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„Das Recht auf Teilzeitarbeit“ Unternehmerbeilage

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<strong>„Das</strong> <strong>Recht</strong> <strong>auf</strong> <strong>Teilzeitarbeit“</strong><br />

Personalpolitik Vor mehr als elf Jahren ist das „Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete<br />

Arbeitsverhältnisse“ (TzBfG) in Kraft getreten. Dieses Gesetz hat unter anderem<br />

zum Ziel, die Teilzeitarbeit zu fördern und die Diskriminierung von teilzeitbeschäftigten<br />

Arbeitnehmern zu verhindern. Im Mittelpunkt der Regelungen zur Teilzeit steht<br />

hierbei ein <strong>Recht</strong>sanspruch des Arbeitnehmers <strong>auf</strong> Teilzeitarbeit. Im L<strong>auf</strong>e der Jahre<br />

hat der Gesetzgeber noch weitere Bestimmungen zur Regelung von Teilzeitarbeitsverhältnissen<br />

erlassen. Der nachfolgende Beitrag gibt eine Übersicht über die relevanten<br />

Vorschriften.<br />

Inhalt<br />

<strong>Unternehmerbeilage</strong><br />

A Teilzeitarbeit nach dem TzBfG<br />

1. Verringerung der Arbeitszeit nach § 8 TzBfG<br />

a) Kleinbetriebsklausel<br />

b) Wartezeit<br />

c) Geltendmachung der Verringerung der Arbeitszeit<br />

d) Geltendmachung der Verteilung der Arbeitszeit<br />

e) Einvernehmlichkeit über die Verringerung sowie Verteilung<br />

f) Ablehnungsgründe<br />

g) Überblick über den Verfahrensabl<strong>auf</strong><br />

2. Auswirkungen <strong>auf</strong> tarifliche Ansprüche<br />

A Teilzeitarbeit nach dem TzBfG<br />

Durch das zum 1. Januar 2001 in Kraft getretene „Gesetz über Teilzeitarbeit<br />

und befristete Arbeitsverhältnisse“ wurde erstmals ein <strong>Recht</strong>sanspruch<br />

der Arbeitnehmer <strong>auf</strong> Teilzeitarbeit geschaffen. Aus der Gesetzesbegründung<br />

geht hervor, dass es den Arbeitnehmern weitgehend<br />

ermöglicht werden sollte, die Arbeitszeit individuell an ihre Bedürfnisse<br />

anzupassen. Der Arbeitgeber soll dagegen nur dann eine Verringerung<br />

der Arbeitszeit des Arbeitnehmers ablehnen können, wenn diesem<br />

Anliegen betriebliche Gründe entgegenstehen. Der Anspruch <strong>auf</strong><br />

Teilzeitarbeit muss daher nicht mit Kinderbetreuung oder der Wahrnehmung<br />

anderer familiären Pflichten begründet werden. Letztlich<br />

wird dem Arbeitnehmer somit die Möglichkeit eingeräumt, einseitig<br />

die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit zu ändern. Dieser Eingriff in die<br />

Vertragsfreiheit wurde von den Arbeitgeberverbänden im Gesetzgebungsverfahren<br />

– leider erfolglos – heftig kritisiert.<br />

1. Verringerung der Arbeitszeit nach § 8 TzBfG<br />

§ 8 TzBfG bildet das Kernstück der Regelungen zur Teilzeitarbeit. Gemäß<br />

§ 8 Abs. 1 TzBfG kann ein Arbeitnehmer verlangen, dass seine vertraglich<br />

vereinbarte Arbeitszeit verringert wird. Voraussetzung ist jedoch,<br />

dass der Arbeitnehmer nicht in einem Kleinbetrieb beschäftigt ist und<br />

eine Wartezeit erfüllt hat. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so<br />

kann ein Arbeitnehmer die Arbeitszeit nur einvernehmlich oder durch<br />

den Arbeitgeber im Wege einer Änderungskündigung ändern.<br />

<strong>Recht</strong>, Wirtschaft, Steuern<br />

B Teilzeitarbeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz<br />

1. Teilzeitarbeit beim bisherigen Arbeitgeber<br />

2. Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber<br />

C Teilzeitarbeit nach dem Pflegezeitgesetz<br />

D Teilzeitarbeit nach dem Familienpflegezeitgesetz<br />

E Teilzeitarbeit nach dem Sozialgesetzbuch IX<br />

für Bauunternehmer<br />

Juni 2012<br />

Hinweis:<br />

Anspruchsberechtigt sind alle Arbeitnehmer, wobei bereits Teilzeitbeschäftigte<br />

nicht ausgeschlossen sind. Keinen Anspruch haben hingegen die<br />

in der Berufsausbildung beschäftigten Personen.<br />

a) Kleinbetriebsklausel<br />

Ein Anspruch <strong>auf</strong> Verringerung der Wartezeit kann nur dann gegeben<br />

sein, wenn der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer<br />

beschäftigt. Für den Begriff „in der Regel“ ist die regelmäßige, das<br />

heißt, die normale Beschäftigtenzahl festzustellen. Entscheidend ist also<br />

nicht die zufällige tatsächliche Beschäftigtenzahl, sondern die Zahl der<br />

Arbeitnehmer, die allgemein kennzeichnend ist. Dies erfordert einen<br />

Rückblick <strong>auf</strong> die bisherige personelle Situation und eine Einschätzung<br />

der zukünftigen Entwicklung (vgl. Urteil des Bundesarbeitsgerichts<br />

vom 31. Januar 1991 – 2 AZR 356/90 –).<br />

Bei der Feststellung der regelmäßigen Betriebsgröße sind die in der<br />

Berufsausbildung beschäftigten Personen nicht zu berücksichtigen.<br />

Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer werden in vollem Umfang angerechnet.<br />

Beispiel:<br />

Ein Arbeitgeber beschäftigt in der Regel 16 teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer.<br />

Diese können gemäß § 8 TzBfG einen Anspruch <strong>auf</strong> Verringerung<br />

der Arbeitszeit geltend machen.<br />

Arbeitsrecht 118


Arbeitsrecht 118<br />

b) Wartezeit<br />

Ein Arbeitnehmer kann von seinem <strong>Recht</strong>sanspruch <strong>auf</strong> Verringerung<br />

der Arbeitszeit erst Gebrauch machen, wenn sein Arbeitsverhältnis<br />

länger als sechs Monate bestanden hat. Maßgeblich ist der rechtliche<br />

Bestand des Arbeitsverhältnisses. Unerheblich ist, ob der Arbeitnehmer<br />

tatsächlich gearbeitet hat. Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis<br />

ruht, sind ebenfalls zu berücksichtigen. Hat mit demselben Arbeitgeber<br />

bereits früher ein Arbeitsverhältnis bestanden, so sind diese Zeiten <strong>auf</strong><br />

die Wartezeit anzurechnen, wenn das Arbeitsverhältnis in einem engen<br />

sachlichen Zusammenhang mit dem früheren Arbeitsverhältnis steht.<br />

Ein unmittelbar vorausgehendes Berufsausbildungsverhältnis ist wohl<br />

ebenfalls anzurechnen.<br />

Hinweis:<br />

Der Arbeitnehmer muss den Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber gemäß<br />

§ 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG drei Monate vor dem gewünschten Beginn der<br />

Verringerung der Arbeitszeit geltend machen. Da der Arbeitnehmer die<br />

Verringerung aber erst nach der sechsmonatigen Wartezeit verlangen<br />

kann und diese Wartezeit im Zeitpunkt des Verlangens abgel<strong>auf</strong>en sein<br />

muss, bedeutet dies faktisch eine Zeit von neun Monaten, bis die Teilzeit<br />

beginnen kann.<br />

c) Geltendmachung der Verringerung der Arbeitszeit<br />

Gemäß § 8 Abs. 2 TzBfG muss ein Arbeitnehmer die Verringerung<br />

seiner vertraglichen Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung<br />

spätes tens drei Monate vor deren Beginn geltend machen. Der Arbeitnehmer<br />

kann z.B. die Stundenzahl, die er weniger arbeiten will oder die<br />

gewünschte neue Stundenzahl, angeben. Gibt der Arbeitnehmer lediglich<br />

nur einen Arbeitszeitrahmen vor (z.B. 20 bis 25 Wochenstunden),<br />

ist das Änderungsverlangen nicht hinreichend bestimmt (vgl. Urteil des<br />

Landesarbeitsgerichts Köln vom 14. Oktober 2009 – 9 Sa 824/09 –).<br />

Eine Mindest- oder Höchstgrenze sieht das Gesetz nicht vor. Der Arbeitnehmer<br />

kann daher sowohl nur eine geringfügige Verringerung seiner<br />

Arbeitszeit (z.B. von bisher durchschnittliche regelmäßige 40 Stunden<br />

pro Woche <strong>auf</strong> zukünftige 38 Stunden pro Woche) als auch erhebliche<br />

Verringerungen seiner Arbeitszeit (z.B. von regelmäßig 40 Stunden pro<br />

Woche <strong>auf</strong> nur noch 20 Stunden pro Woche) geltend machen.<br />

Der Arbeitnehmer muss zudem nicht angeben, aus welchen Gründen<br />

er eine Verringerung der Arbeitszeit herbeiführen möchte.<br />

Wichtig:<br />

Der Anspruch <strong>auf</strong> Teilzeitarbeit kann auch durch Arbeitnehmer geltend<br />

gemacht werden, die bereits in Teilzeit arbeiten und nunmehr<br />

eine weitere Verringerung der Arbeitszeit wünschen. Das Gesetz sieht<br />

jedoch ausdrücklich vor, dass der Arbeitnehmer eine erneute Verringerung<br />

der Arbeitszeit frühestens nach Abl<strong>auf</strong> von zwei Jahren verlangen<br />

kann, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder<br />

sie berechtigterweise abgelehnt hat. Der Arbeitgeber ist somit gegen<br />

ein erneutes Verringerungsbegehren für die Dauer von zwei Jahren<br />

geschützt.<br />

d) Geltendmachung der Verteilung der Arbeitszeit<br />

Zudem soll der Arbeitnehmer die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit<br />

angeben (§ 8 Abs. 2 TzBfG).<br />

Beispiel:<br />

Ein Arbeitnehmer verlangt die Verringerung seiner bisherigen wöchentlichen<br />

Arbeitszeit von durchschnittlich regelmäßig 40 Stunden <strong>auf</strong> zukünftig<br />

nur noch 30 Stunden. Gleichzeitig äußert er den Wunsch, diese Arbeitsleistung<br />

von 30 Stunden zukünftig nur noch an den Tagen Montag bis<br />

Donnerstag zu erbringen. Der Freitag soll hingegen arbeitsfrei bleiben.<br />

Diese Angabe nach der gewünschten Verteilung der Arbeitszeit ist<br />

jedoch nicht zwingend. Verfolgt der Arbeitnehmer nur einen Teilzeitanspruch<br />

bzgl. des Umfangs der Arbeitszeit, so steht die Verteilung der<br />

Arbeitszeit dann grundsätzlich im Ermessen des Arbeitgebers (Urteil<br />

des Bundesarbeitsgerichts vom 18. Mai 2004 – 9 AZR 319/03 –).<br />

e) Einvernehmlichkeit über die Verringerung sowie Verteilung<br />

Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung<br />

der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu<br />

gelangen. Zudem hat er mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die<br />

von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen (§ 8 Abs.<br />

3 TzBfG). Diese Gesetzesformulierung bringt zum Ausdruck, dass vom<br />

Gesetzgeber vorrangig eine Verhandlungslösung gewollt ist.<br />

Lehnt der Arbeitgeber hingegen den Antrag des Arbeitnehmers ab,<br />

ohne verhandelt zu haben, führt dieser Verstoß gegen die Verhandlungsobliegenheit<br />

nicht zur Unwirksamkeit der Ablehnung. Insbesondere<br />

führt dies auch nicht zu einer Fiktion der Zustimmung des Arbeitgebers<br />

und damit zu einer Änderung des Arbeitsvertrages. Der Arbeitgeber<br />

kann dem Arbeitnehmer dann jedoch in einem sich womöglich<br />

später anschließenden gerichtlichen Verfahren keine Einwendungen<br />

entgegenhalten, die im Rahmen einer Verhandlung hätten ausgeräumt<br />

werden können, wenn er entgegen der Vorschrift nicht verhandelt (vgl.<br />

hierzu das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 18. Februar 2003 – 9<br />

AZR 356/02 –).<br />

Hinweis:<br />

Der Arbeitgeber sollte daher grundsätzlich das in § 8 Abs. 3 TzBfG vorgesehene<br />

Gespräch in Anwesenheit von Zeugen durchführen und dokumentieren.<br />

Kommt es schließlich zu einem Verhandlungsergebnis, so sollte<br />

dieses Resultat schriftlich fixiert und unterzeichnet werden.<br />

f) Ablehnungsgründe<br />

Der Arbeitgeber kann das Teilzeitverlangen jedoch nur ablehnen, wenn<br />

dem Verlangen betriebliche Gründe entgegenstehen. In der gesetzlichen<br />

Vorschrift des § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG findet sich eine beispielhafte<br />

Aufzählung, wann ein derartiger betrieblicher Grund vorliegen<br />

soll. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die<br />

Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsabl<strong>auf</strong> oder<br />

die Sicherheit des Betriebes wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige<br />

Kosten verursacht. Durch die exemplarische Nennung dieser<br />

Ablehnungsgründe wird deutlich, dass einerseits der Arbeitgeber<br />

vor Überforderungen geschützt wird, andererseits aber nicht jeder<br />

Ablehnungsgrund ausreichen soll. Es soll sich vielmehr um rationale,<br />

nachvollziehbare Gründe von gewissem Gewicht handeln. Neben den<br />

genannten Gründen können also auch weitere Umstände betriebliche<br />

Gründe darstellen. Sie betreffen sowohl die Verringerung der Arbeitszeit<br />

als auch deren Verteilung.<br />

• Dreistufige Prüfungsfolge des Bundesarbeitsgerichts<br />

Ausgangspunkt zur Beurteilung des Vorliegens eines betrieblichen<br />

Grundes im Sinne des Teilzeit- und Befristungsgesetzes ist das vom<br />

Bundesarbeitsgericht entwickelte dreistufige Prüfungsschema (Urteil<br />

des Bundesarbeitsgerichts vom 18. Februar 2003 – 9 AZR 164/02 –):<br />

In der ersten Stufe ist festzustellen, ob überhaupt und wenn ja, welches<br />

betriebliche Organisationskonzept der vom Arbeitgeber als erforderlich<br />

angesehene Arbeitszeitregelung zugrunde liegt. Organisationskonzept<br />

ist das Konzept, mit dem die unternehmerische Aufgabenstellung im<br />

Betrieb verwirklicht werden soll. Die Darlegungslast dafür, dass das<br />

Organisationskonzept die Arbeitszeitregelung bedingt, liegt beim<br />

Arbeitgeber. Die Richtigkeit seines Vortrags ist arbeitsgerichtlich voll<br />

überprüfbar. Die dem Organisationskonzept zugrunde liegende unternehmerische<br />

Aufgabenstellung und die daraus abgeleiteten organisatorischen<br />

Entscheidungen sind jedoch hinzunehmen, soweit sie nicht<br />

willkürlich sind. Voll überprüfbar ist dagegen, ob das vorgetragene<br />

Konzept auch tatsächlich im Betrieb durchgeführt wird.<br />

In einer zweiten Stufe ist zu prüfen, inwieweit die Arbeitszeitregelung<br />

dem Arbeitszeitverlangen des Arbeitnehmers tatsächlich entgegensteht.<br />

Dabei ist auch der Frage nachzugehen, ob durch eine dem Arbeitgeber<br />

zumutbare Änderung von betrieblichen Abläufen oder des Personaleinsatzes<br />

der betrieblich als erforderlich angesehene Arbeitszeitbedarf<br />

unter Wahrung des Organisationskonzepts mit dem individuellen<br />

Arbeitszeitwunsch des Arbeitnehmers zur Deckung gebracht werden<br />

kann.<br />

Ergibt sich, dass das Arbeitszeitverlangen des Arbeitnehmers nicht mit<br />

dem organisatorischen Konzept und der daraus folgenden Arbeitszeitregelung<br />

in Übereinstimmung gebracht werden kann, ist in einer dritten<br />

Stufe das Gewicht der entgegenstehenden betrieblichen Gründe zu<br />

prüfen.<br />

Danach kann der Teilzeitantrag nur dann erfolgreich abgelehnt werden,<br />

wenn ein durch die jeweilige Aufgabenstellung des Betriebes begründbares<br />

Organisationskonzept keine andere Verteilung der Arbeitszeit<br />

zulässt und die vorzunehmende Interessenabwägung keine andere<br />

Wertung ergibt.<br />

• Einzelne betriebliche Gründe<br />

Dabei kommen entsprechend der gesetzlichen Vorschrift verschiedene<br />

Gründe in Betracht:<br />

• Beeinträchtigung der Organisation, des Arbeitsabl<strong>auf</strong>s und der Sicherheit<br />

im Betrieb<br />

Gründe des Arbeitsabl<strong>auf</strong>s lassen sich häufig nicht von denjenigen<br />

Gründen der Arbeitsorganisation trennen. Regelmäßig wird eine<br />

Beeinträchtigung des Arbeitsabl<strong>auf</strong>s auch eine Beeinträchtigung der<br />

Organisation darstellen.<br />

So können zum Beispiel unverhältnismäßig lange Übergabezeiten<br />

oder notwendige Maschinenl<strong>auf</strong>zeiten betriebliche Gründe darstellen.<br />

Betriebliche Gründe sind jedoch auch dann anzuerkennen, wenn<br />

die gewünschte Verringerung zu einer erheblichen Störung tariflicher<br />

Arbeitszeitmodelle führen würde. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts<br />

kann dies beispielsweise dann der Fall sein, wenn der Arbeitgeber<br />

den Arbeitnehmer, der den Teilzeitwunsch stellt, nicht mit seiner


gesamten Arbeitszeit einsetzen kann (vgl. hierzu Urteil des Bundesarbeitsgerichts<br />

vom 13. November 2007– 9 AZR 36/07 –).<br />

• Unverhältnismäßige Kosten<br />

Unverhältnismäßige Kosten wird man nicht erst dann bejahen, wenn<br />

der Arbeitgeber durch die Arbeitszeitreduzierung in eine wirtschaftliche<br />

Zwangslage gerät. Eine unverhältnismäßige Kostenbelastung kann<br />

beispielsweise schon dann gegeben sein, wenn der Arbeitgeber zur Ausführung<br />

der freiwerdenden Arbeitskapazität neue, sehr kostspielige,<br />

zusätzliche Betriebsmittel anschaffen oder aber eine nur in sehr geringem<br />

Umfang beschäftigte Teilzeitersatzkraft mit erheblichem Aufwand<br />

einarbeiten müsse.<br />

• Sonstige Gründe<br />

Der Einwand des Arbeitgebers, er könne keine geeignete Ersatzkraft<br />

finden, kann auch einen betrieblichen Grund darstellen. Dieser könne<br />

jedoch nur beachtlich sein, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass<br />

eine dem Berufsbild des Arbeitnehmers, der eine Reduzierung seiner<br />

Arbeitszeit wünscht, entsprechende zusätzliche Teilzeitersatzkräfte <strong>auf</strong><br />

dem für ihn maßgeblichen Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht<br />

(Urteil des Bundesarbeitsgericht vom 14. Oktober 2003 – 9 AZR 636/02<br />

–). Vor diesem Hintergrund sollte sich der Arbeitgeber zunächst an die<br />

Agentur für Arbeit wenden. Zum Nachweis empfiehlt es sich, sich die<br />

entsprechende Auskunft der Agentur für Arbeit schriftlich geben zu<br />

lassen.<br />

g) Überblick über den Verfahrensabl<strong>auf</strong><br />

Für den Fall, dass zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer kein<br />

Einvernehmen über eine Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit<br />

des Arbeitnehmers durch eine freiwillige Vereinbarung erlangt werden<br />

kann, sieht das Teilzeit- und Befristungsgesetz ein bestimmtes Verfahren<br />

vor.<br />

• Verlangen des Arbeitnehmers<br />

Danach hat der Arbeitnehmer sein Verlangen nach Verringerung seiner<br />

Arbeitszeit dem Arbeitgeber mindestens drei Monate vor dem<br />

gewünschten Termin des Beginns der Teilzeitarbeit mitzuteilen. Das<br />

Gesetz sieht hierbei keine besondere Form für den Antrag <strong>auf</strong> Teilzeitarbeit<br />

vor. Damit reicht auch eine mündliche Geltendmachung aus.<br />

Beispiel:<br />

Ein Arbeitnehmer will ab dem 1. Oktober 2012 seine bisherige Arbeitszeit<br />

von durchschnittlich regelmäßig 40 Stunden pro Woche <strong>auf</strong> nur noch 20<br />

Stunden pro Woche verringern, wobei die Arbeitsleistung jeweils montags<br />

bis freitags vormittags erbracht werden soll. Das Verlangen des Arbeitnehmers<br />

muss damit spätestens am 30. Juni 2012 beim Arbeitgeber geltend<br />

gemacht werden.<br />

Unklar war in der Vergangenheit, welche Folgen sich ergeben, wenn<br />

der Arbeitnehmer die Drei-Monats-Frist nicht einhält. Mit seiner<br />

Entscheidung vom 20. Juli 2004 – 9 AZR 626/03 – hat das Bundesarbeitsgericht<br />

dar<strong>auf</strong> hingewiesen, dass ein Teilzeitverlangen, das nicht<br />

die Drei-Monats-Frist einhalte, der Auslegung zugängig sei, so dass es<br />

sich hilfsweise <strong>auf</strong> den Zeitpunkt richte, zu dem der Arbeitnehmer die<br />

Reduzierung frühestmöglich verlangen könne.<br />

• Entscheidung des Arbeitgebers<br />

Der Arbeitgeber muss <strong>auf</strong> den Antrag des Arbeitnehmers schriftlich<br />

reagieren. Die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und<br />

ihre Verteilung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen<br />

Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung schriftlich mitzuteilen.<br />

Eine Begründung ist nicht erforderlich.<br />

Als Sanktion dafür, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht<br />

rechtzeitig eine Entscheidung mitteilt, sieht § 8 Abs. 5 Satz 2 TzBfG eine<br />

gesetzliche Fiktion vor. Haben sich damit Arbeitnehmer und Arbeitgeber<br />

nicht geeinigt und erklärt der Arbeitgeber die Ablehnung gar nicht<br />

bzw. nicht rechtzeitig oder nicht formgerecht, so ist die <strong>Recht</strong>sfolge die<br />

Verringerung der Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschtem<br />

Umfang.<br />

Beispiel:<br />

Im zuvor genannten Beispielsfall muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer<br />

spätestens am 31. August 2012 seine Entscheidung mitteilen. Tut er dies<br />

nicht, so greift die gesetzliche Fiktion ein.<br />

Die gleiche Fiktionswirkung tritt auch in Hinblick <strong>auf</strong> die Lage der<br />

Arbeitszeit ein, wenn die Parteien kein Einvernehmen erzielen und der<br />

Arbeitgeber die gewünschte Verteilung nicht spätestens einen Monat<br />

vor Beginn der gewünschten Teilzeitarbeit schriftlich ablehnt.<br />

• Nachträgliche Veränderung der Verteilung<br />

Hat der Arbeitgeber der Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit<br />

zugestimmt oder erfolgte dies mangels Reaktion des Arbeitgebers nach<br />

den Wünschen des Arbeitnehmers, so kann der Arbeitgeber die Verteilung<br />

jedoch nachträglich ändern. Dies ist aber nur dann möglich, wenn<br />

das betriebliche Interesse daran das Interesse des Arbeitnehmers erheblich<br />

überwiegt und der Arbeitgeber die Änderung spätestens einen<br />

Monat vorher angekündigt hat.<br />

2. Auswirkungen <strong>auf</strong> tarifliche Ansprüche<br />

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz konkretisiert den allgemeinen<br />

Gleichbehandlungsgrundsatz dahingehend, dass Arbeitsentgelt oder<br />

eine andere teilbare geldwerte Leistung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer<br />

mindestens in jenem Umfang zu zahlen sind, der dem Anteil<br />

ihrer Arbeitszeit an der Arbeitszeit vergleichbarer vollzeitbeschäftigter<br />

Arbeitnehmer entspricht (§ 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG). Die Tarifvertragsparteien<br />

des Baugewerbes haben diesem Gedanken durch einzelne<br />

tarifvertragliche Regelungen Rechnung getragen:<br />

• Nach Eintritt in die Teilzeitarbeit verringert der Lohnanspruch des<br />

gewerblichen Arbeitnehmers entsprechend der verringerten Arbeitszeit.<br />

Auch der Gehaltsanspruch eines Angestellten vermindert sich im<br />

Verhältnis zur Vollzeitarbeit.<br />

• Teilzeitbeschäftigte erhalten grundsätzlich ebensoviel Urlaub wie<br />

Vollzeitbeschäftigte. Der tatsächliche Urlaubsanspruch richtet sich<br />

jedoch nach der Verteilung der Teilzeitarbeit. Ist beispielsweise eine<br />

Verteilung der Arbeit <strong>auf</strong> weniger als fünf Arbeitstage pro Woche vereinbart<br />

(z.B. drei Arbeitstage), so mindert sich der Urlaubsanspruch<br />

im Verhältnis der vereinbarten Arbeitstage zu den fünf Arbeitstagen<br />

(30 Urlaubstage : 5 x 3 = 18 Urlaubstage). Das zusätzliche tarifliche<br />

Urlaubsgeld wird gemäß § 10 Ziffer 6.2 RTV Angestellte/Poliere Teilzeitbeschäftigten<br />

nur anteilig nach Maßgabe des Verhältnisses der<br />

vertraglichen Teilzeitarbeit zur tarifvertraglichen Arbeitszeit gewährt.<br />

• Der Anspruch <strong>auf</strong> das tarifliche 13. Monatseinkommen verringert sich<br />

ebenfalls entsprechend des Umfangs der verringerten Arbeitszeit.<br />

B Teilzeitarbeit nach dem Bundeselterngeld- und<br />

Elternzeitgesetz<br />

Ein Anspruch <strong>auf</strong> Teilzeitarbeit kann sich nicht nur aus dem Teilzeit-<br />

und Befristungsgesetz, sondern auch aus anderen speziellen gesetzlichen<br />

Regelungen ergeben. Eine dieser speziellen gesetzlichen Regelungen<br />

zur Teilzeitarbeit enthält das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz<br />

(BEEG), das einem Arbeitnehmer einen Anspruch <strong>auf</strong> Teilzeitarbeit<br />

während der Elternzeit einräumt.<br />

1. Teilzeitarbeit beim bisherigen Arbeitgeber<br />

Das Gesetz sieht in § 15 Abs. 5 BEEG grundsätzlich ein formloses<br />

Einigungsverfahren zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor, das<br />

sich deutlich von dem Verfahren unterscheidet, mit dem der Arbeitnehmer<br />

seinen <strong>Recht</strong>sanspruch <strong>auf</strong> Teilzeit geltend machen kann. Für<br />

dieses einvernehmliche Einigungsverfahren zwischen Arbeitgeber und<br />

Arbeitnehmer müssen insbesondere nicht die Voraussetzungen des<br />

§ 15 Abs. 7 BEEG vorliegen.<br />

Lehnt der Arbeitgeber das Elternteilzeitverlangen hingegen ab, kann<br />

der Arbeitnehmer nach Maßgabe des § 15 Abs. 7 BEEG seinen <strong>Recht</strong>sanspruch<br />

<strong>auf</strong> Teilzeit geltend machen. Hierfür muss der Arbeitgeber,<br />

unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsausbildung, in der<br />

Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigen (Kleinbetriebsklausel).<br />

Auf Voll- oder Teilzeitbeschäftigung kommt es auch hier nicht an. Es<br />

zählen alle „Köpfe“. Zudem muss das Arbeitsverhältnis in demselben<br />

Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate<br />

bestehen (Wartezeit).<br />

Daneben ist es erforderlich, dass das Teilzeitverlangen dem Arbeitgeber<br />

sieben Wochen vor Beginn der Tätigkeit schriftlich mitgeteilt wird.<br />

Hierbei muss der Arbeitnehmer konkret den Beginn und den Umfang<br />

der verringerten Arbeitszeit angeben. Die Verteilung soll ebenfalls<br />

angegeben werden. Eine Sperrfrist entsprechend § 8 Abs. 6 TzBfG existiert<br />

nicht.<br />

Hinweis:<br />

Arbeitnehmer sind – im Gegensatz zum Teilzeit- und Befristungsgesetz –<br />

an einen bestimmten Rahmen von Arbeitsstunden gebunden. Verlangen<br />

sie keine vollständige Befreiung von der Arbeitspflicht, so ist für<br />

den Anspruch <strong>auf</strong> Verringerung der Arbeitszeit Voraussetzung, dass<br />

die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit für mindestens zwei<br />

Monate <strong>auf</strong> einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert<br />

werden.<br />

Der Arbeitgeber kann dem Verlangen des Arbeitnehmers jedoch dringende<br />

betriebliche Gründe entgegenhalten (§ 15 Abs. 7 Satz 1 Ziffer 4<br />

BEEG). Die entgegenstehenden betrieblichen Interessen müssen hierbei<br />

zwingende Hindernisse für die beantragte Verkürzung der Arbeitszeit<br />

darstellen (vgl. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15. Dezember<br />

2009 – 9 AZR 72/09 –). Ein dringender Grund liegt beispielsweise<br />

Arbeitsrecht 118


Arbeitsrecht 118<br />

grundsätzlich vor, wenn sich für den entfallenden Teil des Arbeitsumfanges<br />

keine Ersatzkraft finden lässt.<br />

Lehnt der Arbeitgeber die Teilzeitbeschäftigung generell oder mit dem<br />

vom Arbeitnehmer vorgeschlagenen Umfang ab, so muss er die Ablehnung<br />

innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Antrags schriftlich<br />

begründen. Versäumt er die Frist oder missachtet er die Form, wird die<br />

Zustimmung jedoch nicht fingiert. Der Arbeitnehmer muss dann vielmehr<br />

seinen Anspruch gerichtlich durchsetzen.<br />

2. Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber<br />

Will der Arbeitnehmer bei einem anderen Arbeitgeber während der<br />

Elternzeit einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen, muss der Arbeitgeber<br />

der Tätigkeit zustimmen. Der Arbeitnehmer muss die Zustimmung<br />

beantragen und konkret beschreiben, welcher Tätigkeit er nachgehen<br />

möchte. Der Arbeitgeber hat dann zu prüfen, ob der Tätigkeit dringende<br />

betriebliche Gründe entgegenstehen. Die Ablehnung des Arbeitgebers<br />

bedarf der Schriftform und muss innerhalb von vier Wochen nach<br />

Zugang des Antrages erfolgen. Versäumt er diese Frist oder hält er die<br />

Schriftform nicht ein, so gilt seine Zustimmung als erteilt.<br />

C Teilzeitarbeit nach dem Pflegezeitgesetz<br />

Das Pflegezeitgesetz (PflegezeitG) eröffnet Beschäftigten die Möglichkeit,<br />

bis zu sechs Monaten Pflegezeit in Anspruch zu nehmen, um einen<br />

nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung zu pflegen. Das <strong>Recht</strong><br />

<strong>auf</strong> Freistellung ist hierbei zwar nicht an eine Wartezeit, aber an einen<br />

Schwellenwert hinsichtlich der Größe des Betriebes gebunden. Gegenüber<br />

Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten<br />

besteht der Anspruch nicht.<br />

Achtung:<br />

Beschäftigte im Sinne des Gesetzes sind nicht nur Arbeitnehmer, sondern<br />

alle Beschäftigten. Dazu gehören auch die zu ihrer Berufsausbildung<br />

Beschäftigten.<br />

Der Anspruch <strong>auf</strong> Pflegeteilzeit hängt vom Anspruch <strong>auf</strong> Pflegezeit ab.<br />

Nach § 3 Abs. 3 PflegezeitG muss der Beschäftigte, der Pflegezeit in<br />

Anspruch nehmen will, dies dem Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage<br />

vor Beginn schriftlich ankündigen und gleichzeitig erklären, für<br />

welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Freistellung von der<br />

Arbeitsleistung in Anspruch genommen werden soll.<br />

Das Gesetz ermöglicht es dem Beschäftigten jedoch, unter Inanspruchnahme<br />

von Pflegezeit mit verringerter Arbeitszeit weiterzuarbeiten.<br />

Wenn nur eine teilweise Freistellung erfolgen soll, ist neben dem Zeitraum<br />

und Umfang der Freistellung auch die gewünschte Verteilung<br />

anzugeben. Wird eine teilweise Freistellung verlangt, so haben der<br />

Arbeitgeber und der Beschäftigte eine schriftliche Vereinbarung über<br />

die Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit zu treffen.<br />

Der Arbeitgeber muss dem Verringerungs- und Neuverteilungswunsch<br />

des Arbeitnehmers jedoch nicht entsprechen, wenn ihm dringende<br />

betriebliche Gründe entgegenstehen. Bei der Pflegeteilzeit muss es sich<br />

um gewichtige Gründe des Arbeitgebers handeln, die Vorrang vor dem<br />

Interesse des Beschäftigten an der häuslichen Pflege verdienen.<br />

D Teilzeitarbeit nach dem Familienpflegezeit gesetz<br />

Seit dem 1. Januar 2012 ist das Familienpflegezeitgesetz (FPflzG) in<br />

Kraft. Ziel des Gesetzes ist es, die Pflege von nahen Angehörigen für<br />

Berufstätige zu erleichtern. Hierzu soll es ermöglicht werden, die<br />

Wochenarbeitszeit <strong>auf</strong>grund einer schriftlichen Vereinbarung <strong>auf</strong> bis<br />

zu 15 Stunden zu reduzieren und das monatliche Arbeitsentgelt für die<br />

Dauer der Pflegephase <strong>auf</strong>zustocken.<br />

Modell der Familienpflegezeit:<br />

Reduziert ein Vollzeitbeschäftigter seine Arbeitszeit <strong>auf</strong> 50 Prozent, so soll<br />

der Arbeitnehmer dafür während der Pflegephase von maximal zwei Jahren<br />

75 Prozent seines Entgelts erhalten. Im Anschluss an die Pflegephase<br />

soll der Arbeitnehmer dann wieder 100 Prozent bei weiterhin 75 Prozent<br />

seines Entgelts arbeiten.<br />

Ist der Zeitpunkt der Arbeitsphase planbar, so können Arbeitgeber und<br />

Arbeitnehmer vereinbaren, für die Zeit der Pflegephase (maximal 24<br />

Monate) ein Wertguthaben <strong>auf</strong>zubauen. Hierfür wird dann ein Teil<br />

der Vergütung in das Wertguthabenkonto eingezahlt. Ab Beginn der<br />

Pflegephase kann das <strong>auf</strong>zustockende Arbeitsentgelt diesem Konto entnommen<br />

werden.<br />

Hinweis:<br />

Arbeitszeitkonten zur Flexibilisierung der Arbeitszeit im Sinne des Bundesrahmentarifvertrages<br />

für das Baugewerbe sowie im Sinne des Rahmentarifvertrages<br />

für Angestellte und Poliere können nicht dazu genutzt<br />

werden, um eine Familienpflegezeit zu organisieren. Es müssen vielmehr<br />

entsprechende Wertguthaben eingerichtet werden.<br />

Tritt der Pflegefall hingegen unvorhergesehen ein und kann ein entsprechendes<br />

Wertguthaben nicht <strong>auf</strong>gebaut werden, so entwickelt sich<br />

das Wertguthaben erstmal „ins Minus“. Dieser sich „ins Minus“ entwickelnde<br />

Aufstockungsbetrag kann dann durch ein zinsloses Bundesdarlehen<br />

refinanziert werden.<br />

Hinweis:<br />

Sollen Wertguthaben zur Durchführung der Familienpflegezeit im Baugewerbe<br />

eingerichtet werden, ist bei der Frage, welche Entgeltbestandteile<br />

eingebracht werden können, zu differenzieren: Ist der Zeitpunkt der Pflegephase<br />

absehbar und soll im Vorfeld ein Wertguthaben <strong>auf</strong>gebaut werden,<br />

so wird ein Teil der Vergütung <strong>auf</strong> dem Wertguthabenkonto gebucht.<br />

Ein tarifgebundener Arbeitnehmer kann in diesem Fall jedoch nur die<br />

übertariflichen Leistungen einbringen (für eine detaillierte Darstellung<br />

vgl. die Ausführungen in der <strong>Unternehmerbeilage</strong> Nr. 113 aus August<br />

2011).<br />

Wichtig: Freiwilligkeit der Familienpflegezeit<br />

Ein gesetzlicher <strong>Recht</strong>sanspruch des Arbeitnehmers <strong>auf</strong> Familienpflegezeit<br />

besteht jedoch nicht. Einen solchen Anspruch hatte der Gesetzgeber<br />

noch zu Beginn des Gesetzgebungsverfahrens vorgesehen. Aufgrund des<br />

massiven Drucks der Arbeitgeberverbände ist von diesem Vorhaben<br />

jedoch wieder Abstand genommen worden.<br />

E Teilzeitarbeit nach dem Sozialgesetzbuch IX<br />

Nach § 81 Abs. 5 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) haben schwerbehinderte<br />

Arbeitnehmer ebenfalls einen Anspruch <strong>auf</strong> Teilzeitbeschäftigung,<br />

wenn die kürzere Arbeitszeit wegen der Schwere und Art der Behinderung<br />

notwendig ist. Der schwerbehinderungsrechtliche Teilzeitanspruch<br />

gilt auch für Kleinbetriebe.<br />

Die Einhaltung einer Form oder Frist ist nicht erforderlich. Auch die<br />

Erfüllung einer Mindestbeschäftigungszeit ist nicht notwendig. Der<br />

Anspruch kann zudem jederzeit so oft wie erforderlich geltend gemacht<br />

werden.<br />

Während der Anspruch aus § 8 TzBfG aus betrieblichen Gründen abgelehnt<br />

werden kann, ist dies beim Anspruch eines behinderten Menschen<br />

nur möglich, wenn seine Erfüllung für den Arbeitgeber nicht zumutbar<br />

oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre oder<br />

soweit die staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzvorschriften<br />

entgegenstehen.<br />

Arbeitsrecht Nr. 118, Juni 2012<br />

Betriebswirtschaft Nr. 110 erscheint im Juli 2012<br />

Impressum<br />

Redaktion:<br />

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Verlag:<br />

Verlagsgesellschaft Rudolf Müller GmbH & Co. KG<br />

Stolberger Str. 84<br />

50933 Köln<br />

Postfach 410949<br />

50869 Köln<br />

Telefon: 0221 5497 202<br />

Telefax: 0221 5497 6202<br />

Internet: www.baugewerbe-magazin.de<br />

ISSN 0344-9440<br />

Leserservice:<br />

Sabine Wildenauer<br />

Telefon: 0221 5497 321<br />

Druck:<br />

Otto Häuser KG<br />

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Köhlstr. 45<br />

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