Esser, Heinz Christian BK 2011 - BDPK
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Schiedsverfahren gemäß § 125 Abs. 2 SGB V<br />
* Zum Begriff „maßgebliche Verbände“ im Sinne von<br />
§ 111b Abs. 1 SGB V:<br />
vgl. Verfahrensordnung des Gemeinsamen Bundesausschusses<br />
§ 9<br />
Ermittlung der stellungnahmeberechtigten<br />
Organisationen und Sachverständigen<br />
(3) Das Plenum entscheidet aufgrund der eingehenden Meldungen über den Kreis<br />
der stellungnahmeberechtigten Organisationen, gibt diesen im Bundesanzeiger und<br />
im Internet bekannt und teilt den betreffenden Organisationen seine Entscheidung<br />
mit. Nachmeldungen sind möglich. Nach Aufforderung durch den Gemeinsamen<br />
Bundesausschuss hat eine anerkannte Organisation glaubhaft zu machen, dass die<br />
Voraussetzungen nach Absatz 2 weiterhin erfüllt sind.