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Esser, Heinz Christian BK 2011 - BDPK

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Schiedsverfahren gemäß § 125 Abs. 2 SGB V<br />

* Zum Begriff „maßgebliche Verbände“ im Sinne von<br />

§ 111b Abs. 1 SGB V:<br />

§ 92 Abs. 6 Satz 2 SGB V<br />

Vor der Entscheidung des Bundesausschusses über die Richtlinien zur Verordnung<br />

von Heilmitteln nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den in § 125 Abs. 1 Satz 1<br />

genannten Organisationen der Leistungserbringer Gelegenheit zur Stellungnahme<br />

zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.<br />

§ 125 Abs. 1 1.Halbsatz SGB V<br />

Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der<br />

Interessen der Heilmittelerbringer maßgeblichen Spitzenorganisationen auf<br />

Bundesebene sollen unter Berücksichtigung der Richtlinien nach § 92 Abs. 1<br />

Satz 2 Nr. 6 gemeinsam Rahmenempfehlungen über die einheitliche Versorgung<br />

mit Heilmitteln abgeben;

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