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Antworten Handlungsfeld 4: Ausbildung abschließen

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<strong>Antworten</strong> <strong>Handlungsfeld</strong> 4: <strong>Ausbildung</strong> <strong>abschließen</strong><br />

Zu 1: In der Abschlussprüfung soll der Auszubildende unter Beweis stellen, dass er/sie die berufliche<br />

Handlungsfähigkeit erworben hat, d.h. dass er/sie Arbeitsprozesse selbstständig planen,<br />

durchführen und kontrollieren kann. Es wird überprüft, ob er/sie die erforderlichen beruflichen<br />

Fertigkeiten und Kenntnisse und die Lerninhalte der Berufsschule erworben hat. (§ 38 BBiG)<br />

Zu 2: Die Abschlussprüfung kann zwei Mal wiederholt werden. (§ 37 Abs.1 BBiG)<br />

Zu 3: Der Ausbildende ist verpflichtet, den Auszubildenden rechtzeitig zur Abschlussprüfung<br />

anzumelden und die Prüfungsgebühren zu bezahlen (ebenso muss von ihm/ihr das nötige Werkzeug<br />

und die Materialien kostenlos zur Verfügung gestellt werden).<br />

Zu 4: Die Zulassungsvoraussetzungen zur Teilnahme an der Abschlussprüfung sind:<br />

• Die reguläre <strong>Ausbildung</strong>szeit wurde zurückgelegt oder endet nicht später als zwei Monate<br />

nach dem Prüfungstermin<br />

• Teilnahme an der Zwischenprüfung bzw. an dem ersten Teil der Abschlussprüfung<br />

• Das Berufsausbildungsverhältnis ist im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse (Lehrlingsrolle)<br />

bei der zuständigen Stelle (z.B. HWK oder IHK) eingetragen<br />

• Ordnungsgemäßes Führen der <strong>Ausbildung</strong>snachweise/Berichtshefte<br />

(§ 43 BBiG)<br />

zu 5: Im Prinzip beginnt die Vorbereitung auf die Abschlussprüfung am ersten Tag der <strong>Ausbildung</strong>.<br />

Sinnvoll ist es, im letzten halben Jahr der <strong>Ausbildung</strong> mit der gezielten und systematischen<br />

Prüfungsvorbereitung zu beginnen. Es empfiehlt sich, einen Prüfungsplan zu erstellen, in dem die<br />

konkreten Fertigkeiten und Kenntnisse, die geprüft werden (vgl. Prüfungsanforderungen aus der<br />

<strong>Ausbildung</strong>sordnung), aufgelistet werden und diese dann im Betrieb systematisch zu wiederholen.<br />

Zu 6: Nach § 21 BBiG endet die <strong>Ausbildung</strong> mit Ablauf der <strong>Ausbildung</strong>szeit (vgl. im BAV eingetragene<br />

Datum). Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung vor dem im BAV eingetragenen<br />

Datum, so endet die <strong>Ausbildung</strong> mit der Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss.<br />

Zu 7: Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die sachkundig und für die<br />

Mitwirkung im Prüfungsausschuss geeignet sein müssen (integer, objektiv, gerecht etc).<br />

Er besteht aus einem Arbeitgebervertreter, einem Arbeitnehmervertreter und einem Berufsschullehrer<br />

(§ 40 BBiG)<br />

© Margareta Muer, Training und <strong>Ausbildung</strong>scoaching, Köln, m.muer@web.de


Zu 8: Zeigt ein Auszubildender überdurchschnittliche Leistungen im Betrieb und in der Berufsschule,<br />

so besteht die Möglichkeit, dass er/sie vorzeitig zur Abschlussprüfung zugelassen werden<br />

kann. Dabei müssen der/die Ausbildende und die Berufsschule angehört werden (Achtung: nicht<br />

zustimmen!). Wichtig ist, dass alle erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten dennoch vermittelt<br />

werden! (§ 45 BBiG)<br />

Zu 9: Nach § 21 BBiG muss die <strong>Ausbildung</strong> auf Verlangen des Auszubildenden verlängert werden,<br />

wenn er/sie die Abschlussprüfung nicht bestanden hat.<br />

Nach § 8 BBiG kann das <strong>Ausbildung</strong>sverhältnis verlängert werden, wenn die Verlängerung erforderlich<br />

ist, um das <strong>Ausbildung</strong>sziel zu erreichen. Das ist allerdings nur in Ausnahmefällen und<br />

auf gemeinsamen Antrag des Ausbildenden und des Auszubildenden möglich.<br />

Zu 10: Die Kündigung eines <strong>Ausbildung</strong>sverhältnisses ist folgendermaßen geregelt (§ 22 BBiG):<br />

• Während der Probezeit ist eine Kündigung von beiden Vertragsparteien fristlos möglich. Die<br />

Kündigung muss schriftlich erfolgen.<br />

• Nach der Probezeit kann das <strong>Ausbildung</strong>sverhältnis nur aus einem wichtigen Grund fristlos<br />

gekündigt werden (das gilt für beide Vertragsparteien). Die Kündigung muss schriftlich unter<br />

Angabe des Grundes erfolgen. Hier ist zu beachten, dass der Kündigungsgrund dem<br />

zurKündigung Berechtigten nicht länger als zwei Wochen bekannt ist.<br />

• Vom Auszubildenden kann nach der Probezeit mit einer Frist von vier Wochen gekündigt<br />

werden, wenn er/sie die Berufsausbildung aufgeben will oder eine andere Berufsausbildung<br />

aufnehmen will. Auch hier muss die Kündigung schriftlich unter Angabe des Grundes erfolgen.<br />

Zu 11: Auszubildende haben bei Beendigung der <strong>Ausbildung</strong> einen Anspruch auf ein <strong>Ausbildung</strong>szeugnis.<br />

Der/die Auszubildende kann entscheiden, ob er/sie ein einfaches oder ein qualifiziertes<br />

<strong>Ausbildung</strong>szeugnis bekommen möchte. Das <strong>Ausbildung</strong>szeugnis soll am letzten Tag der<br />

<strong>Ausbildung</strong> fertig gestellt sein und übergeben werden können. Hat der Ausbildende die <strong>Ausbildung</strong><br />

nicht selbst durchgeführt, so soll auch der verantwortliche Ausbilder das <strong>Ausbildung</strong>szeugnis<br />

unterschreiben (§ 16 Abs 1 BBiG)<br />

Zu 12: Das einfache Zeugnis muss folgende Angaben enthalten:<br />

• Name und Anschrift des <strong>Ausbildung</strong>sbetriebes<br />

• Name, Geburtsdatum und Geburtsort des Auszubildenden<br />

• <strong>Ausbildung</strong>sberuf<br />

• Dauer der <strong>Ausbildung</strong><br />

• Die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse<br />

• Ausstellungsort<br />

• Ausstellungsdatum<br />

• Unterschrift des Ausbildenden und ggf. die des Ausbilders (§ 16 Abs 2 BBiG)<br />

Zu 13: Das qualifizierte Zeugnis muss folgende Angaben enthalten:<br />

• Alle Angaben des einfachen Zeugnisses<br />

© Margareta Muer, Training und <strong>Ausbildung</strong>scoaching, Köln, m.muer@web.de


• Angaben über Leistung<br />

• Angaben über das Verhalten gegenüber Kunden, Vorgesetzten und Mitarbeiter<br />

• Evtl. zusätzlich erworbene Fertigkeiten und Kenntnisse (§ 16 Abs 2 BBiG)<br />

• Achtung: das qualifizierte Zeugnis darf keine Negativformulierungen enthalten, muss aber<br />

wahrheitsgemäß ausgestellt werden (vgl. „Zeugnissprache“)<br />

© Margareta Muer, Training und <strong>Ausbildung</strong>scoaching, Köln, m.muer@web.de

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