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• Statut und Geschäftsordnung wurden übrigens m der Folge mehrfach<br />

abgeändert<br />

2. Richter<br />

• StIG bestand ursprünglich aus elf Richtern und vier Hilfsrichtern --+ nach<br />

der Statutenreform aus C"unfzehn Richtern<br />

• die Richter wurden aufneun Jahre gewählt<br />

• die Wiederwahl war zulässig<br />

• von den fünfzehn Sitzen waren den europäischen Staaten zehn vorbehalten<br />

• der fünfzehnte Sitz entfiel auf die USA, obwohl sie weder beim Völkerbund<br />

noch beim Gerichtshof Mitglied waren<br />

• Wahl der Richter: wurde von Versammlung und Rat getrennt mit Mehrheit<br />

vorgenommen, und zwar aus einer Liste, die aufgrund von Nominierungen<br />

durch die sog. nationalen Gruppen des Ständigen Haager Schiedshofes vom<br />

Generalsekretär des Völkerbundes erstellt wurde<br />

• die Richter waren für die Dauer ihrer Amtszeit unabhängig und grundsätzlich<br />

unabsetzbar<br />

• jede Partei, die keinen Richter ihrer Staatsangehörigkeit auf der Richterbank<br />

hatte, war berechtigt, einen Richter ad hoc zu benennen<br />

--+dadurch wurde ein dem Wesen der Gerichtsbarkeit fremdes Element<br />

der Schiedsgerichtsbarkeit hineingetragen<br />

• Sitz: der Friedenspalast in Den Haag<br />

3, Zuständigkeit<br />

• die ParteiC"ähigkeit C"ur Streitverfahren vor dem Gerichtshof kam nach Art.<br />

34 "Staaten oder Mitglieder(n) des Völkerbundes" zu.<br />

NB.: Überdies wurde "Mitglieder des Völkerbundes" weit, nämlich<br />

dahingehend ausgelegt, daß darunter nicht nur die tatsäcWichen<br />

Mitglieder, sondern auch solche Staaten zu verstehen seien, die<br />

aufgrund ihrer Nennung im Anhang zur Satzung das Recht hätten,<br />

Mitglieder zu werden.<br />

• andere Staaten konnten vom Rat die Parteifähigkeit vor dem Gerichtshof<br />

zuerkannt erhalten, wenn sie sich verpflichteten, ein etwaiges Urteil<br />

auszuführen sowie gegen keinen Staat zum Krieg zu schreiten, der die<br />

Entscheidung des Gerichtshofes befolgt

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