Merkblatt E-Bilanz.pdf
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<strong>Merkblatt</strong> E-<strong>Bilanz</strong><br />
Wie mit Rundschreiben ST 124/2011 bereits berichtet und in der Infoline (unter Wirtschaft/<br />
Betriebswirtschaft und EDV) dargestellt, sind bilanzierende Steuerpflichtige gemäß § 5 b<br />
Einkommensteuergesetz (EStG) zukünftig verpflichtet, den Inhalt der <strong>Bilanz</strong> sowie der Gewinn-<br />
und Verlustrechnung elektronisch an das Finanzamt übermitteln (sog. "E-<strong>Bilanz</strong>").<br />
Nach dem Willen des Gesetzgebers ist der Jahresabschluss 2012 (der in 2013 erstellt wird)<br />
elektronisch ans Finanzamt zu senden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn der<br />
Jahresabschluss 2012 noch in Papierform abgegeben wird und erst der Jahresabschluss 2013<br />
(der in 2014 erstellt wird) elektronisch übermittelt wird ("Nichtbeanstandungsregelung").<br />
Im folgenden werden zunächst die gesetzlichen Grundlagen der E-<strong>Bilanz</strong> und zentrale Begriffe<br />
erläutert. Der zweite Teil des <strong>Merkblatt</strong>es gibt Hinweise für die Einführung der E-<strong>Bilanz</strong> in der<br />
betrieblichen Praxis.<br />
I. GRUNDLAGEN<br />
Der Gesetzgeber will mit der E-<strong>Bilanz</strong> eine Optimierung der Arbeitsabläufe zwischen Unternehmen<br />
und Verwaltung und insbes. eine deutliche Vereinfachung und Effizienzsteigerung bei<br />
den Finanzämtern erreichen. Die elektronische Einreichung der Daten wird dazu beitragen, bei<br />
den Finanzämtern bereits bestehende Analysesysteme durch elektronische Auswertung,<br />
Abgleich mit den Vorjahren und Bilden von Kennziffern effizienter und aussagekräftiger zu<br />
machen. Die Finanzverwaltung hofft dabei, die Steuereinnahmen durch gezielte Auswahl<br />
prüfungswürdiger Unternehmen zu erhöhen.<br />
Nach erfolgreichem Abschluss einer Pilotphase im 1. Halbjahr 2011, in die auch die Verbände<br />
einbezogen waren, veröffentlichte das BMF am 28.09.2011 sein endgültiges Anwendungsschreiben<br />
zur E-<strong>Bilanz</strong>. Das BMF-Schreiben (s. auch Infoline) enthält u.a. folgende Regelungen:<br />
Persönlicher Anwendungsbereich<br />
§ 5 b EStG gilt für alle Unternehmen, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1, § 5 oder 5 a EStG ermitteln.<br />
Danach sind die Inhalte einer <strong>Bilanz</strong> sowie Gewinn- und Verlustrechnung elektronisch zu<br />
übermitteln, wenn nach HGB oder Steuerrecht eine Pflicht besteht, sie aufzustellen, oder wenn<br />
sie freiwillig aufgestellt werden. Damit wird die bisherige Abgabe in Papierform durch eine<br />
Übermittlung per Datenfernübertragung ersetzt. Dies gilt für alle bilanzierenden Unternehmen<br />
unabhängig von der Rechtsform und der Größenklasse und für alle <strong>Bilanz</strong>en, also auch für<br />
Eröffnungs-, Liquidations-, Sonder- und Ergänzungsbilanzen.<br />
Übergangsweise gibt es Erleichterungen für steuerbegünstigte Körperschaften wie z.B. Krankenhäuser,<br />
Vereine, Stiftungen etc., für sogenannte "Betriebe gewerblicher Art" von juristischen<br />
Personen des öffentlichen Rechts sowie für Personenhandelsgesellschaften (OHG,<br />
GmbH & Co. OHG, KG, GmbH & Co. KG) und andere Mitunternehmerschaften. Details siehe<br />
BMF-Schreiben vom 28.09.2011.<br />
Zeitlicher Anwendungsbereich<br />
Die Regelungen des § 5 b EStG sind erstmalig für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem<br />
31. Dezember 2011 beginnen. Es gibt jedoch eine Nichtbeanstandungsregelung:<br />
Danach wird es für das 1. Wirtschaftsjahr, das nach dem 31.12.2011 beginnt (bei kalenderjahrgleichem<br />
Wirtschaftsjahr ist dies das Jahr 2012) ausnahmsweise nicht beanstandet, wenn die<br />
<strong>Bilanz</strong> und G+V noch nicht nach dem amtlich vorgeschriebenen Datensatz elektronisch über-<br />
1
mittelt werden, sondern stattdessen noch in Papierform. Für diese Papierform ist es dann auch<br />
nicht erforderlich, <strong>Bilanz</strong> bzw. G+V nach der neuen Taxonomie zu gliedern.<br />
Die elektronische Übermittlung ist also erstmals für das Wirtschaftsjahr 2013 verpflichtend,<br />
das heißt in der Praxis: bei Abgabe des Jahresabschlusses 2013 im Jahr 2014 (bei kalenderjahrgleichem<br />
Wirtschaftsjahr).<br />
Übermittlungsformat<br />
Die elektronische Übermittlung der Jahresabschlussdaten muss über den XBRL-Standard<br />
(eXtensible Business Reporting Language) erfolgen. Die gültige XBRL-Kerntaxonomie kann<br />
unter www.esteuer.de heruntergeladen werden.<br />
Die Finanzverwaltung ist ab Mai 2012 technisch in der Lage, XBRL-Datensätze der aktuellen<br />
Taxonomie anzunehmen. Bis dahin ist eine Test-Übermittlung nur mit der XBRL-Taxonomie<br />
aus der Pilotphase möglich (Taxonomie vom 16.12.2010).<br />
Im übrigen ist das XBRL-Format allen veröffentlichungspflichtigen Kapitalgesellschaften<br />
bereits bekannt, weil sie in diesem Format ihre Handelsbilanz an den E-Bundesanzeiger übermitteln.<br />
Im Vergleich dazu sind beim Senden der E-<strong>Bilanz</strong> alle <strong>Bilanz</strong>ierenden mit ihrer Steuerbilanz<br />
betroffen.<br />
Taxonomie<br />
Eine Taxonomie ist ein Datenschema für die Jahresabschlussdaten, bestehend aus Datenfeldern<br />
und Strukturen: Sie legt die verschiedenen Positionen fest, aus denen z.B. eine <strong>Bilanz</strong> oder<br />
eine Gewinn- und Verlustrechnung bestehen kann und ordnet die Positionen ihren Beziehungen<br />
zueinander entsprechend an.<br />
Die elektronische Übermittlung der Inhalte der <strong>Bilanz</strong> und der Gewinn- und Verlustrechnung<br />
erfolgt für Unternehmen aller Branchen grundsätzlich nach der Kerntaxonomie. Für<br />
bestimmte Wirtschaftszweige (wie Banken, Versicherungen) wurden Branchentaxonomien<br />
erstellt, die in diesen Fällen für die Ermittlung der Datensätze zu verwenden sind. Die Kerntaxonomie<br />
ergänzende Taxonomien gibt es darüber hinaus für die Wohnungswirtschaft, für<br />
Verkehrsunternehmen, Land- und Forstwirtschaft, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen und<br />
kommunale Eigenbetriebe. Für Bauunternehmen gilt die Kerntaxonomie.<br />
Die gültige Taxonomie (aktuell ist das die Taxonomie vom 14.09.2011) steht unter<br />
www.esteuer.de als XBRL-Datei zum Download bereit. Um sich einen Überblick über Aufbau<br />
und Gliederung der Taxonomie zu verschaffen, eignen sich einerseits die Excel-Darstellungen<br />
von Kerntaxonomie und Stammdatenblatt („GCD-Modul“), die ebenfalls unter<br />
www.esteuer.de heruntergeladen werden können. Eine sehr anschauliche Übersicht andererseits<br />
bietet www.abra-search.com: Der Anbieter dieser Internetseite (ABZ-Reporting) hat die<br />
Taxonomie technisch mitentwickelt. Nach Auswahl der "HGB-Taxonomie Version 5.0, Kerntaxonomie<br />
(14.09.2011)" im Pull-Down-Menü ("Please select a taxonomy") oben in der Mitte<br />
der Internetseite und Auswahl der Sprache rechts neben dem Pull-Down-Menü ("de") erscheint<br />
die komplette aktuelle Taxonomie. Durch Anklicken der Kreuzchen ("+") vor der jeweiligen<br />
Taxonomie-Position wird die nächsttiefere Gliederungsebene erreicht.<br />
Pflichtfelder der Taxonomie<br />
Mussfelder<br />
Die als "Mussfeld" gekennzeichneten Positionen der Taxonomie sind zwingend zu befüllen<br />
(Mindestumfang). Ein NIL-Wert (Null-Wert - "Not In List") ist nicht zulässig, wenn tatsächlich<br />
2
ein Geschäftsvorfall vorliegt, der unter ein Mussfeld zu subsumieren ist und lediglich die<br />
Kontenbezeichnung in der Buchhaltung eine andere ist. Es wird elektronisch geprüft, ob formal<br />
alle Mussfelder in den übermittelten Datensätzen enthalten sind.<br />
Bei „Mussfeldern, Kontennachweis erwünscht“ kann (freiwillig) ein den Wert erläuternder<br />
Kontennachweis hinterlegt werden.<br />
Rechnerisch notwendige Positionen<br />
Damit die in der Taxonomie hinterlegten Rechenoperationen funktionieren, werden Positionen,<br />
die auf der gleichen Ebene mit Mussfeldern rechnerisch verknüpft sind, als „Rechnerisch<br />
notwendig, soweit vorhanden“ gekennzeichnet. Diese Positionen sind dann ebenfalls zwingend<br />
mit Werten zu übermitteln. Denn wenn diese Felder leer wären, würde die Summe der<br />
Positionen auf der gleichen Ebene nicht dem Wert der rechnerisch verknüpften Oberposition<br />
entsprechen.<br />
Summenmussfelder<br />
Oberpositionen, die über rechnerisch verknüpften Mussfeldern stehen, sind als Summenmussfelder<br />
gekennzeichnet. Umgekehrt heißt das: Wenn ein Summenmussfeld mit einem Wert<br />
belegt ist, müssen auch die auf Ebenen darunter liegenden Mussfelder befüllt sein.<br />
Auffangpositionen<br />
Kann ein Pflichtfeld für einen bestimmten Sachverhalt nicht mit Werten befüllt werden, weil<br />
für diese Position in der ordnungsmäßigen individuellen Buchführung kein Konto geführt wird<br />
und sich der Wert auch nicht aus der Buchhaltung ableiten lässt, so ist eine Auffangposition zu<br />
nutzen, um die rechnerische Richtigkeit der übermittelten Daten sicherzustellen. Die Software<br />
füllt das Pflichtfeld der entsprechenden Taxonomieposition dann mit einem "NIL-Wert" (Not In<br />
List“). Das gleiche gilt, wenn ein entsprechender Geschäftsvorfall im Wirtschaftsjahr nicht vorgelegen<br />
hat.<br />
Die Einführung der E-<strong>Bilanz</strong> sollte nach dem Willen des Gesetzgebers nicht zu einem Eingriff in<br />
das Buchungsverhalten führen, das heißt, eine Anpassung der Buchhaltung an die Taxonomie<br />
(z.B. durch Einrichtung zusätzlicher Konten) sollte nicht erforderlich sein. Diesem Ziel dienen<br />
die in der Taxonomie eingefügten Auffangpositionen. Sie lassen sich an der Formulierung<br />
"nicht zuordenbar" erkennen.<br />
ERiC-Prüfung<br />
Die elektronische Übermittlung der Jahresabschlussdaten erfolgt immer über die Schnittstelle<br />
ERiC (Elster Rich Client) der Finanzverwaltung: Dort werden die übermittelten Daten auf Plausibilität<br />
geprüft, um sie dann ans Finanzamt weiterzuleiten. "ERiC" prüft insbesondere<br />
- die Erfüllung fachlicher Details<br />
- die Einhaltung generischer Anforderungen (Mussfelder, Summenfelder)<br />
- die Einhaltung des XBRL-Standards<br />
Stellt ERiC einen Fehler fest, so wird der komplette Datensatz zurückgewiesen. Der Jahresabschluss<br />
gilt in diesem Fall als nicht eingereicht, was ggf. wegen der verspäteten Abgabe zur<br />
Festsetzung eines Verspätungszuschlags durch das Finanzamt führt.<br />
Mit einem NIL-Wert ausgefüllte Mussfelder sind aus Sicht des ERiC-Prüfverfahrens ausgefüllt.<br />
3
II. EINFÜHRUNG DER E-BILANZ IM BAUUNTERNEHMEN<br />
Hauptkritikpunkt an der Einführung der E-<strong>Bilanz</strong> waren von Beginn an Umfang und Gliederungstiefe<br />
der Taxonomie. Während die <strong>Bilanz</strong> nach HGB 62 Positionen vorsieht, fragt die<br />
Kerntaxonomie Hunderte von Positionen ab - und zwar von jedem <strong>Bilanz</strong>ierenden, egal welcher<br />
Größe und Rechtsform. Ein Beispiel, in dem die Gliederung der Position „Forderungen und<br />
sonstige Vermögensgegenstände“ nach der Kerntaxonomie der neuen E-<strong>Bilanz</strong> im Vergleich<br />
zur Gliederung laut HGB-<strong>Bilanz</strong> dargestellt wird, befindet sich im Anhang dieses <strong>Merkblatt</strong>es.<br />
Das bloße elektronische Senden des Jahresabschlusses in seiner bisherigen Gliederung (wie es<br />
bei der Jahresabschluss-Veröffentlichung durch die Kapitalgesellschaften bereits praktiziert<br />
wird) würde bei den meisten Unternehmen allenfalls technischen Aufwand bedeuten und<br />
könnte überwiegend auf die Softwarehersteller abgewälzt werden. In dem Umfang aber, in<br />
dem die Finanzverwaltung gleichzeitig ihren Informationsstand gegenüber den Vorjahren<br />
grundsätzlich verbessern und auf eine neue Basis stellen will, steigt auch der Aufwand in den<br />
Unternehmen: Für jeden steuerlichen Sachverhalt, der zusätzlich abgefragt wird, muss ein<br />
neues Konto in der Buchhaltung eingerichtet werden, das die entsprechende Taxonomie-Position<br />
mit Werten versorgt. Sind von dem steuerlichen Sachverhalt besonders viele Konten<br />
betroffen (z.B. alle Konten, auf denen Materialaufwand erfasst wird), potenziert sich der Aufwand:<br />
Es müssen neue individuelle Konten eingerichtet werden zu jeder Materialart, die dann<br />
anschließend einzeln (der Softwareanbieter kümmert sich nur um die Standardkonten) mit der<br />
entsprechenden Taxonomie-Position verknüpft werden. Sind keine freien Kontonummern<br />
mehr vorhanden, muss umfangreich innerhalb des Kontenrahmens umgegliedert werden.<br />
Damit kommt es spätestens an dieser Stelle zu dem eigentlich nicht gewollten „Eingriff in die<br />
Buchführungspraxis“ durch die Einführung der E-<strong>Bilanz</strong>. Als Alternative bleibt nur die manuelle<br />
Berechnung der geforderten Werte in Nebenlisten.<br />
Die Auffangpositionen stellen zwar eine vorübergehende Erleichterung für die Unternehmen<br />
dar, doch sind nicht für alle Mussfelder Auffangpositionen in der Taxonomie vorgesehen und<br />
die (wenigen) vorhandenen Auffangpositionen werden – laut aktuellem Kenntnisstand - nach<br />
einer Übergangszeit auch wieder entfallen.<br />
Die Umstellung des Rechnungswesens auf die elektronische Übermittlung der Jahresabschlussdaten<br />
ist daher umfangreich und sollte im Jahr 2012 vorbereitet werden.<br />
Am besten sollte gleich Anfang 2012 mit den Vorbereitungen zur E-<strong>Bilanz</strong> im Unternehmen<br />
begonnen und der Steuerberater in die Planung mit einbezogen werden. Denn Änderungen<br />
des Kontenplans und Änderungen des Buchungsverhaltens werden idealerweise zum Jahresbeginn<br />
vorgenommen, da unterjährige Veränderungen bei der Benutzung der Konten einen<br />
erheblichen Umbuchungsaufwand nach sich ziehen.<br />
Umstellungsfahrplan für die Einführung der E-<strong>Bilanz</strong><br />
Für bilanzierende Unternehmen bedeutet die Umstellung aufwändige und weitreichende Vorbereitungen,<br />
sowohl im Rechnungswesen als auch in der EDV. Lediglich für freiwillig bilanzierende<br />
Unternehmen besteht theoretisch die Möglichkeit, die elektronische Abgabe des Jahresabschlusses<br />
durch Rückkehr zur Einnahmenüberschussrechnung zu vermeiden. Dazu ist wegen<br />
der erheblichen Vorteile der <strong>Bilanz</strong>ierung für Controlling und Finanzierung eher nicht zu raten.<br />
Bei der Einführung der E-<strong>Bilanz</strong> müssen Entscheidungen getroffen werden über<br />
• die Anpassung der EDV im Unternehmen (Software, ggf. Hardware),<br />
• die Organisation der Umstellungsarbeiten und Veränderungen in der Organisation des<br />
Rechnungswesens und über<br />
• die Gliederungstiefe der E-<strong>Bilanz</strong> und die daraus resultierenden Anpassungsmaßnahmen<br />
(SOLL-Kontenrahmen).<br />
4
Im Einzelnen:<br />
1. Die betriebliche Buchhaltungssoftware muss mit einer XBRL-Schnittstelle ausgestattet werden.<br />
Der Softwareanbieter sollte dem Unternehmer schriftlich bestätigen, dass die bestehende<br />
Software mit einer XBRL-Schnittstelle ausgestattet werden kann und bis wann spätestens<br />
diese Funktion zur Verfügung stehen wird.<br />
Falls die bestehende Software nicht umgerüstet werden kann, muss eine neue XBRL-fähige<br />
Softwarelösung implementiert werden. Dabei ist auf Zusatzfunktionen zu achten wie z.B. eine<br />
softwareinterne Plausibilitätsprüfung, die die Prüfung durch die ERiC-Schnittstelle des Finanzamtes<br />
simuliert und die auch unterjährig nach einzelnen Arbeitsschritten der Umstellung<br />
durchgeführt werden kann, um rechtzeitig Fehler bei der Umstellung zu finden.<br />
2. In Zusammenarbeit mit dem Steuerberater müssen im nächsten Schritt die bisherigen<br />
Kontenpläne erweitert werden, um neben den handelsrechtlichen Anforderungen (durch das<br />
BilMoG) zusätzlich auch die steuerlichen Anforderungen erfüllen zu können, nämlich alle<br />
Mussfelder der E-<strong>Bilanz</strong> (automatisch) mit Werten zu versorgen. Die Arbeitssteilung zwischen<br />
Buchhaltung und Steuerbüro kann dabei je nach Personalkapazitäten unterschiedlich ausfallen;<br />
um sich in das Thema und in die neuen Buchungsmodalitäten einzuarbeiten, ist es aber<br />
sinnvoll, möglichst große Anteile der Umstellungs- und Anpassungsarbeiten von der Buchhaltungsabteilung<br />
durchführen zu lassen und dem Steuerberater in erster Linie die Aufsicht über<br />
die Umstellungsarbeiten zu übertragen. Das dürfte auch aus Kostengesichtspunkten empfehlenswert<br />
sein.<br />
Als Notlösung besteht selbstverständlich auch die Möglichkeit, im Unternehmen so weiter zu<br />
buchen wie bisher und dem Steuerberater nach Jahresende die Umwandlung der vorhandenen<br />
Buchhaltungsdaten in eine der Taxonomie angepasste E-<strong>Bilanz</strong> zu überlassen. Dies dürfte<br />
jedoch nur bei sehr kleinen Unternehmen eine finanziell tragbare Lösung darstellen.<br />
3. In diesem Zusammenhang muss auch geprüft werden, ob von der Umgliederung und Erweiterung<br />
des Kontenplans auch Nebensysteme, z.B. das Warenwirtschaftssystem, betroffen sind.<br />
4. Es muss entschieden werden, ob eine separate Steuerbilanz elektronisch an die Finanzverwaltung<br />
übermittelt werden soll oder – ebenfalls elektronisch – die Handelsbilanz mit einer<br />
Überleitungsrechnung. Grundsätzlich erlauben heute viele Softwaresysteme das parallele<br />
Bearbeiten von Handelsbilanz- und Steuerbilanzdaten („Zweikreissystem“), so dass die Überleitungsrechnung<br />
entfällt. Die Erfahrung zeigt, dass viele Finanzämter nicht in der Lage sind, aus<br />
Handelsbilanz und Überleitungsrechnung fehlerfrei das steuerliche Ergebnis abzuleiten.<br />
Das parallele Führen von Handelsbilanz- und Steuerbilanzdaten im Unternehmen erfordert<br />
allerdings auch, dass unterjährig steuerliche Buchungen im Betrieb erfolgen. Das kann<br />
organisatorische Änderungen im Rechnungswesen notwendig machen, z. B. die Anpassung der<br />
Arbeitsanweisungen für Buchungsvorgänge, neue Zuständigkeiten etc.<br />
5. Die Schulung der Buchhaltungsabteilung muss organisiert werden, um die Mitarbeiter zu<br />
befähigen, die seit Einführung des BilMoG stark zugenommen Abweichungen zwischen<br />
handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Ansatz- und Bewertungsregeln zu erkennen und die<br />
erforderlichen steuerlichen Buchungen – auch unterjährig – vornehmen zu können.<br />
Um alle Positionen eines BilMoG-Abschlusses, die steuerlich verboten oder mit anderen Werten<br />
anzusetzen sind, rechtzeitig (schon beim Buchen im Jahr) erkennen zu können, kann es<br />
sinnvoll sein, in der Buchhaltung eine Checkliste anzulegen.<br />
6. Falls eine automatische Versorgung aller Pflichtfelder nicht in vollem Umfang gelingt,<br />
müssen die laut Taxonomie meldepflichtigen Daten rechtzeitig in Nebenlisten aufbereitet und<br />
gepflegt werden.<br />
5
Entscheidung über die Gliederungstiefe der E-<strong>Bilanz</strong><br />
Ausgangspunkt für die Planung der Vorgehensweise, mit der die E-<strong>Bilanz</strong> im Unternehmen<br />
eingeführt werden soll, ist die Entscheidung über die Detailtiefe der Anpassung des individuellen<br />
Kontenplans an die Taxonomie. Dabei sollte man sich bewusst sein, warum der<br />
Gesetzgeber die elektronische <strong>Bilanz</strong> eingeführt hat: Ziel ist es, bei den Finanzämtern ein Risikomanagement<br />
zu ermöglichen. Die Standardisierung der eingereichten Steuerdaten soll den<br />
Vergleich zwischen den Steuerpflichtigen erlauben und dadurch das Gruppieren in "Risikoklassen".<br />
Die Risikoklassen bestimmen dann, welcher Betrieb grundsätzlich jedes Jahr und zeitnah<br />
einer Betriebsprüfung unterzogen wird und welcher Betrieb so klare und plausible Zahlen einreicht,<br />
dass er möglicherweise nicht geprüft wird. Unter diesem Gesichtspunkt bringt es zwar<br />
kurzfristige Vorteile (Zeitersparnis), den eigenen Kontenplan nur grob an die Taxonomie anzupassen<br />
und dabei möglichst viele Auffangpositionen zu nutzen. Langfristig und in der<br />
Kommunikation mit dem Finanzamt kann es sich jedoch durchaus lohnen, die eigene Buchhaltung<br />
schon zu Beginn der E-<strong>Bilanz</strong> möglichst eng auf die Taxonomie abzustimmen und die<br />
Mussfelder, sofern Geschäftsvorfälle der entsprechenden Art vorliegen, mit Zahlen zu belegen.<br />
Die Finanzverwaltung verlangt nach derzeitiger Auslegung nicht, dass der Unternehmer neue,<br />
der Taxonomie entsprechende Konten in seiner Buchführung einrichtet. Es ist grundsätzlich<br />
den Unternehmen überlassen, wie sie die Informationen für die Erstellung der E-<strong>Bilanz</strong> aus<br />
ihren Unternehmensdaten erzeugen. Die Zuordnung der vorhandenen Buchungskonten zu den<br />
jeweiligen Positionen der Taxonomie ist individuell im Unternehmen durchzuführen. Auch<br />
eine Ableitung der notwendigen Daten aus anderen Informationsquellen (z.B. Buchungsschlüssel,<br />
Steuerschlüssel, Nebenbücher etc.) ist möglich. Sollte ein Unternehmen einen Weg<br />
finden, die für die E-<strong>Bilanz</strong> erforderlichen Informationen aus einer Kombination von<br />
Buchungskonto und Steuerschlüssel automatisiert abzuleiten, ist das nach Ansicht der Finanzverwaltung<br />
ein genauso geeigneter Weg. Kann aber ein Mussfeld für einen bestimmten Sachverhalt<br />
nicht mit Werten befüllt werden, weil die Position nicht in der ordnungsmäßigen individuellen<br />
Buchführung geführt wird oder aus ihr nicht ableitbar ist, so ist eine Auffangposition<br />
zu nutzen.<br />
Schwierig wird es, wenn keine Auffangposition zur Verfügung steht. In diesem Fall bleiben nur<br />
die oben beschriebenen Möglichkeiten: Ein neues Konto einrichten oder den Wert für das<br />
Pflichtfeld manuell in Nebenlisten ermitteln.<br />
Bei der Entscheidung über die Gliederungstiefe der E-<strong>Bilanz</strong> ist folgendes zu bedenken: Die<br />
Taxonomie ist nicht fix. Sie wird in den nächsten Jahren immer weiter angepasst werden, auch<br />
weil sich die Steuergesetze ständig ändern. Darüber hinaus ist damit zu rechnen, dass die jetzt<br />
vorgesehenen Auffangpositionen nach einer Übergangsphase abgeschafft werden, um der<br />
gewünschten "Standardisierung" der Jahresabschlüsse näher zu kommen. Es also durchaus<br />
eine Überlegung wert, ob man es sich als Unternehmen jetzt erst einmal einfach macht und<br />
möglichst viele Auffangpositionen nutzt (... die dann in den nächsten Jahren nicht mehr<br />
genutzt werden dürfen, so dass weitere Anpassungsarbeiten notwendig werden ...) oder ob<br />
man Rechnungswesen und Kontenplan, wenn die Umstellung jetzt ohnehin vorgenommen<br />
werden muss, gleich möglichst genau an die neue Taxonomie und die Mussfelder anpasst und<br />
eher wenige Auffangpositionen nutzt.<br />
Als Richtschnur für die Gliederungstiefe der E-<strong>Bilanz</strong> gilt: Der Informationsstand, der mit den<br />
vergangenen Jahresabschlüssen (in Papierform) vom Unternehmen ans Finanzamt übermittelt<br />
wurde, sollte auch mit der E-<strong>Bilanz</strong> mindestens erreicht werden. Die <strong>Bilanz</strong>en der Vorjahre liegen<br />
dem Finanzamt vor. Das Finanzamt kann also im Vergleich der alten, auf Papier eingereichten<br />
Jahresabschlüsse mit der neuen E-<strong>Bilanz</strong> prüfen, ob aus der bestehenden Buchhaltung<br />
heraus weitere Mussfelder hätten befüllt werden können, obwohl Auffangpositionen genutzt<br />
wurden.<br />
6
Zuordnung der bisher benutzten Konten zu den neuen Taxonomiepositionen („Mapping“)<br />
Die Kerntaxonomie enthält neue Unterkonten (z.B. bei den Umsatzerlösen oder bei den Forderungen<br />
und sonstigen Vermögensgegenständen, siehe auch Darstellung im Anhang) und fasst<br />
andere Konten (z.B. im Bereich Gehälter) zusammen. Daher muss der bisher im Unternehmen<br />
verwendete Kontenplan - in enger Zusammenarbeit mit dem Steuerberater - gründlich überprüft<br />
werden, inwieweit er zur neuen Taxonomie passt, insbesondere, ob sich alle Pflichtfelder<br />
aus dem Kontenplan ableiten lassen und ob Kontenbezeichnungen geändert werden sollten.<br />
Ggf. sind der Kontenplan zu erweitern und die Kontenbezeichnungen anzupassen.<br />
Sofern KMU überwiegend im Standardkontenrahmen der Softwareanbieter buchen, wird sich<br />
der Umstellungsaufwand in Grenzen halten: Die DATEV hat allein für ihren SKR 03 140 neue<br />
Konten eingerichtet, um alle Geschäftsvorfälle, nach der die Taxonomie fragt, darstellen zu<br />
können, sofern sie im Unternehmen aufgetreten sind. Die von der DATEV in den SKR eingefügten<br />
neuen Konten differenzieren insbesondere stärker die Bereiche „Umsatzerlöse“ und<br />
„Materialaufwand“ (jeweils nach USt-Sachverhalten); außerdem wird bei den Privatkonten<br />
(z.B. Entnahmen) stärker differenziert und in zahlreichen unsystematischen Einzelfällen. Für<br />
DATEV-Kunden, die überwiegend Standardkonten nutzen, ist die automatische Versorgung der<br />
Taxonomiepositionen also gesichert.<br />
In dem Umfang aber, in dem individuelle Kontenrahmen aufgebaut wurden, steigt auch der<br />
Aufwand mit der Einführung der E-<strong>Bilanz</strong>.<br />
Um sich einen Überblick über den Anpassungsbedarf zu verschaffen, bietet sich folgende<br />
Vorgehensweise an:<br />
1. Summen-Salden-Liste (SuSa) ausdrucken. Die SuSa enthält alle im Unternehmen bebuchten<br />
Konten.<br />
2. Bisher verwendeten Kontenplan (z.B. SKR03, SKR04, BKR) ausdrucken. Er enthält alle<br />
bebuchbaren Konten.<br />
3. Taxonomie ausdrucken. Sie enthält alle Datenfelder, die – soweit im Unternehmen<br />
vorhanden – zu füllen sind.<br />
4. Daten miteinander vergleichen, Konten den Taxonomie-Positionen zuordnen und notwendige<br />
Änderungen in eine Übersicht eintragen: Im einfachsten Fall, wenn ein Konto direkt einer<br />
Taxonomie-Position zugeordnet werden kann, muss ggf. nur die Bezeichnung des Kontos geändert<br />
werden. Falls Sachverhalte, die mehrere Mussfelder betreffen, bisher auf einem Konto<br />
gesammelt wurden, sollten zusätzliche Konten eingerichtet werden usw.<br />
bisheriger Kontenplan erweiterter, an die Taxonomie angepasster Kontenplan<br />
Konto- Nr.<br />
bisherige<br />
Kontenbezeichnung<br />
Häufig gestellte Fragen zur E-<strong>Bilanz</strong><br />
Konto-Nr. Mussfeld<br />
Rechnerisch<br />
erforderlich,<br />
soweit<br />
vorhanden<br />
Kontenbezeichnung lt. Taxonomie<br />
Antworten auf häufig gestellte Fragen gibt der "Fragen-und-Antworten"-Katalog auf<br />
www.esteuer.de , der vom Gesetzgeber fortlaufend aktualisiert wird.<br />
7
Level in<br />
der Taxonomie<br />
Gliederung lt. Kerntaxonomie der E-<strong>Bilanz</strong> Feldtyp Betrag Gliederung HGB-<strong>Bilanz</strong> Betrag<br />
2 <strong>Bilanz</strong>summe, Summe Aktiva SMF <strong>Bilanz</strong>summe, Summe Aktiva<br />
3 Anlagevermögen SMF Anlagevermögen<br />
4 Immaterielle Vermögensgegenstände SMF Immaterielle Vermögensgegenstände<br />
5 Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte MF Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und<br />
4 Sachanlagen SMF Sachanlagen<br />
5 Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten SMF Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der<br />
4 Finanzanlagen SMF Finanzanlagen<br />
5 Anteile an verbundenen Unternehmen SMF Anteile an verbundenen Unternehmen<br />
3 Umlaufvermögen SMF Umlaufvermögen<br />
4 Vorräte SMF Vorräte<br />
5 Roh- Hilfs- und Betriebsstoffe MF<br />
4 Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände SMF Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände<br />
5 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen SMF 18.372,00 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 18.372,00<br />
5 Forderungen gegen verbundene Unternehmen MF 9.219,00 - davon gegen Gesellschafter € 3.756,00<br />
5 Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht MF 10.279,00 - davon mit Restlaufzeit über 1 Jahr € 2.461,00<br />
5 Eingeforderte noch ausstehende Kapitaleinlagen RNSV 1.298,00 Forderungen gegen verbundene Unternehmen 9.219,00<br />
5 Sonstige Vermögensgegenstände SMF 89.407,00 - davon mit Restlaufzeit über 1 Jahr € 1.631,00<br />
6 Genussrechte RNSV 1.393,00 Forderungen gg. Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht 10.279,00<br />
6 Einzahlungsansprüche zu Nebenleistungen oder Zuzahlungen RNSV 1.394,00 - davon mit Restlaufzeit über 1 Jahr € 2.571,00<br />
6 Genossenschaftsanteile kurzfristiger Verbleib RNSV 1.395,00 Eingeforderte noch ausstehende Kapitaleinlagen 1.298,00<br />
6 Rückdeckungsansprüche aus Lebensversicherungen kurzfristiger Verbleib MF 1.378,00<br />
6 Umsatzsteuerforderungen RNSV 5.701,00 sonstige Vermögensgegenstände 89.407,00<br />
6 Körperschaftsteuerüberzahlungen RNSV 1.450,00 - davon gegen Gesellschafter € 15.858,00<br />
6 Gewerbesteuerüberzahlungen RNSV 1.435,00 - davon mit Restlaufzeit über 1 Jahr € 17.474,00<br />
6 Mindersteuern lt. Finanzverwaltung RNSV Wertpapiere des Umlaufvermögens<br />
6 Zinsen nach § 233a AO auf Mindersteuern lt. Finanzverwaltung RNSV ……<br />
6 Körperschaftsteuerguthaben nach § 37 KStG RNSV 2.905,00<br />
6 Andere Forderungen gegen Finanzbehörden RNSV 2.883,00<br />
6 Forderungen gegen Sozialversicherungsträger RNSV<br />
6 Forderungen und Darlehen gegen Mitarbeiter RNSV 4.026,00<br />
6 Forderungen und Darlehen an Organmitglieder RNSV 7.902,00<br />
6 Forderungen gegen Arbeitsgemeinschaften RNSV 1.391,00<br />
6 Sonstige Vermögensgegenstände gegenüber Gesellschafter<br />
Übrige sonstige Vermögensgegenstände / nicht zuordenbare sonstige<br />
RNSV 15.858,00<br />
6 Vermögensgegenstände --> Auffangposition RNSV 40.296,00<br />
4 Wertpapiere des Umlaufvermögens SMF<br />
5 …… MF<br />
Abkürzungen:<br />
MF Mussfeld<br />
SMF Summenmussfeld<br />
RNSV Rechnerisch notwendig, soweit vorhanden