09.06.2013 Aufrufe

Esser, Heinz Christian BK 2011 - BDPK

Esser, Heinz Christian BK 2011 - BDPK

Esser, Heinz Christian BK 2011 - BDPK

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>BDPK</strong>-Bundeskongress<br />

vom 29. bis 30 Juni in Dresden<br />

Fachforum Rehabilitation am 30.06.<strong>2011</strong>.<br />

1


Schiedsverfahren gemäß § 125 Abs. 2 SGB V<br />

Gesetz zum ordnungspolitischen Rahmen der Krankenhausfinanzierung ab<br />

dem Jahr 2009 - Krankenhausfinanzierungsreformgesetz – KHRG - (vgl. Artikel 3<br />

Ziffer 7, In Kraft getreten am 24.03.2009)<br />

§ 125 Abs. 2 Satz 4 SGB V:<br />

„Soweit sich die Vertragspartner in den mit Verbänden der<br />

Leistungserbringer abgeschlossenen Verträgen nicht auf die<br />

Vertragspreise oder eine Anpassung der Vertragspreise einigen,<br />

werden die Preise von einer von den Vertragspartnern gemeinsam<br />

zu benennenden unabhängigen Schiedsperson festgelegt.“


§ 125 Abs. 2 Satz 5 und 6 SGB V:<br />

Schiedsverfahren gemäß § 125 Abs. 2 SGB V<br />

„Einigen sich die Vertragspartner nicht auf eine Schiedsperson, wird diese<br />

von der für die vertragsschließende Krankenkasse oder den<br />

vertragsschließenden Landesverband zuständigen Aufsichtsbehörde<br />

bestimmt.“<br />

„Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Verbände der<br />

Leistungserbringer sowie die Krankenkassen oder ihre Landesverbände je<br />

zur Hälfte.“


Amtliche Begründung:<br />

Schiedsverfahren gemäß § 125 Abs. 2 SGB V<br />

„Mit der Regelung wird für den Fall, dass sich die Krankenkassen ihre<br />

Verbände oder Arbeitsgemeinschaften und die Verbände der<br />

Leistungserbringer nicht auf Vertragspreise oder die Anpassung von<br />

Vertragspreisen einigen, eine Schiedsmöglichkeit eröffnet.<br />

Damit soll eine angemessene Vergütung der Leistungen im<br />

Heilmittelbereich erreicht werden.“


Referentenentwurf GKV-Versorgungsgesetz Stand 10.06.<strong>2011</strong>, vgl. Artikel 1 Ziffer 40<br />

Schiedsverfahren gemäß § 125 Abs. 2 SGB V<br />

§ 111c Abs. 3 SGB V<br />

„Versorgungsverträge mit Rehabilitationseinrichtungen“<br />

„Die Vergütungen für die in § 40 Absatz 1 genannten Leistungen werden<br />

zwischen den Krankenkassen und den Trägern der zugelassenen<br />

Rehabilitationseinrichtungen vereinbart. Kommt eine Vereinbarung<br />

innerhalb von 2 Monaten, nachdem eine Vertragspartei nach Satz 1<br />

schriftlich zur Aufnahme von Verhandlungen aufgefordert hat, nicht oder<br />

teilweise nicht zustande, wird ihr Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei<br />

durch die Landesschiedsstelle nach § 111b festgesetzt. Diese ist dabei<br />

an die für die Vertragsparteien geltenden Rechtsvorschriften gebunden."


Schiedsverfahren gemäß § 125 Abs. 2 SGB V<br />

Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze (vgl. Artikel 3, Ziffer 3, am<br />

09.06.11 vom Bundestag beschlossen, tritt nach Verkündung im Bundesanzeiger in Kraft)<br />

§ 111b SGB V<br />

„Landesschiedsstelle für Vergütungsvereinbarungen<br />

zwischen Krankenkassen und Trägern von Vorsorge- oder<br />

Rehabilitationseinrichtungen“<br />

(1) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen<br />

gemeinsam und die für die Wahrnehmung der Interessen der stationären<br />

Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen auf Landesebene<br />

maßgeblichen Verbände* bilden miteinander für jedes Land eine<br />

Schiedsstelle. Diese entscheidet in den Angelegenheiten, die ihr nach<br />

diesem Buch zugewiesen sind.


Schiedsverfahren gemäß § 125 Abs. 2 SGB V<br />

Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze (vgl. Artikel 3, Ziffer 3, am<br />

09.06.11 vom Bundestag beschlossen, tritt nach Verkündung im Bundesanzeiger in Kraft)<br />

§ 111b SGB V<br />

„Landesschiedsstelle für Vergütungsvereinbarungen<br />

zwischen Krankenkassen und Trägern von Vorsorge- oder<br />

Rehabilitationseinrichtungen“<br />

(2) Die Schiedsstelle besteht aus einem unparteiischen Vorsitzenden und<br />

zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern sowie aus Vertretern der<br />

jeweiligen Vertragsparteien nach § 111 Absatz 5 Satz 1 in gleicher Zahl;<br />

für den Vorsitzenden und die unparteiischen Mitglieder können<br />

Stellvertreter bestellt werden. Der Vorsitzende und die unparteiischen<br />

Mitglieder werden von den beteiligten Verbänden nach Absatz 1<br />

gemeinsam bestellt. Kommt eine Einigung nicht zustande, werden sie von<br />

den zuständigen Landesbehörden bestellt.


Schiedsverfahren gemäß § 125 Abs. 2 SGB V<br />

Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze (vgl. Artikel 3, Ziffer 3, am<br />

09.06.11 vom Bundestag beschlossen, tritt nach Verkündung im Bundesanzeiger in Kraft)<br />

§ 111b SGB V<br />

„Landesschiedsstelle für Vergütungsvereinbarungen<br />

zwischen Krankenkassen und Trägern von Vorsorge- oder<br />

Rehabilitationseinrichtungen“<br />

(3) Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind<br />

an Weisungen nicht gebunden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die<br />

Entscheidungen werden von der Mehrheit der Mitglieder getroffen. Ergibt<br />

sich keine Mehrheit, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.<br />

(4) Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führt die zuständige<br />

Landesbehörde.


Schiedsverfahren gemäß § 125 Abs. 2 SGB V<br />

Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze (vgl. Artikel 3, Ziffer 3, am<br />

09.06.11 vom Bundestag beschlossen, tritt nach Verkündung im Bundesanzeiger in Kraft)<br />

§ 111b SGB V<br />

„Landesschiedsstelle für Vergütungsvereinbarungen<br />

zwischen Krankenkassen und Trägern von Vorsorge- oder<br />

Rehabilitationseinrichtungen“<br />

(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung<br />

das Nähere über die Zahl, die Bestellung, die Amtsdauer und die<br />

Amtsführung, die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung<br />

für Zeitaufwand der Mitglieder der Schiedsstelle, die Geschäftsführung,<br />

das Verfahren, die Erhebung und die Höhe der Gebühren sowie über die<br />

Verteilung der Kosten zu bestimmen. Sie können diese Ermächtigung<br />

durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen.


Schiedsverfahren gemäß § 125 Abs. 2 SGB V<br />

* Zum Begriff „maßgebliche Verbände“ im Sinne von<br />

§ 111b Abs. 1 SGB V:<br />

§ 92 Abs. 6 Satz 2 SGB V<br />

Vor der Entscheidung des Bundesausschusses über die Richtlinien zur Verordnung<br />

von Heilmitteln nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den in § 125 Abs. 1 Satz 1<br />

genannten Organisationen der Leistungserbringer Gelegenheit zur Stellungnahme<br />

zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.<br />

§ 125 Abs. 1 1.Halbsatz SGB V<br />

Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der<br />

Interessen der Heilmittelerbringer maßgeblichen Spitzenorganisationen auf<br />

Bundesebene sollen unter Berücksichtigung der Richtlinien nach § 92 Abs. 1<br />

Satz 2 Nr. 6 gemeinsam Rahmenempfehlungen über die einheitliche Versorgung<br />

mit Heilmitteln abgeben;


Schiedsverfahren gemäß § 125 Abs. 2 SGB V<br />

* Zum Begriff „maßgebliche Verbände“ im Sinne von<br />

§ 111b Abs. 1 SGB V:<br />

vgl. Verfahrensordnung des Gemeinsamen Bundesausschusses<br />

§ 9<br />

Ermittlung der stellungnahmeberechtigten<br />

Organisationen und Sachverständigen<br />

(2) Das Merkmal „maßgebliche Spitzenorganisation auf Bundesebene“ ist durch<br />

Vorlage der Satzung oder Statuten und – soweit es sich nicht um Körperschaften<br />

des öffentlichen Rechts handelt – durch Angabe der Mitgliederzahl glaubhaft zu<br />

machen.


Schiedsverfahren gemäß § 125 Abs. 2 SGB V<br />

* Zum Begriff „maßgebliche Verbände“ im Sinne von<br />

§ 111b Abs. 1 SGB V:<br />

vgl. Verfahrensordnung des Gemeinsamen Bundesausschusses<br />

§ 9<br />

Ermittlung der stellungnahmeberechtigten<br />

Organisationen und Sachverständigen<br />

(3) Das Plenum entscheidet aufgrund der eingehenden Meldungen über den Kreis<br />

der stellungnahmeberechtigten Organisationen, gibt diesen im Bundesanzeiger und<br />

im Internet bekannt und teilt den betreffenden Organisationen seine Entscheidung<br />

mit. Nachmeldungen sind möglich. Nach Aufforderung durch den Gemeinsamen<br />

Bundesausschuss hat eine anerkannte Organisation glaubhaft zu machen, dass die<br />

Voraussetzungen nach Absatz 2 weiterhin erfüllt sind.


Schiedsverfahren gemäß § 125 Abs. 2 SGB V<br />

* Zum Begriff „maßgebliche Verbände“ im Sinne von<br />

§ 111b Abs. 1 SGB V:<br />

vgl. Verfahrensordnung des Gemeinsamen Bundesausschusses<br />

§ 9<br />

Ermittlung der stellungnahmeberechtigten<br />

Organisationen und Sachverständigen<br />

(4) Bei Wegfall der Voraussetzungen wird das Stellungnahmerecht durch den<br />

Gemeinsamen Bundesausschuss aberkannt, soweit nicht die betreffende<br />

Organisation selbst auf das Stellungnahmerecht verzichtet.


Schiedsverfahren gemäß § 125 Abs. 2 SGB V<br />

Entscheidung des BSG vom 25.11.2010 Az.: B 3 KR 1/10 R (für<br />

den Bereich der häuslichen Krankenpflege (HKP), vgl. § 132a SGB<br />

V)<br />

Unterschiede Schiedsverfahren Heilmittel/HKP:<br />

§ 125 Abs.2 Satz 4 ff. und. § 132a SGB V grds. vergleichbar,<br />

in der HKP sind aber<br />

- auch die Inhalte der Rahmenvertragsverhandlungen - abweichend zum<br />

Heilmittelbereich – ggf. Bestandteil des Schiedsverfahrens,<br />

- Vergütungsvereinbarungen den zuständigen Aufsichtsbehörden<br />

gegenüber nicht vorlagepflichtig


Schiedsverfahren gemäß § 125 Abs. 2 SGB V<br />

Entscheidung des BSG vom 25.11.2010 Az.: B 3 KR 1/10 R:<br />

- Addition entgangener Grundlohnsummenentwicklungen gemäß § 71<br />

Abs. 3 SGB zulässig (im vorliegenden Fall 5,98%, GLS-Entwicklungen der<br />

Jahre 2001 – 2007<br />

- Schiedssprüche sind nur eingeschränkt richterlich überprüfbar<br />

- Grundsatz der Beitragsstabilität nicht verletzt, da Preiserhöhung nicht<br />

zur Beitragserhöhungen der Krankenkassen geführt hätte (Anteil HKP an<br />

Gesamtausgaben ca. 1,5%)


Schiedsverfahren gemäß § 125 Abs. 2 SGB V<br />

Entscheidung des BSG vom 25.11.2010 Az.: B 3 KR 1/10 R:<br />

- Schiedsperson ist Vertragshelfer und keine Behörde (im Gegensatz zu<br />

Schiedsämtern gemäß § 89 - vertragsärztliche/vertragszahnärztliche<br />

Versorgung und (neu) für Vorsorge- und Reha-Einrichtungen),<br />

- Schiedsspruch daher auch kein Verwaltungsakt<br />

- Es gibt keine „Leitlinie“ die regelt, wie das Schiedsverfahren abzulaufen<br />

hat.


Schiedsverfahren gemäß § 125 Abs. 2 SGB V<br />

Entscheidung des BSG vom 25.11.2010 Az.: B 3 KR 1/10 R:<br />

- Klageart gegen Schiedssprüche daher „Ersetzungsklage“ nach § 132a<br />

Abs.2 Satz 6 SGB V i.Vm. § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V, § 317 Abs. und<br />

§ 319 Abs. 1 Satz 2 BGB (eine Sonderform der Leistungsklage nach §<br />

54 Abs. 5 SGG)<br />

- Vergütung ist nach billigem Ermessen zu bestimmen, darf also nicht<br />

„unbillig“ sein


Schiedsverfahren gemäß § 125 Abs. 2 SGB V<br />

Entscheidung des BSG vom 25.11.2010 Az.: B 3 KR 1/10 R:<br />

Stichwort „Unbilligkeit“. Wie wird geprüft?<br />

Wird geltendes Recht verletzt?<br />

Wurden wesentliche Verfahrensgrundsätze (faires Verfahren,<br />

rechtliches Gehör, etc.) beachtet?<br />

Hat die Schiedsperson den ihr eingeräumten Beurteilungsspielraum<br />

eingehalten? Ist die Entscheidung vertretbar und nachvollziehbar?


Schiedsverfahren gemäß § 125 Abs. 2 SGB V<br />

Aber Achtung:<br />

Entscheidung des BSG vom 09.04.2008 B 6 KA 29/07 R:<br />

Einigung der Vertragspartner (KZV und Krankenkassen) auf Anpassung<br />

der Gesamtvergütung um 0,69% (GLS NBL 2004 wurde mit 0,71%<br />

festgestellt).<br />

Über eine zusätzliche Erhöhung im Rahmen einer Ost-Westangleichung<br />

konnten sich die Vertragspartner jedoch nicht verständigen.<br />

Daraufhin wurde das Landesschiedsamt angerufen.


Schiedsverfahren gemäß § 125 Abs. 2 SGB V<br />

Aber Achtung:<br />

Entscheidung des BSG vom 09.04.2008 B 6 KA 29/07 R:<br />

Das Landesschiedsamt setzte daraufhin für das Jahr 2004 über die<br />

vereinbarten 0,69% hinaus eine zusätzliche Anpassung in Höhe von<br />

fest.<br />

0,1%<br />

Begründung des Landesschiedsamtes:<br />

Die gesetzliche Regelung, die zu einer (teilweisen) Ost-Westanpassung<br />

der ärztlichen Gesamtvergütung führt, gelte auch für die vertragszahnärztliche<br />

Versorgung.


Schiedsverfahren gemäß § 125 Abs. 2 SGB V<br />

Aber Achtung:<br />

Entscheidung des BSG vom 09.04.2008 B 6 KA 29/07 R:<br />

Entscheidung des BSG:<br />

Da die entsprechende gesetzliche Grundlage ausschließlich die<br />

(teilweise) Ost-Westanpassung im vertragsärztlichen Bereich regelt, war<br />

§ 71 Abs. 2 SGB V (Grundlohnsummenbindung) zwingend zu beachten.<br />

Da das Gesamtergebnis mit 0,69% + 0,10% = 0,79% das zulässige<br />

Erhöhungsvolumen im Jahr 2004 von 0,71% überschreitet, liegt ein<br />

Verstoß gegen § 71 Abs. 2 SGB V vor. Der Schiedsspruch war damit<br />

rechtswidrig und demnach aufzuheben!


Erfahrungen Heilmittelbereich:<br />

Antragssteller/Antragsgegner:<br />

Schiedsverfahren gemäß § 125 Abs. 2 SGB V<br />

Deutscher Verband für Physiotherapie (ZVK), Landesverband Berlin-<br />

Brandenburg ./. Primärkassen Berlin<br />

Forderungen:<br />

- Strukturelle Erhöhung in 3 Stufen a jeweils 6% Erhöhungsvolumen für<br />

West- und Ost-Berlin (entspricht in etwa einer Anpassung an das<br />

Vergütungsniveau der Ersatzkassen)<br />

- Strukturelle Erhöhung um 2,61% (davon 1 Prozentpunkt für West- und<br />

1,61 Prozentpunkte für Ostberlin)


Erfahrungen Heilmittelbereich:<br />

Ergebnis:<br />

Schiedsverfahren gemäß § 125 Abs. 2 SGB V<br />

Vertragliche Vereinbarung auf strukturelle Erhöhung um 2,61%.<br />

Hintergrund:<br />

Fünf andere (Splitter-)Verbände hatten sich bereits im Vorfeld mit den<br />

Primärkassen in Berlin auf das Angebot einer strukturellen Erhöhung um<br />

2,61% (mit Schwerpunkt Ostberlin) verständigt!


Erfahrungen Heilmittelbereich:<br />

Antragssteller/Antragsgegner:<br />

Schiedsverfahren gemäß § 125 Abs. 2 SGB V<br />

Deutscher Verband für Physiotherapie (ZVK), Landesverband Sachsen-<br />

Anhalt ./. AOK Sachsen-Anhalt<br />

Forderungen:<br />

- Strukturelle Erhöhung in einer Stufe auf das durchschnittliche<br />

Vergütungsniveau Primärkassen West (entspricht ca. +30%)<br />

- Absenkung um 1,96%


Erfahrungen Heilmittelbereich:<br />

Ergebnis:<br />

Schiedsverfahren gemäß § 125 Abs. 2 SGB V<br />

Vertragliche Vereinbarung einer linearen Erhöhung um 9,5% für den<br />

Zeitraum 01.07. – 31.12.2010, danach Rebasierung auf das<br />

Vergütungsniveau AOK NBL (siehe unten)<br />

Hintergrund:<br />

Die ZVK Landesverbände Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg,<br />

Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen hatten sich im Vorfeld des<br />

Schiedsverfahrens mit der AOK Mecklenburg-Vorpommern, der AOK<br />

Brandenburg und der AOK PLUS auf eine lineare Erhöhung um 7,5%<br />

verständigt!


Erfahrungen Heilmittelbereich:<br />

Antragssteller/Antragsgegner:<br />

Schiedsverfahren gemäß § 125 Abs. 2 SGB V<br />

Deutscher Verband für Physiotherapie (ZVK), Landesverband Baden-<br />

Württemberg und andere Verbände ./. AOK Baden-Württemberg<br />

Forderungen:<br />

-Lineare Erhöhung um 7,66% (entspricht den<br />

Grundlohnsummenentwicklungen der Jahre 2003 - 2010)<br />

- Absenkung auf vdek-Niveau (minus ca. 3,5%)


Erfahrungen Heilmittelbereich:<br />

Ergebnis:<br />

Schiedsverfahren gemäß § 125 Abs. 2 SGB V<br />

Vertragliche Vereinbarung einer linearen Erhöhung um 1,1%, Erhöhung<br />

der Hausbesuchspauschale in sozialen Einrichtungen von 4 auf 5 Euro,<br />

mit teilweiser Gegenfinanzierung durch die Absenkung Positionen<br />

Naturmoorfango und Hausbesuche).<br />

Hintergrund:<br />

Die Schiedsperson deutete „außerhalb des Schiedsverfahrens“ an, das<br />

Preisniveau auf das durchschnittliche Preisniveau Primärkassen West<br />

abzusenken zu wollen, wenn sich die Parteien nicht auf eine Erhöhung<br />

im Rahmen der Grundlohnsummenentwicklung verständigen würden.


Auswahl der Schiedspersonen<br />

Schiedsverfahren gemäß § 125 Abs. 2 SGB V<br />

Die Suche nach kompetenten/fachkundigen Schiedspersonen gestaltet<br />

sich äußerst schwierig,<br />

- da der Heilmittelsektor im Gesundheitswesen bislang eher ein<br />

Nischendasein fristet (es gibt kaum wirkliche „Insider“) und<br />

- die Aufwandsentschädigung eher dürftig ausfällt.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!