Publ filderstadt Issue kw07 Page 1 - Stadt Filderstadt
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AMTLICHES<br />
Bebauungsplan und<br />
Örtlichen Bauvorschriften<br />
"Schul-/Goethestr." treten in<br />
Kraft<br />
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am<br />
07.02.2011 den Bebauungsplan und die örtlichen<br />
Bauvorschriften "Schul-/Goethestr."<br />
im <strong>Stadt</strong>teil Plattenhardt gem. § 10 Baugesetzbuch<br />
(BauGB) als Satzung beschlossen.<br />
Maßgebend ist der Bebauungsplan mit Örtlichen<br />
Bauvorschriften des <strong>Stadt</strong>planungsund<br />
Hochbauamtes vom 06.04.2010 (zuletzt<br />
geändert am 08.09.2010) mit seiner Begründung.<br />
Der Planbereich ist im nachfolgenden Kartenausschnitt<br />
dargestellt: siehe rechts<br />
Der Geltungsbereich (siehe auch Planausschnitt)<br />
beinhaltet im Wesentlichen die Flurstücke<br />
3322; 3323/1; 3323. Maßgebend für<br />
die Begrenzung ist der als Satzung beschlossene<br />
Plan.<br />
Der Bebauungsplan und die Örtlichen<br />
Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung<br />
in Kraft (§ 10 BauGB).<br />
Das Bebauungsplanverfahren wurde im beschleunigten<br />
Verfahren nach § 13a BauGB<br />
(Bebauungsplan der Innenentwicklung)<br />
durchgeführt.<br />
Es wird darauf hingewiesen, dass weder eine<br />
Umweltprüfung (nach § 2 Abs. 4 BauGB)<br />
noch ein Umweltbericht (nach § 2a BauGB)<br />
erstellt wurden. Dies ist bei beschleunigten Verfahren<br />
nach § 13a BauGB nicht erforderlich.<br />
Der Bebauungsplan mit Örtlichen Bauvorschriften<br />
und die dazugehörige Begründung<br />
können ab sofort während der Dienststunden<br />
beim Baurechts- und Bauverwaltungsamt<br />
im <strong>Stadt</strong>teil Plattenhardt<br />
(Uhlbergstraße 33, Zimmer 210) von jedermann<br />
eingesehen werden. Über die Inhalte<br />
kann Auskunft verlangt werden.<br />
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz<br />
1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger<br />
Entschädigungsansprüche im Falle der in den<br />
§§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile,<br />
deren Leistung schriftlich<br />
beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen<br />
ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das<br />
Erlöschen von Entschädigungsansprüchen,<br />
wennder Antrag nicht innerhalb der Frist von<br />
drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.<br />
Nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB sind<br />
unbeachtlich<br />
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 bis 3<br />
beachtliche Verletzung der dort bezeichneten<br />
Verfahrens- und Formvorschriften,<br />
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs.<br />
2 beachtliche Verletzung der Vorschriften<br />
über das Verhältnis des Bebauungsplans und<br />
des Flächennutzungsplans,<br />
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel<br />
des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht<br />
innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung<br />
schriftlich gegenüber der <strong>Stadt</strong> <strong>Filderstadt</strong><br />
unter Darlegung des die Verletzung<br />
begründeten Sachverhalts geltend gemacht<br />
worden sind. Diese Bestimmung gilt entsprechend,<br />
wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a<br />
Lageplan<br />
Amtsblatt <strong>Filderstadt</strong> ● 18.2.2011 ● Woche 7<br />
Seite 9<br />
Geobasisdaten Stand 04.2010 Landesamt für Geoinformation und<br />
Landentwicklung Baden-Württemberg (www.lgl-bw.de)<br />
(beschleunigtes Verfahren) beachtlich sind.<br />
Nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO)<br />
für Baden-Württemberg gilt ein Bebauungsplan,<br />
der unter Verletzung von Verfahrensund<br />
Formvorschriften der GemO oder aufgrundderGemO<br />
ergangener Bestimmungen<br />
zustande gekommen ist, ein Jahr nach dieser<br />
Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande<br />
gekommen. Dies gilt nicht, wenn<br />
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der<br />
Sitzung oder die Bekanntmachung des Bebauungsplanes<br />
verletzt worden sind,<br />
- die Oberbürgermeisterin dem Beschluss<br />
nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit<br />
widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines<br />
Jahres seit dieser Bekanntmachung die<br />
Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet<br />
hat oder die Verletzung von Verfahrens-<br />
und Formvorschriften gegenüber der<br />
Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts,<br />
der die Verletzung begründen soll,<br />
schriftlich geltend gemacht worden ist.<br />
Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2<br />
Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so<br />
kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann<br />
diese Verletzung geltend machen.<br />
Die Verletzungen sind schriftlich gegenüber<br />
der <strong>Stadt</strong> <strong>Filderstadt</strong> geltend zu machen.<br />
Erläuterung zur Planung:<br />
Im Sinne des immer wichtiger werdenden<br />
sparsamen Umgangs mit Grund und Boden<br />
nimmt die <strong>Stadt</strong> <strong>Filderstadt</strong> die Möglichkeit<br />
wahr, die zur Verfügung stehenden Flächen<br />
zu überplanen und in diesem Bereich eine<br />
zentrumsnahe Baumöglichkeit zu schaffen.<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Filderstadt</strong>, Wahlkreis<br />
9-Nürtingen<br />
Öffentliche Bekanntmachung über das<br />
Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis<br />
und die Erteilung von Wahlscheinen<br />
für die Landtagswahl am 27.<br />
März 2011<br />
1. Das Wählerverzeichnis zur Wahl des<br />
Landtags von Baden-Württemberg für die<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Filderstadt</strong> wird in der Zeitvom Montag,<br />
7. März bis Freitag, 11. März 2011<br />
während der allgemeinen Öffnungszeiten bei<br />
allen Bürgerämtern der <strong>Stadt</strong> <strong>Filderstadt</strong><br />
für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme<br />
bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte<br />
kann die Richtigkeit und Vollständigkeit<br />
der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen<br />
Daten überprüfen. Sofern ein<br />
Wahlberechtigter die Richtigkeit und Vollständigkeit<br />
der Daten von anderen im Wählerverzeichnis<br />
eingetragenen Personen überprüfen<br />
will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus<br />
denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit<br />
des Wählerverzeichnisses ergeben<br />
kann. Die Daten von Wahlberechtigten, für die<br />
im Melderegister eine Auskunftssperre nach §<br />
33 Abs. 1 des Meldegesetzes besteht, dürfen<br />
nicht eingesehen und überprüft werden. Das<br />
Wählerverzeichnis wird im automatisierten<br />
Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch<br />
einDatensichtgerät möglich. Wählen kann nur,<br />
wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist<br />
oder einen Wahlschein hat.<br />
2. Wahlberechtigte, die das Wählerverzeichnis<br />
für unrichtig oder unvollständig halten, können<br />
während der o. g. Einsichtsfrist, spätestens am<br />
11. März 2011 bis 12 Uhr, bei der <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Filderstadt</strong>, Wahlamt, Rosenstraße 16,<br />
70794 <strong>Filderstadt</strong>, Zimmer-Nummer<br />
301 Einspruch einlegen. Der Einspruch kann<br />
schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift<br />
eingelegt werden.<br />
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis<br />
eingetragen sind, erhalten bis spätestens 6.<br />
März 2011 eine Wahlbenachrichtigung.<br />
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten<br />
hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein,<br />
muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis<br />
einlegen, wenn er nicht Gefahrlaufen will,<br />
dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.<br />
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das<br />
Fortsetzung Seite 10