Antworten Handlungsfeld 4: Ausbildung abschließen
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<strong>Antworten</strong> <strong>Handlungsfeld</strong> 4: <strong>Ausbildung</strong> <strong>abschließen</strong><br />
Zu 1: In der Abschlussprüfung soll der Auszubildende unter Beweis stellen, dass er/sie die berufliche<br />
Handlungsfähigkeit erworben hat, d.h. dass er/sie Arbeitsprozesse selbstständig planen,<br />
durchführen und kontrollieren kann. Es wird überprüft, ob er/sie die erforderlichen beruflichen<br />
Fertigkeiten und Kenntnisse und die Lerninhalte der Berufsschule erworben hat. (§ 38 BBiG)<br />
Zu 2: Die Abschlussprüfung kann zwei Mal wiederholt werden. (§ 37 Abs.1 BBiG)<br />
Zu 3: Der Ausbildende ist verpflichtet, den Auszubildenden rechtzeitig zur Abschlussprüfung<br />
anzumelden und die Prüfungsgebühren zu bezahlen (ebenso muss von ihm/ihr das nötige Werkzeug<br />
und die Materialien kostenlos zur Verfügung gestellt werden).<br />
Zu 4: Die Zulassungsvoraussetzungen zur Teilnahme an der Abschlussprüfung sind:<br />
• Die reguläre <strong>Ausbildung</strong>szeit wurde zurückgelegt oder endet nicht später als zwei Monate<br />
nach dem Prüfungstermin<br />
• Teilnahme an der Zwischenprüfung bzw. an dem ersten Teil der Abschlussprüfung<br />
• Das Berufsausbildungsverhältnis ist im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse (Lehrlingsrolle)<br />
bei der zuständigen Stelle (z.B. HWK oder IHK) eingetragen<br />
• Ordnungsgemäßes Führen der <strong>Ausbildung</strong>snachweise/Berichtshefte<br />
(§ 43 BBiG)<br />
zu 5: Im Prinzip beginnt die Vorbereitung auf die Abschlussprüfung am ersten Tag der <strong>Ausbildung</strong>.<br />
Sinnvoll ist es, im letzten halben Jahr der <strong>Ausbildung</strong> mit der gezielten und systematischen<br />
Prüfungsvorbereitung zu beginnen. Es empfiehlt sich, einen Prüfungsplan zu erstellen, in dem die<br />
konkreten Fertigkeiten und Kenntnisse, die geprüft werden (vgl. Prüfungsanforderungen aus der<br />
<strong>Ausbildung</strong>sordnung), aufgelistet werden und diese dann im Betrieb systematisch zu wiederholen.<br />
Zu 6: Nach § 21 BBiG endet die <strong>Ausbildung</strong> mit Ablauf der <strong>Ausbildung</strong>szeit (vgl. im BAV eingetragene<br />
Datum). Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung vor dem im BAV eingetragenen<br />
Datum, so endet die <strong>Ausbildung</strong> mit der Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss.<br />
Zu 7: Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die sachkundig und für die<br />
Mitwirkung im Prüfungsausschuss geeignet sein müssen (integer, objektiv, gerecht etc).<br />
Er besteht aus einem Arbeitgebervertreter, einem Arbeitnehmervertreter und einem Berufsschullehrer<br />
(§ 40 BBiG)<br />
© Margareta Muer, Training und <strong>Ausbildung</strong>scoaching, Köln, m.muer@web.de
Zu 8: Zeigt ein Auszubildender überdurchschnittliche Leistungen im Betrieb und in der Berufsschule,<br />
so besteht die Möglichkeit, dass er/sie vorzeitig zur Abschlussprüfung zugelassen werden<br />
kann. Dabei müssen der/die Ausbildende und die Berufsschule angehört werden (Achtung: nicht<br />
zustimmen!). Wichtig ist, dass alle erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten dennoch vermittelt<br />
werden! (§ 45 BBiG)<br />
Zu 9: Nach § 21 BBiG muss die <strong>Ausbildung</strong> auf Verlangen des Auszubildenden verlängert werden,<br />
wenn er/sie die Abschlussprüfung nicht bestanden hat.<br />
Nach § 8 BBiG kann das <strong>Ausbildung</strong>sverhältnis verlängert werden, wenn die Verlängerung erforderlich<br />
ist, um das <strong>Ausbildung</strong>sziel zu erreichen. Das ist allerdings nur in Ausnahmefällen und<br />
auf gemeinsamen Antrag des Ausbildenden und des Auszubildenden möglich.<br />
Zu 10: Die Kündigung eines <strong>Ausbildung</strong>sverhältnisses ist folgendermaßen geregelt (§ 22 BBiG):<br />
• Während der Probezeit ist eine Kündigung von beiden Vertragsparteien fristlos möglich. Die<br />
Kündigung muss schriftlich erfolgen.<br />
• Nach der Probezeit kann das <strong>Ausbildung</strong>sverhältnis nur aus einem wichtigen Grund fristlos<br />
gekündigt werden (das gilt für beide Vertragsparteien). Die Kündigung muss schriftlich unter<br />
Angabe des Grundes erfolgen. Hier ist zu beachten, dass der Kündigungsgrund dem<br />
zurKündigung Berechtigten nicht länger als zwei Wochen bekannt ist.<br />
• Vom Auszubildenden kann nach der Probezeit mit einer Frist von vier Wochen gekündigt<br />
werden, wenn er/sie die Berufsausbildung aufgeben will oder eine andere Berufsausbildung<br />
aufnehmen will. Auch hier muss die Kündigung schriftlich unter Angabe des Grundes erfolgen.<br />
Zu 11: Auszubildende haben bei Beendigung der <strong>Ausbildung</strong> einen Anspruch auf ein <strong>Ausbildung</strong>szeugnis.<br />
Der/die Auszubildende kann entscheiden, ob er/sie ein einfaches oder ein qualifiziertes<br />
<strong>Ausbildung</strong>szeugnis bekommen möchte. Das <strong>Ausbildung</strong>szeugnis soll am letzten Tag der<br />
<strong>Ausbildung</strong> fertig gestellt sein und übergeben werden können. Hat der Ausbildende die <strong>Ausbildung</strong><br />
nicht selbst durchgeführt, so soll auch der verantwortliche Ausbilder das <strong>Ausbildung</strong>szeugnis<br />
unterschreiben (§ 16 Abs 1 BBiG)<br />
Zu 12: Das einfache Zeugnis muss folgende Angaben enthalten:<br />
• Name und Anschrift des <strong>Ausbildung</strong>sbetriebes<br />
• Name, Geburtsdatum und Geburtsort des Auszubildenden<br />
• <strong>Ausbildung</strong>sberuf<br />
• Dauer der <strong>Ausbildung</strong><br />
• Die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse<br />
• Ausstellungsort<br />
• Ausstellungsdatum<br />
• Unterschrift des Ausbildenden und ggf. die des Ausbilders (§ 16 Abs 2 BBiG)<br />
Zu 13: Das qualifizierte Zeugnis muss folgende Angaben enthalten:<br />
• Alle Angaben des einfachen Zeugnisses<br />
© Margareta Muer, Training und <strong>Ausbildung</strong>scoaching, Köln, m.muer@web.de
• Angaben über Leistung<br />
• Angaben über das Verhalten gegenüber Kunden, Vorgesetzten und Mitarbeiter<br />
• Evtl. zusätzlich erworbene Fertigkeiten und Kenntnisse (§ 16 Abs 2 BBiG)<br />
• Achtung: das qualifizierte Zeugnis darf keine Negativformulierungen enthalten, muss aber<br />
wahrheitsgemäß ausgestellt werden (vgl. „Zeugnissprache“)<br />
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