Info Service Fachinfo Fliesen 02/2012 - Landesinnungsverband ...
Info Service Fachinfo Fliesen 02/2012 - Landesinnungsverband ...
Info Service Fachinfo Fliesen 02/2012 - Landesinnungsverband ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
<strong>Info</strong>-<strong>Service</strong><br />
<strong>Landesinnungsverband</strong> <strong>Fliesen</strong><br />
Baden-Württemberg<br />
<strong>Fachinfo</strong> <strong>Fliesen</strong> <strong>02</strong>/<strong>2012</strong><br />
Arbeits- und Sozialrecht<br />
01. BAG Urteil Außerordentliche Kündigung bei Störungen im Vertrauensbereich<br />
<strong>02</strong>. Befristung mit Sachgrund<br />
03. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle - Ausgleichsverfahren (U1-Verfahren)<br />
04. Sozialkassen der Bauwirtschaft. Sozialkassenbeitrag <strong>2012</strong><br />
Wirtschafts- und Baurecht<br />
05. Keine techn. Mindestanforderungen an Nebenangeboten im Unterschwellenbereich<br />
06. Merkblatt Nr. 120 Bauvertragsrecht<br />
07. Mitzuführende Papiere im Güterkraftverkehr<br />
Steuern<br />
08. Die wichtigsten Steueränderungen <strong>2012</strong> für baugewerbliche Unternehmer im Überblick<br />
09. E-Bilanz: Merkblatt zur Einführung im Unternehmen<br />
10. Einkommensteuer: Gleichmäßige Verteilung der EKST-Vorauszahlungen<br />
11. Einkommensteuerveranlagung 2011- Versand der Steuerbescheide<br />
12. Einstellung der DATEV-Branchenlösung Bau-/Ausbaugewerbe<br />
13. Passivierung des rückständigen Urlaubs und der Arbeitszeitguthaben z. 31.12.2011<br />
14. Sachbezugswerte für das Jahr <strong>2012</strong><br />
15. Steueranmeldungen rechtzeitig abgeben<br />
Betriebswirtschaft<br />
16. eVergabe - Ausschreibungen der kommunalen Auftraggeber "Vergabe 24"<br />
17. Empfehlungen für kleine Unternehmen zur IT-Sicherheit unter Microsoft Windows<br />
18. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: Erstattungsanspruch des Arbeitgebers <strong>2012</strong><br />
19. Finanzielle Gewerbeförderung im Land Baden-Württemberg - <strong>2012</strong><br />
20. Kreditkündigung wegen unzureichender Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse<br />
21. Landeswohnraumförderungsprogramm <strong>2012</strong><br />
22. Neue Branchenaktion bei VW Nutzfahrzeuge<br />
23. Rahmenabkommen des ZDB mit Citroen über Sonderkonditionen beim Fahrzeugkauf<br />
Technik<br />
24. DIN 18195 Teile 1,3,4,5,6,8,10 neu herausgegeben<br />
25. Ansprechpartner für technische Fragen - kostenloser <strong>Service</strong><br />
26. Wandfliesen, die über die Fuge Feuchtigkeit ziehen<br />
Aus-, Fort- und Weiterbildung<br />
27. <strong>Fliesen</strong>verarbeitung – sichere Lösungen am 13.03.<strong>2012</strong> in Bühl<br />
28. Sachverständigen Tagung am 20./21. April <strong>2012</strong> in Waldshut-Tiengen<br />
Weitere <strong>Info</strong>rmationen<br />
29. Fachliteratur: Das Arbeitsverhältnis im Baugewerbe<br />
30. Werbekampagne des ZDB
Arbeits- und Sozialrecht<br />
01. BAG Urteil Außerordentliche Kündigung bei Störungen im Vertrauensbereich<br />
Der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die<br />
abgeleistete Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, ist an sich geeignet eine<br />
außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen.<br />
Nach § 626 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund gekündigt werden,<br />
wenn Tatsachen vorliegen, nach denen dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller<br />
Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen des Arbeitgebers und des<br />
Arbeitnehmers die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist<br />
nicht zugemutet werden kann. Hierzu muss in einem ersten Schritt festgestellt werden, ob<br />
das Verhalten "an sich" geeignet ist, einen wichtigen Kündigungsgrund darzustellen. Erst in<br />
einem zweiten Schritt ist dann zu prüfen, ob es dem Arbeitgeber anlässlich des Vorfalls und<br />
seiner relevanten Einzelheiten sowie unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen<br />
tatsächlich unzumutbar ist, an dem Arbeitsverhältnis festzuhalten. In seiner Entscheidung<br />
vom 9. Juni 2011 beschäftigte sich das Bundesarbeitsgericht mit der Frage, ob die<br />
vorsätzliche Falschdokumentation der Arbeitszeit durch den Arbeitnehmer eine<br />
außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann. Dies bestätigte das Gericht im vorliegenden.<br />
Weitere <strong>Info</strong>rmationen entnehmen Sie der Anlage des BAG.<br />
- BAG_2AZR38110_09062011[1].pdf<br />
<strong>02</strong>. Befristung mit Sachgrund<br />
Befristete Arbeitsverträge dürfen auch dann wiederholt zum Zwecke der Vertretung<br />
verlängert werden, wenn ein wiederkehrender oder sogar ständiger Bedarf an<br />
Vertretungen besteht. Urteil des Europäischen Gerichtshofes - C-586/10 - vom 26.<br />
Januar <strong>2012</strong><br />
Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz ist die Befristung eines<br />
Arbeitsverhältnisses zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein<br />
sachlicher Grund liegt unter anderem dann vor, wenn ein Arbeitnehmer zur Vertretung eines<br />
anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird.<br />
Das Bundesarbeitsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass eine<br />
Verlängerung der Befristung möglich sei, auch wenn ein ständiger Vertretungsbedarf<br />
bestehe. Ebenfalls stehe grundsätzlich eine erhebliche Anzahl von unmittelbar<br />
aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen sowie ihre Gesamtdauer der Wirksamkeit<br />
einer Befristung zur Vertretung nicht entgegen. Maßgeblich sei lediglich, dass bei Abschluss<br />
der streitbefangenen letzten Befristung der Sachgrund der Vertretung vorgelegen habe.<br />
Im November 2010 legte der siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts dem Europäischen<br />
Gerichtshof die Frage vor, ob die bisherige Auslegung des § 14 Abs. 1 Nr. 3 Teilzeit- und<br />
Befristungsgesetz in Einklang mit § 5 Nr. 1 a) der europäischen Rahmenvereinbarung über<br />
befristete Arbeitsverträge stehe (EuGH-Vorlage vom 17.11. 2010 - 7 AZR 443/09 (A) -).<br />
Der Europäische Gerichtshof wies in seinem Urteil vom 26. Januar <strong>2012</strong> zwar darauf hin,<br />
dass die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge auch dann durch einen Vertretungsbedarf
gerechtfertigt sein könne, wenn sich dieser Bedarf als wiederkehrend oder sogar ständig<br />
erweise. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge<br />
durch den sachlichen Grund der Vertretung im Einzelfall tatsächlich gerechtfertigt sei,<br />
müssen die Gerichte jedoch im Rahmen der Missbrauchskontrolle die Zahl und die<br />
Gesamtdauer der in der Vergangenheit mit demselben Arbeitgeber geschlossenen<br />
befristeten Arbeitsverträge berücksichtigen.<br />
- Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde.pdf<br />
- EuGH_C586_10.pdf<br />
03. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle - Ausgleichsverfahren (U1-Verfahren)<br />
Im Rahmen des sog. U1-Verfahrens ist nach Auffassung des GKV-Spitzenverbandes<br />
auch der ZVK-Beitrag erstattungsfähig.<br />
Bisher gab es zwischen den einzelnen gesetzlichen Krankenkassen unterschiedliche<br />
Auffassungen zu der Frage, ob auch der ZVK-Beitrag (Beitrag für die tarifliche<br />
Zusatzversorgung der Arbeitnehmer im Baugewerbe) im Rahmen des Gesetzes über den<br />
Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung<br />
(Aufwendungsausgleichsgesetz) erstattungsfähig ist. Diese Frage war nunmehr Gegenstand<br />
einer Sitzung der sog. Fachkonferenz Beiträge bei dem GKV-Spitzenverband. Wie sich der<br />
uns vorliegenden Ergebnisniederschrift dieser Fachkonferenz entnehmen lässt, ist im<br />
Interesse einer gleichgerichteten Verfahrensweise der einzelnen Krankenkassen folgende<br />
einheitliche Rechtsauffassung herbeigeführt worden:<br />
Aufwendungen des Arbeitgebers für die betriebliche Altersvorsorge des Arbeitnehmers sind<br />
erstattungsfähig, sofern der Arbeitnehmer einen eigenen Rechtsanspruch gegen die<br />
Versorgungseinrichtung bzw. den Versicherer hat. Ob es sich bei diesen Aufwendungen um<br />
Arbeitsentgelt handelt, das im Sinne der Sozialversicherung beitragspflichtig ist, ist für die<br />
Qualifizierung als erstattungsfähiges Arbeitsentgelt nach Auffassung des GKV-<br />
Spitzenverbandes nicht entscheidungsrelevant. Entscheidend sei vielmehr, dass es sich um<br />
Aufwendungen des Arbeitgebers handelt, zu denen er nach den einschlägigen<br />
tarifrechtlichen oder arbeitsrechtlichen Regelungen auch in den Zeitraum der<br />
Entgeltfortzahlung verpflichtet ist; dann gehören die Aufwendungen für die Altersversorgung<br />
zu den entgeltlichen Ansprüchen im Sinne der maßgebenden gesetzlichen Regelungen.<br />
Ausdrücklich werden in der Ergebnisniederschrift, die diesem Rundschreiben als Anlage<br />
"Entgeltfortzahlung U1 Verfahren" beigefügt ist. Zuwendungen an eine Pensionskasse zum<br />
Aufbau einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, z. B. ZVK-Umlagen,<br />
genannt.<br />
Die Arbeitgeber-Bundesvereinigung (BDA) hat uns zu diesem Besprechungsergebnis auf<br />
Anfrage mitgeteilt, anders als im Arbeitsrecht komme im öffentlich-rechtlichen<br />
Sozialversicherungsrecht der Auslegung der Sozialversicherungsträger eine "faktische<br />
Bindung" zu. Denjenigen Mitgliedsbetrieben, die aufgrund ihrer Betriebsgröße an dem U1-<br />
Verfahren teilnehmen, kann daher empfohlen werden, zukünftig auch den ZVK-Beitrag als<br />
Teil des im Krankheitsfalle fortgezahlten Arbeitsentgelts gegenüber der jeweiligen<br />
Krankenkasse geltend zu machen. Ein Ausgleich des Arbeitgeberanteils zur Finanzierung<br />
von Altersversorgungsleistungen nach dem Tarifvertrag über eine Zusatzrente im<br />
Baugewerbe (TZR) erscheint uns nach dem vorliegenden Besprechungsergebnis dagegen
nicht möglich, da der GKV-Spitzenverband hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit ausdrücklich<br />
an eine nicht kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung anknüpft.<br />
- Anlage Entgeltfortzahlung U1 Verfahren.pdf<br />
04. Sozialkassen der Bauwirtschaft. Sozialkassenbeitrag <strong>2012</strong><br />
Eine Übersicht über alle im gesamten Bundesgebiet für das Kalenderjahr <strong>2012</strong><br />
festgelegten Sozialkassenbeiträge ist diesem Rundschreiben als Anlage beigefügt.<br />
Am 23. Dezember 2011 konnte eine Einigung zwischen allen drei Tarifvertragsparteien über<br />
den Abschluss folgender beider Tarifverträge erzielt werden, welche das Abschlussdatum<br />
21. Dezember 2011 haben und am 1. Januar <strong>2012</strong> in Kraft getreten sind; diese Tarifverträge<br />
sind als Anlagen beigefügt:<br />
1. Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im<br />
Baugewerbe (VTV) vom 18. Dezember 2009<br />
2. Tarifvertrag über die Aufteilung des an die tariflichen Sozialkassen des Baugewerbes<br />
abzuführenden Gesamtbetrages.<br />
Der Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung des unter VTV ist am 23. Dezember 2011<br />
gestellt worden.<br />
Zu dem Inhalt dieser Tarifverträge teilen wir Ihnen Folgendes mit:<br />
In Hinblick auf das Wehrrechtsänderungsgesetz sowie den mit diesem Gesetz eingeführten<br />
Freiwilligenwehrdienst und Bundesfreiwilligendienst ist in § 10 Abs. 2 VTV (dienstpflichtiger<br />
Arbeitnehmer) klargestellt worden, dass auch der freiwillige Wehrdienst i.S.v. § 54<br />
Wehrpflichtgesetz (WPflG) sowie der Bundesfreiwilligendienst als gesetzliche Dienstpflicht<br />
gelten, während dessen der ZVK-Beitrag weiter zu zahlen ist (vgl. § 20 VTV: Beitrag für<br />
dienstpflichtige Arbeitnehmer).<br />
Der Beitrag für die gewerblichen Arbeitnehmer in den neuen Bundesländern (§ 18 Abs. 1<br />
VTV) ist unverändert geblieben.<br />
Der Beitrag für die gewerblichen Arbeitnehmer in den alten Bundesländern (§ 18 Abs. 2<br />
VTV) beträgt im Kalenderjahr <strong>2012</strong> 20,1 Prozent.<br />
Die Aufteilung dieser im Kalenderjahr <strong>2012</strong> an die SOKA-BAU abzuführenden<br />
Gesamtbeträge ergibt sich aus dem beigefügten sogenannten Aufteilungs-Tarifvertrag, wie<br />
er üblicherweise bereits in früheren Jahren abgeschlossen wurde.<br />
Der Beitrag für die Zusatzversorgung der Angestellten (Monatsbeitrag) ist nach Maßgabe<br />
des Schiedsspruches vom 14. April 2011 auf 76,00 € erhöht worden.<br />
Der Beitrag für die dienstpflichtigen gewerblichen Arbeitnehmer sowie für die<br />
dienstpflichtigen Angestellten (§ 20 VTV) bleibt im Kalenderjahr <strong>2012</strong> unverändert.<br />
Im Geltungsbereich der Sozialkasse des Berliner Baugewerbes ist der Sozialkassenbeitrag<br />
von den für das Land Berlin zuständigen Tarifvertragsparteien für das Kalenderjahr <strong>2012</strong> auf<br />
26,1 Prozent für Berlin-West und auf 22,6 Prozent für Berlin-Ost festgelegt worden. Darin ist<br />
ein Beitragsanteil für die Erstattung des Sozialaufwandes bei Urlaubsgewährung in Höhe von<br />
jeweils 6,65 Prozentpunkten enthalten.
Die entsprechenden Ergänzungen für Ihre Tarifsammlung werden wir Ihnen zeitnah<br />
übersenden. Die aktuellen Tarifverträge finden Sie (hier) und (hier)<br />
Eine Übersicht über alle im gesamten Bundesgebiet für das Kalenderjahr <strong>2012</strong> festgelegten<br />
Sozialkassenbeiträge ist diesem Rundschreiben als weitere Anlage beigefügt..<br />
- VTV.pdf<br />
- TV Aufteilung des abzuführenden Gesamtbetrages.pdf<br />
- Übersicht Sozialkassenbeiträge <strong>2012</strong>.pdf<br />
Wirtschafts- und Baurecht<br />
05. Keine technischen Mindestanforderungen an Nebenangeboten im<br />
Unterschwellenbereich<br />
Bei der Zulassung von Nebenangeboten reicht es zur Wahrung des Primärrechts im<br />
Unterschwellenbereich aus, wenn in den Vergabeunterlagen vorgegeben wird, dass<br />
Ausführungsvarianten eindeutig und erschöpfend beschrieben werden und alle<br />
Leistungen umfassen müssen, die zu einer einwandfreien Ausführung der Bauleistung<br />
erforderlich sind.<br />
Der BGH hat mit Urteil vom 30. August 2011 (Az: X ZR 55/10; vgl. Anlage) entschieden,<br />
dass es bei der Zulassung von Nebenangeboten im Unterschwellenbereich zur Wahrung des<br />
Primärrechts ausreicht, wenn in den Vergabeunterlagen vorgegeben wird, dass<br />
Ausführungsvarianten eindeutig und erschöpfend beschrieben werden und alle Leistungen<br />
umfassen müssen, die zu einer einwandfreien Ausführung der Bauleistung erforderlich sind.<br />
Sachverhalt<br />
Die Parteien streiten um die Frage, ob die beklagte Gemeinde in einem<br />
Bauvergabeverfahren unterhalb des Schwellenwerts berechtigt war, auf Nebenangebote<br />
eines Mitbewerbers den Zuschlag zu erteilen. Die der Ausschreibung zugrunde gelegten<br />
Bewerbungsbedingungen enthielten in Bezug auf Nebenangebote folgende Vorgaben: „Der<br />
Bieter hat die in Änderungsvorschlägen oder Nebenangeboten enthaltenen Leistungen<br />
eindeutig und erschöpfend zu beschreiben; … Änderungsvorschläge oder Nebenangebote<br />
müssen alle Leistungen umfassen, die zu einer einwandfreien Ausführung der Bauleistung<br />
erforderlich sind. Soweit der Bieter eine Leistung anbietet, deren Ausführung nicht in<br />
Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen oder in den Verdingungsunterlagen geregelt<br />
ist, hat er im Angebot entsprechende Angaben über Ausführung und Beschaffenheit dieser<br />
Leistung zu machen.“ Da die Vergabestelle den Zuschlag auf das Nebenangebot eines<br />
Bieters erteilen möchte, wehrt sich ein anderer Bieter gegen die beabsichtigte Beauftragung<br />
des Nebenangebots mit dem Hinweis, dass keine Mindestanforderungen an den Inhalt der<br />
Nebenangebote vorgegeben seien. Dies sei mit EU-Recht nicht vereinbar, welches hier<br />
aufgrund des grenzüberschreitenden Interesses am Auftrag zu beachten sei.<br />
Entscheidungsgründe<br />
Der BGH bestätigt zwar, dass öffentliche Auftraggeber das Primärrecht der EU im<br />
Unterschwellenbereich zu beachten haben, sofern ein grenzüberschreitendes Interesse am
Auftrag zu bejahen ist. Dies bedeute aber nicht, dass der Auftraggeber bei einer<br />
unterschwelligen Beschaffung ebenfalls verpflichtet sei, sachlich technische Anforderungen<br />
in Bezug auf den Gegenstand von Nebenangeboten zu stellen, wie sich dies für den<br />
oberschwelligen Bereich aus § 16a Abs. 3 VOB/A ergibt. Auch ohne sachlich technische<br />
Anforderungen in Bezug auf den Gegenstand von Nebenangeboten seien ausländische<br />
Interessenten nicht gehindert, ihre Wettbewerbsfähigkeit, insbesondere ihre Fachkunde<br />
durch Einreichen von Nebenangeboten zur Geltung zu bringen.<br />
Anmerkung<br />
Der BGH bestätigt mit dieser Entscheidung die rechtliche Trennung von ober- und<br />
unterschwelligen Vergaben und relativiert die Anforderungen an die Ausschreibung unterhalb<br />
der Schwellenwerte. Selbst wenn die Geltung von EU-Primärrecht aufgrund des<br />
grenzüberschreitenden Interesses am Auftrag in Betracht kommt, führt dies nicht zu einer<br />
eins-zu-eins Übertragung der Anforderungen der Oberschwellenvergabe auf den Bereich der<br />
Unterschwellenvergabe. Weitere <strong>Info</strong>rmationen entnehmen Sie der Anlage "BGH Urteil vom<br />
30.08.2011".<br />
- BGH Urteil vom 30.08.2011.pdf<br />
06. Merkblatt Nr. 120 Bauvertragsrecht<br />
Als Anlage erhalten Sie das Merkblatt Nr. 120 „Bauvertragsrecht“. Aus<br />
urheberrechtlichen Gründen ist das Merkblatt ausschließlich für unsere<br />
Mitgliedsbetriebe abrufbar.<br />
- 120_Bauvertragsrecht.pdf<br />
07. Mitzuführende Papiere im Güterkraftverkehr<br />
Im Anhang ist eine vom Bundesverband Wirtschaft, Verkehr und Logistik e.V.<br />
gefertigte aktuelle überarbeitete Übersicht.<br />
- BWVL-Merkblatt Stand 1.1.<strong>2012</strong>.pdf<br />
Steuern<br />
08. Die wichtigsten Steueränderungen <strong>2012</strong> für baugewerbliche Unternehmer im<br />
Überblick<br />
- Elektronische Rechnungsstellung<br />
- E- Bilanz<br />
- Ist-Versteuerungsgrenze bei der Umsatzsteuer<br />
- Finanzämter berechnen für verbindliche Auskünfte über steuerliche<br />
Sachverhalte Gebühren.<br />
- Steuerliche Förderung der energetischen Sanierung
- Elektronischer Lohnsteuerabzug<br />
Nachfolgend werden die wichtigsten Steueränderungen <strong>2012</strong> für baugewerbliche<br />
Unternehmer kurz zusammengefasst:<br />
• Elektronische Rechnungsstellung:<br />
Die elektronische Rechnung wird umsatzsteuerlich der Papierrechnung gleichgestellt.<br />
Elektronische Rechnungen sind Rechnungen, die per Datenträger ausgetauscht werden als<br />
E-Mail, im EDI-Verfahren, als PDF- oder Textdatei, per Computer-Telefax oder Fax-Server,<br />
nicht aber per Standard-Telefax. Der Rechnungsaussteller ist in seiner Entscheidung frei, in<br />
welcher Weise er Rechnungen übermittelt, sofern der Empfänger dem zugestimmt hat. Eine<br />
elektronische Signatur ist nicht mehr vorgeschrieben. Durch ein innerbetriebliches<br />
Kontrollverfahren, das einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung<br />
schafft, ist sicherzustellen, dass die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und<br />
die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet sind. Wie das geschehen soll, legt jeder<br />
Unternehmer selbst fest. Er kann auf vorhandene innerbetriebliche Kontrollverfahren<br />
zurückgreifen, die er bereits aus betriebswirtschaftlichen Gründen zur Überprüfung seiner<br />
Zahlungsverpflichtungen verwendet.<br />
• E- Bilanz:<br />
Für das Wirtschaftsjahr <strong>2012</strong> ist die Übermittlung der Bilanz und Gewinn- und<br />
Verlustrechnung an das Finanzamt noch in Papierform ausreichend. Für das Wirtschaftsjahr<br />
2013 besteht die Pflicht zur elektronischen Übermittlung. Eigentlich sollten bilanzierende<br />
Unternehmen Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung bereits ab 2011 elektronisch an das<br />
Finanzamt übermitteln. Aus technischen Gründen wurde diese Pflicht auf das Wirtschaftsjahr<br />
<strong>2012</strong> verschoben. Nach einer Nichtbeanstandungsregelung der Finanzverwaltung ist für das<br />
Wirtschaftsjahr <strong>2012</strong> die Übermittlung der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung in<br />
Papierform noch ausreichend. Für das Wirtschaftsjahr 2013 muss die Übermittlung zwingend<br />
elektronisch erfolgen.<br />
• Ist-Versteuerungsgrenze bei der Umsatzsteuer:<br />
Es bleibt bei der befristeten Umsatzgrenze in Höhe von 500.000 Euro, bis zu der von der Ist-<br />
Versteuerung Gebrauch gemacht werden kann. Formloser Antrag erforderlich!<br />
Zum 1.1.<strong>2012</strong> trat die Entfristung der Ist-Versteuerungsgrenzen bundesweit in Kraft. Damit<br />
bleibt es dauerhaft bundesweit bei der bisher nur befristeten Umsatzgrenze in Höhe von<br />
500.000 Euro, bis zu der Unternehmer von der Ist-Versteuerung Gebrauch machen können.<br />
Die Maßnahme war ursprünglich bis zum 31. Dezember 2011 befristet.<br />
Bei der Ist-Versteuerung braucht der Unternehmen die Umsatzsteuer erst in dem Zeitpunkt<br />
an das Finanzamt abführen, in dem der Auftraggeber seine Rechnungen beglichen hat, und<br />
nicht bereits in dem Veranlagungszeitraum, der auf die Leistungserbringung und<br />
Rechnungsstellung folgt unabhängig davon, wann der Auftraggeber die Rechnung zahlt.<br />
Hinweis:<br />
Zur Beauftragung der Ist-Versteuerung genügt ein formloses Schreiben an das Finanzamt.<br />
• Verbindliche Auskunft:
Bei Bagatellfällen mit einem Gegenstandswert unter 10.000 Euro wird auf eine<br />
Gebührenerhebung verzichtet.<br />
Finanzämter berechnen für verbindliche Auskünfte über steuerliche Sachverhalte Gebühren.<br />
Die Auskunftsgebühr richtet sich nach dem Gegenstandswert. Ab <strong>2012</strong> fällt eine Gebühr nur<br />
dann an, wenn der Gegenstandswert mindestens 10 000 Euro beträgt. Bei Bagatellfällen<br />
unter 10.000 Euro wird auf eine Gebührenerhebung ganz verzichtet.<br />
• Grunderwerbsteuer:<br />
Anhebung des Steuersatzes in Schleswig-Holstein und Saarland ab 1.1. <strong>2012</strong>, Rheinland-<br />
Pfalz und Berlin folgen.<br />
Die Grunderwerbsteuer steigt am 1. März <strong>2012</strong> in Rheinland-Pfalz und in Schleswig-Holstein<br />
bereits am 1. Januar <strong>2012</strong> von 3,5 Prozent auf fünf Prozent. Auch im Saarland erfolgte eine<br />
Anhebung des Steuersatzes zum Jahresbeginn <strong>2012</strong> auf 4,5 Prozent. Ab dem 1. April <strong>2012</strong><br />
wird die Grunderwerbsteuer in Berlin auf 5 Prozent erhöht. Ausschlaggebend für die<br />
Tarifhöhe ist das Datum des notariell beurkundeten Kaufvertrags.<br />
• Steuerliche Förderung der energetischen Sanierung:<br />
Der Gesetzentwurf ist noch in der Schwebe, da der Vermittlungsausschuss bislang keine<br />
Einigung erzielt hat.<br />
Laut Gesetzentwurf sollen Immobilienbesitzer – Vermieter und Eigennutzer – die Kosten für<br />
eine energetische Sanierung in Höhe von zehn Prozent pro Jahr über einen Förderzeitraum<br />
von zehn Jahren absetzen dürfen, wenn mit den Baumaßnahmen ab dem 6.6.2011<br />
begonnen wurde. Ob das Gesetz umgesetzt wird, ist derzeit noch unklar, da der<br />
Vermittlungsausschuss zwischen Bundestag und Bundesrat bisher noch keine Einigung<br />
erzielt hat, ein weiteres Treffen ist für Januar/Februar <strong>2012</strong> vorgesehen.<br />
• Elektronischer Lohnsteuerabzug:<br />
Der für <strong>2012</strong> vorgesehene Starttermin für das neue elektronische Verfahren wird auf 2013<br />
verschoben.<br />
Der ursprünglich für das Jahr <strong>2012</strong> vorgesehene Starttermin für das neue Verfahren der<br />
elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale und den erstmaligen Abruf der elektronischen<br />
Lohnsteuerabzugsmerkmale – ELStAM- verzögert sich aufgrund technischer Schwierigkeiten<br />
erneut. Der Einsatz des elektronischen Abrufverfahrens ist derzeit zum 1. Januar 2013<br />
geplant.<br />
Wichtig:<br />
Arbeitgeber müssen im Lohnsteuerabzugsverfahren <strong>2012</strong> die zuletzt von der<br />
Finanzverwaltung eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale berücksichtigen, und zwar<br />
unabhängig von deren Gültigkeit. Sie brauchen nicht zu prüfen, ob die einzelnen<br />
Lohnsteuerabzugsmerkmale noch vorliegen. Insbesondere dürfen sie nicht auf Zuruf des<br />
Arbeitnehmers Änderungen vornehmen. Dieser muss sich vielmehr um eine zutreffende<br />
Bescheinigung des Finanzamts bemühen und dem Arbeitgeber vorlegen.
09. E-Bilanz: Merkblatt zur Einführung im Unternehmen<br />
Mit der Umstellung des Rechnungswesens auf die elektronische Übermittlung des<br />
Jahresabschlusses sollte möglichst Anfang <strong>2012</strong> begonnen werden.<br />
Das Merkblatt zur Einführung der E-Bilanz finden Sie hier.<br />
Merkblatt E-Bilanz.pdf<br />
10. Einkommensteuer: Gleichmäßige Verteilung der EKST-Vorauszahlungen<br />
Die Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer sind in vier gleich großen<br />
Teilbeträgen zu leisten, auch dann, wenn der Gewinn des laufenden<br />
Veranlagungszeitraums nicht gleichmäßig entsteht.<br />
Die Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer sind in vier gleich großen Teilbeträgen zu<br />
leisten, auch dann, wenn der Gewinn des laufenden Veranlagungszeitraums nicht<br />
gleichmäßig entsteht. Hintergrund Dies entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom<br />
22.11.2011, Az.: VIII R 11/09.<br />
Sachverhalt<br />
Das Finanzamt setzte gegen den Kläger vier gleich hohe Vorauszahlungen auf die<br />
Einkommensteuer fest. Dieser wandte dagegen ein, er erziele regelmäßig nur etwa 30 % des<br />
Gewinns im ersten Halbjahr. Er könne deshalb nicht verpflichtet werden, bis zum 10. Juni 50<br />
% der Steuern auf den voraussichtlichen Jahresgewinn zu entrichten. Das Finanzgericht<br />
wies die Klage ab: Individuelle Schwankungen bei den Gewinnzuflüssen müssten durch<br />
Rücklagen ausgeglichen werden.<br />
Entscheidung<br />
Vorauszahlungen bemessen sich grundsätzlich nach der Steuer, die sich bei der letzten<br />
Veranlagung ergeben hat (§ 37 Abs. 3 Satz 2 Einkommensteuergesetz). Diese Regelung<br />
enthält zwar keine ausdrückliche Bestimmung, nach welchem Maßstab die insgesamt zu<br />
entrichtenden Vorauszahlungen auf die einzelnen Vorauszahlungstermine zu verteilen sind.<br />
Trotz des unvollständigen Wortlauts ergibt jedoch die richterliche Auslegung, dass die<br />
Vorauszahlungen grundsätzlich in gleich hohen Teilbeträgen festzusetzen sind. Der<br />
Gesetzgeber hat sich bewusst für ein Vorauszahlungssystem entschieden, das aus<br />
Vereinfachungsgründen ohne unterjährige Ermittlung des Einkommens auskommt, urteilte<br />
das Gericht. Vorauszahlungen nach materiellen Kriterien, z.B. nach dem zeitanteilig bis zum<br />
Vorauszahlungstermin verwirklichten Zuwachs an finanzieller Leistungsfähigkeit, würde nicht<br />
nur von der Finanzverwaltung, sondern auch von den Steuerpflichtigen einen erheblichen<br />
Mehraufwand erfordern. Das geltende Vorauszahlungssystem ist nach Auffassung der<br />
Richter auch nicht verfassungswidrig. Es greift weder unverhältnismäßig in grundrechtlich<br />
geschützte Positionen ein und verstößt auch nicht gegen das Gebot der Besteuerung nach<br />
der finanziellen Leistungsfähigkeit.<br />
Hinweis<br />
Individuellen Zahlungsschwierigkeiten können im Rahmen des Erhebungsverfahrens, z.B.<br />
durch Stundung, Rechnung getragen werden, wiesen die Richter ausdrücklich hin. Darauf<br />
besteht unter Umständen auch ein Rechtsanspruch.
11. Einkommensteuerveranlagung 2011- Versand der Steuerbescheide<br />
Gesetzliche Änderungen verschieben den Start der Steuerberechnung. In diesem Jahr<br />
können die Finanzämter erst frühestens im März die ersten Steuerbescheide<br />
versenden, teilte die Oberfinanzdirektion Koblenz am 4. Januar <strong>2012</strong> mit.<br />
Grund sind gesetzliche Änderungen, die Arbeitgebern, Versicherungen und anderen<br />
Institutionen eine Frist bis zum 28. Februar eines Jahres einräumen, um die für die<br />
Steuerberechnung benötigten Daten, wie Lohnsteuerbescheinigungen, Beitragsdaten zur<br />
Kranken- und Pflegeversicherung, Altersvorsorge sowie Rentenbezugsmitteilungen an die<br />
Finanzverwaltung zu liefern. Daher können die Finanzämter in den meisten Fällen erst ab<br />
März die Einkommensteuererklärungen endgültig bearbeiten, so dass der fertige<br />
Steuerbescheid nicht vor Mitte März im heimischen Briefkasten landet.<br />
12. Einstellung der DATEV-Branchenlösung Bau-/Ausbaugewerbe<br />
Wie wir erfahren haben, hat die DATEV unmittelbar vor der flächendeckenden<br />
Einführung der E-Bilanz in den Unternehmen ihre Branchenlösung für das Bau- und<br />
Ausbaugewerbe „wegen Erfolglosigkeit“ eingestellt.<br />
Auf die betroffenen Unternehmen kommt nun zusätzlich zur Einführung der E-Bilanz weiterer<br />
Aufwand im Rechnungswesen zu: Zwar besteht die Möglichkeit, die ehemalige<br />
Branchenlösung weiter zu nutzen. Die DATEV stellt dafür aber keine Aktualisierungen und<br />
gesetzlichen Anpassungen mehr zur Verfügung. Die Anpassung des bisher verwendeten<br />
Kontenrahmens an die Anforderungen der E-Bilanz muss demnach im Unternehmen<br />
erfolgen.<br />
Als Alternative bleibt den betroffenen Bauunternehmen (bzw. ihren Steuerberatern) nur, ihr<br />
Rechnungswesen noch kurz vor der E-Bilanz (oder gleichzeitig mit den Umstellungsarbeiten<br />
zu ihrer Einführung) auf den SKR 03 oder 04 umzustellen. Dazu müssen die bisher<br />
vorhandenen bauspezifischen Standardkonten der Branchenlösung mit ihren Umsatzsteuer-<br />
Schlüsselungen und Automatiken ebenso wie die bisher schon genutzten individuellen<br />
Konten in den SKR eingegliedert werden. Eine Anleitung der DATEV haben wir diesem<br />
Rundschreiben beigefügt.<br />
Der Vorteil dieser zweiten Alternative liegt darin, dass die Umstellungsarbeiten für die E-<br />
Bilanz - zumindest hinsichtlich der Standardkonten - von der DATEV geleistet werden.<br />
Individuell eingerichtete Konten müssen einzeln im Unternehmen den Taxonomie-Positionen<br />
der E-Bilanz zugeordnet werden. Zu diesem Zweck bietet die DATEV allerdings eine<br />
komfortable Zuordnungsfunktion an.<br />
- Datev Wechsel von Branchenlösung auf SKR.pdf<br />
13. Rückstellungen zum 31.12.2011: Passivierung des rückständigen Urlaubs und der<br />
Arbeitszeitguthaben<br />
Im Zusammenhang mit den Jahresabschlussarbeiten ist regelmäßig der<br />
Rückstellungsbedarf für nicht realisierte Urlaubsansprüche zu ermitteln. Bei der
Bestimmung der Höhe sind Beiträge für angestellte Arbeitnehmer, gewerbliche<br />
Arbeitnehmer und Arbeitszeitguthaben zu berücksichtigen.<br />
Der Sozialaufwand für rückständigen Urlaub der angestellten Arbeitnehmer ist entsprechend<br />
der beigefügten Berechnung mit 20,82 Prozent auf die rückständigen Urlaubsvergütungen zu<br />
bilden.<br />
Der Sozialaufwand für rückständigen Urlaub der gewerblichen Arbeitnehmer ist<br />
entsprechend der beigefügten Berechnung mit 49,01 Prozent (Ostdeutschland 45,51<br />
Prozent) aus der rückständigen Urlaubsvergütung zu bilden.<br />
Für am Bilanzstichtag bestehende Vergütungsansprüche aus Arbeitszeitguthaben von<br />
gewerblichen oder angestellten Arbeitnehmern ist in der Bilanz ebenfalls eine Verbindlichkeit<br />
auszuweisen. Sie errechnet sich aus den individuellen Entgeltansprüchen der Arbeitnehmer<br />
und den darauf zu beziehenden Sozialaufwand. Dieser ist nach dem obigen Schemata zu<br />
bestimmen.<br />
Die detaillierten <strong>Info</strong>rmationen entnehmen Sie bitte dem beigefügten Schreiben des<br />
Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes Nr. B 004/<strong>2012</strong> vom 10. Januar <strong>2012</strong><br />
"Rückstellung Urlaub 2011".<br />
- ZDB Rundschreiben B 004-<strong>2012</strong> vom 10.01.<strong>2012</strong>.pdf<br />
14. Sachbezugswerte für das Jahr <strong>2012</strong><br />
Die Sachbezugsverordnung bestimmt für die Sozialversicherung und Besteuerung<br />
den Wert der Sachbezüge für Unterkunft und Verpflegung, die Arbeitnehmer als Teil<br />
ihres Arbeitsentgelts erhalten. Die geänderte Verordnung tritt am 1. Januar <strong>2012</strong> in<br />
Kraft.<br />
Sachbezugswerte <strong>2012</strong> für freie Verpflegung (in Euro), bundesweit<br />
Personenkreis Frühstück Mittagessen Abendessen Verpflegung<br />
insgesamt<br />
Arbeitnehmer (einschließlich Jugendliche und Auszubildende)<br />
monatlich 47,00 86,00 86,00 219,00<br />
Werden unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten (Mittag- oder Abendessen) in der<br />
Betriebskantine oder in Vertragsgaststätten dem Arbeitnehmer abgegeben, sind pro Mahlzeit<br />
2,87 Euro (Mittag- und Abendessen) oder 1,57 Euro (Frühstück) anzusetzen. Die<br />
Sachbezugswerte sind auch dann maßgebend, wenn der Arbeitgeber sogenannte<br />
Essenschecks mit einem bis zu 3,10 Euro höheren Wert (d.h. für <strong>2012</strong> bis zu einem Betrag<br />
von 5,97 Euro) zur Einlösung in bestimmten Gaststätten abgibt.<br />
Sofern der Arbeitgeber den Arbeitslohn, der sich aus der unentgeltlichen oder verbilligten<br />
Überlassung von Mahlzeiten ergibt, mit dem Sachbezugswert ansetzt und nach § 40 Abs. 2
EStG mit 25 Prozent pauschal versteuert, liegt in der Sozialversicherung Beitragsfreiheit vor<br />
(Vgl. § 1 Abs. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV).<br />
Hinsichtlich der Gewährung einer freien Unterkunft durch den Arbeitgeber ist zu<br />
unterscheiden:<br />
a) Handelt es sich um eine in sich abgeschlossene Wohnung (bzw. Einfamilienhaus), in der<br />
ein selbständiger Haushalt geführt werden kann, ist regelmäßig der ortsübliche Mietpreis zu<br />
Grunde zu legen. Nebenkosten wie z.B. Strom und Wasser sind dabei mit dem Preis am<br />
Abgabeort zu berücksichtigen.<br />
b) Dagegen ist für die Überlassung einer sonstigen Unterkunft (einzelne Räume), regelmäßig<br />
ein pauschaler Sachbezugswert anzusetzen. Dieser Wert beträgt 212 Euro monatlich; der<br />
ortsübliche Mietpreis kann dann angesetzt werden, wenn er unter dem pauschalen<br />
Sachbezugswert liegt.<br />
- Bundesministerium für Finanzen Schreiben vom 15. Dezember 2011.pdf<br />
15. Steueranmeldungen rechtzeitig abgeben<br />
Nach einer neuen Verwaltungsrichtlinie für die Finanzämter sollen künftig verspätete<br />
Erklärungen sogleich an die Strafsachenstelle zugeleitet werden.<br />
Nach einer neuen Verwaltungsrichtlinie für die Finanzämter (Anweisungen für das Straf- und<br />
Bußgeldverfahren <strong>2012</strong> AStBV Nr. 132 Abs. 1) sollen künftig verspätete Erklärungen<br />
sogleich an die Strafsachenstelle zugeleitet werden. Dies betrifft Unternehmer, die ihre<br />
regelmäßigen Steueranmeldungen, etwa bei der Umsatzsteuer oder Lohnsteuer, nicht<br />
rechtzeitig abgeben. Damit droht für viele Steuerpflichtige eine erhebliche Eskalation des<br />
Steuerverfahrens, weist der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) hin. Zwar stellte auch<br />
bisher eine verzögerte Abgabe einer Steuererklärung nach allgemeiner Meinung eine<br />
„Steuerhinterziehung auf Zeit“ dar. Dies gilt unverändert aber nur, wenn der Steuerpflichtige<br />
vorsätzlich die Zahlung durch Abgabe der Steuererklärung nach Ablauf der Frist verzögert. In<br />
vielen Fällen beruht aber die Verspätung auf anderen Gründen, wie Krankheit, fehlenden<br />
Unterlagen oder Vergessen. In diesem Sinne verzichtete eine frühere Version der genannten<br />
Anweisung (AStBV 2009) ausdrücklich auf die automatische Einschaltung der Straf- und<br />
Bußgeldstelle, sofern Steueranmeldungen im Finanzamt nicht rechtzeitig eingingen.<br />
Betriebswirtschaft<br />
16. eVergabe - Ausschreibungen der kommunalen Auftraggeber "Vergabe 24"<br />
Die kostengünstige Rahmenvereinbarung für unsere Mitgliedsbetriebe, mit dem<br />
"ausschreibungs-abc", die wir aktuell verlängert haben, ist auch für die "Vergabe 24"<br />
gültig, wenn der Vertrag mit dem Staatsanzeiger abgeschlossen wird.<br />
Seit dem 19. September 2007 werden auf dem Vergabeportal "Vergabe24" die bisher<br />
getrennt operierenden Ausschreibungsplattformen ausschreibungs-abc, Deutsches<br />
Ausschreibungsblatt Online, Staatsanzeiger Online Logistik, Ausschreibungen Online<br />
Thüringen zentral zusammengeführt. Wir hatten damals im <strong>Info</strong>-<strong>Service</strong> darüber informiert.
Weitere <strong>Info</strong>rmationen erhalten Sie unter -Preisvereinbarung mit Staatsanzeiger- auf dieser<br />
Seite oder direkt bei (www.vergabe24.de) oder beim Staatsanzeiger-Verlag, Frau<br />
Kurtzemann, Telefon 0711 666 01-472.<br />
- Flyer Vergabe 24.pdf<br />
17. Empfehlungen für kleine Unternehmen zur IT-Sicherheit unter Microsoft Windows<br />
Das Bundesamt für Sicherheit in der <strong>Info</strong>rmationstechnik hat Empfehlungen zum Kauf,<br />
Installation, Betrieb und Entsorgung von PCs mit MS Windows herausgegeben.<br />
Viele wichtige Dienstleistungen wie Online-Banking, E-Commerce, E-Government etc.<br />
werden heute über das Internet genutzt. In Zukunft wird sich die Anzahl der angebotenen<br />
Online-<strong>Service</strong>s weiter erhöhen. Hinzu kommt der verstärke Einsatz neuer mobiler<br />
Endgeräte (Smartphones und Tablets), mit denen diese Dienstleistungen genutzt werden<br />
können. Derzeit werden jedoch noch überwiegend Personal Computer (PCs) mit<br />
verschiedenen Betriebssystemen, u.a. mit Microsoft Windows eingesetzt.<br />
Das Bundesamt für Sicherheit in der <strong>Info</strong>rmationstechnik (BSI) hat jetzt Empfehlungen für<br />
den sicheren Betrieb von Windows-PCs zusammengestellt: Antiviren-Software, Backups,<br />
Sicherheitsaktualisierungen, ein alternativer Browser wie Googles Chrome und "stets ein<br />
gesundes Misstrauen" sind die Eckpunkte des Konzepts.<br />
Die Sicherheitsempfehlungen predigen nicht den maximalen Schutz ohne Rücksicht auf<br />
Kosten, Komfort oder Funktionsumfang, sondern versuchen, einen praktikablen Kompromiss<br />
für eine solide Grundsicherung zu skizzieren. Insbesondere vermeidet es das BSI, das<br />
Geschäft mit der Angst zu fördern und verweist gezielt auf solide, aber kostenlose<br />
Softwarelösungen.<br />
Die Empfehlungen des BSI bieten Hilfestellung für die Konfiguration eines Windows-PCs<br />
zum Einsatz in einem kleinen Unternehmen. Dabei wird der gesamte Lebenszyklus eines<br />
PCs betrachtet:<br />
• Kauf des Systems<br />
• Installation und erste Inbetriebnahme<br />
• Regelmäßiger Betrieb<br />
• Entsorgung des Systems.<br />
Mit wenigen Maßnahmen können PCs unter einem aktuellen Microsoft Windows so<br />
abgesichert werden, dass eine weitgehend sichere Nutzung von Dienstleistungen über das<br />
Internet möglich ist. Zahlreiche nützliche Links leiten den Leser weiter zu entsprechenden<br />
Seiten von Microsoft, den Anbietern kostenloser Software oder zu weitergehenden<br />
<strong>Info</strong>rmationen zur IT-Sicherheit. Das Merkblatt ist beigefügt (Anlage)<br />
- BSI_IT-Sicherheit Windows KMU.pdf<br />
18. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: Erstattungsanspruch des Arbeitgebers <strong>2012</strong><br />
Für den Fall, dass ein Arbeitnehmer von einem nicht betriebsangehörigen Dritten<br />
verletzt wird, sieht § 6 des Entgeltfortzahlungsgesetzes einen Erstattungsanspruch
vor. Ab 1. Januar <strong>2012</strong> können im Rahmen des § 6 EFZG neben dem fortgezahlten<br />
Bruttoarbeitslohn für die Lohnzusatzkosten abgerundet 53,0 Prozent geltend gemacht<br />
werden.<br />
- Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Erstattungsanspruch <strong>2012</strong>.pdf<br />
19. Finanzielle Gewerbeförderung im Land Baden-Württemberg - <strong>2012</strong><br />
Eine Zusammenstellung der Industrie- und Handelskammer Baden-Württemberg über<br />
die wichtigsten Zuschuss-, Darlehens-, Bürgschafts- und Beratungsprogramme für die<br />
gewerbliche Wirtschaft vom November 2011 haben wir beigefügt. Der Leitfaden des<br />
Bankenverbandes gibt <strong>Info</strong>rmationen über das Hausbankprinzip der Förderung.<br />
- Finanzielle Gewerbeförderung in Baden-Württemberg.pdf<br />
- Öffentliche Förderung-Bankenverband.pdf<br />
- Foerderprogramme für Wohngebäude.pdf<br />
- BMWI-wirtschaftliche-Foerderung.pdf<br />
20. Kreditkündigung wegen unzureichender Offenlegung der wirtschaftlichen<br />
Verhältnisse des Kreditnehmers<br />
Kreditinstitute sind zur außerordentlichen Kündigung der gesamten<br />
Geschäftsverbindung trotz ordnungsgemäßer Zins- und Tilgungsleistungen<br />
berechtigt.<br />
Wir weisen auf das Urteil des OLG Frankfurt/M. vom 25.03.2011 (19 U 173/10, n. rkr.) hin.<br />
Demnach ist ein Kreditinstitut zur Kündigung des Kreditverhältnisses aus wichtigem Grund<br />
berechtigt, wenn der Kreditnehmer der Aufforderung mit Fristsetzung und Kündigungs-<br />
androhung, Unterlagen über seine wirtschaftliche Lage nach § 18 KWG (Kreditwesengesetz)<br />
vorzulegen, nicht nachkommt. Das gilt auch dann, wenn beim Kreditnehmer kein<br />
Kontensollsaldo und keine unregelmäßige Erfüllung der Tilgungsleistung vorliegt.<br />
Hinweis für die Praxis:<br />
§ 18 KWG verlangt die Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden gegenüber<br />
seiner Bank. Entsprechend finden sich in fast allen Kreditverträgen Klauseln, die die<br />
regelmäßige Vorlage von Unterlagen vorschreiben, die der Bank Aufschluss geben über die<br />
wirtschaftliche Lage des Unternehmens und ggf. auch über die Vermögensverhältnisse der<br />
Eigentümer. Die Bank kann eine Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse dabei auch<br />
bei Krediten von unter 750.000 Euro verlangen. Diese Offenlegungspflichten zu erfüllen ist<br />
genauso wichtig, wie die vertraglich vereinbarten Zins- und Tilgungszahlungen zu leisten. Oft<br />
ist die Art der Unterlagen und der Turnus, in dem Sie vorzulegen sind, im Kreditvertrag<br />
genau definiert. Diese Regelungen sollten vom Unternehmer jederzeit penibel eingehalten<br />
werden. Über Verzögerungen bei der Vorlage der Unterlagen (weil z.B. dem<br />
Rechnungswesen noch einzelne Details fehlen, um die Unterlagen komplett<br />
zusammenzustellen) sollte die Bank rechtzeitig informiert werden. Denn schon das<br />
Ausbleiben der geforderten Unterlagen ist für die Bank oft ein Indiz, dass sich die<br />
wirtschaftliche Lage des Kunden verschlechtert haben könnte. Umgekehrt wirkt es sich<br />
regelmäßig positiv auf das Rating des Kunden bei seiner Bank aus, wenn er geforderte<br />
Unterlagen stets pünktlich, aktuell und vollständig bei seiner Bank einreicht.
21. Landeswohnraumförderungsprogramm <strong>2012</strong><br />
Das Landeswohnraumförderungsprogramm <strong>2012</strong> ist am 2. Januar <strong>2012</strong> in Kraft<br />
getreten.<br />
Das Land Baden-Württemberg gewährt durch die Landeskreditbank Baden-Württemberg -<br />
Förderbank (L-Bank) zinsgünstige Darlehen und Zuschüsse.<br />
Erstmalig besteht außerdem für Wohnungseigentümergemeinschaften die Möglichkeit über<br />
die L-Bank Förderdarlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) für die energetische<br />
Sanierung oder barrierefreie Modernisierung ihres Gebäudebestandes zu erhalten. Dieser<br />
Programmteil tritt mit der noch ausstehenden Zustimmung des Ausschusses für Finanz und<br />
Wirtschaft des Landtages zur Übernahme des Bürgschaftsrahmens voraussichtlich Januar<br />
<strong>2012</strong> in Kraft.<br />
Weitere <strong>Info</strong>rmationen:<br />
- Landeswohnraumförderungs-Gesetz <strong>2012</strong>.pdf<br />
- Landeswohnraumförderungsprogramm <strong>2012</strong>-.pdf<br />
- Wohnraumförderungsstellen.pdf<br />
22. Neue Branchenaktion bei VW Nutzfahrzeuge<br />
Der ZDB bietet im Rahmen des Branchenabkommens mit Volkswagen Nutzfahrzeuge<br />
im 1. Halbjahr <strong>2012</strong> erneut Sonderkonditionen für verschiedene Aktionsmodelle an.<br />
Bezugsberechtigt sind die Mitgliedsverbände und ihre Mitglieder. Die Bestätigung der<br />
Mitgliedschaft erfolgt über die folgende VW-eigene Internetplattform: http://www.volkswagennutzfahrzeuge.de/de/kunden/gewerbekunden/aktionsanmeldung.html<br />
Dort meldet sich der Neukunde selbst an oder die Anmeldung erfolgt durch den Händler. Die<br />
neue, am 16. Januar <strong>2012</strong> anlaufende Aktion gewährt folgende Sonderkonditionen in einem<br />
2-stufigen Modell:<br />
1. VW gewährt Mitgliedsbetrieben beim Kauf eines Aktionsmodells der „Handwerksfamilie“<br />
eine Herstellerprämie von 1.000 € bis 2.500 € zzgl. MwSt. (modellabhängig).<br />
2. Zusätzlich zur Herstellerprämie erhält der Käufer eines Fahrzeugs aus der<br />
Handwerksfamilie ein Wertguthaben von 500 € zzgl. MwSt.<br />
Das Wertguthaben gilt beim Erwerb des Firmenwagens mit Barzahlung oder beim Abschluss<br />
eines Finanzierungs- bzw. Leasingvertrages und kann beim Händler zur Verrechnung mit<br />
verschiedenen Leistungen genutzt werden (z.B. als Anzahlung auf den Leasingvertrag, zur<br />
Bezahlung von Winterreifen, einer Reparatur, Fahrzeugeinbauten oder dgl.) Insoweit haben<br />
sich die Konditionen gegenüber der letzten Aktion 2011 nicht geändert. Neben den o.g.<br />
Nutzfahrzeugen ist im 1. Halbjahr <strong>2012</strong> auch ein PKW-Modell, der Multivan, mit einem<br />
Rabatt von 1.500 € zzgl. MwSt. begünstigt.<br />
Alle Herstellerprämien werden ausschließlich auf Serienfahrzeuge gewährt, Sondermodelle<br />
sind nicht prämienberechtigt. Um die Sonderkonditionen zu erhalten, muss das Fahrzeug als
Firmenwagen zugelassen werden. Die Sonderkonditionen dieser Aktion sind bis 30.06.<strong>2012</strong><br />
befristet. Details zu den Aktionsmodellen und zu den Konditionen finden Sie im Anhang<br />
unten. Die Händler sind über das Branchenabkommen informiert und können über die<br />
Konditionen Auskunft geben. Interessierte Kunden finden einen Händler in Ihrer Nähe über<br />
folgenden Link: http://dealersearch.volkswagen-nutzfahrzeuge.de/search.jsf?app=vwn40-deu<br />
Der ZDB wird das Abkommen in der März-Ausgabe der "direkt" mit einer Sonderbeilage<br />
(Flyer) bewerben. Der Flyer kann auch von den Mitgliedsverbänden genutzt werden für<br />
Werbung in den Verbandszeitschriften. Wegen der gewünschten Anzahl an Flyern werden<br />
wir uns mit separatem Schreiben an Sie wenden. Ansprechpartner beim ZDB ist Frau<br />
Maruska Tel. 030/20 314 404; e-Mail: maruska@zdb.de<br />
- Konditionen VW 1. Hj <strong>2012</strong>.pdf<br />
23. Rahmenabkommen des ZDB mit Citroen über Sonderkonditionen beim<br />
Fahrzeugkauf<br />
Das bestehende Rahmenabkommen zwischen dem ZDB und der Citroën Deutschland<br />
GmbH wurde für <strong>2012</strong> verlängert.<br />
Der ZDB hat auch <strong>2012</strong> wieder ein Rahmenabkommen mit der Citroën Deutschland GmbH<br />
abgeschlossen. Das Rahmenabkommen hat die Nummer 3054. Die jeweils aktuellen<br />
Rabatte und Aktionen sind in der ZDB-<strong>Info</strong>line unter "Rahmenabkommen" / Fahrzeuge<br />
eingestellt. Die ab 01.01.<strong>2012</strong> geltende Nachlasstabelle haben wir außerdem diesem<br />
Rundschreiben beigefügt. Die diesjährigen Konditionen sind sehr attraktiv und reichen bis zu<br />
34 % Nachlass für den Jumper III Kastenwagen. Unternehmer, die dieses<br />
Rahmenabkommen beim Kauf eines Fahrzeuges bei Citroën nutzen möchten, benötigen<br />
dazu einen Berechtigungsschein. Diesen können Sie beim ZDB erhalten. (Tel. 030 20314-<br />
404, Fax 030 20314-256, eMail: maruska@zdb.de) Der jeweilige Landesverband sollte die<br />
Mitgliedschaft des Unternehmens bestätigen.<br />
- Nachlasstabelle ab Jan <strong>2012</strong> Citroen.pdf<br />
Technik<br />
24. DIN 18195 Teile 1,3,4,5,6,8,10 neu herausgegeben<br />
Nachdem bereits die Stoffnorm zur Abdichtungsnorm DIN 18195 Teil 2 mit<br />
Ausgabedatum 04-2009 neu herausgegeben wurde, wurden nun auch die übrigen Teile<br />
der Abdichtungsnorm überarbeitet und mit Datum 12-2011 neu herausgegeben.<br />
Die Überarbeitung der Normenreihe DIN 18195 wurde unter anderem durch die neuen<br />
europäischen Produktnormen notwendig. Diese hatten zu Änderungen in Teil 2 (Stoffnorm)<br />
geführt, so dass auch die übrigen Teile der Norm angepasst werden mussten. Darüber<br />
hinaus wurde die Anwendungsnorm DIN V 20000-2<strong>02</strong> "Anwendung von Bauprodukten in<br />
Bauwerken - Teil 2<strong>02</strong>" eingearbeitet.
Die Kernaussagen der Abdichtungsnorm wurden nicht verändert. Es wurden jedoch neue<br />
Stoffe aufgenommen und damit die Möglichkeiten für den Anwender erweitert. Die<br />
Änderungen ziehen sich dadurch auch durch alle Normenteile gleichförmig durch.<br />
25. Ansprechpartner für technische Fragen - kostenloser <strong>Service</strong><br />
Immer wieder werden an unsere Geschäftsstelle technische Fragen von Mitgliedern<br />
gerichtet, die nicht nur Kenntnisse der DIN - Normen ect., sondern auch praktische<br />
Erfahrung mit der Ausführung von <strong>Fliesen</strong>arbeiten voraussetzen. Hierzu gibt es jetzt<br />
einen Sachverständigen-Pool. Acht Sachverständige haben sich dankenswerter Weise<br />
als Ansprechpartner zur Verfügung gestellt. Hierbei handelt es sich für die<br />
Mitgliedsbetriebe des LIV um einen kostenlosen <strong>Service</strong>.<br />
Ansprechpartner für alle technischen Fragen sind:<br />
Günther Gross, Hauptstr. 17, 79341 Kenzingen,<br />
Tel. 07644/49127, Fax 07644/397<br />
Rainer Hertler, Fabrikstraße 17 F, 70794 Filderstadt-Bonlanden<br />
Tel. 0711/99724980, Fax 0711/99724981<br />
Bernd Hoffmann, Schönblickstraße 13, 71522 Backnang<br />
Tel. 07191-3458071, Fax 07191-3458073<br />
Georg Mack, Memminger Str. 6/1, 89537 Giengen<br />
Tel. 07322/9641-0, Fax 07322/9641-25<br />
Uwe Molk, Am Mühlgarten 7, 76669 Bad Schönborn<br />
Tel. 07253/5793, Fax 07253/33972<br />
Herbert Schwarz, Keltenweg 8, 79793 Wutöschingen-Schwerzen<br />
Tel. 07746/1<strong>02</strong>1, Fax 07746/2196<br />
René Silveira, Schlierbacher Str. 7, 68259 Mannheim<br />
Tel. 0621/8321513, Fax 0621/8321514<br />
Bernd Stahl, Benzstr. 37, 74211 Leingarten<br />
Tel. 07131/90910, Fax 07131/909119<br />
Bitte bedenken Sie bei Ihrer Kontaktaufnahme: Alle Ansprechpartner haben einen<br />
eigenen Betrieb und manche andere Funktionen, so dass es sein kann, dass nicht immer<br />
sofort jemand erreichbar ist.<br />
26. Wandfliesen, die über die Fuge Feuchtigkeit ziehen<br />
Beitrag von Herrn Uwe Molk, ö.b.u.v. Sachverständiger
Immer häufiger kommt es vor, dass von Bauherren innerhalb der Gewährleistungszeit<br />
beim <strong>Fliesen</strong>fachbetrieb Schattenbildungen auf Steingutwandfliesen im Dusch und<br />
Nassbereich reklamiert werden.<br />
Steingutwandfliesen weisen in der Regel gegenüber Steinzeugfliesen eine höhere Porosität<br />
auf. In den meisten Fällen wird auf den Scherben eine Engobe aufgespritzt bzw. über eine<br />
Glocke aufgetragen (ähnlich wie bei Glasur). Auf diese Engobe wird die Glasur aufgetragen.<br />
Meist dienen die Engoben dazu, besonders bei weiss glasierten <strong>Fliesen</strong> mit einer eher<br />
dunkleren Scherbenfarbe zur Aufhellung des Untergrunds. Würde man keine Engobe<br />
auftragen, würden die <strong>Fliesen</strong>glasuren bei einem dunkleren Scherben nicht die Farbwirkung<br />
der Glasur erzielen, die man sich wünscht.<br />
Da heutzutage die meisten Steingutfliesen im Schnellbrandverfahren in Rollöfen hergestellt<br />
werden, werden die Seiten der <strong>Fliesen</strong> vor dem Brennen gesäubert um zu vermeiden, dass<br />
aufgeschmolzene Glasuren die Rollen (Aluminiumoxidkeramik) beschädigen. So sind die<br />
Seiten der <strong>Fliesen</strong> nach dem Brennen komplett von Glasur befreit und somit sind die Kanten<br />
nicht dicht, je nachdem wie weit an die Oberfläche hin diese Säuberung der Glasur<br />
durchgeführt wird, kann es später beim Einsatz passieren, dass Feuchtigkeit über die Seiten,<br />
insbesondere über eine zu poröse Engobe unter die Glasurschicht wandert. Dies trifft dann<br />
vor allem zu, wenn die Fugen zu tief, porös oder beschädigt sind und das Fugenmaterial<br />
nicht dicht genug ist. Zusammen mit dem Wasser welches von der porösen Engobe und<br />
saugendem Scherben angezogen wird, können auch farbige Anteile (Partikel) aus der Fuge<br />
und Reinigungs- und Putzmittel in die Engobeschicht eindringen. Diese bleiben dann nach<br />
dem die eindringende Feuchtigkeit getrocknet ist als "Schatten" (Verunreinigung) in der<br />
Engobeschicht unterhalb der Glasur liegen und können nicht mehr entfernt werden. Solche<br />
<strong>Fliesen</strong> müssen in der Regel mit gleichen Wandfliesen (Brandfarbe) ausgetauscht werden.<br />
Es ist empfehlenswert, vor der Verlegung solcher <strong>Fliesen</strong> stichprobenartig die <strong>Fliesen</strong>kanten<br />
zu kontrollieren.<br />
Fazit:<br />
Das Fugenmaterial muss wasserabweisend und soweit möglich wandfliesenbündig zugefugt<br />
sein, um mögliche Schattenbildungen zu vermeiden bzw. zu verringern. Es ist ratsam beim<br />
Verkauf und vor der Verlegung solcher <strong>Fliesen</strong> den Auftraggeber/ Kunde auf mögliche<br />
Schattenbildungen darauf hinzuweisen.<br />
In der VOB Teil C ATV-Din 18299 steht wie folgt:<br />
1. Geltungsbereich<br />
"Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art" gilt für alle Bauarbeiten<br />
2. Stoffe, Bauteile<br />
2.1.3 Stoffe und Bauteile müssen für den jeweiligen Verwendungszweck geeignet und<br />
aufeinander abgestimmt sein.<br />
" Es wäre wünschenswert, wenn uns die Industrie darüber rechtzeitig informieren<br />
würde"
Aus-, Fort- und Weiterbildung<br />
27. <strong>Fliesen</strong>verarbeitung – sichere Lösungen am 13.03.<strong>2012</strong> in Bühl<br />
Das Seminar der <strong>Service</strong>gesellschaft der Bauwirtschaft vermittelt Ihnen durch<br />
hochkarätige Referenten die aktuellen Techniken und Lösungen bei der <strong>Fliesen</strong>verarbeitung.<br />
Ihre Beratungs- und Ausführungskompetenz wird erhöht. Sie<br />
verbessern Ihre Möglichkeiten bei der Erstellung von Angeboten, Sie erhalten<br />
Hinweise für die Absicherung gegenüber Herstellern.<br />
Estriche – unbekannte Wesen?<br />
• Zementestriche – „Schnellestriche“, Calciumsulfatestriche<br />
• Beheizte und unbeheizte Konstruktionen<br />
• Was ist zur Aufnahme von starren Belägen wie <strong>Fliesen</strong> und Platten zu beachten?<br />
• Wirkungen von Entkoppelungsschichten<br />
• Risse / Haarrisse in den Fugen<br />
• <strong>Fliesen</strong>systeme im Trockenbau – Versetzen, Abdichten?<br />
• Workshop: Innendämmung mit der Wedi-Bauplatte<br />
• Gesundes Wohnen mit Keramik<br />
• Schwachstellen bei der Angebotsformulierung<br />
• Was muss im Angebot stehen?<br />
• <strong>Fliesen</strong>leger – Absicherung gegen Hersteller<br />
Meisterhaft-Punkte: Bautechnik 100<br />
Das Anmeldeformular erhalten Sie hier:<br />
- <strong>Fliesen</strong>verarbeitung - sichere Lösungen.pdf<br />
28. Sachverständigen Tagung am 20./21. April <strong>2012</strong> in Waldshut-Tiengen<br />
Die Einladung mit den einzelnen Tagesordnungspunkten erfolgt Ende Februar <strong>2012</strong>.<br />
Bitte merken Sie sich diesen Termin vor.<br />
Weitere <strong>Info</strong>rmationen<br />
29. Fachliteratur: Das Arbeitsverhältnis im Baugewerbe<br />
Die nun vorliegende 3. Auflage des Handbuches "Das Arbeitsverhältnis im<br />
Baugewerbe" kommentiert die Bautarife aktuell und umfangreich unter<br />
Berücksichtigung der ergangenen Rechtsprechung.<br />
Das Arbeitsverhältnis im Baugewerbe<br />
- Praxis- und anwendungsorientierte Erläuterungen -<br />
Herausgegeben von Andreas Biedermann/Thomas Möller<br />
368 Seiten, 3. Auflage, <strong>2012</strong><br />
brosch., ISBN 978-3-87199-201-8<br />
€ 32,70
Das Buch kann zum Originalpreis bestellt werden bei der<br />
<strong>Service</strong>gesellschaft der Bauwirtschaft mbH<br />
Frau Ulrike Mack-Landhäußer<br />
Stadtplatz 11, 73249 Wernau<br />
Tel.: 07153 93860, Fax: 07153 938620,<br />
e-mail: info@servicegesellschaft-bau.de<br />
oder<br />
<strong>Service</strong>-GmbH der Bauwirtschaft Südbaden<br />
Frau Manuela Schwörer<br />
Holbeinstrasse 16, 79100 Freiburg<br />
Tel.: 0761 703<strong>02</strong>-40, Fax: 0711 703<strong>02</strong>-30<br />
e-mail: service@bausuedbaden.de<br />
Zu diesem Artikel ist folgende <strong>Info</strong>rmation abzurufen:<br />
- Buch.pdf<br />
30. Werbekampagne des ZDB<br />
Das Aktionspaket neuer Werbemittel steht ab sofort für Sie bereit. In der Homepage<br />
des LIV können Sie als Mitglied im geschützten Mitgliederbereich den Benutzer-<br />
Leitfaden sowie das Bestellformular downloaden.<br />
Wir wollen Sie bei Ihrer Geschäftstätigkeit unterstützen und haben verschiedene<br />
Aktionsmaterialien entwickelt, mit denen Sie in Ihrem Einzugsbereich für sich werben und auf<br />
Ihr Unternehmen aufmerksam machen können.<br />
Die Werbemittel umfassen Poster in unterschiedlichen Varianten, Anzeigenvorlagen für den<br />
Einsatz in regionalen Medien sowie eine Mustervorlage für die Beschriftung Ihrer<br />
Firmenfahrzeuge.<br />
Profitieren Sie von den sympathischen und aufmerksamkeitsstarken Motiven, mit denen die<br />
Qualitätsinitiative "Deutsche Fliese" bundesweit in verschiedenen Wohn- und Bau-<br />
Magazinen für die Schönheit und Vielfalt der keramischen Fliese wirbt. Präsentieren Sie sich<br />
der regionalen Kundschaft daher im neuen Jahr in einem neuen, positiven und professionell<br />
gestalteten Erscheinungsbild.<br />
In unserem Benutzer-Leitfaden erfahren Sie, welche Materialien in welchen Ausführungen<br />
erhältlich sind und für welche Einsatzgebiete die einzelnen Varianten gedacht sind.<br />
Nutzen Sie für die Bestellung Ihrer Wunschmaterialien bitte unser Bestellformular, dass<br />
weitere Erläuterungen zur Individualisierung der verschiedenen Vorlagen mit Ihren<br />
Firmendaten enthalten.<br />
Versand: 16.<strong>02</strong>.<strong>2012</strong><br />
Impressum: <strong>Landesinnungsverband</strong> des <strong>Fliesen</strong>-, Platten- und Mosaiklegerhandwerks Baden-Württemberg,<br />
Ressestraße 1, 70599 Stuttgart, Tel.: (0711) 451035-30, Fax: (0711) 451035-55, Email: info@fliesen-bw.de,<br />
verantwortlich für online-Redaktion: RA Dieter Diener