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inhaltsübersicht - Landesinnungsverband Fliesen Baden-Württemberg

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INHALTSÜBERSICHT<br />

10/2008<br />

ARBEITSRECHT/SOZIALPOLITIK 1. Vergütung von Praktikanten<br />

Urteil des Landesarbeitsgerichts <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> -<br />

5 Sa 45/07 - vom 08. Februar 2008<br />

- Anlage -<br />

2. Keine Probezeitbefristung im befristeten Arbeitsvertrag<br />

3. Arbeitsverträge unter Angehörigen müssen<br />

strenge Anforderungen erfüllen<br />

4. Arbeitsrecht für Bauunternehmer Nr. 98<br />

„Die außerordentliche Kündigung“<br />

- Anlage -<br />

BERUFS- UND WEITERBILDUNG 5. Ergebnisse des Landesleistungswettbewerbs 2008<br />

im Ausbildungszentrum Donaueschingen der<br />

südbadischen Bauwirtschaft<br />

6. Berufsbildung im Baugewerbe - Statistik<br />

RECHT 7. Steuerberater muss Hinweise geben -<br />

Schadensersatz wenn er es nicht tut<br />

STEUERN 8. Rückstellungen für die Kosten zur Aufbewahrung<br />

von Geschäftsunterlagen - Mit den Aufbewahrungs-<br />

kosten lassen sich Steuern sparen -<br />

- Anlage -<br />

TECHNIK 9. Handbuch Technik 7. Auflage ist erschienen<br />

- Anlage -<br />

Stuttgart, den 24. Oktober 2008<br />

<strong>Landesinnungsverband</strong> des <strong>Fliesen</strong>-, Platten– und Ressestr. 1 Tel.: 0711/45 10 35-30 Landesinnungsmeister: Heinz Messner<br />

Mosaiklegerhandwerks <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> 70599 Stuttgart Fax: 0711/45 10 35-55 Geschäftsführer: Johannes Hess<br />

E-mail: info@fliesen-bw.de<br />

Internet: http://www.fliesen-bw.de


ARBEITSRECHT / SOZIALPOLITIK<br />

1. Vergütung von Praktikanten<br />

Urteil des Landesarbeitsgerichts <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> -<br />

5 Sa 45/07 - vom 8. Februar 2008<br />

Häufig stellt sich die Frage, ob im Betrieb tätige „Praktikanten“ unter<br />

den Geltungsbereich der Bau-Tarifverträge und insbesondere des<br />

Tarifvertrags zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe (TV Mindestlohn)<br />

fallen. Für die Beantwortung dieser Frage ist entscheidend,<br />

ob die im Betrieb tätige Person wirklich als Praktikant oder aber als<br />

Arbeitnehmer beschäftigt wird. Ein Praktikant hat im Gegensatz zu<br />

einem Arbeitnehmer keinen Anspruch auf den Bau-Mindestlohn.<br />

Ein Praktikant ist in aller Regel nur vorübergehend in einem Betrieb<br />

praktisch tätig, um sich die zur Vorbereitung auf einen Beruf notwendigen<br />

praktischen Kenntnisse und Erfahrungen anzueignen. In einem<br />

Praktikum findet keine systematische Berufsausbildung statt. Vielmehr<br />

wird eine darauf beruhende Tätigkeit häufig Teil einer Gesamtausbildung<br />

sein und beispielsweise für die Zulassung zu Studium oder<br />

Beruf benötigt. Bei einem Praktikum steht ein Ausbildungszweck im<br />

Vordergrund. Die Vergütung ist der Höhe nach auf eine Aufwandsentschädigung<br />

oder Beihilfe zum Lebensunterhalt gerichtet<br />

(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. März 2003, 6 AZR 564/01).<br />

Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines Arbeitsvertrags persönlich abhängig<br />

und zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit<br />

verpflichtet ist. Der Arbeitnehmer erbringt seine vertraglich geschuldete<br />

Leistung im Rahmen einer vom Arbeitgeber vorgegebenen<br />

Arbeitsorganisation. Die Eingliederung des Arbeitnehmers in diese Arbeitsorganisation<br />

zeigt sich insbesondere daran, dass er einem weisungsrecht<br />

des Arbeitgebers unterliegt, das Inhalt, Durchführung,<br />

Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen kann.<br />

Abgrenzungskriterien können neben dem Ausbildungs– bzw. Erwerbszweck<br />

zum Beispiel folgende Kriterien sein:<br />

● der Umfang der von der beschäftigten Person erbrachten Arbeit,<br />

● die Höhe des vereinbarten Entgelts,<br />

● die Gewährung von Urlaub unter Fortzahlung der Vergütung oder<br />

etwa<br />

● die vereinbarte Zustimmungserfordernis für eine Neben-<br />

beschäftigung der beschäftigten Person.<br />

Nicht maßgeblich ist die Bezeichnung der Person im Vertrag als<br />

„Praktikant“.<br />

Vorstehende Grundsätze hat das Landesarbeitsgericht <strong>Baden</strong>-<br />

<strong>Württemberg</strong> mit Entscheidung vom 9. Februar 2008 (rechtskräftig)<br />

konkretisiert.<br />

Seite 2 - INFO 10/2008


Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:<br />

Die Klägerin beendete im Jahr 2005 ihr Studium als Diplomingenieurin<br />

(FH) für Innenarchitektur. Beim beklagten Betrieb handelte es sich<br />

um einen Fachverlag. Am 25. November 2005 schlossen die Parteien<br />

einen schriftlichen auf sechs Monate befristeten „Praktikantenvertrag“.<br />

Darin wurde der Klägerin eine Übertragung allgemeiner<br />

Aufgaben mit der betriebsüblichen Arbeitszeit und einer Vergütung<br />

von 375 Euro brutto monatlich vereinbart. Zudem stellte der beklagte<br />

Betrieb der Klägerin die Möglicheit in Aussicht, nach Abschluss des<br />

„Praktikums“ in ein festes Arbeitsverhältnis übernommen zu werden.<br />

Die Klägerin war beim beklagten Betrieb während der gesamten Zeit<br />

in einer bestimmten Abteilung (Veranstaltungsorganisation/Eventmanagement)<br />

tätig und profitierte im Rahmen dieser Tätigkeit von<br />

den Erfahrungen früherer studentischer Nebentätigkeiten sowie dem<br />

Thema Ihrer Diplomarbeit („Kommunikation in der Baubranche“). Vor<br />

dem 1. November 2005 war die Klägerin arbeitssuchend gemeldet<br />

und erhielt durchgehend - auch über den 31. Mai 2006 hinaus -<br />

“Hartz IV“. Ein Angebot des beklagten Betriebs, nach Ende des<br />

Praktikums in einem Arbeitsverhältnis zu einem Bruttomonatsgehalt<br />

von 2.000 Euro für sie tätig zu werden, lehnte die Klägerin ab. Sie<br />

meinte, bereits während der als „Praktikum“ bezeichneten Tätigkeit<br />

als „Arbeitnehmerin“ tätig gewesen zu sein und klagte erfolgreich eine<br />

angemessene Vergütung ein.<br />

Dem Urteil sind folgende Leitsätze zu entnehmen:<br />

1. Für die Abgrenzung zwischen einem Praktikum und einem Arbeitsverhältnis<br />

ist darauf abzustellen, ob der Ausbildungszweck<br />

oder der Erwerbszweck im Vordergrund steht und überwiegt.<br />

2. Zwar ist für das Vorliegen eines Praktikums keine systematische<br />

Ausbildung erforderlich. Der Ausbildungszweck muss aber deutlich<br />

im Vordergrund stehen und die erbrachten Leistungen und<br />

Arbeitsergebnisse deutlich überwiegen.<br />

3. Durchläuft eine Person während ihrer Tätigkeit in einem Betrieb<br />

nicht mehrere Abteilungen, sondern ist lediglich in einer Abteilung<br />

tätig, spricht dies gegen das Vorliegen eines Praktikums.<br />

4. Je breiter das Spektrum vermittelter Einblicke in Arbeitsabläufe<br />

und in betriebsorganisatorische Zusammenhänge ist und je<br />

mehr Ansprechpartner es gibt, die Kenntnisse vermitteln und<br />

Praxiserfahrung weitergeben, desto klarer lässt sich der Ausbildungszweck<br />

erkennen.<br />

5. Wird eine als „Praktikant“ bezeichnete Person tatsächlich als Arbeitnehmer<br />

tätig und beträgt das Bruttomonatsgehalt für eine<br />

Vollzeitstelle lediglich 375 Euro, liegt sittenwidriger Lohnwucher<br />

vor.<br />

6. Eine zu Lohnwucher führende Zwangslage kann für einen Arbeitnehmer<br />

darin bestehen, dass er als Akademiker „Hartz IV“ erhält<br />

und dies als Beeinträchtigung seines Lebenslaufs ansieht.<br />

7. Im Falle des Lohnwuchers ist statt der vereinbarten Vergütung<br />

die „übliche“ Vergütung zu gewähren. Die übliche Vergütung<br />

richtet sich nach den einschlägigen Tarifverträgen.<br />

Seite 3 - INFO 10/2008


Das Urteil hat folgende praktischen Auswirkungen:<br />

Anspruch auf den Mindestlohn haben alle gewerblichen Arbeitnehmer,<br />

die eine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit ausüben,<br />

auch wenn sie selbst nicht versicherungspflichtig sind und für sie<br />

keine Beiträge zur Rentenversicherung abgeführt werden. Deshalb<br />

haben beispielsweise auch aushilfsweise Beschäftigte und geringfügig<br />

Beschäftigte Anspruch auf den Mindestlohn.<br />

Vom persönlichen Geltungsbereich des TV Mindestlohn sind lediglich<br />

folgende Arbeitnehmergruppen ausgenommen:<br />

● jugendliche Arbeitnehmer ohne abgeschlossene Berufs-<br />

ausbildung,<br />

● Auszubildende,<br />

● Praktikanten und<br />

● gewerbliches Reinigungspersonal, das in Betrieben des Bau-<br />

gewerbes für Reinigungsarbeiten in Verwaltungs– und Sozial-<br />

räumen beschäftigt ist.<br />

„Schnupperlehre“<br />

Im Rahmen der Nachwuchswerbung kann ein erhebliches Interesse<br />

daran bestehen, jungen Leuten bereits während oder im Anschluss an<br />

die Schulzeit oder auch während eines Berufsgrundbildungsjahres<br />

Einblicke in die praktische Tätigkeit eines Baubetriebes zu vermitteln<br />

und ihnen dadurch die Bauberufe und den betrieblichen Alltag im<br />

Baubetrieb näher zu bringen. Zu diesem Zweck führen viele Betriebe<br />

sogenannte „Schnupperlehren“ durch, in denen potentielle Lehrlinge<br />

den Baubetrieb, die dortige Arbeitsweise und die unterschiedlichen<br />

Bauberufe kennenlernen können. Bei der Vertragsgestaltung ist<br />

darauf zu achten, dass das Kennenlernen der betrieblichen<br />

Praxis im Baubetrieb (= Praktikum) im Vordergrund steht und<br />

es sich nicht um einen bloßen Ferienjob (= Arbeitsverhältnis)<br />

handelt.<br />

Liegt bei einer als „Praktikant“ eingestellten Person entgegen seiner<br />

Bezeichnung ein Arbeitsverhältnis vor, ist der TV Mindestlohn einschlägig<br />

und es handelt sich uneingeschränkt um eine steuer-, sozialversicherungs–<br />

und sozialkassenpflichtige Beschäftigung. Bei gewerblichen<br />

Arbeitnehmern besteht der Vorteil der Erstattung der Urlaubsvergütung<br />

durch die Urlaubs– und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft<br />

(ULAK).<br />

Eine schematische Übersicht von Praktikum und Arbeitsverhältnis ist<br />

diesem Rundschreiben als Anlage beigefügt.<br />

- Anlage -<br />

Seite 4 - INFO 10/2008


2. Keine Probezeitbefristung im befristeten Arbeitsvertrag<br />

Ein für ein Jahr befristeter Arbeitsvertrag kann nicht zusätzlich bis<br />

zum Ablauf einer sechsmonatigen Probezeit befristet werden. Dies hat<br />

das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 16. April 2008 (7 AZR<br />

132/07) entschieden.<br />

Wird ein neues Arbeitsverhältnis begründet, kann bekanntlich eine so<br />

genannte „Probezeit“ vereinbart werden. Diese Probezeit dient beiden<br />

Arbeitsvertragsparteien dazu, sich Klarheit darüber zu verschaffen, ob<br />

eine dauerhafte Zusammenarbeit möglich ist. Hierbei ist allerdings auf<br />

folgendes hinzuweisen:<br />

Die ausdrückliche Vereinbarung einer „Probezeit“ führt lediglich dazu,<br />

dass die Kündigungsfrist während der Dauer der maximal<br />

sechsmonatigen Probezeit abgekürzt wird. Ohne Vereinbarung einer<br />

Probezeit beträgt sie vier Wochen zum 15. bzw. Monatsende, mit<br />

Vereinbarung einer Probezeit beträgt sie zwei Wochen, wobei mit<br />

dieser Frist jederzeit gekündigt werden kann. Auf den Kündigungsschutz<br />

hat die Probezeit keinen Einfluss, weil dieser ohnehin<br />

kraft Gesetzes erst nach sechs Monaten einsetzt.<br />

Probleme können entstehen, wenn im Rahmen eines bereits<br />

befristeten Arbeitsvertrages zusätzlich eine Probezeit vereinbart<br />

werden soll. Wird ein Arbeitsvertrag nämlich nur für einen<br />

bestimmten Zeitraum abgeschlossen, so wird dadurch für den<br />

Arbeitnehmer der Eindruck erweckt, diese befristete Vertragslaufzeit<br />

bestimme Anfang und Ende des Arbeitsverhältnisses. Wird zugleich an<br />

anderer Stelle (ohne besondere drucktechnische Hervorhebung) eine<br />

weitere Befristung bis zum Ablauf einer sechsmonatigen Probezeit<br />

vorgesehen, entfaltet diese keine Wirkung. Sie ist als so genannte<br />

„Überraschende Klausel“ nicht Bestandteil des Arbeitsvertrages und<br />

daher unwirksam. Grundsätzlich sollten daher innerhalb von<br />

befristeten Arbeitsverhältnissen keine weiteren Befristungen - z. B.<br />

bis zum Ablauf der sechsmonatigen Probezeit - vorgesehen werden.<br />

Es bestehen jedoch andere Möglichkeiten, zum gleichen Ergebnis zu<br />

gelangen. Entweder kann die Probezeit dadurch wirksam vereinbart<br />

werden, dass das Arbeitsverhältnis von vornherein allein für die<br />

Probezeit befristet wird. Bei Bedarf kann das Arbeitsverhältnis dann<br />

nach Ablauf der Probezeit (ggf. mit einer nochmaligen Befristung)<br />

fortgesetzt werden.<br />

Zudem besteht auch die Möglichkeit, statt der Vereinbarung einer<br />

Probezeit für ein unbefristetes oder befristetes Arbeitsverhältnis<br />

vorübergehend eine kürzere Kündigungsfrist (minimal: zwei Wochen)<br />

zu vereinbaren. Das Kündigungsschutzgesetz ist während der ersten<br />

sechs Monate eines Arbeitsverhältnisses nämlich ohnehin nicht<br />

anwendbar.<br />

Seite 5 - INFO 10/2008


3. Arbeitsverträge unter Angehörigen müssen strenge<br />

Anforderungen erfüllen<br />

Lohnzahlungen an einen im Betrieb des Steuerpflichtigen mitarbeitenden<br />

Angehörigen können als Betriebsausgaben steuerlich<br />

angesetzt werden, wenn er aufgrund eines Arbeitsvertrags beschäftigt<br />

wird, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringt und der<br />

Steuerpflichtige seinerseits alle Arbeitgeberpflichten, insbesondere die<br />

der pünktlichen und regelmäßigen Lohnzahlung erfüllt.<br />

Bei Angehörigen muss jedoch ganz besonders sichergestellt sein, dass<br />

die Vertragsbeziehung und die auf ihr beruhenden Leistungen<br />

tatsächlich dem betrieblichen und nicht - z. B. als Unterhaltsleistungen<br />

- dem privaten Bereich zuzurechnen sind. Indizmerkmal<br />

für die Zuordnung der Vertragsbeziehungen zum betrieblichen Bereich<br />

ist insbesondere, ob der Vertrag sowohl nach seinem Inhalt als auch<br />

nach seiner tatsächlichen Durchführung dem entspricht, was zwischen<br />

Fremden üblich ist.<br />

Ist die vom Arbeitnehmer zu erbringende Arbeitsleistung im Vertrag<br />

nicht im Einzelnen festgelegt, so steht dies der steuerlichen<br />

Anerkennung des Vertrags dann nicht entgegen, wenn die Leistung<br />

bestimmbar ist. Die Zulässigkeit mündlicher Absprachen zum Einsatz<br />

des Arbeitnehmers im Falle fehlender schriftlicher Fixierung der<br />

Modalitäten des Arbeitseinsatzes folgt darauf, dass ein Arbeitsvertrag<br />

weder unter fremden Dritten noch unter Angehörigen schriftlich<br />

abgeschlossen werden muss, um wirksam zu sein, bzw. anerkannt zu<br />

werden; die Schriftform ist aber zwecks leichteren Nachweises des<br />

Vertragsinhalts empfehlenswert.<br />

Da der Arbeitgeber die objektive Beweislast dafür trägt, das sein<br />

Angehöriger in seinem Betrieb nicht auf einer familiären Grundlage,<br />

sondern auf einer steuerlich anzuerkennenden Leistungsaustausch-<br />

beziehung tätig geworden ist, können die geltend gemachten<br />

Betriebsausgaben steuerlich dann nicht anerkannt werden, wenn es<br />

an einem Nachweis für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit fehlt.<br />

Anmerkung: Auch wenn geringfügige Abweichungen einzelner<br />

Sachverhaltsmerkmale vom Üblichen sowohl bezüglich des Vertragsinhalts<br />

als auch bezüglich der Vertragsdurchführung für sich allein<br />

nicht immer zur steuerlichen Nichtanerkennung des Arbeits-<br />

verhältnisses führen, sollten ganz besonders Verträge mit nahen<br />

Angehörigen stets schriftlich fixiert und im Detail ausgearbeitet<br />

werden, wenn sie steuerlich relevant sein sollen.<br />

Bei neuen Arbeitsverhältnissen werden die Arbeitsverträge grundsätzlich<br />

im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Statusprüfung<br />

angefordert.<br />

Seite 6 - INFO 10/2008


4. Arbeitsrecht für Bauunternehmer Nr. 98<br />

„Die außerordentliche Kündigung“<br />

In der Reihe Arbeitsrecht für Bauunternehmer ist die Nr. 98 mit dem<br />

Titel „Die außerordentliche Kündigung“ erschienen. Erarbeitet wurde<br />

die Veröffentlichung von Herrn Rechtsanwalt Dr. Derk Strybny vom<br />

Zentralverband des Deutsches Baugewerbes in Berlin.<br />

Eine außerordentliche Kündigung ist eine Kündigung, bei der die für<br />

eine ordentliche Kündigung vorgeschriebene Kündigungsfrist nicht<br />

oder nicht vollständig eingehalten oder bei der ein Arbeitsverhältnis<br />

gekündigt wird, das eigentlich (d. h. „ordentlich“) nicht kündbar ist.<br />

Die außerordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers wird meistens<br />

dann vom Arbeitgeber erwogen, wenn das Verhalten des Arbeitnehmers<br />

inakzeptabel war und eine weitere Zusammenarbeit im<br />

Betrieb ab sofort ausscheidet.<br />

BERUFS- UND WEITERBILDUNG<br />

Seite 7 - INFO 10/2008<br />

- Anlage -<br />

5. Ergebnisse des Landesleistungswettbewerbs 2008 im<br />

Ausbildungszentrum Donaueschingen der südbadischen<br />

Bauwirtschaft<br />

Der praktische Leistungswettbewerb der Handwerksjugend 2008<br />

„Landesleistungswettbewerb im <strong>Fliesen</strong>-, Platten– und Mosaiklegerhandwerk“,<br />

fand am 02. Oktober 2008 in den Werkstatträumen des<br />

ABZ Donaueschingen in Donaueschingen statt. Es sind von fünf angemeldeten<br />

Kammersiegern alle fünf erschienen.<br />

Der Bewertungsausschuss mit Herrn <strong>Fliesen</strong>legermeister Willi Müller<br />

als Vorsitzenden, Herrn <strong>Fliesen</strong>legermeister Andreas Thiering als<br />

Meisterbeisitzer und Herrn Detlef Schmidt als Gesellenvertreter, hat<br />

folgendes Ergebnis festgestellt:<br />

1. Landessieger Michael Lugibihl<br />

Georg-Schorpp-Str. 29, 72160 Horb<br />

(Innung Reutlingen)<br />

Lehrbetrieb: Firma Robert Lugibihl, Georg-Schorpp-Str. 29,<br />

72160 Horb<br />

2. Landessieger Tobias Schauz<br />

Christianstr. 25, 89567 Sontheim<br />

(Innung Ulm)<br />

Lehrbetrieb: Firma Bernhard Schauz, Gundelfinger Str. 27,<br />

89567 Sontheim<br />

3. Landessieger Stefan Michels<br />

Burgstr. 2, 79353 Bahlingen<br />

(Innung Freiburg)<br />

Lehrbetrieb: Firma <strong>Fliesen</strong>-Häuber GmbH, Hirschmatten 4,<br />

79353 Bahlingen


Der Landessieger nimmt vom 08. - 10. November 2008 in<br />

Mölln am Bundesleistungswettbewerb teil.<br />

Wir gratulieren auch von dieser Stelle aus, den Landessiegern zu dem<br />

hervorragenden Ergebnis.<br />

Dem 1. Landessieger wünschen wir „gutes Gelingen“ in Mölln.<br />

6. Berufsbildung im Baugewerbe - Statistik<br />

Aus den statistischen Zahlen der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse<br />

der Bauwirtschaft, Wiesbaden, sowie der Sozialkassen des Berliner<br />

Baugewerbes über die Berufsausbildung im Baugewerbe (Stand:<br />

30. September 2008) ergibt sich folgende Entwicklung:<br />

I. Alte Bundesländer<br />

1. Am 30. September 2007 waren 29.244 Ausbildungsplätze<br />

registriert. Diese Zahl erhöhte sich bis zum 30. September 2008<br />

um 625 = 2,1 % auf 29.869.<br />

2. Die Zahl der Lehrlinge im 1. Lehrjahr verringerte sich von 8.395<br />

um 466 = 5,6 % auf 7.929.<br />

3. Die Zahl der Lehrlinge im 2. Lehrjahr erhöhte sich von 11.141 um<br />

549 = 4,9 % auf 11.690.<br />

4. Die Zahl der Lehrlinge im 3. und 4. Lehrjahr (einschließlich<br />

derjenigen, die eine Wiederholungsprüfung ablegen müssen)<br />

erhöhte sich von 9.708 um 542 = 5,6 % auf 10.250.<br />

5. Die Zahl der Ausbildungsbetriebe hat sich von 12.883<br />

um 1 = 0,01 % auf 12.884 erhöht.<br />

6. Die Leistungen der Kasse an Ausbildungsbetriebe (Erstattung der<br />

Ausbildungsvergütungen, der überbetrieblichen Ausbildungskosten,<br />

der Fahrtkosten sowie der Urlaubsvergütungen) erhöhten sich in<br />

der Zeit vom 1. Januar bis zum 30. September 2008 gegenüber<br />

dem Vorjahreszeitraum von 143,8 Mio Euro um 10,9 Mio Euro =<br />

7,6 % auf 154,7 Mio Euro.<br />

II. Neue Bundesländer<br />

1. Am 30. September 2007 waren 5.811 Ausbildungsverhältnisse<br />

registriert. Diese Zahl verringerte sich bis zum 30. September<br />

2008 um 267 = 4,6 % auf 5.544.<br />

2. Die Zahl der Lehrlinge im 1. Lehrjahr verringerte sich von 1.929<br />

um 346 = 17,9 % auf 1.583.<br />

3. Die Zahl der Lehrlinge im 2. Lehrjahr erhöhte sich von 2.147 um<br />

63 = 2,9 % auf 2.210.<br />

4. Die Zahl der Lehrlinge im 3. und 4. Lehrjahr (einschließlich<br />

derjenigen, die eine Wiederholungsprüfung ablegen müssen)<br />

erhöhte sich von 1.735 um 16 = 0,9 % auf 1.751.<br />

5. Die Zahl der Ausbildungsbetriebe verringerte sich von 2.140<br />

um 125 =5,8 % auf 2.015.<br />

Seite 8 - INFO 10/2008


6. Die Leistungen der Kasse an Ausbildungsbetriebe (Erstattung der<br />

Ausbildungsvergütungen, der überbetrieblichen Ausbildungskosten,<br />

der Fahrtkosten sowie der Urlaubsvergütungen) erhöhten sich in<br />

der Zeit vom 1. Januar bis zum 30. September 2008 gegenüber<br />

dem Vorjahreszeitraum von 27,7 Mio. Euro um 1,5 Mio. Euro = 5,4<br />

% auf 29,2 Mio. Euro.<br />

III. Alte und neue Bundesländer (ohne Berlin)<br />

Am 30. September 2007 waren 35.055 Ausbildungsverhältnisse registriert.<br />

Diese Zahl erhöhte sich bis zum 30. September 2008 um<br />

358 = 1,0 % auf 35.413.<br />

Die Zahl der Ausbildungsbetriebe hat sich von 15.023 um 124 =<br />

0,8 % auf 14.899 verringert.<br />

Die Leistungen der Kasse an Ausbildungsbetriebe erhöhten sich in der<br />

Zeit vom 1. Januar bis zum 30. September 2008 gegenüber dem Vorjahreszeitraum<br />

von 171,5 Mio. Euro um 12,4 Mio. Euro = 7,2 % auf<br />

183,9 Mio. Euro.<br />

IV. Land Berlin<br />

In Berlin erhöhte sich die Zahl der registrierten Ausbildungsverhältnisse<br />

von 558 um 83 = 14,9 % auf 641.<br />

RECHT<br />

7. Steuerberater muss Hinweise geben -<br />

Schadensersatz wenn er es nicht tut<br />

Ein Steuerberater ist verpflichtet, im Rahmen seines Auftrags<br />

seinen Mandanten grundsätzlich ungefragt auf jede für ihn erkennbare<br />

Gefahr einer Steuerbelastung hinzuweisen, der<br />

durch geeignete Maßnahmen und Empfehlungen entgegengewirkt<br />

werden kann.<br />

Das gilt nach Ansicht der Richter auch für die Gefahr der Besteuerung<br />

eines geldwerten Vorteils wegen vermuteter Privatnutzung<br />

eines Firmenfahrzeugs.<br />

Ein Steuerberater ist daher verpflichtet, dem Mandanten zu<br />

empfehlen, für jedes Fahrzeug, für das die 1-%-Besteuerung<br />

vermieden werden soll, ein Fahrtenbuch zu führen.<br />

Mandantenrundschreiben reicht nicht aus<br />

Durch die Versendung eines Mandantenrundschreibens erfüllt ein<br />

Steuerberater die ihm obliegenden Hinweispflichten nicht ausreichend.<br />

Der Steuerberater schuldet eine konkrete, auf die speziellen<br />

Probleme des Mandanten bezogene Belehrung; allgemeine Ausführungen<br />

zur „privaten Kfz-Nutzung“ in einem Mandantenrundschreiben<br />

können konkrete Hinweise jedoch nicht ersetzen.<br />

Seite 9 - INFO 10/2008


Vermögensschaden tritt erst mit Zugang des Bescheids ein<br />

Wenn der Steuerberater einen Rat oder Hinweis pflichtwidrig unterlassen<br />

hat und das sich in einem für den Mandanten nachteiligen Steuerbescheid<br />

niederschlägt, tritt eine als Schaden anzusehende Verschlechterung<br />

der Vermögenslage des Mandanten grundsätzlich erst<br />

mit dem Zugang des Bescheids ein. Es kommt dabei nicht darauf an,<br />

welcher Art der vom Steuerberater zu verantwortende, für den erwarteten<br />

nachteiligen Steuerbescheid ursächlich gewordene Fehler ist.<br />

Nach diesen Grundsätzen beginnt die Verjährungsfrist hinsichtlich eines<br />

vom Mandanten geltend gemachten Steuerschadens erst mit der<br />

Bekanntgabe der Steuerbescheide zu laufen.<br />

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, I-23U-64/07, Urteil vom<br />

29.01.2008<br />

STEUERN<br />

8. Rückstellungen für die Kosten zur Aufbewahrung von<br />

Geschäftsunterlagen - Mit den Aufbewahrungskosten<br />

lassen sich Steuern sparen -<br />

Ein Kaufmann ist nach Handels- und Steuerrecht verpflichtet, bestimmte<br />

Geschäftsunterlagen aufzubewahren (§ 25/HGB, § 147 Abgabenordnung).<br />

Mit der Aufbewahrung gehen Kosten einher, z. B. für<br />

den Archivraum, Regale, Lagerbehältnisse, Schränke etc. Für die zu<br />

erwartenden Aufwendungen ist eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten<br />

zu bilden. Die Passivierungspflicht besteht sowohl in<br />

der Handelsbilanz als auch über den Maßgeblichkeitsgrundsatz in der<br />

Steuerbilanz. Da der Aufwand Jahr für Jahr anfällt, summiert er sich,<br />

und es fallen beträchtliche Kosten an. Mit den Rückstellungen für diese<br />

Aufbewahrungskosten lassen sich daher Steuern sparen, allerdings<br />

ist die Berechnung der Rückstellungen sehr zeitaufwändig.<br />

Aufbewahrungsfristen berücksichtigen<br />

Die unterschiedlichen Aufbewahrungsfristen der Unterlagen sind zu<br />

beachten. Für empfangene Geschäftsbriefe und Kopien der versandten<br />

Handelsbriefe gilt eine Frist von sechs Jahren, für Eröffnungsbilanzen,<br />

Jahresabschlüsse, sämtliche Buchungsbelege (Ausgangs-, Eingangsrechnungen,<br />

Bankauszüge u. a.) eine Frist von 10 Jahren. Werden<br />

empfangene Handels- und Geschäftsbriefe und Kopien davon in<br />

Form einer Offenen-Posten-Buchhaltung geführt, so ersetzen sie die<br />

Handelsbücher, Bücher und Aufzeichnungen mit der Konsequenz der<br />

10-jährigen Aufbewahrungspflicht.<br />

Da Unternehmen die elektronischen Buchführungsdaten für die<br />

Finanzverwaltung unverzüglich digital lesbar vorzuhalten haben, können<br />

z. B. auch die in diesem Zusammenhang veranlassten Kosten für<br />

Wartung und Pflege der EDV und Digitalisierungs- und Brennvorgänge<br />

ebenfalls in die Rückstellung mit einbezogen werden. Bei einer freiwilligen<br />

Aufbewahrung über den 6- bzw. 10-jahres-Zeitraum hinaus ist<br />

der Aufwand dagegen nicht berücksichtigungsfähig.<br />

Seite 10 - INFO 10/2008


Höhe der Rückstellung<br />

Die Rückstellung ist in Höhe des voraussichtlichen Erfüllungsbetrags<br />

zu bilden. Eine Rückstellung kann nur noch für bestehende Aufbewahrungspflichten<br />

gebildet werden. Daher sind die für die Aufbewahrung<br />

anfallenden Kosten danach zu berücksichtigen, welche Unterlagen tatsächlich<br />

aufbewahrungspflichtig sind und wie lange die Aufbewahrungspflicht<br />

noch besteht. Es sind also die künftigen Aufwendungen<br />

zu ermitteln, die für die am Bilanzstichtag vorhandenen Geschäftsunterlagen<br />

während der gesamten Aufbewahrungszeit anfallen werden.<br />

Der Rückstellungsansatz bemisst sich nach den geschätzten Kosten.<br />

Diese können entweder für die Unterlagen eines jeden Jahres gesondert<br />

ermittelt werden oder mit der Anzahl der bis zum Ablauf der Aufbewahrungspflicht<br />

verbleibenden Jahre multipliziert werden oder z. B.<br />

bei laufenden Gemeinkosten (wie bei einem Archivraum) durch Multiplikation<br />

mit 5,5 (arithmetisches Mittel der Jahre 1 - 10). Einmalige<br />

Kosten (wie bei Einlagerung, Mikroverfilmung) sind hingegen nicht zu<br />

vervielfältigen.<br />

Sind Feststellungen zur Zusammensetzung der aufbewahrten Unterlagen<br />

im Einzelfall nicht oder nur unter erheblichem Aufwand möglich,<br />

bestehen nach Ansicht der Oberfinanzdirektion Hannover (Schreiben<br />

vom 27. Juni 2007) keine Bedenken, für Unterlagen, zu deren Archivierung<br />

der Unternehmer nicht verpflichtet ist, einen Abschlag von<br />

20 % von den Gesamtkosten vorzunehmen.<br />

Kosten für die Aufbewahrung<br />

Werden für die Aufbewahrung der Unterlagen Räume gemietet, sind<br />

die anteiligen Mietaufwendungen zugrunde zu legen, bei Nutzung eigener<br />

Räume anteilig die Gebäudeabschreibung, Grundsteuer, Gebäudeversicherung,<br />

Instandhaltungskosten, Reparaturkosten, Heizung,<br />

Strom. Der Aufwand kann i. d. R. aus Vereinfachungsgründen entsprechend<br />

dem Verhältnis der Nutzfläche des Archivs zur Gesamtfläche<br />

ermittelt werden.<br />

Bei den Energiekosten ist darauf ein Abschlag von 60 - 80 % vorzunehmen,<br />

wegen der i. d. R. geringeren Temperaturen im Vergleich zu<br />

den übrigen Räumen. Diese Kostenaufwendungen sind jährlich zu ermitteln.<br />

Ferner können Einrichtungsgegenstände (z. B. Regale und<br />

Schränke) abgeschrieben werden, es sei denn, diese sind bereits abgeschrieben.<br />

Nach Ansicht der OFD Münster wird davon ausgegangen,<br />

dass die Archivierung dann weiterhin mit den vorhandenen Regalsystemen<br />

erfolgt. Auch anteilige Personalkosten für Hausmeister, Reinigung<br />

und Lesbarmachung der Datenbestände sind berücksichtigungsfähig.<br />

Die Aufwendungen für die Einlagerung, Mikroverfilmung, Digitalisierung<br />

und Datensicherung fallen nur einmal an, sie sind deshalb<br />

nicht zu vervielfältigen.<br />

Nicht rückstellungsfähig sind gem. der Verfügung der OFD Münster<br />

die anteiligen Finanzierungskosten für die Archivräume, die Kosten für<br />

die zukünftige Anschaffung von zusätzlichen Regalen und Ordnern,<br />

die Kosten für die Entsorgung der Unterlagen nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist<br />

und die Kosten für die Einlagerung künftig entstehender<br />

Unterlagen.<br />

Ein Berechnungsbeispiel ist als Anlage beigefügt.<br />

Seite 11 - INFO 10/2008<br />

- Anlage -


TECHNIK<br />

9. Handbuch Technik 7. Auflage ist erschienen<br />

Mit dem Handbuch für das <strong>Fliesen</strong>gewerbe Technik 2008 veröffentlichte<br />

der Fachverband <strong>Fliesen</strong> und Naturstein im ZDB sein technisches<br />

Standardwerk in der 7. Auflage. Es enthält alle für das <strong>Fliesen</strong>-, Platten-<br />

und Mosaiklegerhandwerk und benachbarte Gewerke, wie Betonwerkstein,<br />

Estrich und Belag sowie das Steinmetzhandwerk relevanten<br />

Merkblätter, ATV´en und Normen. Darüber hinaus sind im Handbuch<br />

für das <strong>Fliesen</strong>gewerbe Technik 2008 ebenfalls Informationen<br />

und Praxisempfehlungen, z. B. zur Abrechnung und Bewertung von<br />

spezifischen Bauweisen und Details, u. a. Schallschutz in Bädern,<br />

Fensteranschlüssen und Oberflächeneigenschaften von <strong>Fliesen</strong> zu finden.<br />

Zahlreiche Merkblätter wurden überarbeitet und aktualisiert bzw.<br />

neu aufgenommen. Darüber hinaus sind auch Merkblattentwürfe enthalten,<br />

um den Anwender über den aktuellen Stand der Diskussion zu<br />

informieren. Der Bereich Naturstein wurde ebenso noch stärker bei<br />

der Aufnahme von Regelwerken berücksichtigt. Das Handbuch für das<br />

<strong>Fliesen</strong>gewerbe Technik 2008 umfasst 470 Seiten.<br />

Unsere Mitglieder erhalten dieses Handbuch Technik mit dem Fach-<br />

Info 10/2008.<br />

Bitte beachten Sie:<br />

Die Mitglieder aus der Innung Karlsruhe erhalten, auf besonderen<br />

Wunsch Ihres Obermeisters, dieses Handbuch von Ihrer Innungsgeschäftsstelle.<br />

- Anlage -<br />

Persönlichkeiten werden nicht durch<br />

schöne Reden geformt, sondern<br />

durch Arbeit und eigene Leistung.<br />

Albert Einstein<br />

Seite 12 - INFO 10/2008

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