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Baggerseen - Bund

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Abgrabungs-, Wasser- oder Bergrecht richten kann.<br />

Damit im Lande eine geplante Raumordnung gewährleistet werden kann, verfügt das Land Nordrhein-Westfalen<br />

über eine mehrstufige Planungshierarchie von der Landesplanung bis zur konkreten<br />

Planung von Einzelvorhaben. Das Landesentwicklungsprogramm (LEPro) und der Landesentwicklungsplan<br />

NRW (LEP NRW) stellen den rechtlichen Rahmen für die landesweite Raumordnung<br />

und formulieren die Zielvorgaben für die Regionalplanung, die sich in den regierungsbezirksbezogenen<br />

Gebietsentwicklungsplänen (GEP) niederschlägt. Zur Abgrabungsproblematik enthält der<br />

LEP NRW nur die Zielaussage, dass die Lagerstättensicherung Aufgabe der Regionalplanung ist und<br />

entzieht sich damit der dringend notwendigen Aufgabe, eine landesweite Konzeption für die oberirdische<br />

Rohstoffgewinnung vorzugeben. Damit liegt der Schwarze Peter bei den Bezirksplanungsbehörden,<br />

die in ihrem GEP “Bereiche für die oberirdische Gewinnung von Bodenschätzen” festlegen<br />

müssen, die die Rohstoffversorgung für 25 Jahre sichern. Diese Darstellung soll sicherstellen,<br />

daß ein Abbau außerhalb dieser festgelegten potenziellen Abgrabungsbereiche nicht mehr stattfindet,<br />

aber bedeutet nicht, daß die dargestellten Bereiche auch tatsächlich abgegraben werden müssen.<br />

Die Darstellungen des GEP werden in den Flächennutzungsplänen (FNP) und Landschaftsplänen<br />

(LP) konkretisiert und nach einer unabhängigen Prüfung aller konkurrierenden Interessen mittels<br />

Bebauungsplänen und Einzelanträgen im Rahmen von Planfeststellungs- bzw. -<br />

genehmigungsverfahren ggf. zu einer behördlichen Genehmigung geführt.<br />

Soweit die Theorie. Die Praxis zeigt jedoch, dass die Raumordnungshierarchie statt wie offiziell<br />

vorgesehen von oben nach unten, häufig von unten nach oben verläuft. Da das LEPro und der LEP<br />

für die Ausweisung von potenziellen Abgrabungsbereichen nur einen groben Rahmen formulieren,<br />

obliegt die tatsächliche Planungskompetenz der Regionalplanung. Wie dort potenzielle Abgrabungsbereiche<br />

selektiert werden, formulierte der GEP für den Regierungsbezirk Düsseldorf (REGIERUNGSPRÄ-<br />

SIDENT DÜSSELDORF 1986) folgendermaßen: ”Die Darstellung bzw. Abgrenzung der Bereiche für die<br />

oberirdische Gewinnung von Bodenschätzen erfolgte in Abwägung mit den übrigen Nutzungsansprüchen<br />

an den Raum unter Berücksichtigung der bestehenden Abgrabungen, der quantitativen<br />

und qualitativen Merkmale der Lagerstätte, der Transportkostenempfindlichkeit von Massengütern<br />

bzw. der Verkehrslage sowie unter besonderer Berücksichtigung der anschließenden Zweckbestimmungen<br />

und des Rohstoffbedarfes.” Für die Transportempfindlichkeit gilt folgendes Kriterium: “Ca.<br />

15 km LKW-Transport stellen bereits eine Verdoppelung des Preises da.” Um eine optimale<br />

Rekultivierung und geeignete Folgenutzung einer Abgrabung nach Ablauf des Abbaus zu gewährleisten<br />

fordert der GEP u.a.:<br />

- “die Abgrabungen an ausgewählten Standorten (Abgrabungsbereiche) räumlich und zeitlich<br />

zusammenzufassen,<br />

- eine maximale Rohstoffausbeute an einem Standort und<br />

- die Mehrfachnutzung eines Standortes herbeizuführen, ....”<br />

Als Beispiel einer solchen Mehrfachnutzung wird der Braunkohletagebau angeführt, wozu es heißt<br />

“In den Bereichen der Braunkohlenlagerstätten liegen wertvolle Kies- und Sandvorkommen. Da<br />

nach den bisherigen technischen und rechtlichen Bedingungen die Gewinnung der Deckschichten<br />

nur im Vorfeld des Braunkohlentagebaus möglich erscheint, sollen unter Berücksichtigung der überlagernden<br />

Lössmächtigkeiten Möglichkeiten der vorhergehenden Kies- und Sandgewinnung angestrebt<br />

werden (REGIERUNGSPRÄSIDENT DÜSSELDORF 1986).” Diese äußerst vorsichtige Formulierung zeigt<br />

jedoch, dass hier letztendlich nicht die Planungsbehörde, sondern die Industrie entscheidet, ob die<br />

wertvolle Sand- und Kiesvorkommen gewonnen oder auf einer Abraumhalde landen.<br />

Im neueren GEP (BEZIRKSREGIERUNG DÜSSELDORF 1999) heißt es:<br />

- “Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze (Abgrabungsbereiche)<br />

sichern die Rohstoffversorgung unter besonderer Berücksichtigung des Rohstoffbedarfs, der Begrenztheit<br />

bestimmter Vorkommen und der dauerhaft-umweltgerechten Raumentwicklung.<br />

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