Ausgabe 2/2009 - Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
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§<br />
Vorgekommene zu berücksichtigen.Über diese<br />
Beratung ist ein eigenes Beratungsprotokoll<br />
zu erstellen. Unmittelbar nach Beschlussfassung<br />
ist das Erkenntnis (Urteil) des Senates<br />
samt den wesentlichen Entscheidungsgründen<br />
mündlich zu verkünden.<br />
Das Disziplinarerkenntnis<br />
Das Disziplinarerkenntnis hat entweder auf<br />
Schuldspruch oder auf Freispruch zu lauten<br />
– tertium non datur – und in der Regel die<br />
Strafe festzusetzen. In Ausnahmefällen kann<br />
aber auch im Fall eines Schuldspruchs von<br />
der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen<br />
werden. Dies kommt aber nur dann<br />
in Betracht, wenn sowohl nach den Umständen<br />
des Falles als auch der Persönlichkeit des<br />
Beamten davon ausgegangen werden kann,<br />
dass die Verhängung einer Strafe nicht erforderlich<br />
ist,um den Beamten von der Begehung<br />
weiterer Verfehlungen abzuhalten und dies<br />
ohneVerletzung dienstlicher Interessen möglich<br />
ist. Dennoch handelt es sich auch beim<br />
„Schuldspruch ohne Strafe“ um eine Disziplinarstrafe,<br />
da damit ein rechtlich verbindlicher<br />
Vorwurf mit nachteiligenWirkungen (z. B. als<br />
Erschwerungsgrund bei einer erneutenVerurteilung)<br />
festgestellt wird (VwGH 18.12.1998<br />
SlgNF 14.834A).<br />
Disziplinarstrafen<br />
Neben dem Schuldspruch ohne Strafe kommen<br />
in Betracht: der Verweis, die Geldbuße,<br />
die Geldstrafe oder die Entlassung. Der Verweis<br />
ähnelt der dienstrechtlichen Ermahnung.<br />
Während diese aber eine spezielle Ausformung<br />
des Weisungsrechts darstellt, handelt<br />
es sich beimVerweis um eine „echte“ Disziplinarstrafe.Die<br />
Geldbuße und Geldstrafe unterscheiden<br />
sich in der Höhe.Von einer Geldbuße<br />
spricht das Gesetz bei einer „Strafe“ bis zur<br />
Hälfte des Monatsbezuges, eine Geldstrafe<br />
hingegen kann bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen<br />
verhängt werden. Die Kinderzulage<br />
wird bei der Bemessung in beiden Fällen nicht<br />
berücksichtigt, maßgeblich ist aber die besoldungsrechtliche<br />
Stellung des Delinquenten im<br />
Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen<br />
Disziplinarerkenntnisses. Allfällige Kürzungen<br />
des Monatsbezuges, etwa aufgrund einer<br />
Suspendierung oder infolge einer krankheitsbedingten<br />
<strong>Dienst</strong>abwesenheit über 182<br />
Kalendertage hinaus, führen nicht zu einer<br />
Kürzung der Bemessungsgrundlage. Eine<br />
anteilsmäßige Verminderung der Bezüge wie<br />
im Fall der Herabsetzung der regelmäßigen<br />
Wochendienstzeit nach §50a BDG vermindert<br />
aber die Berechnungsbasis sehr wohl (VwGH<br />
vom 20. 11. 2006,VwSlgN 17060A). Hier ist<br />
folglich vom tatsächlich ausbezahlten Monatsbezug<br />
auszugehen.<br />
ratenzahlung<br />
Bei der Vollziehung einer Geldbuße oder<br />
-strafe ist auf die persönlichen Verhältnisse<br />
und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des<br />
Beamten Bedacht zu nehmen.Erforderlichenfalls<br />
sind diese durchAbzug vom Monats- bzw.<br />
Ruhebezug hereinzubringen; vollziehende<br />
Behörde ist die <strong>Dienst</strong>behörde. Die Disziplinarkommission<br />
kann eine Ratenzahlung<br />
bewilligen, wobei aber 36 Monatsraten nicht<br />
überschritten werden dürfen. Dabei sind<br />
die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche<br />
Leistungsfähigkeit des Beamten<br />
zu berücksichtigen. Eine explizite Bindung an<br />
die Bestimmungen der Existenzminimumverordnung<br />
ist dem Gesetz nicht zu entnehmen,<br />
eine auf Grundlage dieserVerordnung vorgenommene<br />
Berechnung wird aber vomVwGH<br />
in ständiger Rechtsprechung anerkannt (vgl.<br />
VwGH vom 20. 11. 2001, 98/09/0323).<br />
Die entlassung<br />
Die Disziplinarstrafe der Entlassung ist<br />
zweifellos die schwerwiegendste, führt sie<br />
doch zur Auflösung des grundsätzlich auf<br />
Lebensdauer angelegten öffentlich-rechtlichen<br />
<strong>Dienst</strong>verhältnisses.<br />
DerVwGH vertrat in ständiger Rechtsprechung<br />
den sogenannten Untragbarkeitsgrundsatz:„Die<br />
Entlassung ist die schwerste Disziplinarstrafe<br />
gegen aktive Beamte. Sie bezweckt,<br />
dass sich die <strong>Dienst</strong>behörde von einem Beamten,<br />
der sich infolge seines Fehlverhaltens<br />
untragbar gemacht hat (Untragbarkeitsgrundsatz),<br />
unterAuflösung des Beamtenverhältnisses<br />
trennen kann.Nur die im Fehlverhalten des<br />
Beamten offenbar gewordene Untragbarkeit,<br />
die es der <strong>Dienst</strong>behörde unzumutbar macht,<br />
mit dem Beamten weiterhin das Beamtenverhältnis<br />
fortzusetzen, darf Grund für die Verhängung<br />
der Disziplinarstrafe der Entlassung<br />
sein. Damit bewirkt die Entlassung zugleich<br />
die Reinigung der Beamtenschaft von einem<br />
Organwalter, der sich nicht mehr würdig<br />
38 GÖD_<strong>Ausgabe</strong> 2_<strong>2009</strong>