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Publ filderstadt Issue kw07 Page 1 - Stadt Filderstadt

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AMTLICHES<br />

Bebauungsplan und<br />

Örtlichen Bauvorschriften<br />

"Schul-/Goethestr." treten in<br />

Kraft<br />

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am<br />

07.02.2011 den Bebauungsplan und die örtlichen<br />

Bauvorschriften "Schul-/Goethestr."<br />

im <strong>Stadt</strong>teil Plattenhardt gem. § 10 Baugesetzbuch<br />

(BauGB) als Satzung beschlossen.<br />

Maßgebend ist der Bebauungsplan mit Örtlichen<br />

Bauvorschriften des <strong>Stadt</strong>planungsund<br />

Hochbauamtes vom 06.04.2010 (zuletzt<br />

geändert am 08.09.2010) mit seiner Begründung.<br />

Der Planbereich ist im nachfolgenden Kartenausschnitt<br />

dargestellt: siehe rechts<br />

Der Geltungsbereich (siehe auch Planausschnitt)<br />

beinhaltet im Wesentlichen die Flurstücke<br />

3322; 3323/1; 3323. Maßgebend für<br />

die Begrenzung ist der als Satzung beschlossene<br />

Plan.<br />

Der Bebauungsplan und die Örtlichen<br />

Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung<br />

in Kraft (§ 10 BauGB).<br />

Das Bebauungsplanverfahren wurde im beschleunigten<br />

Verfahren nach § 13a BauGB<br />

(Bebauungsplan der Innenentwicklung)<br />

durchgeführt.<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass weder eine<br />

Umweltprüfung (nach § 2 Abs. 4 BauGB)<br />

noch ein Umweltbericht (nach § 2a BauGB)<br />

erstellt wurden. Dies ist bei beschleunigten Verfahren<br />

nach § 13a BauGB nicht erforderlich.<br />

Der Bebauungsplan mit Örtlichen Bauvorschriften<br />

und die dazugehörige Begründung<br />

können ab sofort während der Dienststunden<br />

beim Baurechts- und Bauverwaltungsamt<br />

im <strong>Stadt</strong>teil Plattenhardt<br />

(Uhlbergstraße 33, Zimmer 210) von jedermann<br />

eingesehen werden. Über die Inhalte<br />

kann Auskunft verlangt werden.<br />

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz<br />

1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger<br />

Entschädigungsansprüche im Falle der in den<br />

§§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile,<br />

deren Leistung schriftlich<br />

beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen<br />

ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das<br />

Erlöschen von Entschädigungsansprüchen,<br />

wennder Antrag nicht innerhalb der Frist von<br />

drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.<br />

Nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB sind<br />

unbeachtlich<br />

- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 bis 3<br />

beachtliche Verletzung der dort bezeichneten<br />

Verfahrens- und Formvorschriften,<br />

- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs.<br />

2 beachtliche Verletzung der Vorschriften<br />

über das Verhältnis des Bebauungsplans und<br />

des Flächennutzungsplans,<br />

- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel<br />

des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht<br />

innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung<br />

schriftlich gegenüber der <strong>Stadt</strong> <strong>Filderstadt</strong><br />

unter Darlegung des die Verletzung<br />

begründeten Sachverhalts geltend gemacht<br />

worden sind. Diese Bestimmung gilt entsprechend,<br />

wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a<br />

Lageplan<br />

Amtsblatt <strong>Filderstadt</strong> ● 18.2.2011 ● Woche 7<br />

Seite 9<br />

Geobasisdaten Stand 04.2010 Landesamt für Geoinformation und<br />

Landentwicklung Baden-Württemberg (www.lgl-bw.de)<br />

(beschleunigtes Verfahren) beachtlich sind.<br />

Nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO)<br />

für Baden-Württemberg gilt ein Bebauungsplan,<br />

der unter Verletzung von Verfahrensund<br />

Formvorschriften der GemO oder aufgrundderGemO<br />

ergangener Bestimmungen<br />

zustande gekommen ist, ein Jahr nach dieser<br />

Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande<br />

gekommen. Dies gilt nicht, wenn<br />

- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der<br />

Sitzung oder die Bekanntmachung des Bebauungsplanes<br />

verletzt worden sind,<br />

- die Oberbürgermeisterin dem Beschluss<br />

nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit<br />

widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines<br />

Jahres seit dieser Bekanntmachung die<br />

Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet<br />

hat oder die Verletzung von Verfahrens-<br />

und Formvorschriften gegenüber der<br />

Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts,<br />

der die Verletzung begründen soll,<br />

schriftlich geltend gemacht worden ist.<br />

Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2<br />

Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so<br />

kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann<br />

diese Verletzung geltend machen.<br />

Die Verletzungen sind schriftlich gegenüber<br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Filderstadt</strong> geltend zu machen.<br />

Erläuterung zur Planung:<br />

Im Sinne des immer wichtiger werdenden<br />

sparsamen Umgangs mit Grund und Boden<br />

nimmt die <strong>Stadt</strong> <strong>Filderstadt</strong> die Möglichkeit<br />

wahr, die zur Verfügung stehenden Flächen<br />

zu überplanen und in diesem Bereich eine<br />

zentrumsnahe Baumöglichkeit zu schaffen.<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Filderstadt</strong>, Wahlkreis<br />

9-Nürtingen<br />

Öffentliche Bekanntmachung über das<br />

Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis<br />

und die Erteilung von Wahlscheinen<br />

für die Landtagswahl am 27.<br />

März 2011<br />

1. Das Wählerverzeichnis zur Wahl des<br />

Landtags von Baden-Württemberg für die<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Filderstadt</strong> wird in der Zeitvom Montag,<br />

7. März bis Freitag, 11. März 2011<br />

während der allgemeinen Öffnungszeiten bei<br />

allen Bürgerämtern der <strong>Stadt</strong> <strong>Filderstadt</strong><br />

für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme<br />

bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte<br />

kann die Richtigkeit und Vollständigkeit<br />

der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen<br />

Daten überprüfen. Sofern ein<br />

Wahlberechtigter die Richtigkeit und Vollständigkeit<br />

der Daten von anderen im Wählerverzeichnis<br />

eingetragenen Personen überprüfen<br />

will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus<br />

denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit<br />

des Wählerverzeichnisses ergeben<br />

kann. Die Daten von Wahlberechtigten, für die<br />

im Melderegister eine Auskunftssperre nach §<br />

33 Abs. 1 des Meldegesetzes besteht, dürfen<br />

nicht eingesehen und überprüft werden. Das<br />

Wählerverzeichnis wird im automatisierten<br />

Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch<br />

einDatensichtgerät möglich. Wählen kann nur,<br />

wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist<br />

oder einen Wahlschein hat.<br />

2. Wahlberechtigte, die das Wählerverzeichnis<br />

für unrichtig oder unvollständig halten, können<br />

während der o. g. Einsichtsfrist, spätestens am<br />

11. März 2011 bis 12 Uhr, bei der <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Filderstadt</strong>, Wahlamt, Rosenstraße 16,<br />

70794 <strong>Filderstadt</strong>, Zimmer-Nummer<br />

301 Einspruch einlegen. Der Einspruch kann<br />

schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift<br />

eingelegt werden.<br />

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis<br />

eingetragen sind, erhalten bis spätestens 6.<br />

März 2011 eine Wahlbenachrichtigung.<br />

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten<br />

hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein,<br />

muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis<br />

einlegen, wenn er nicht Gefahrlaufen will,<br />

dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.<br />

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das<br />

Fortsetzung Seite 10

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