25.10.2013 Aufrufe

Info Service Fachinfo Fliesen 02/2012 - Landesinnungsverband ...

Info Service Fachinfo Fliesen 02/2012 - Landesinnungsverband ...

Info Service Fachinfo Fliesen 02/2012 - Landesinnungsverband ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Info</strong>-<strong>Service</strong><br />

<strong>Landesinnungsverband</strong> <strong>Fliesen</strong><br />

Baden-Württemberg<br />

<strong>Fachinfo</strong> <strong>Fliesen</strong> <strong>02</strong>/<strong>2012</strong><br />

Arbeits- und Sozialrecht<br />

01. BAG Urteil Außerordentliche Kündigung bei Störungen im Vertrauensbereich<br />

<strong>02</strong>. Befristung mit Sachgrund<br />

03. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle - Ausgleichsverfahren (U1-Verfahren)<br />

04. Sozialkassen der Bauwirtschaft. Sozialkassenbeitrag <strong>2012</strong><br />

Wirtschafts- und Baurecht<br />

05. Keine techn. Mindestanforderungen an Nebenangeboten im Unterschwellenbereich<br />

06. Merkblatt Nr. 120 Bauvertragsrecht<br />

07. Mitzuführende Papiere im Güterkraftverkehr<br />

Steuern<br />

08. Die wichtigsten Steueränderungen <strong>2012</strong> für baugewerbliche Unternehmer im Überblick<br />

09. E-Bilanz: Merkblatt zur Einführung im Unternehmen<br />

10. Einkommensteuer: Gleichmäßige Verteilung der EKST-Vorauszahlungen<br />

11. Einkommensteuerveranlagung 2011- Versand der Steuerbescheide<br />

12. Einstellung der DATEV-Branchenlösung Bau-/Ausbaugewerbe<br />

13. Passivierung des rückständigen Urlaubs und der Arbeitszeitguthaben z. 31.12.2011<br />

14. Sachbezugswerte für das Jahr <strong>2012</strong><br />

15. Steueranmeldungen rechtzeitig abgeben<br />

Betriebswirtschaft<br />

16. eVergabe - Ausschreibungen der kommunalen Auftraggeber "Vergabe 24"<br />

17. Empfehlungen für kleine Unternehmen zur IT-Sicherheit unter Microsoft Windows<br />

18. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: Erstattungsanspruch des Arbeitgebers <strong>2012</strong><br />

19. Finanzielle Gewerbeförderung im Land Baden-Württemberg - <strong>2012</strong><br />

20. Kreditkündigung wegen unzureichender Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse<br />

21. Landeswohnraumförderungsprogramm <strong>2012</strong><br />

22. Neue Branchenaktion bei VW Nutzfahrzeuge<br />

23. Rahmenabkommen des ZDB mit Citroen über Sonderkonditionen beim Fahrzeugkauf<br />

Technik<br />

24. DIN 18195 Teile 1,3,4,5,6,8,10 neu herausgegeben<br />

25. Ansprechpartner für technische Fragen - kostenloser <strong>Service</strong><br />

26. Wandfliesen, die über die Fuge Feuchtigkeit ziehen<br />

Aus-, Fort- und Weiterbildung<br />

27. <strong>Fliesen</strong>verarbeitung – sichere Lösungen am 13.03.<strong>2012</strong> in Bühl<br />

28. Sachverständigen Tagung am 20./21. April <strong>2012</strong> in Waldshut-Tiengen<br />

Weitere <strong>Info</strong>rmationen<br />

29. Fachliteratur: Das Arbeitsverhältnis im Baugewerbe<br />

30. Werbekampagne des ZDB


Arbeits- und Sozialrecht<br />

01. BAG Urteil Außerordentliche Kündigung bei Störungen im Vertrauensbereich<br />

Der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die<br />

abgeleistete Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, ist an sich geeignet eine<br />

außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen.<br />

Nach § 626 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund gekündigt werden,<br />

wenn Tatsachen vorliegen, nach denen dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller<br />

Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen des Arbeitgebers und des<br />

Arbeitnehmers die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist<br />

nicht zugemutet werden kann. Hierzu muss in einem ersten Schritt festgestellt werden, ob<br />

das Verhalten "an sich" geeignet ist, einen wichtigen Kündigungsgrund darzustellen. Erst in<br />

einem zweiten Schritt ist dann zu prüfen, ob es dem Arbeitgeber anlässlich des Vorfalls und<br />

seiner relevanten Einzelheiten sowie unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen<br />

tatsächlich unzumutbar ist, an dem Arbeitsverhältnis festzuhalten. In seiner Entscheidung<br />

vom 9. Juni 2011 beschäftigte sich das Bundesarbeitsgericht mit der Frage, ob die<br />

vorsätzliche Falschdokumentation der Arbeitszeit durch den Arbeitnehmer eine<br />

außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann. Dies bestätigte das Gericht im vorliegenden.<br />

Weitere <strong>Info</strong>rmationen entnehmen Sie der Anlage des BAG.<br />

- BAG_2AZR38110_09062011[1].pdf<br />

<strong>02</strong>. Befristung mit Sachgrund<br />

Befristete Arbeitsverträge dürfen auch dann wiederholt zum Zwecke der Vertretung<br />

verlängert werden, wenn ein wiederkehrender oder sogar ständiger Bedarf an<br />

Vertretungen besteht. Urteil des Europäischen Gerichtshofes - C-586/10 - vom 26.<br />

Januar <strong>2012</strong><br />

Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz ist die Befristung eines<br />

Arbeitsverhältnisses zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein<br />

sachlicher Grund liegt unter anderem dann vor, wenn ein Arbeitnehmer zur Vertretung eines<br />

anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird.<br />

Das Bundesarbeitsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass eine<br />

Verlängerung der Befristung möglich sei, auch wenn ein ständiger Vertretungsbedarf<br />

bestehe. Ebenfalls stehe grundsätzlich eine erhebliche Anzahl von unmittelbar<br />

aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen sowie ihre Gesamtdauer der Wirksamkeit<br />

einer Befristung zur Vertretung nicht entgegen. Maßgeblich sei lediglich, dass bei Abschluss<br />

der streitbefangenen letzten Befristung der Sachgrund der Vertretung vorgelegen habe.<br />

Im November 2010 legte der siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts dem Europäischen<br />

Gerichtshof die Frage vor, ob die bisherige Auslegung des § 14 Abs. 1 Nr. 3 Teilzeit- und<br />

Befristungsgesetz in Einklang mit § 5 Nr. 1 a) der europäischen Rahmenvereinbarung über<br />

befristete Arbeitsverträge stehe (EuGH-Vorlage vom 17.11. 2010 - 7 AZR 443/09 (A) -).<br />

Der Europäische Gerichtshof wies in seinem Urteil vom 26. Januar <strong>2012</strong> zwar darauf hin,<br />

dass die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge auch dann durch einen Vertretungsbedarf


gerechtfertigt sein könne, wenn sich dieser Bedarf als wiederkehrend oder sogar ständig<br />

erweise. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge<br />

durch den sachlichen Grund der Vertretung im Einzelfall tatsächlich gerechtfertigt sei,<br />

müssen die Gerichte jedoch im Rahmen der Missbrauchskontrolle die Zahl und die<br />

Gesamtdauer der in der Vergangenheit mit demselben Arbeitgeber geschlossenen<br />

befristeten Arbeitsverträge berücksichtigen.<br />

- Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde.pdf<br />

- EuGH_C586_10.pdf<br />

03. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle - Ausgleichsverfahren (U1-Verfahren)<br />

Im Rahmen des sog. U1-Verfahrens ist nach Auffassung des GKV-Spitzenverbandes<br />

auch der ZVK-Beitrag erstattungsfähig.<br />

Bisher gab es zwischen den einzelnen gesetzlichen Krankenkassen unterschiedliche<br />

Auffassungen zu der Frage, ob auch der ZVK-Beitrag (Beitrag für die tarifliche<br />

Zusatzversorgung der Arbeitnehmer im Baugewerbe) im Rahmen des Gesetzes über den<br />

Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung<br />

(Aufwendungsausgleichsgesetz) erstattungsfähig ist. Diese Frage war nunmehr Gegenstand<br />

einer Sitzung der sog. Fachkonferenz Beiträge bei dem GKV-Spitzenverband. Wie sich der<br />

uns vorliegenden Ergebnisniederschrift dieser Fachkonferenz entnehmen lässt, ist im<br />

Interesse einer gleichgerichteten Verfahrensweise der einzelnen Krankenkassen folgende<br />

einheitliche Rechtsauffassung herbeigeführt worden:<br />

Aufwendungen des Arbeitgebers für die betriebliche Altersvorsorge des Arbeitnehmers sind<br />

erstattungsfähig, sofern der Arbeitnehmer einen eigenen Rechtsanspruch gegen die<br />

Versorgungseinrichtung bzw. den Versicherer hat. Ob es sich bei diesen Aufwendungen um<br />

Arbeitsentgelt handelt, das im Sinne der Sozialversicherung beitragspflichtig ist, ist für die<br />

Qualifizierung als erstattungsfähiges Arbeitsentgelt nach Auffassung des GKV-<br />

Spitzenverbandes nicht entscheidungsrelevant. Entscheidend sei vielmehr, dass es sich um<br />

Aufwendungen des Arbeitgebers handelt, zu denen er nach den einschlägigen<br />

tarifrechtlichen oder arbeitsrechtlichen Regelungen auch in den Zeitraum der<br />

Entgeltfortzahlung verpflichtet ist; dann gehören die Aufwendungen für die Altersversorgung<br />

zu den entgeltlichen Ansprüchen im Sinne der maßgebenden gesetzlichen Regelungen.<br />

Ausdrücklich werden in der Ergebnisniederschrift, die diesem Rundschreiben als Anlage<br />

"Entgeltfortzahlung U1 Verfahren" beigefügt ist. Zuwendungen an eine Pensionskasse zum<br />

Aufbau einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, z. B. ZVK-Umlagen,<br />

genannt.<br />

Die Arbeitgeber-Bundesvereinigung (BDA) hat uns zu diesem Besprechungsergebnis auf<br />

Anfrage mitgeteilt, anders als im Arbeitsrecht komme im öffentlich-rechtlichen<br />

Sozialversicherungsrecht der Auslegung der Sozialversicherungsträger eine "faktische<br />

Bindung" zu. Denjenigen Mitgliedsbetrieben, die aufgrund ihrer Betriebsgröße an dem U1-<br />

Verfahren teilnehmen, kann daher empfohlen werden, zukünftig auch den ZVK-Beitrag als<br />

Teil des im Krankheitsfalle fortgezahlten Arbeitsentgelts gegenüber der jeweiligen<br />

Krankenkasse geltend zu machen. Ein Ausgleich des Arbeitgeberanteils zur Finanzierung<br />

von Altersversorgungsleistungen nach dem Tarifvertrag über eine Zusatzrente im<br />

Baugewerbe (TZR) erscheint uns nach dem vorliegenden Besprechungsergebnis dagegen


nicht möglich, da der GKV-Spitzenverband hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit ausdrücklich<br />

an eine nicht kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung anknüpft.<br />

- Anlage Entgeltfortzahlung U1 Verfahren.pdf<br />

04. Sozialkassen der Bauwirtschaft. Sozialkassenbeitrag <strong>2012</strong><br />

Eine Übersicht über alle im gesamten Bundesgebiet für das Kalenderjahr <strong>2012</strong><br />

festgelegten Sozialkassenbeiträge ist diesem Rundschreiben als Anlage beigefügt.<br />

Am 23. Dezember 2011 konnte eine Einigung zwischen allen drei Tarifvertragsparteien über<br />

den Abschluss folgender beider Tarifverträge erzielt werden, welche das Abschlussdatum<br />

21. Dezember 2011 haben und am 1. Januar <strong>2012</strong> in Kraft getreten sind; diese Tarifverträge<br />

sind als Anlagen beigefügt:<br />

1. Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im<br />

Baugewerbe (VTV) vom 18. Dezember 2009<br />

2. Tarifvertrag über die Aufteilung des an die tariflichen Sozialkassen des Baugewerbes<br />

abzuführenden Gesamtbetrages.<br />

Der Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung des unter VTV ist am 23. Dezember 2011<br />

gestellt worden.<br />

Zu dem Inhalt dieser Tarifverträge teilen wir Ihnen Folgendes mit:<br />

In Hinblick auf das Wehrrechtsänderungsgesetz sowie den mit diesem Gesetz eingeführten<br />

Freiwilligenwehrdienst und Bundesfreiwilligendienst ist in § 10 Abs. 2 VTV (dienstpflichtiger<br />

Arbeitnehmer) klargestellt worden, dass auch der freiwillige Wehrdienst i.S.v. § 54<br />

Wehrpflichtgesetz (WPflG) sowie der Bundesfreiwilligendienst als gesetzliche Dienstpflicht<br />

gelten, während dessen der ZVK-Beitrag weiter zu zahlen ist (vgl. § 20 VTV: Beitrag für<br />

dienstpflichtige Arbeitnehmer).<br />

Der Beitrag für die gewerblichen Arbeitnehmer in den neuen Bundesländern (§ 18 Abs. 1<br />

VTV) ist unverändert geblieben.<br />

Der Beitrag für die gewerblichen Arbeitnehmer in den alten Bundesländern (§ 18 Abs. 2<br />

VTV) beträgt im Kalenderjahr <strong>2012</strong> 20,1 Prozent.<br />

Die Aufteilung dieser im Kalenderjahr <strong>2012</strong> an die SOKA-BAU abzuführenden<br />

Gesamtbeträge ergibt sich aus dem beigefügten sogenannten Aufteilungs-Tarifvertrag, wie<br />

er üblicherweise bereits in früheren Jahren abgeschlossen wurde.<br />

Der Beitrag für die Zusatzversorgung der Angestellten (Monatsbeitrag) ist nach Maßgabe<br />

des Schiedsspruches vom 14. April 2011 auf 76,00 € erhöht worden.<br />

Der Beitrag für die dienstpflichtigen gewerblichen Arbeitnehmer sowie für die<br />

dienstpflichtigen Angestellten (§ 20 VTV) bleibt im Kalenderjahr <strong>2012</strong> unverändert.<br />

Im Geltungsbereich der Sozialkasse des Berliner Baugewerbes ist der Sozialkassenbeitrag<br />

von den für das Land Berlin zuständigen Tarifvertragsparteien für das Kalenderjahr <strong>2012</strong> auf<br />

26,1 Prozent für Berlin-West und auf 22,6 Prozent für Berlin-Ost festgelegt worden. Darin ist<br />

ein Beitragsanteil für die Erstattung des Sozialaufwandes bei Urlaubsgewährung in Höhe von<br />

jeweils 6,65 Prozentpunkten enthalten.


Die entsprechenden Ergänzungen für Ihre Tarifsammlung werden wir Ihnen zeitnah<br />

übersenden. Die aktuellen Tarifverträge finden Sie (hier) und (hier)<br />

Eine Übersicht über alle im gesamten Bundesgebiet für das Kalenderjahr <strong>2012</strong> festgelegten<br />

Sozialkassenbeiträge ist diesem Rundschreiben als weitere Anlage beigefügt..<br />

- VTV.pdf<br />

- TV Aufteilung des abzuführenden Gesamtbetrages.pdf<br />

- Übersicht Sozialkassenbeiträge <strong>2012</strong>.pdf<br />

Wirtschafts- und Baurecht<br />

05. Keine technischen Mindestanforderungen an Nebenangeboten im<br />

Unterschwellenbereich<br />

Bei der Zulassung von Nebenangeboten reicht es zur Wahrung des Primärrechts im<br />

Unterschwellenbereich aus, wenn in den Vergabeunterlagen vorgegeben wird, dass<br />

Ausführungsvarianten eindeutig und erschöpfend beschrieben werden und alle<br />

Leistungen umfassen müssen, die zu einer einwandfreien Ausführung der Bauleistung<br />

erforderlich sind.<br />

Der BGH hat mit Urteil vom 30. August 2011 (Az: X ZR 55/10; vgl. Anlage) entschieden,<br />

dass es bei der Zulassung von Nebenangeboten im Unterschwellenbereich zur Wahrung des<br />

Primärrechts ausreicht, wenn in den Vergabeunterlagen vorgegeben wird, dass<br />

Ausführungsvarianten eindeutig und erschöpfend beschrieben werden und alle Leistungen<br />

umfassen müssen, die zu einer einwandfreien Ausführung der Bauleistung erforderlich sind.<br />

Sachverhalt<br />

Die Parteien streiten um die Frage, ob die beklagte Gemeinde in einem<br />

Bauvergabeverfahren unterhalb des Schwellenwerts berechtigt war, auf Nebenangebote<br />

eines Mitbewerbers den Zuschlag zu erteilen. Die der Ausschreibung zugrunde gelegten<br />

Bewerbungsbedingungen enthielten in Bezug auf Nebenangebote folgende Vorgaben: „Der<br />

Bieter hat die in Änderungsvorschlägen oder Nebenangeboten enthaltenen Leistungen<br />

eindeutig und erschöpfend zu beschreiben; … Änderungsvorschläge oder Nebenangebote<br />

müssen alle Leistungen umfassen, die zu einer einwandfreien Ausführung der Bauleistung<br />

erforderlich sind. Soweit der Bieter eine Leistung anbietet, deren Ausführung nicht in<br />

Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen oder in den Verdingungsunterlagen geregelt<br />

ist, hat er im Angebot entsprechende Angaben über Ausführung und Beschaffenheit dieser<br />

Leistung zu machen.“ Da die Vergabestelle den Zuschlag auf das Nebenangebot eines<br />

Bieters erteilen möchte, wehrt sich ein anderer Bieter gegen die beabsichtigte Beauftragung<br />

des Nebenangebots mit dem Hinweis, dass keine Mindestanforderungen an den Inhalt der<br />

Nebenangebote vorgegeben seien. Dies sei mit EU-Recht nicht vereinbar, welches hier<br />

aufgrund des grenzüberschreitenden Interesses am Auftrag zu beachten sei.<br />

Entscheidungsgründe<br />

Der BGH bestätigt zwar, dass öffentliche Auftraggeber das Primärrecht der EU im<br />

Unterschwellenbereich zu beachten haben, sofern ein grenzüberschreitendes Interesse am


Auftrag zu bejahen ist. Dies bedeute aber nicht, dass der Auftraggeber bei einer<br />

unterschwelligen Beschaffung ebenfalls verpflichtet sei, sachlich technische Anforderungen<br />

in Bezug auf den Gegenstand von Nebenangeboten zu stellen, wie sich dies für den<br />

oberschwelligen Bereich aus § 16a Abs. 3 VOB/A ergibt. Auch ohne sachlich technische<br />

Anforderungen in Bezug auf den Gegenstand von Nebenangeboten seien ausländische<br />

Interessenten nicht gehindert, ihre Wettbewerbsfähigkeit, insbesondere ihre Fachkunde<br />

durch Einreichen von Nebenangeboten zur Geltung zu bringen.<br />

Anmerkung<br />

Der BGH bestätigt mit dieser Entscheidung die rechtliche Trennung von ober- und<br />

unterschwelligen Vergaben und relativiert die Anforderungen an die Ausschreibung unterhalb<br />

der Schwellenwerte. Selbst wenn die Geltung von EU-Primärrecht aufgrund des<br />

grenzüberschreitenden Interesses am Auftrag in Betracht kommt, führt dies nicht zu einer<br />

eins-zu-eins Übertragung der Anforderungen der Oberschwellenvergabe auf den Bereich der<br />

Unterschwellenvergabe. Weitere <strong>Info</strong>rmationen entnehmen Sie der Anlage "BGH Urteil vom<br />

30.08.2011".<br />

- BGH Urteil vom 30.08.2011.pdf<br />

06. Merkblatt Nr. 120 Bauvertragsrecht<br />

Als Anlage erhalten Sie das Merkblatt Nr. 120 „Bauvertragsrecht“. Aus<br />

urheberrechtlichen Gründen ist das Merkblatt ausschließlich für unsere<br />

Mitgliedsbetriebe abrufbar.<br />

- 120_Bauvertragsrecht.pdf<br />

07. Mitzuführende Papiere im Güterkraftverkehr<br />

Im Anhang ist eine vom Bundesverband Wirtschaft, Verkehr und Logistik e.V.<br />

gefertigte aktuelle überarbeitete Übersicht.<br />

- BWVL-Merkblatt Stand 1.1.<strong>2012</strong>.pdf<br />

Steuern<br />

08. Die wichtigsten Steueränderungen <strong>2012</strong> für baugewerbliche Unternehmer im<br />

Überblick<br />

- Elektronische Rechnungsstellung<br />

- E- Bilanz<br />

- Ist-Versteuerungsgrenze bei der Umsatzsteuer<br />

- Finanzämter berechnen für verbindliche Auskünfte über steuerliche<br />

Sachverhalte Gebühren.<br />

- Steuerliche Förderung der energetischen Sanierung


- Elektronischer Lohnsteuerabzug<br />

Nachfolgend werden die wichtigsten Steueränderungen <strong>2012</strong> für baugewerbliche<br />

Unternehmer kurz zusammengefasst:<br />

• Elektronische Rechnungsstellung:<br />

Die elektronische Rechnung wird umsatzsteuerlich der Papierrechnung gleichgestellt.<br />

Elektronische Rechnungen sind Rechnungen, die per Datenträger ausgetauscht werden als<br />

E-Mail, im EDI-Verfahren, als PDF- oder Textdatei, per Computer-Telefax oder Fax-Server,<br />

nicht aber per Standard-Telefax. Der Rechnungsaussteller ist in seiner Entscheidung frei, in<br />

welcher Weise er Rechnungen übermittelt, sofern der Empfänger dem zugestimmt hat. Eine<br />

elektronische Signatur ist nicht mehr vorgeschrieben. Durch ein innerbetriebliches<br />

Kontrollverfahren, das einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung<br />

schafft, ist sicherzustellen, dass die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und<br />

die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet sind. Wie das geschehen soll, legt jeder<br />

Unternehmer selbst fest. Er kann auf vorhandene innerbetriebliche Kontrollverfahren<br />

zurückgreifen, die er bereits aus betriebswirtschaftlichen Gründen zur Überprüfung seiner<br />

Zahlungsverpflichtungen verwendet.<br />

• E- Bilanz:<br />

Für das Wirtschaftsjahr <strong>2012</strong> ist die Übermittlung der Bilanz und Gewinn- und<br />

Verlustrechnung an das Finanzamt noch in Papierform ausreichend. Für das Wirtschaftsjahr<br />

2013 besteht die Pflicht zur elektronischen Übermittlung. Eigentlich sollten bilanzierende<br />

Unternehmen Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung bereits ab 2011 elektronisch an das<br />

Finanzamt übermitteln. Aus technischen Gründen wurde diese Pflicht auf das Wirtschaftsjahr<br />

<strong>2012</strong> verschoben. Nach einer Nichtbeanstandungsregelung der Finanzverwaltung ist für das<br />

Wirtschaftsjahr <strong>2012</strong> die Übermittlung der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung in<br />

Papierform noch ausreichend. Für das Wirtschaftsjahr 2013 muss die Übermittlung zwingend<br />

elektronisch erfolgen.<br />

• Ist-Versteuerungsgrenze bei der Umsatzsteuer:<br />

Es bleibt bei der befristeten Umsatzgrenze in Höhe von 500.000 Euro, bis zu der von der Ist-<br />

Versteuerung Gebrauch gemacht werden kann. Formloser Antrag erforderlich!<br />

Zum 1.1.<strong>2012</strong> trat die Entfristung der Ist-Versteuerungsgrenzen bundesweit in Kraft. Damit<br />

bleibt es dauerhaft bundesweit bei der bisher nur befristeten Umsatzgrenze in Höhe von<br />

500.000 Euro, bis zu der Unternehmer von der Ist-Versteuerung Gebrauch machen können.<br />

Die Maßnahme war ursprünglich bis zum 31. Dezember 2011 befristet.<br />

Bei der Ist-Versteuerung braucht der Unternehmen die Umsatzsteuer erst in dem Zeitpunkt<br />

an das Finanzamt abführen, in dem der Auftraggeber seine Rechnungen beglichen hat, und<br />

nicht bereits in dem Veranlagungszeitraum, der auf die Leistungserbringung und<br />

Rechnungsstellung folgt unabhängig davon, wann der Auftraggeber die Rechnung zahlt.<br />

Hinweis:<br />

Zur Beauftragung der Ist-Versteuerung genügt ein formloses Schreiben an das Finanzamt.<br />

• Verbindliche Auskunft:


Bei Bagatellfällen mit einem Gegenstandswert unter 10.000 Euro wird auf eine<br />

Gebührenerhebung verzichtet.<br />

Finanzämter berechnen für verbindliche Auskünfte über steuerliche Sachverhalte Gebühren.<br />

Die Auskunftsgebühr richtet sich nach dem Gegenstandswert. Ab <strong>2012</strong> fällt eine Gebühr nur<br />

dann an, wenn der Gegenstandswert mindestens 10 000 Euro beträgt. Bei Bagatellfällen<br />

unter 10.000 Euro wird auf eine Gebührenerhebung ganz verzichtet.<br />

• Grunderwerbsteuer:<br />

Anhebung des Steuersatzes in Schleswig-Holstein und Saarland ab 1.1. <strong>2012</strong>, Rheinland-<br />

Pfalz und Berlin folgen.<br />

Die Grunderwerbsteuer steigt am 1. März <strong>2012</strong> in Rheinland-Pfalz und in Schleswig-Holstein<br />

bereits am 1. Januar <strong>2012</strong> von 3,5 Prozent auf fünf Prozent. Auch im Saarland erfolgte eine<br />

Anhebung des Steuersatzes zum Jahresbeginn <strong>2012</strong> auf 4,5 Prozent. Ab dem 1. April <strong>2012</strong><br />

wird die Grunderwerbsteuer in Berlin auf 5 Prozent erhöht. Ausschlaggebend für die<br />

Tarifhöhe ist das Datum des notariell beurkundeten Kaufvertrags.<br />

• Steuerliche Förderung der energetischen Sanierung:<br />

Der Gesetzentwurf ist noch in der Schwebe, da der Vermittlungsausschuss bislang keine<br />

Einigung erzielt hat.<br />

Laut Gesetzentwurf sollen Immobilienbesitzer – Vermieter und Eigennutzer – die Kosten für<br />

eine energetische Sanierung in Höhe von zehn Prozent pro Jahr über einen Förderzeitraum<br />

von zehn Jahren absetzen dürfen, wenn mit den Baumaßnahmen ab dem 6.6.2011<br />

begonnen wurde. Ob das Gesetz umgesetzt wird, ist derzeit noch unklar, da der<br />

Vermittlungsausschuss zwischen Bundestag und Bundesrat bisher noch keine Einigung<br />

erzielt hat, ein weiteres Treffen ist für Januar/Februar <strong>2012</strong> vorgesehen.<br />

• Elektronischer Lohnsteuerabzug:<br />

Der für <strong>2012</strong> vorgesehene Starttermin für das neue elektronische Verfahren wird auf 2013<br />

verschoben.<br />

Der ursprünglich für das Jahr <strong>2012</strong> vorgesehene Starttermin für das neue Verfahren der<br />

elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale und den erstmaligen Abruf der elektronischen<br />

Lohnsteuerabzugsmerkmale – ELStAM- verzögert sich aufgrund technischer Schwierigkeiten<br />

erneut. Der Einsatz des elektronischen Abrufverfahrens ist derzeit zum 1. Januar 2013<br />

geplant.<br />

Wichtig:<br />

Arbeitgeber müssen im Lohnsteuerabzugsverfahren <strong>2012</strong> die zuletzt von der<br />

Finanzverwaltung eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale berücksichtigen, und zwar<br />

unabhängig von deren Gültigkeit. Sie brauchen nicht zu prüfen, ob die einzelnen<br />

Lohnsteuerabzugsmerkmale noch vorliegen. Insbesondere dürfen sie nicht auf Zuruf des<br />

Arbeitnehmers Änderungen vornehmen. Dieser muss sich vielmehr um eine zutreffende<br />

Bescheinigung des Finanzamts bemühen und dem Arbeitgeber vorlegen.


09. E-Bilanz: Merkblatt zur Einführung im Unternehmen<br />

Mit der Umstellung des Rechnungswesens auf die elektronische Übermittlung des<br />

Jahresabschlusses sollte möglichst Anfang <strong>2012</strong> begonnen werden.<br />

Das Merkblatt zur Einführung der E-Bilanz finden Sie hier.<br />

Merkblatt E-Bilanz.pdf<br />

10. Einkommensteuer: Gleichmäßige Verteilung der EKST-Vorauszahlungen<br />

Die Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer sind in vier gleich großen<br />

Teilbeträgen zu leisten, auch dann, wenn der Gewinn des laufenden<br />

Veranlagungszeitraums nicht gleichmäßig entsteht.<br />

Die Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer sind in vier gleich großen Teilbeträgen zu<br />

leisten, auch dann, wenn der Gewinn des laufenden Veranlagungszeitraums nicht<br />

gleichmäßig entsteht. Hintergrund Dies entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom<br />

22.11.2011, Az.: VIII R 11/09.<br />

Sachverhalt<br />

Das Finanzamt setzte gegen den Kläger vier gleich hohe Vorauszahlungen auf die<br />

Einkommensteuer fest. Dieser wandte dagegen ein, er erziele regelmäßig nur etwa 30 % des<br />

Gewinns im ersten Halbjahr. Er könne deshalb nicht verpflichtet werden, bis zum 10. Juni 50<br />

% der Steuern auf den voraussichtlichen Jahresgewinn zu entrichten. Das Finanzgericht<br />

wies die Klage ab: Individuelle Schwankungen bei den Gewinnzuflüssen müssten durch<br />

Rücklagen ausgeglichen werden.<br />

Entscheidung<br />

Vorauszahlungen bemessen sich grundsätzlich nach der Steuer, die sich bei der letzten<br />

Veranlagung ergeben hat (§ 37 Abs. 3 Satz 2 Einkommensteuergesetz). Diese Regelung<br />

enthält zwar keine ausdrückliche Bestimmung, nach welchem Maßstab die insgesamt zu<br />

entrichtenden Vorauszahlungen auf die einzelnen Vorauszahlungstermine zu verteilen sind.<br />

Trotz des unvollständigen Wortlauts ergibt jedoch die richterliche Auslegung, dass die<br />

Vorauszahlungen grundsätzlich in gleich hohen Teilbeträgen festzusetzen sind. Der<br />

Gesetzgeber hat sich bewusst für ein Vorauszahlungssystem entschieden, das aus<br />

Vereinfachungsgründen ohne unterjährige Ermittlung des Einkommens auskommt, urteilte<br />

das Gericht. Vorauszahlungen nach materiellen Kriterien, z.B. nach dem zeitanteilig bis zum<br />

Vorauszahlungstermin verwirklichten Zuwachs an finanzieller Leistungsfähigkeit, würde nicht<br />

nur von der Finanzverwaltung, sondern auch von den Steuerpflichtigen einen erheblichen<br />

Mehraufwand erfordern. Das geltende Vorauszahlungssystem ist nach Auffassung der<br />

Richter auch nicht verfassungswidrig. Es greift weder unverhältnismäßig in grundrechtlich<br />

geschützte Positionen ein und verstößt auch nicht gegen das Gebot der Besteuerung nach<br />

der finanziellen Leistungsfähigkeit.<br />

Hinweis<br />

Individuellen Zahlungsschwierigkeiten können im Rahmen des Erhebungsverfahrens, z.B.<br />

durch Stundung, Rechnung getragen werden, wiesen die Richter ausdrücklich hin. Darauf<br />

besteht unter Umständen auch ein Rechtsanspruch.


11. Einkommensteuerveranlagung 2011- Versand der Steuerbescheide<br />

Gesetzliche Änderungen verschieben den Start der Steuerberechnung. In diesem Jahr<br />

können die Finanzämter erst frühestens im März die ersten Steuerbescheide<br />

versenden, teilte die Oberfinanzdirektion Koblenz am 4. Januar <strong>2012</strong> mit.<br />

Grund sind gesetzliche Änderungen, die Arbeitgebern, Versicherungen und anderen<br />

Institutionen eine Frist bis zum 28. Februar eines Jahres einräumen, um die für die<br />

Steuerberechnung benötigten Daten, wie Lohnsteuerbescheinigungen, Beitragsdaten zur<br />

Kranken- und Pflegeversicherung, Altersvorsorge sowie Rentenbezugsmitteilungen an die<br />

Finanzverwaltung zu liefern. Daher können die Finanzämter in den meisten Fällen erst ab<br />

März die Einkommensteuererklärungen endgültig bearbeiten, so dass der fertige<br />

Steuerbescheid nicht vor Mitte März im heimischen Briefkasten landet.<br />

12. Einstellung der DATEV-Branchenlösung Bau-/Ausbaugewerbe<br />

Wie wir erfahren haben, hat die DATEV unmittelbar vor der flächendeckenden<br />

Einführung der E-Bilanz in den Unternehmen ihre Branchenlösung für das Bau- und<br />

Ausbaugewerbe „wegen Erfolglosigkeit“ eingestellt.<br />

Auf die betroffenen Unternehmen kommt nun zusätzlich zur Einführung der E-Bilanz weiterer<br />

Aufwand im Rechnungswesen zu: Zwar besteht die Möglichkeit, die ehemalige<br />

Branchenlösung weiter zu nutzen. Die DATEV stellt dafür aber keine Aktualisierungen und<br />

gesetzlichen Anpassungen mehr zur Verfügung. Die Anpassung des bisher verwendeten<br />

Kontenrahmens an die Anforderungen der E-Bilanz muss demnach im Unternehmen<br />

erfolgen.<br />

Als Alternative bleibt den betroffenen Bauunternehmen (bzw. ihren Steuerberatern) nur, ihr<br />

Rechnungswesen noch kurz vor der E-Bilanz (oder gleichzeitig mit den Umstellungsarbeiten<br />

zu ihrer Einführung) auf den SKR 03 oder 04 umzustellen. Dazu müssen die bisher<br />

vorhandenen bauspezifischen Standardkonten der Branchenlösung mit ihren Umsatzsteuer-<br />

Schlüsselungen und Automatiken ebenso wie die bisher schon genutzten individuellen<br />

Konten in den SKR eingegliedert werden. Eine Anleitung der DATEV haben wir diesem<br />

Rundschreiben beigefügt.<br />

Der Vorteil dieser zweiten Alternative liegt darin, dass die Umstellungsarbeiten für die E-<br />

Bilanz - zumindest hinsichtlich der Standardkonten - von der DATEV geleistet werden.<br />

Individuell eingerichtete Konten müssen einzeln im Unternehmen den Taxonomie-Positionen<br />

der E-Bilanz zugeordnet werden. Zu diesem Zweck bietet die DATEV allerdings eine<br />

komfortable Zuordnungsfunktion an.<br />

- Datev Wechsel von Branchenlösung auf SKR.pdf<br />

13. Rückstellungen zum 31.12.2011: Passivierung des rückständigen Urlaubs und der<br />

Arbeitszeitguthaben<br />

Im Zusammenhang mit den Jahresabschlussarbeiten ist regelmäßig der<br />

Rückstellungsbedarf für nicht realisierte Urlaubsansprüche zu ermitteln. Bei der


Bestimmung der Höhe sind Beiträge für angestellte Arbeitnehmer, gewerbliche<br />

Arbeitnehmer und Arbeitszeitguthaben zu berücksichtigen.<br />

Der Sozialaufwand für rückständigen Urlaub der angestellten Arbeitnehmer ist entsprechend<br />

der beigefügten Berechnung mit 20,82 Prozent auf die rückständigen Urlaubsvergütungen zu<br />

bilden.<br />

Der Sozialaufwand für rückständigen Urlaub der gewerblichen Arbeitnehmer ist<br />

entsprechend der beigefügten Berechnung mit 49,01 Prozent (Ostdeutschland 45,51<br />

Prozent) aus der rückständigen Urlaubsvergütung zu bilden.<br />

Für am Bilanzstichtag bestehende Vergütungsansprüche aus Arbeitszeitguthaben von<br />

gewerblichen oder angestellten Arbeitnehmern ist in der Bilanz ebenfalls eine Verbindlichkeit<br />

auszuweisen. Sie errechnet sich aus den individuellen Entgeltansprüchen der Arbeitnehmer<br />

und den darauf zu beziehenden Sozialaufwand. Dieser ist nach dem obigen Schemata zu<br />

bestimmen.<br />

Die detaillierten <strong>Info</strong>rmationen entnehmen Sie bitte dem beigefügten Schreiben des<br />

Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes Nr. B 004/<strong>2012</strong> vom 10. Januar <strong>2012</strong><br />

"Rückstellung Urlaub 2011".<br />

- ZDB Rundschreiben B 004-<strong>2012</strong> vom 10.01.<strong>2012</strong>.pdf<br />

14. Sachbezugswerte für das Jahr <strong>2012</strong><br />

Die Sachbezugsverordnung bestimmt für die Sozialversicherung und Besteuerung<br />

den Wert der Sachbezüge für Unterkunft und Verpflegung, die Arbeitnehmer als Teil<br />

ihres Arbeitsentgelts erhalten. Die geänderte Verordnung tritt am 1. Januar <strong>2012</strong> in<br />

Kraft.<br />

Sachbezugswerte <strong>2012</strong> für freie Verpflegung (in Euro), bundesweit<br />

Personenkreis Frühstück Mittagessen Abendessen Verpflegung<br />

insgesamt<br />

Arbeitnehmer (einschließlich Jugendliche und Auszubildende)<br />

monatlich 47,00 86,00 86,00 219,00<br />

Werden unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten (Mittag- oder Abendessen) in der<br />

Betriebskantine oder in Vertragsgaststätten dem Arbeitnehmer abgegeben, sind pro Mahlzeit<br />

2,87 Euro (Mittag- und Abendessen) oder 1,57 Euro (Frühstück) anzusetzen. Die<br />

Sachbezugswerte sind auch dann maßgebend, wenn der Arbeitgeber sogenannte<br />

Essenschecks mit einem bis zu 3,10 Euro höheren Wert (d.h. für <strong>2012</strong> bis zu einem Betrag<br />

von 5,97 Euro) zur Einlösung in bestimmten Gaststätten abgibt.<br />

Sofern der Arbeitgeber den Arbeitslohn, der sich aus der unentgeltlichen oder verbilligten<br />

Überlassung von Mahlzeiten ergibt, mit dem Sachbezugswert ansetzt und nach § 40 Abs. 2


EStG mit 25 Prozent pauschal versteuert, liegt in der Sozialversicherung Beitragsfreiheit vor<br />

(Vgl. § 1 Abs. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV).<br />

Hinsichtlich der Gewährung einer freien Unterkunft durch den Arbeitgeber ist zu<br />

unterscheiden:<br />

a) Handelt es sich um eine in sich abgeschlossene Wohnung (bzw. Einfamilienhaus), in der<br />

ein selbständiger Haushalt geführt werden kann, ist regelmäßig der ortsübliche Mietpreis zu<br />

Grunde zu legen. Nebenkosten wie z.B. Strom und Wasser sind dabei mit dem Preis am<br />

Abgabeort zu berücksichtigen.<br />

b) Dagegen ist für die Überlassung einer sonstigen Unterkunft (einzelne Räume), regelmäßig<br />

ein pauschaler Sachbezugswert anzusetzen. Dieser Wert beträgt 212 Euro monatlich; der<br />

ortsübliche Mietpreis kann dann angesetzt werden, wenn er unter dem pauschalen<br />

Sachbezugswert liegt.<br />

- Bundesministerium für Finanzen Schreiben vom 15. Dezember 2011.pdf<br />

15. Steueranmeldungen rechtzeitig abgeben<br />

Nach einer neuen Verwaltungsrichtlinie für die Finanzämter sollen künftig verspätete<br />

Erklärungen sogleich an die Strafsachenstelle zugeleitet werden.<br />

Nach einer neuen Verwaltungsrichtlinie für die Finanzämter (Anweisungen für das Straf- und<br />

Bußgeldverfahren <strong>2012</strong> AStBV Nr. 132 Abs. 1) sollen künftig verspätete Erklärungen<br />

sogleich an die Strafsachenstelle zugeleitet werden. Dies betrifft Unternehmer, die ihre<br />

regelmäßigen Steueranmeldungen, etwa bei der Umsatzsteuer oder Lohnsteuer, nicht<br />

rechtzeitig abgeben. Damit droht für viele Steuerpflichtige eine erhebliche Eskalation des<br />

Steuerverfahrens, weist der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) hin. Zwar stellte auch<br />

bisher eine verzögerte Abgabe einer Steuererklärung nach allgemeiner Meinung eine<br />

„Steuerhinterziehung auf Zeit“ dar. Dies gilt unverändert aber nur, wenn der Steuerpflichtige<br />

vorsätzlich die Zahlung durch Abgabe der Steuererklärung nach Ablauf der Frist verzögert. In<br />

vielen Fällen beruht aber die Verspätung auf anderen Gründen, wie Krankheit, fehlenden<br />

Unterlagen oder Vergessen. In diesem Sinne verzichtete eine frühere Version der genannten<br />

Anweisung (AStBV 2009) ausdrücklich auf die automatische Einschaltung der Straf- und<br />

Bußgeldstelle, sofern Steueranmeldungen im Finanzamt nicht rechtzeitig eingingen.<br />

Betriebswirtschaft<br />

16. eVergabe - Ausschreibungen der kommunalen Auftraggeber "Vergabe 24"<br />

Die kostengünstige Rahmenvereinbarung für unsere Mitgliedsbetriebe, mit dem<br />

"ausschreibungs-abc", die wir aktuell verlängert haben, ist auch für die "Vergabe 24"<br />

gültig, wenn der Vertrag mit dem Staatsanzeiger abgeschlossen wird.<br />

Seit dem 19. September 2007 werden auf dem Vergabeportal "Vergabe24" die bisher<br />

getrennt operierenden Ausschreibungsplattformen ausschreibungs-abc, Deutsches<br />

Ausschreibungsblatt Online, Staatsanzeiger Online Logistik, Ausschreibungen Online<br />

Thüringen zentral zusammengeführt. Wir hatten damals im <strong>Info</strong>-<strong>Service</strong> darüber informiert.


Weitere <strong>Info</strong>rmationen erhalten Sie unter -Preisvereinbarung mit Staatsanzeiger- auf dieser<br />

Seite oder direkt bei (www.vergabe24.de) oder beim Staatsanzeiger-Verlag, Frau<br />

Kurtzemann, Telefon 0711 666 01-472.<br />

- Flyer Vergabe 24.pdf<br />

17. Empfehlungen für kleine Unternehmen zur IT-Sicherheit unter Microsoft Windows<br />

Das Bundesamt für Sicherheit in der <strong>Info</strong>rmationstechnik hat Empfehlungen zum Kauf,<br />

Installation, Betrieb und Entsorgung von PCs mit MS Windows herausgegeben.<br />

Viele wichtige Dienstleistungen wie Online-Banking, E-Commerce, E-Government etc.<br />

werden heute über das Internet genutzt. In Zukunft wird sich die Anzahl der angebotenen<br />

Online-<strong>Service</strong>s weiter erhöhen. Hinzu kommt der verstärke Einsatz neuer mobiler<br />

Endgeräte (Smartphones und Tablets), mit denen diese Dienstleistungen genutzt werden<br />

können. Derzeit werden jedoch noch überwiegend Personal Computer (PCs) mit<br />

verschiedenen Betriebssystemen, u.a. mit Microsoft Windows eingesetzt.<br />

Das Bundesamt für Sicherheit in der <strong>Info</strong>rmationstechnik (BSI) hat jetzt Empfehlungen für<br />

den sicheren Betrieb von Windows-PCs zusammengestellt: Antiviren-Software, Backups,<br />

Sicherheitsaktualisierungen, ein alternativer Browser wie Googles Chrome und "stets ein<br />

gesundes Misstrauen" sind die Eckpunkte des Konzepts.<br />

Die Sicherheitsempfehlungen predigen nicht den maximalen Schutz ohne Rücksicht auf<br />

Kosten, Komfort oder Funktionsumfang, sondern versuchen, einen praktikablen Kompromiss<br />

für eine solide Grundsicherung zu skizzieren. Insbesondere vermeidet es das BSI, das<br />

Geschäft mit der Angst zu fördern und verweist gezielt auf solide, aber kostenlose<br />

Softwarelösungen.<br />

Die Empfehlungen des BSI bieten Hilfestellung für die Konfiguration eines Windows-PCs<br />

zum Einsatz in einem kleinen Unternehmen. Dabei wird der gesamte Lebenszyklus eines<br />

PCs betrachtet:<br />

• Kauf des Systems<br />

• Installation und erste Inbetriebnahme<br />

• Regelmäßiger Betrieb<br />

• Entsorgung des Systems.<br />

Mit wenigen Maßnahmen können PCs unter einem aktuellen Microsoft Windows so<br />

abgesichert werden, dass eine weitgehend sichere Nutzung von Dienstleistungen über das<br />

Internet möglich ist. Zahlreiche nützliche Links leiten den Leser weiter zu entsprechenden<br />

Seiten von Microsoft, den Anbietern kostenloser Software oder zu weitergehenden<br />

<strong>Info</strong>rmationen zur IT-Sicherheit. Das Merkblatt ist beigefügt (Anlage)<br />

- BSI_IT-Sicherheit Windows KMU.pdf<br />

18. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: Erstattungsanspruch des Arbeitgebers <strong>2012</strong><br />

Für den Fall, dass ein Arbeitnehmer von einem nicht betriebsangehörigen Dritten<br />

verletzt wird, sieht § 6 des Entgeltfortzahlungsgesetzes einen Erstattungsanspruch


vor. Ab 1. Januar <strong>2012</strong> können im Rahmen des § 6 EFZG neben dem fortgezahlten<br />

Bruttoarbeitslohn für die Lohnzusatzkosten abgerundet 53,0 Prozent geltend gemacht<br />

werden.<br />

- Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Erstattungsanspruch <strong>2012</strong>.pdf<br />

19. Finanzielle Gewerbeförderung im Land Baden-Württemberg - <strong>2012</strong><br />

Eine Zusammenstellung der Industrie- und Handelskammer Baden-Württemberg über<br />

die wichtigsten Zuschuss-, Darlehens-, Bürgschafts- und Beratungsprogramme für die<br />

gewerbliche Wirtschaft vom November 2011 haben wir beigefügt. Der Leitfaden des<br />

Bankenverbandes gibt <strong>Info</strong>rmationen über das Hausbankprinzip der Förderung.<br />

- Finanzielle Gewerbeförderung in Baden-Württemberg.pdf<br />

- Öffentliche Förderung-Bankenverband.pdf<br />

- Foerderprogramme für Wohngebäude.pdf<br />

- BMWI-wirtschaftliche-Foerderung.pdf<br />

20. Kreditkündigung wegen unzureichender Offenlegung der wirtschaftlichen<br />

Verhältnisse des Kreditnehmers<br />

Kreditinstitute sind zur außerordentlichen Kündigung der gesamten<br />

Geschäftsverbindung trotz ordnungsgemäßer Zins- und Tilgungsleistungen<br />

berechtigt.<br />

Wir weisen auf das Urteil des OLG Frankfurt/M. vom 25.03.2011 (19 U 173/10, n. rkr.) hin.<br />

Demnach ist ein Kreditinstitut zur Kündigung des Kreditverhältnisses aus wichtigem Grund<br />

berechtigt, wenn der Kreditnehmer der Aufforderung mit Fristsetzung und Kündigungs-<br />

androhung, Unterlagen über seine wirtschaftliche Lage nach § 18 KWG (Kreditwesengesetz)<br />

vorzulegen, nicht nachkommt. Das gilt auch dann, wenn beim Kreditnehmer kein<br />

Kontensollsaldo und keine unregelmäßige Erfüllung der Tilgungsleistung vorliegt.<br />

Hinweis für die Praxis:<br />

§ 18 KWG verlangt die Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden gegenüber<br />

seiner Bank. Entsprechend finden sich in fast allen Kreditverträgen Klauseln, die die<br />

regelmäßige Vorlage von Unterlagen vorschreiben, die der Bank Aufschluss geben über die<br />

wirtschaftliche Lage des Unternehmens und ggf. auch über die Vermögensverhältnisse der<br />

Eigentümer. Die Bank kann eine Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse dabei auch<br />

bei Krediten von unter 750.000 Euro verlangen. Diese Offenlegungspflichten zu erfüllen ist<br />

genauso wichtig, wie die vertraglich vereinbarten Zins- und Tilgungszahlungen zu leisten. Oft<br />

ist die Art der Unterlagen und der Turnus, in dem Sie vorzulegen sind, im Kreditvertrag<br />

genau definiert. Diese Regelungen sollten vom Unternehmer jederzeit penibel eingehalten<br />

werden. Über Verzögerungen bei der Vorlage der Unterlagen (weil z.B. dem<br />

Rechnungswesen noch einzelne Details fehlen, um die Unterlagen komplett<br />

zusammenzustellen) sollte die Bank rechtzeitig informiert werden. Denn schon das<br />

Ausbleiben der geforderten Unterlagen ist für die Bank oft ein Indiz, dass sich die<br />

wirtschaftliche Lage des Kunden verschlechtert haben könnte. Umgekehrt wirkt es sich<br />

regelmäßig positiv auf das Rating des Kunden bei seiner Bank aus, wenn er geforderte<br />

Unterlagen stets pünktlich, aktuell und vollständig bei seiner Bank einreicht.


21. Landeswohnraumförderungsprogramm <strong>2012</strong><br />

Das Landeswohnraumförderungsprogramm <strong>2012</strong> ist am 2. Januar <strong>2012</strong> in Kraft<br />

getreten.<br />

Das Land Baden-Württemberg gewährt durch die Landeskreditbank Baden-Württemberg -<br />

Förderbank (L-Bank) zinsgünstige Darlehen und Zuschüsse.<br />

Erstmalig besteht außerdem für Wohnungseigentümergemeinschaften die Möglichkeit über<br />

die L-Bank Förderdarlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) für die energetische<br />

Sanierung oder barrierefreie Modernisierung ihres Gebäudebestandes zu erhalten. Dieser<br />

Programmteil tritt mit der noch ausstehenden Zustimmung des Ausschusses für Finanz und<br />

Wirtschaft des Landtages zur Übernahme des Bürgschaftsrahmens voraussichtlich Januar<br />

<strong>2012</strong> in Kraft.<br />

Weitere <strong>Info</strong>rmationen:<br />

- Landeswohnraumförderungs-Gesetz <strong>2012</strong>.pdf<br />

- Landeswohnraumförderungsprogramm <strong>2012</strong>-.pdf<br />

- Wohnraumförderungsstellen.pdf<br />

22. Neue Branchenaktion bei VW Nutzfahrzeuge<br />

Der ZDB bietet im Rahmen des Branchenabkommens mit Volkswagen Nutzfahrzeuge<br />

im 1. Halbjahr <strong>2012</strong> erneut Sonderkonditionen für verschiedene Aktionsmodelle an.<br />

Bezugsberechtigt sind die Mitgliedsverbände und ihre Mitglieder. Die Bestätigung der<br />

Mitgliedschaft erfolgt über die folgende VW-eigene Internetplattform: http://www.volkswagennutzfahrzeuge.de/de/kunden/gewerbekunden/aktionsanmeldung.html<br />

Dort meldet sich der Neukunde selbst an oder die Anmeldung erfolgt durch den Händler. Die<br />

neue, am 16. Januar <strong>2012</strong> anlaufende Aktion gewährt folgende Sonderkonditionen in einem<br />

2-stufigen Modell:<br />

1. VW gewährt Mitgliedsbetrieben beim Kauf eines Aktionsmodells der „Handwerksfamilie“<br />

eine Herstellerprämie von 1.000 € bis 2.500 € zzgl. MwSt. (modellabhängig).<br />

2. Zusätzlich zur Herstellerprämie erhält der Käufer eines Fahrzeugs aus der<br />

Handwerksfamilie ein Wertguthaben von 500 € zzgl. MwSt.<br />

Das Wertguthaben gilt beim Erwerb des Firmenwagens mit Barzahlung oder beim Abschluss<br />

eines Finanzierungs- bzw. Leasingvertrages und kann beim Händler zur Verrechnung mit<br />

verschiedenen Leistungen genutzt werden (z.B. als Anzahlung auf den Leasingvertrag, zur<br />

Bezahlung von Winterreifen, einer Reparatur, Fahrzeugeinbauten oder dgl.) Insoweit haben<br />

sich die Konditionen gegenüber der letzten Aktion 2011 nicht geändert. Neben den o.g.<br />

Nutzfahrzeugen ist im 1. Halbjahr <strong>2012</strong> auch ein PKW-Modell, der Multivan, mit einem<br />

Rabatt von 1.500 € zzgl. MwSt. begünstigt.<br />

Alle Herstellerprämien werden ausschließlich auf Serienfahrzeuge gewährt, Sondermodelle<br />

sind nicht prämienberechtigt. Um die Sonderkonditionen zu erhalten, muss das Fahrzeug als


Firmenwagen zugelassen werden. Die Sonderkonditionen dieser Aktion sind bis 30.06.<strong>2012</strong><br />

befristet. Details zu den Aktionsmodellen und zu den Konditionen finden Sie im Anhang<br />

unten. Die Händler sind über das Branchenabkommen informiert und können über die<br />

Konditionen Auskunft geben. Interessierte Kunden finden einen Händler in Ihrer Nähe über<br />

folgenden Link: http://dealersearch.volkswagen-nutzfahrzeuge.de/search.jsf?app=vwn40-deu<br />

Der ZDB wird das Abkommen in der März-Ausgabe der "direkt" mit einer Sonderbeilage<br />

(Flyer) bewerben. Der Flyer kann auch von den Mitgliedsverbänden genutzt werden für<br />

Werbung in den Verbandszeitschriften. Wegen der gewünschten Anzahl an Flyern werden<br />

wir uns mit separatem Schreiben an Sie wenden. Ansprechpartner beim ZDB ist Frau<br />

Maruska Tel. 030/20 314 404; e-Mail: maruska@zdb.de<br />

- Konditionen VW 1. Hj <strong>2012</strong>.pdf<br />

23. Rahmenabkommen des ZDB mit Citroen über Sonderkonditionen beim<br />

Fahrzeugkauf<br />

Das bestehende Rahmenabkommen zwischen dem ZDB und der Citroën Deutschland<br />

GmbH wurde für <strong>2012</strong> verlängert.<br />

Der ZDB hat auch <strong>2012</strong> wieder ein Rahmenabkommen mit der Citroën Deutschland GmbH<br />

abgeschlossen. Das Rahmenabkommen hat die Nummer 3054. Die jeweils aktuellen<br />

Rabatte und Aktionen sind in der ZDB-<strong>Info</strong>line unter "Rahmenabkommen" / Fahrzeuge<br />

eingestellt. Die ab 01.01.<strong>2012</strong> geltende Nachlasstabelle haben wir außerdem diesem<br />

Rundschreiben beigefügt. Die diesjährigen Konditionen sind sehr attraktiv und reichen bis zu<br />

34 % Nachlass für den Jumper III Kastenwagen. Unternehmer, die dieses<br />

Rahmenabkommen beim Kauf eines Fahrzeuges bei Citroën nutzen möchten, benötigen<br />

dazu einen Berechtigungsschein. Diesen können Sie beim ZDB erhalten. (Tel. 030 20314-<br />

404, Fax 030 20314-256, eMail: maruska@zdb.de) Der jeweilige Landesverband sollte die<br />

Mitgliedschaft des Unternehmens bestätigen.<br />

- Nachlasstabelle ab Jan <strong>2012</strong> Citroen.pdf<br />

Technik<br />

24. DIN 18195 Teile 1,3,4,5,6,8,10 neu herausgegeben<br />

Nachdem bereits die Stoffnorm zur Abdichtungsnorm DIN 18195 Teil 2 mit<br />

Ausgabedatum 04-2009 neu herausgegeben wurde, wurden nun auch die übrigen Teile<br />

der Abdichtungsnorm überarbeitet und mit Datum 12-2011 neu herausgegeben.<br />

Die Überarbeitung der Normenreihe DIN 18195 wurde unter anderem durch die neuen<br />

europäischen Produktnormen notwendig. Diese hatten zu Änderungen in Teil 2 (Stoffnorm)<br />

geführt, so dass auch die übrigen Teile der Norm angepasst werden mussten. Darüber<br />

hinaus wurde die Anwendungsnorm DIN V 20000-2<strong>02</strong> "Anwendung von Bauprodukten in<br />

Bauwerken - Teil 2<strong>02</strong>" eingearbeitet.


Die Kernaussagen der Abdichtungsnorm wurden nicht verändert. Es wurden jedoch neue<br />

Stoffe aufgenommen und damit die Möglichkeiten für den Anwender erweitert. Die<br />

Änderungen ziehen sich dadurch auch durch alle Normenteile gleichförmig durch.<br />

25. Ansprechpartner für technische Fragen - kostenloser <strong>Service</strong><br />

Immer wieder werden an unsere Geschäftsstelle technische Fragen von Mitgliedern<br />

gerichtet, die nicht nur Kenntnisse der DIN - Normen ect., sondern auch praktische<br />

Erfahrung mit der Ausführung von <strong>Fliesen</strong>arbeiten voraussetzen. Hierzu gibt es jetzt<br />

einen Sachverständigen-Pool. Acht Sachverständige haben sich dankenswerter Weise<br />

als Ansprechpartner zur Verfügung gestellt. Hierbei handelt es sich für die<br />

Mitgliedsbetriebe des LIV um einen kostenlosen <strong>Service</strong>.<br />

Ansprechpartner für alle technischen Fragen sind:<br />

Günther Gross, Hauptstr. 17, 79341 Kenzingen,<br />

Tel. 07644/49127, Fax 07644/397<br />

Rainer Hertler, Fabrikstraße 17 F, 70794 Filderstadt-Bonlanden<br />

Tel. 0711/99724980, Fax 0711/99724981<br />

Bernd Hoffmann, Schönblickstraße 13, 71522 Backnang<br />

Tel. 07191-3458071, Fax 07191-3458073<br />

Georg Mack, Memminger Str. 6/1, 89537 Giengen<br />

Tel. 07322/9641-0, Fax 07322/9641-25<br />

Uwe Molk, Am Mühlgarten 7, 76669 Bad Schönborn<br />

Tel. 07253/5793, Fax 07253/33972<br />

Herbert Schwarz, Keltenweg 8, 79793 Wutöschingen-Schwerzen<br />

Tel. 07746/1<strong>02</strong>1, Fax 07746/2196<br />

René Silveira, Schlierbacher Str. 7, 68259 Mannheim<br />

Tel. 0621/8321513, Fax 0621/8321514<br />

Bernd Stahl, Benzstr. 37, 74211 Leingarten<br />

Tel. 07131/90910, Fax 07131/909119<br />

Bitte bedenken Sie bei Ihrer Kontaktaufnahme: Alle Ansprechpartner haben einen<br />

eigenen Betrieb und manche andere Funktionen, so dass es sein kann, dass nicht immer<br />

sofort jemand erreichbar ist.<br />

26. Wandfliesen, die über die Fuge Feuchtigkeit ziehen<br />

Beitrag von Herrn Uwe Molk, ö.b.u.v. Sachverständiger


Immer häufiger kommt es vor, dass von Bauherren innerhalb der Gewährleistungszeit<br />

beim <strong>Fliesen</strong>fachbetrieb Schattenbildungen auf Steingutwandfliesen im Dusch und<br />

Nassbereich reklamiert werden.<br />

Steingutwandfliesen weisen in der Regel gegenüber Steinzeugfliesen eine höhere Porosität<br />

auf. In den meisten Fällen wird auf den Scherben eine Engobe aufgespritzt bzw. über eine<br />

Glocke aufgetragen (ähnlich wie bei Glasur). Auf diese Engobe wird die Glasur aufgetragen.<br />

Meist dienen die Engoben dazu, besonders bei weiss glasierten <strong>Fliesen</strong> mit einer eher<br />

dunkleren Scherbenfarbe zur Aufhellung des Untergrunds. Würde man keine Engobe<br />

auftragen, würden die <strong>Fliesen</strong>glasuren bei einem dunkleren Scherben nicht die Farbwirkung<br />

der Glasur erzielen, die man sich wünscht.<br />

Da heutzutage die meisten Steingutfliesen im Schnellbrandverfahren in Rollöfen hergestellt<br />

werden, werden die Seiten der <strong>Fliesen</strong> vor dem Brennen gesäubert um zu vermeiden, dass<br />

aufgeschmolzene Glasuren die Rollen (Aluminiumoxidkeramik) beschädigen. So sind die<br />

Seiten der <strong>Fliesen</strong> nach dem Brennen komplett von Glasur befreit und somit sind die Kanten<br />

nicht dicht, je nachdem wie weit an die Oberfläche hin diese Säuberung der Glasur<br />

durchgeführt wird, kann es später beim Einsatz passieren, dass Feuchtigkeit über die Seiten,<br />

insbesondere über eine zu poröse Engobe unter die Glasurschicht wandert. Dies trifft dann<br />

vor allem zu, wenn die Fugen zu tief, porös oder beschädigt sind und das Fugenmaterial<br />

nicht dicht genug ist. Zusammen mit dem Wasser welches von der porösen Engobe und<br />

saugendem Scherben angezogen wird, können auch farbige Anteile (Partikel) aus der Fuge<br />

und Reinigungs- und Putzmittel in die Engobeschicht eindringen. Diese bleiben dann nach<br />

dem die eindringende Feuchtigkeit getrocknet ist als "Schatten" (Verunreinigung) in der<br />

Engobeschicht unterhalb der Glasur liegen und können nicht mehr entfernt werden. Solche<br />

<strong>Fliesen</strong> müssen in der Regel mit gleichen Wandfliesen (Brandfarbe) ausgetauscht werden.<br />

Es ist empfehlenswert, vor der Verlegung solcher <strong>Fliesen</strong> stichprobenartig die <strong>Fliesen</strong>kanten<br />

zu kontrollieren.<br />

Fazit:<br />

Das Fugenmaterial muss wasserabweisend und soweit möglich wandfliesenbündig zugefugt<br />

sein, um mögliche Schattenbildungen zu vermeiden bzw. zu verringern. Es ist ratsam beim<br />

Verkauf und vor der Verlegung solcher <strong>Fliesen</strong> den Auftraggeber/ Kunde auf mögliche<br />

Schattenbildungen darauf hinzuweisen.<br />

In der VOB Teil C ATV-Din 18299 steht wie folgt:<br />

1. Geltungsbereich<br />

"Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art" gilt für alle Bauarbeiten<br />

2. Stoffe, Bauteile<br />

2.1.3 Stoffe und Bauteile müssen für den jeweiligen Verwendungszweck geeignet und<br />

aufeinander abgestimmt sein.<br />

" Es wäre wünschenswert, wenn uns die Industrie darüber rechtzeitig informieren<br />

würde"


Aus-, Fort- und Weiterbildung<br />

27. <strong>Fliesen</strong>verarbeitung – sichere Lösungen am 13.03.<strong>2012</strong> in Bühl<br />

Das Seminar der <strong>Service</strong>gesellschaft der Bauwirtschaft vermittelt Ihnen durch<br />

hochkarätige Referenten die aktuellen Techniken und Lösungen bei der <strong>Fliesen</strong>verarbeitung.<br />

Ihre Beratungs- und Ausführungskompetenz wird erhöht. Sie<br />

verbessern Ihre Möglichkeiten bei der Erstellung von Angeboten, Sie erhalten<br />

Hinweise für die Absicherung gegenüber Herstellern.<br />

Estriche – unbekannte Wesen?<br />

• Zementestriche – „Schnellestriche“, Calciumsulfatestriche<br />

• Beheizte und unbeheizte Konstruktionen<br />

• Was ist zur Aufnahme von starren Belägen wie <strong>Fliesen</strong> und Platten zu beachten?<br />

• Wirkungen von Entkoppelungsschichten<br />

• Risse / Haarrisse in den Fugen<br />

• <strong>Fliesen</strong>systeme im Trockenbau – Versetzen, Abdichten?<br />

• Workshop: Innendämmung mit der Wedi-Bauplatte<br />

• Gesundes Wohnen mit Keramik<br />

• Schwachstellen bei der Angebotsformulierung<br />

• Was muss im Angebot stehen?<br />

• <strong>Fliesen</strong>leger – Absicherung gegen Hersteller<br />

Meisterhaft-Punkte: Bautechnik 100<br />

Das Anmeldeformular erhalten Sie hier:<br />

- <strong>Fliesen</strong>verarbeitung - sichere Lösungen.pdf<br />

28. Sachverständigen Tagung am 20./21. April <strong>2012</strong> in Waldshut-Tiengen<br />

Die Einladung mit den einzelnen Tagesordnungspunkten erfolgt Ende Februar <strong>2012</strong>.<br />

Bitte merken Sie sich diesen Termin vor.<br />

Weitere <strong>Info</strong>rmationen<br />

29. Fachliteratur: Das Arbeitsverhältnis im Baugewerbe<br />

Die nun vorliegende 3. Auflage des Handbuches "Das Arbeitsverhältnis im<br />

Baugewerbe" kommentiert die Bautarife aktuell und umfangreich unter<br />

Berücksichtigung der ergangenen Rechtsprechung.<br />

Das Arbeitsverhältnis im Baugewerbe<br />

- Praxis- und anwendungsorientierte Erläuterungen -<br />

Herausgegeben von Andreas Biedermann/Thomas Möller<br />

368 Seiten, 3. Auflage, <strong>2012</strong><br />

brosch., ISBN 978-3-87199-201-8<br />

€ 32,70


Das Buch kann zum Originalpreis bestellt werden bei der<br />

<strong>Service</strong>gesellschaft der Bauwirtschaft mbH<br />

Frau Ulrike Mack-Landhäußer<br />

Stadtplatz 11, 73249 Wernau<br />

Tel.: 07153 93860, Fax: 07153 938620,<br />

e-mail: info@servicegesellschaft-bau.de<br />

oder<br />

<strong>Service</strong>-GmbH der Bauwirtschaft Südbaden<br />

Frau Manuela Schwörer<br />

Holbeinstrasse 16, 79100 Freiburg<br />

Tel.: 0761 703<strong>02</strong>-40, Fax: 0711 703<strong>02</strong>-30<br />

e-mail: service@bausuedbaden.de<br />

Zu diesem Artikel ist folgende <strong>Info</strong>rmation abzurufen:<br />

- Buch.pdf<br />

30. Werbekampagne des ZDB<br />

Das Aktionspaket neuer Werbemittel steht ab sofort für Sie bereit. In der Homepage<br />

des LIV können Sie als Mitglied im geschützten Mitgliederbereich den Benutzer-<br />

Leitfaden sowie das Bestellformular downloaden.<br />

Wir wollen Sie bei Ihrer Geschäftstätigkeit unterstützen und haben verschiedene<br />

Aktionsmaterialien entwickelt, mit denen Sie in Ihrem Einzugsbereich für sich werben und auf<br />

Ihr Unternehmen aufmerksam machen können.<br />

Die Werbemittel umfassen Poster in unterschiedlichen Varianten, Anzeigenvorlagen für den<br />

Einsatz in regionalen Medien sowie eine Mustervorlage für die Beschriftung Ihrer<br />

Firmenfahrzeuge.<br />

Profitieren Sie von den sympathischen und aufmerksamkeitsstarken Motiven, mit denen die<br />

Qualitätsinitiative "Deutsche Fliese" bundesweit in verschiedenen Wohn- und Bau-<br />

Magazinen für die Schönheit und Vielfalt der keramischen Fliese wirbt. Präsentieren Sie sich<br />

der regionalen Kundschaft daher im neuen Jahr in einem neuen, positiven und professionell<br />

gestalteten Erscheinungsbild.<br />

In unserem Benutzer-Leitfaden erfahren Sie, welche Materialien in welchen Ausführungen<br />

erhältlich sind und für welche Einsatzgebiete die einzelnen Varianten gedacht sind.<br />

Nutzen Sie für die Bestellung Ihrer Wunschmaterialien bitte unser Bestellformular, dass<br />

weitere Erläuterungen zur Individualisierung der verschiedenen Vorlagen mit Ihren<br />

Firmendaten enthalten.<br />

Versand: 16.<strong>02</strong>.<strong>2012</strong><br />

Impressum: <strong>Landesinnungsverband</strong> des <strong>Fliesen</strong>-, Platten- und Mosaiklegerhandwerks Baden-Württemberg,<br />

Ressestraße 1, 70599 Stuttgart, Tel.: (0711) 451035-30, Fax: (0711) 451035-55, Email: info@fliesen-bw.de,<br />

verantwortlich für online-Redaktion: RA Dieter Diener

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!