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Freden – 4 – Nr. 12/2012<br />

A 142<br />

Gemeinde Everode<br />

Grundstücksverkauf<br />

Die Gemeinde Everode beabsichtigt das Grundstück St.-Bernward-Weg<br />

4 in Everode zu veräußern. Das Grundstück hat eine Größe von 2.348<br />

qm und ist mit einem Fachwerkgebäude (Baujahr ca. 1885) und einer<br />

Garage bebaut.<br />

Das Gebäude ist teilunterkellert und räumlich in zwei Einheiten mit separaten<br />

Hauseingängen unterteilt.<br />

Eine Hälfte des Gebäudes wurde bis vor kurzem als Kindertagesstätte<br />

genutzt. Die Räumlichkeiten stehen leer und weisen eine Grundfläche von<br />

ca. 167 qm auf. Die Heizung erfolgt über eine Ölzentralheizung.<br />

Die Wohnung in der anderen Haushälfte ist vermietet und weist eine Wohnfläche<br />

von ca. 131 qm auf. Die Heizung erfolgt über Öleinzelöfen.<br />

Das Gebäude befindet sich in einem altersgerechten Zustand. Die Gemeinde<br />

ist nicht im Besitz eines gültigen Energieausweises nach § 16 EnEV.<br />

Auf dem Grundstück befindet sich eine Bushaltestelle <strong>die</strong> im Besitz der<br />

Gemeinde Everode verbleibt. Die Vermessungskosten sind vom Käufer<br />

zu tragen.<br />

Das Mindestgebot für das Grundstück beträgt 60.000,00 €.<br />

Rückfragen und Angebote richten sie bitte bis zum 31.12.2012 an <strong>die</strong><br />

Samtgemeinde Freden (Leine)<br />

Herrn Gonschorek Herrn Münnecke<br />

Am Schillerplatz 4 Am Schillerplatz 4<br />

31084 Freden (Leine) 31084 Freden (Leine)<br />

Tel. 05184 79037, Fax 05184 79040 05184 79036, Fax 05184 79040<br />

E-Mail: gonschorek@freden.de muennecke@freden.de<br />

A 143<br />

GEMEINDE EVERODE Everode, den 27.11.2012<br />

- Der Bürgermeister -<br />

Bekanntmachung<br />

Öffentliche Auslegung<br />

Aufgrund des § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23. September<br />

2004 (BGBl. I S. 2414) in der zuletzt geltenden Fassung hat der Rat der<br />

Gemeinde Everode am 19.01.2012 <strong>die</strong> Aufstellung der 3. Änderung des<br />

Bebauungsplanes Nr. 6 „Bornäcker“ (gemäß § 13a i. V. m. § 13 BauGB)<br />

und gleichzeitig <strong>die</strong> Auslegung des Entwurfes mit Begründung beschlossen.<br />

Der Planbereich der Änderung befindet sich am nördlichen Ortsrand Everodes<br />

und wird wie auf der Karte im Maßstab 1:5.000 dargestellt begrenzt.<br />

Ziel und Zweck der Planung<br />

Aufhebung einer Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und<br />

sonstigen Bepflanzungen zur Flexibilisierung der Pflanzfestsetzungen,<br />

um <strong>die</strong> Grundstücke besser ausnutzen zu können<br />

Der Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 „Bornäcker“ wird<br />

gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit<br />

06.12.2012 vom 07.01.2013 bis einschließlich im Büro der Samtgemeinde<br />

Freden (Leine), Am Schillerplatz 4, 31084 Freden (Leine) während der<br />

Sprechzeiten<br />

Montag bis Freitag von 8:30 - 12:00 Uhr<br />

öffentlich ausgelegt.<br />

Gemäß § 13a Abs. 3 BauGB wird bekannt gemacht, dass <strong>die</strong> 3. Änderung<br />

des Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung<br />

einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt werden soll. Die<br />

Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung von<br />

weniger als 20.000 qm wird nicht überschritten. Grund für das beschleunigte<br />

Verfahren ist <strong>die</strong> bauliche Verdichtung des Baugebietes. Außerdem stellt<br />

<strong>die</strong> Änderung keinen erhöhten Eingriff in den Naturhaushalt dar.<br />

Eine Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. -vorprüfung wird entsprechend<br />

den gesetzlichen Vorgaben nicht durchgeführt.<br />

Der Entwurf mit Begründung kann von jedermann eingesehen werden. Stellungnahmen<br />

können während der Auslegungsfrist schriftlich oder während<br />

der Sprechzeiten zur Niederschrift abgegeben werden. Nicht fristgerecht<br />

abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über <strong>die</strong><br />

3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 unberücksichtigt bleiben.<br />

Weiter wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung<br />

unzulässig ist, soweit mit ihm nur Einwendungen<br />

geltend gemacht werden, <strong>die</strong> vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung<br />

nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht<br />

werden können.<br />

ausgehängt am:<br />

abgenommen am:<br />

A 144<br />

Gemeinde Winzenburg<br />

Seniorenweihnachtsfeier<br />

Die Seniorenweihnachtsfeier der Gemeinde Winzenburg findet am<br />

Sonntag, 16. Dezember 2012, um 14:30 Uhr,<br />

im Dorfgemeinschaftshaus in Winzenburg, statt.<br />

Eingeladen sind alle Einwohner ab 65 Jahre, mit Partner.<br />

Der Bürgermeister<br />

Hebner<br />

A 145<br />

Hundesteuersatzung der Gemeinde Everode<br />

Aufgrund der §§ 10, 58 und 111 Absatz 1 des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes<br />

(NKomVG) i. d. F. vom 17. Dezember 2010 (Art. 1 des Gesetzes<br />

v. 17.12.2010; Nds. GVBI. Nr. 31/2010 S. 576) zuletzt geändert durch<br />

Art. 4 des Gesetzes v. 18.07.2012 (Nds. GVBI. S. 279) und des § 3 Nds.<br />

Kommunalabgabengesetzes (NKAG) i. d. F. vom 23.01.2007 (Nds. GVBI.<br />

S. 41) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18.07.2012 (Nds.<br />

GVBI. S. 279) hat der Rat der Gemeinde Everode in seiner Sitzung am<br />

06.11.2012 nachfolgende Hundesteuersatzung beschlossen:<br />

§ 1<br />

Steuergegenstand<br />

Gegenstand der Steuer ist das Halten von mehr als drei Monate alten<br />

Hunden im Gemeindegebiet. Kann das Alter eines Hundes nicht nachgewiesen<br />

werden, so ist davon auszugehen, dass der Hund mehr als drei<br />

Monate alt ist.<br />

§ 2<br />

Steuerpflicht/Haftung<br />

(1) Der Steuerpflicht unterliegt, wer einen oder mehrere Hunde in seinem<br />

Haushalt, Betrieb, seiner Institution oder Organisation zum Zwecke der<br />

persönlichen Lebensführung aufgenommen hat oder in einen Haushalt mit<br />

bestehender Hundehaltung einzieht (Hundehalter/Hundehalterin). Hundesteuerpflichtig<br />

kann grundsätzlich jedes über Einkommen verfügende erwachsene<br />

Mitglied eines aus mehreren Personen bestehenden Haushaltes<br />

sein, in den ein Hund aufgenommen wurde. Als Hundehalterin/Hundehalter<br />

gilt auch, wer einen Hund im Interesse einer juristischen Person hält. Ferner<br />

gilt als Hundehalter, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen

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