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Esser, Heinz Christian BK 2011 - BDPK

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Schiedsverfahren gemäß § 125 Abs. 2 SGB V<br />

* Zum Begriff „maßgebliche Verbände“ im Sinne von<br />

§ 111b Abs. 1 SGB V:<br />

vgl. Verfahrensordnung des Gemeinsamen Bundesausschusses<br />

§ 9<br />

Ermittlung der stellungnahmeberechtigten<br />

Organisationen und Sachverständigen<br />

(3) Das Plenum entscheidet aufgrund der eingehenden Meldungen über den Kreis<br />

der stellungnahmeberechtigten Organisationen, gibt diesen im Bundesanzeiger und<br />

im Internet bekannt und teilt den betreffenden Organisationen seine Entscheidung<br />

mit. Nachmeldungen sind möglich. Nach Aufforderung durch den Gemeinsamen<br />

Bundesausschuss hat eine anerkannte Organisation glaubhaft zu machen, dass die<br />

Voraussetzungen nach Absatz 2 weiterhin erfüllt sind.

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