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• Statut und Geschäftsordnung wurden übrigens m der Folge mehrfach<br />
abgeändert<br />
2. Richter<br />
• StIG bestand ursprünglich aus elf Richtern und vier Hilfsrichtern --+ nach<br />
der Statutenreform aus C"unfzehn Richtern<br />
• die Richter wurden aufneun Jahre gewählt<br />
• die Wiederwahl war zulässig<br />
• von den fünfzehn Sitzen waren den europäischen Staaten zehn vorbehalten<br />
• der fünfzehnte Sitz entfiel auf die USA, obwohl sie weder beim Völkerbund<br />
noch beim Gerichtshof Mitglied waren<br />
• Wahl der Richter: wurde von Versammlung und Rat getrennt mit Mehrheit<br />
vorgenommen, und zwar aus einer Liste, die aufgrund von Nominierungen<br />
durch die sog. nationalen Gruppen des Ständigen Haager Schiedshofes vom<br />
Generalsekretär des Völkerbundes erstellt wurde<br />
• die Richter waren für die Dauer ihrer Amtszeit unabhängig und grundsätzlich<br />
unabsetzbar<br />
• jede Partei, die keinen Richter ihrer Staatsangehörigkeit auf der Richterbank<br />
hatte, war berechtigt, einen Richter ad hoc zu benennen<br />
--+dadurch wurde ein dem Wesen der Gerichtsbarkeit fremdes Element<br />
der Schiedsgerichtsbarkeit hineingetragen<br />
• Sitz: der Friedenspalast in Den Haag<br />
3, Zuständigkeit<br />
• die ParteiC"ähigkeit C"ur Streitverfahren vor dem Gerichtshof kam nach Art.<br />
34 "Staaten oder Mitglieder(n) des Völkerbundes" zu.<br />
NB.: Überdies wurde "Mitglieder des Völkerbundes" weit, nämlich<br />
dahingehend ausgelegt, daß darunter nicht nur die tatsäcWichen<br />
Mitglieder, sondern auch solche Staaten zu verstehen seien, die<br />
aufgrund ihrer Nennung im Anhang zur Satzung das Recht hätten,<br />
Mitglieder zu werden.<br />
• andere Staaten konnten vom Rat die Parteifähigkeit vor dem Gerichtshof<br />
zuerkannt erhalten, wenn sie sich verpflichteten, ein etwaiges Urteil<br />
auszuführen sowie gegen keinen Staat zum Krieg zu schreiten, der die<br />
Entscheidung des Gerichtshofes befolgt