Esser, Heinz Christian BK 2011 - BDPK
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Schiedsverfahren gemäß § 125 Abs. 2 SGB V<br />
Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze (vgl. Artikel 3, Ziffer 3, am<br />
09.06.11 vom Bundestag beschlossen, tritt nach Verkündung im Bundesanzeiger in Kraft)<br />
§ 111b SGB V<br />
„Landesschiedsstelle für Vergütungsvereinbarungen<br />
zwischen Krankenkassen und Trägern von Vorsorge- oder<br />
Rehabilitationseinrichtungen“<br />
(2) Die Schiedsstelle besteht aus einem unparteiischen Vorsitzenden und<br />
zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern sowie aus Vertretern der<br />
jeweiligen Vertragsparteien nach § 111 Absatz 5 Satz 1 in gleicher Zahl;<br />
für den Vorsitzenden und die unparteiischen Mitglieder können<br />
Stellvertreter bestellt werden. Der Vorsitzende und die unparteiischen<br />
Mitglieder werden von den beteiligten Verbänden nach Absatz 1<br />
gemeinsam bestellt. Kommt eine Einigung nicht zustande, werden sie von<br />
den zuständigen Landesbehörden bestellt.