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Esser, Heinz Christian BK 2011 - BDPK

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Schiedsverfahren gemäß § 125 Abs. 2 SGB V<br />

Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze (vgl. Artikel 3, Ziffer 3, am<br />

09.06.11 vom Bundestag beschlossen, tritt nach Verkündung im Bundesanzeiger in Kraft)<br />

§ 111b SGB V<br />

„Landesschiedsstelle für Vergütungsvereinbarungen<br />

zwischen Krankenkassen und Trägern von Vorsorge- oder<br />

Rehabilitationseinrichtungen“<br />

(3) Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind<br />

an Weisungen nicht gebunden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die<br />

Entscheidungen werden von der Mehrheit der Mitglieder getroffen. Ergibt<br />

sich keine Mehrheit, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.<br />

(4) Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führt die zuständige<br />

Landesbehörde.

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