Esser, Heinz Christian BK 2011 - BDPK
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Schiedsverfahren gemäß § 125 Abs. 2 SGB V<br />
Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze (vgl. Artikel 3, Ziffer 3, am<br />
09.06.11 vom Bundestag beschlossen, tritt nach Verkündung im Bundesanzeiger in Kraft)<br />
§ 111b SGB V<br />
„Landesschiedsstelle für Vergütungsvereinbarungen<br />
zwischen Krankenkassen und Trägern von Vorsorge- oder<br />
Rehabilitationseinrichtungen“<br />
(3) Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind<br />
an Weisungen nicht gebunden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die<br />
Entscheidungen werden von der Mehrheit der Mitglieder getroffen. Ergibt<br />
sich keine Mehrheit, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.<br />
(4) Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führt die zuständige<br />
Landesbehörde.