht,<br />

mit dem Beamten weiterhin das Beamtenverhältnis<br />

fortzusetzen, darf Grund für die Verhängung<br />

der Disziplinarstrafe der Entlassung<br />

sein. Damit bewirkt die Entlassung zugleich<br />

die Reinigung der Beamtenschaft von einem<br />

Organwalter, der sich nicht mehr würdig<br />

38 GÖD_<strong>Ausgabe</strong> 2_<strong>2009</strong>

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