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Entscheidungsgrundlage ist der Völkerrechtsquellenkatalog des Art. 38 Abs.l<br />

Statut, der Verträge, Gewohnheitsrecht, die Allgemeinen Rechtsgrundsätze<br />

und (als Hilfsquellen) Judikatur und Doktrin nennt.<br />

5. Rechtsgutachten<br />

• die Generalversammlung und der Sicherheitsrat können vom IG Gutachten<br />

anfordern<br />

• Gegenstand eines Gutachtens ist ,jede Rechtsfrage"<br />

• das Recht, Gutachten anzufordern, ist also ein gewisser Ersatz für die<br />

mangelnde Parteifähigkeit internationaler Organisationen vor dem<br />

Gerichtshof<br />

• da bei Staaten dieser Mangel nicht besteht, bestand kein Grund, ihnen das<br />

Recht zur Einholung von Gutachten zu geben<br />

• das Gutachtenverfahren vor dem Gerichtshof ist soweit wie möglich dem<br />

streitigen Verfahren angeglichen (Art. 68 Statut)<br />

- insbesondere bzgl. des Rechts aufallseitiges Gehör<br />

• die Gutachten des Gerichtshofes sind nicht verbindlich<br />

6. Die Rolle des IG - Bewertung<br />

• der IG hat nach dem Zweiten Weltkrieg nicht die gleiche prominente Rolle<br />

gespielt wie der StIG<br />

• Hauptgrund dafür: Desintegration der Völkerrechtsgemeinschaft in drei<br />

ideologische verschieden ausgerichtete Blöcke des Westens, Ostens und der<br />

Dritten Welt<br />

NB.: Die sozialistische Völkerrechtslehre hat nach dem Zusammenbruch<br />

des Kommunismus an Bedeutung verloren.<br />

5. Friedliche Beilegung von Streitigkeiten

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