Diese für die Umsatzsteuerbefreiung privater ... - BDPK
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Aktuelle Rechtsentwicklungen zur <strong>Umsatzsteuerbefreiung</strong><br />
<strong>privater</strong> Krankenhäuser<br />
Bei konsequenter Anwendung der neuesten Rechtsprechung des<br />
Bundesfinanzhofes muss m. E. gelten:<br />
Jeder Unternehmer - und damit auch jedes Krankenhaus! - muss sich<br />
sowohl auf § 4 Nr. 14 UStG als auch auf § 4 Nr. 16 UStG berufen<br />
können, wenn gleichartige Leistungen anderenfalls steuerlich<br />
ungleich behandelt würden.<br />
Soweit Leistungen - unabhängig, wer sie erbringt - sowohl unter § 4<br />
Nr. 14 UStG als auch unter § 4 Nr. 16 UStG fallen, muss sich jeder<br />
Steuerpflichtige - und damit auch jedes Krankenhaus - auf <strong>die</strong> <strong>für</strong> ihn<br />
günstigere Regelung berufen können.<br />
Dies ergibt sich aus der Systematik des EU-Gemeinschaftsrechts:<br />
Die Grundsätze des EU-Gemeinschaftsrechts können deshalb nicht<br />
auf das nationale deutsche Recht übertragen werden. Das deutsche<br />
Umsatzsteuerrecht ist insoweit nicht richtlinienkonform.<br />
Aber: Was ist mit Unterkunft und Verpflegung bei Bezugnahme auf <strong>die</strong><br />
<strong>Umsatzsteuerbefreiung</strong> des § 4 Nr. 14 UStG?<br />
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