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Esser, Heinz Christian BK 2011 - BDPK

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Schiedsverfahren gemäß § 125 Abs. 2 SGB V<br />

Entscheidung des BSG vom 25.11.2010 Az.: B 3 KR 1/10 R:<br />

- Schiedsperson ist Vertragshelfer und keine Behörde (im Gegensatz zu<br />

Schiedsämtern gemäß § 89 - vertragsärztliche/vertragszahnärztliche<br />

Versorgung und (neu) für Vorsorge- und Reha-Einrichtungen),<br />

- Schiedsspruch daher auch kein Verwaltungsakt<br />

- Es gibt keine „Leitlinie“ die regelt, wie das Schiedsverfahren abzulaufen<br />

hat.

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