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Lösungen zum Handlungsfeld 2: Ausbildung vorbereiten und bei ...

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Antworten <strong>zum</strong> <strong>Handlungsfeld</strong> 2: <strong>Ausbildung</strong> <strong>vorbereiten</strong> <strong>und</strong> <strong>bei</strong> der Einstellung<br />

von Auszubildenden mitwirken/ Teil 2<br />

Zu 1: Das Einstellungsverfahren sollte in folgenden Schritten erfolgen:<br />

• Schritt 1: das Erstellen eines Anforderungsprofils (Festlegen der Anforderungen an Azubi,<br />

der den jeweiligen Beruf erlernen will, z.B. Schulabschluss, Voraussetzungen, die der Azubi<br />

mitbringen muss, z.B. Geschicklichkeit, Kreativität, Freude am Umgang mit K<strong>und</strong>en etc.)<br />

• Schritt 2: Erstellen einer Stellenanzeige (sollte enthalten die Information über den Betrieb, die<br />

Bezeichnung des <strong>Ausbildung</strong>sberufes, das Anforderungsprofil, Leistungen des Betriebes, Ansprechpartner<br />

im Betrieb, Art <strong>und</strong> Umfang der Bewerbung)<br />

• Schritt 3: Akquise des Azubi ( Tageszeitung, Flyer, der verteilt werden kann, Homepage des<br />

Betriebes, Lehrstellenbörsen, örtliche Schulen, <strong>Ausbildung</strong>smessen usw.)<br />

• Schritt 4: Auswertung der eintreffenden Bewerbungsunterlagen<br />

• Schritt 5: Evtl. Durchführen eines Eignungstests (im Betrieb, <strong>bei</strong> der HWK oder Innung)<br />

• Schritt 6: Durchführen des Vorstellungsgespräches (nicht zwischen Tür uns Angel!)<br />

• Schritt 7: Evtl. ein ein- bis zweiwöchiges Praktikum im Betrieb durchführen<br />

ACHTUNG: Bitte die Bestimmungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) beachten,<br />

das die Diskriminierung auf Gr<strong>und</strong> von Religionszugehörigkeit, Alter, Geschlecht, sexueller<br />

Ausrichtung, ethnischer Zugehörigkeit, Hautfarbe etc. verbietet!!!<br />

Zu 2: Das Besondere am BAV ist, dass er auch eine erzieherische Komponente enthält. Der Ausbildende/Ausbilder<br />

verpflichtet sich, den Azubi charakterlich zu fördern <strong>und</strong> ihn/sie sittlich <strong>und</strong><br />

körperlich nicht zu gefährden.<br />

Der BAV ist ein befristeter Vertrag (Dauer wird in der AO geregelt), der keiner Kündigung bedarf.<br />

Der BAV ist bereits mit der mündlichen Übereinkunft rechtswirksam, muss aber unverzüglich<br />

vor Beginn der Berufsausbildung schriftlich niedergelegt werden <strong>und</strong> wiederum unverzüglich der<br />

HWK zur Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse (Lehrlingsrolle) vorgelegt<br />

werden.<br />

Der BAV wird unterschrieben vom Ausbildenden, vom Azubi <strong>und</strong> ggf. von den gesetzlichen Vertretern.<br />

Zu 3: Der BAV muss folgende Mindestinhalte enthalten (vgl. § 11 BBiG):<br />

1. Der <strong>Ausbildung</strong>sberuf <strong>und</strong> der dazugehörige <strong>Ausbildung</strong>splan (als Anlage)<br />

2. Beginn <strong>und</strong> Dauer der Berufsausbildung : die Dauer der <strong>Ausbildung</strong> richtet sich nach der<br />

Bestimmung der AO; hiervon kann im Rahmen einer Verkürzung unter bestimmten Umständen<br />

abgewichen werden<br />

3. <strong>Ausbildung</strong>smaßnahmen außerhalb der <strong>Ausbildung</strong>sstätte: falls der Azubi z.B. im Rahmen<br />

einer Verb<strong>und</strong>ausbildung <strong>Ausbildung</strong>smaßnahmen in anderen Betrieben durchführt,<br />

muss das im BAV mit Zeitraumangabe <strong>und</strong> Daten (Name <strong>und</strong> Anschrift) des Verb<strong>und</strong>betriebes<br />

angegeben werden (Anlage)<br />

4. Dauer der regelmäßigen täglichen <strong>Ausbildung</strong>szeit: in der Regel 8 St<strong>und</strong>en <strong>und</strong> nicht mehr<br />

(vgl. JArbSchG <strong>und</strong> ArbZG)<br />

5. Dauer der Probezeit: mindestens einen Monat <strong>und</strong> höchstens vier Monate (vgl. § 20 BBiG)<br />

© Margareta Muer, Training <strong>und</strong> <strong>Ausbildung</strong>scoaching, Köln, m.muer@web.de


6. Zahlung <strong>und</strong> Höhe der Vergütung: die Vergütung muss angemessen sein (vgl. tarifliche<br />

Regelungen oder Empfehlungen der Fachverbände), sie muss ausbildungsjährlich <strong>und</strong> z.T.<br />

auch mit dem Lebensalter ( vgl. Dachdeckerhandwerk) ansteigen. Überst<strong>und</strong>en müssen entweder<br />

vergütet oder in Freizeit ausgeglichen werden. Die Vergütung muss sich nach Monaten<br />

bemessen <strong>und</strong> ist spätestens am letzten Ar<strong>bei</strong>tstag des Monats zu zahlen. Für die Zeiten der<br />

Freistellung (Berufsschule, ÜBL) muss die Vergütung weiter gezahlt werden ebenso für die<br />

Dauer von sechs Wochen, wenn der Azubi <strong>bei</strong>spielsweise krank ist.<br />

7. Dauer des Urlaubs: die Dauer des Urlaubs richtet sich nach den tariflichen Regelungen oder<br />

nach dem JArbSchG oder <strong>bei</strong> erwachsenen Azubis nach dem BUrlG.<br />

8. Kündigungsvoraussetzungen: die Kündigungsvoraussetzungen eines Berufsausbildungsvertrages<br />

richten sich nach § 22 BBiG (wird im <strong>Handlungsfeld</strong> 7 ausführlich bear<strong>bei</strong>tet)<br />

9. Hinweis auf Tarifverträge/innerbetriebliche Vereinbarungen usw. : falls für das Berufsausbildungsverhältnis<br />

Tarifverträge o.ä. gelten, muss der Hinweis darauf hier im BAV angegeben<br />

werden. Es könne hier aber auch Sonderveinbarungen mit dem Azubi getroffen werden<br />

(solange sie nicht gegen geltendes Recht verstoßen!)<br />

Zu 4: Folgendes sind sogenannte „nichtige Vereinbarungen“ (vgl. § 12 BBiG):<br />

• Die Festlegung des Azubi für die Zeit nach der <strong>Ausbildung</strong>;ein Anschlussvertrag für die Zeit<br />

nach der <strong>Ausbildung</strong> ist erst in den letzten sechs Monaten möglich<br />

• Die Verpflichtung des Azubi, für die <strong>Ausbildung</strong> eine Entschädigung zu zahlen<br />

• Vertragsstrafen<br />

• Der Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen<br />

• Die Festlegung eines Schadensersatzanspruches in Pauschbeträgen<br />

Und natürlich alles, was gegen geltendes Recht verstößt.<br />

Zu 5: Der Ausbildende/Ausbilder übernimmt in der Berufsausbildung folgende Pflichten (vgl.§<br />

14-16; Rückseite des BAV):<br />

• Die <strong>Ausbildung</strong>spflicht: dem Azubi alle erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse <strong>und</strong> Fähigkeiten<br />

planmäßig zu vermitteln, damit er/sie das Ziel der <strong>Ausbildung</strong> erreichen kann<br />

• Entweder selbst ausbilden oder einen persönlich <strong>und</strong> fachlich geeigneten Ausbilder mit der<br />

<strong>Ausbildung</strong> beauftragen<br />

• Dem Azubi die AO kostenlos vor <strong>Ausbildung</strong>sbeginn aushändigen<br />

• Die betrieblichen <strong>Ausbildung</strong>smittel (Werkzeuge, Materialien, Sicherheitskleidung, betriebsspezifische<br />

Berufsbekleidung) kostenlos aushändigen<br />

• Freistellungspflicht: <strong>zum</strong> Besuch der Berufsschule <strong>und</strong> ÜBL anhalten <strong>und</strong> freistellen<br />

• Berichtshefte regelmäßig kontrollieren<br />

• Dem Azubi nur ausbildungsbezogene Tätigkeiten übertragen<br />

• Erziehungspflicht: den Azubi charakterlich fördern <strong>und</strong> sittlich <strong>und</strong> körperlich nicht gefährden<br />

• Sich <strong>bei</strong> jugendlichen Azubis die Bescheinigung vorlegen lassen, dass sie vor Beginn der<br />

<strong>Ausbildung</strong> (Voruntersuchung) <strong>und</strong> nach Ablauf eines Jahres nach Beginn der <strong>Ausbildung</strong> (1.<br />

Nachuntersuchung) ärztlich untersucht wurden (vgl. §§ 32, 33 JArbSchG)<br />

• Die Eintragung des Berufsausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse<br />

(Lehrlingsrolle) <strong>bei</strong> der HWK unverzüglich nach Vertragsabschluss beantragen<br />

• Den Azubi zu den Zwischen- <strong>und</strong> Gesellenprüfungen anmelden<br />

© Margareta Muer, Training <strong>und</strong> <strong>Ausbildung</strong>scoaching, Köln, m.muer@web.de


• Die Berufsausbildung ggf. durch außerbetriebliche <strong>Ausbildung</strong>smaßnahmen (z.B. Verb<strong>und</strong>ausbildung<br />

ergänzen)<br />

• Dem Azubi <strong>bei</strong> Beendigung der <strong>Ausbildung</strong> ein <strong>Ausbildung</strong>szeugnis ausstellen<br />

Zu 6:Der Azubi übernimmt in der Berufsausbildung folgende Pflichten:<br />

• Die Lernpflicht: er/sie muss sich bemühen die <strong>Ausbildung</strong>sinhalte sorgfältig zu erlernen, die<br />

übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen<br />

• Teilnahmepflicht am Berufsschulunterricht, Prüfungen <strong>und</strong> an über- <strong>und</strong> außerbetrieblichen<br />

<strong>Ausbildung</strong>smaßnahmen<br />

• Weisungsgeb<strong>und</strong>enheit: den Weisungen der weisungsbefugten Personen nachkommen<br />

• Die betriebliche Ordnung beachten<br />

• Mit den ihm/ihr zur Verfügung gestellten <strong>Ausbildung</strong>smitteln sorgsam umgehen<br />

• Über Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit bewahren<br />

• Das Berichtsheft regelmäßig führen <strong>und</strong> vorlegen<br />

• Bei Fernbleiben von der <strong>Ausbildung</strong> z.B. im Krankheitsfall unverzüglich Bescheid zu geben<br />

<strong>und</strong> spätesten am dritten Tag die ärztliche Bescheinigung („gelber Schein“) vorlegen<br />

• Jugendliche Azubis müssen sich vor Beginn der <strong>Ausbildung</strong> ärztlich untersuchen lassen<br />

(Voruntersuchung) <strong>und</strong> ein Jahr nach Beginn der <strong>Ausbildung</strong> nachuntersuchen lassen <strong>und</strong><br />

diese Bescheinigungen vorlegen<br />

Zu 7: Eine gute f<strong>und</strong>ierte Einführung des Azubi in den Betrieb während der ersten <strong>Ausbildung</strong>stage<br />

bestimmt den weiteren Verlauf der <strong>Ausbildung</strong> in erheblichem Ausmaß. Er/sie sollte mit den<br />

weisungsbefugten Fachkräften/<strong>Ausbildung</strong>sbeauftragten bekannt gemacht werden, mit wesentlichen<br />

betrieblichen Abläufen <strong>und</strong> natürlich mit der betrieblichen Ordnung. Es bietet sich an, dem<br />

Azubi eine Fachkraft (oder einen Azubi aus höheren <strong>Ausbildung</strong>sjahren) als Pate/Bezugsperson<br />

an die Seite zu stellen. Ganz wichtig ist in diesem Zusammenhang den Azubi mit den Sicherheitsbestimmungen/Unfallverhütungsvorschriften<br />

bekannt zu machen <strong>und</strong> hier schon die ersten<br />

Unterweisungen durchzuführen. Auch das Werkzeug <strong>und</strong> die notwendige Sicherheits- <strong>und</strong> Ar<strong>bei</strong>tsbekleidung<br />

müssen mit den entsprechenden Erklärungen ausgehändigt werden.<br />

© Margareta Muer, Training <strong>und</strong> <strong>Ausbildung</strong>scoaching, Köln, m.muer@web.de

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