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7. F<strong>in</strong>anzielle Hilfen<br />

X Leistungen der Krankenversicherung<br />

Die Leistungen der Krankenversicherung s<strong>in</strong>d im Fünften Sozialgesetzbuch<br />

(SGB V) festgeschrieben. Die mediz<strong>in</strong>ische<br />

Versorgung kranker und beh<strong>in</strong>derter Menschen <strong>in</strong> der häuslichen<br />

Umgebung kann unter bestimmten Bed<strong>in</strong>gungen mit<br />

der Krankenkasse abgerechnet werden.<br />

Wenn Leistungen wie z.B. Verbandwechsel, Medikamentengabe<br />

von Angehörigen oder dem Patienten nicht durchgeführt<br />

werden können, werden diese nach ärztlicher Verordnung<br />

durch zugelassene Pflegedienste erbracht.<br />

Seit dem 1. Januar 2005 s<strong>in</strong>d gesetzliche Zuzahlungen von<br />

den Versicherten zu leisten. Hierzu zählen u.a.:<br />

Praxisgebühr:<br />

10,– € je Quartal für den Arztbesuch<br />

Zuzahlungen zu den Medikamenten:<br />

10% des Abgabepreises m<strong>in</strong>destens 5,– € maximal 10,– €<br />

Bei stationärer Krankenhausbehandlung:<br />

10,– €/Tag maximal 28 Kalendertage im Jahr<br />

Bei häuslicher Krankenpflege:<br />

10% der Kosten begrenzt auf 28 Tage pro Kalenderjahr<br />

10,– € je Arztverordnung<br />

Der Versicherte muss 2% se<strong>in</strong>es Jahrese<strong>in</strong>kommens an Zuzahlungen<br />

leisten, chronisch Kranke nur 1%. Hat der Versicherte<br />

diese Grenze erreicht, wird er auf Antrag bei der Krankenkasse<br />

von weiteren Zuzahlungen befreit.<br />

X Die Pflegeversicherung<br />

Auf der Grundlage der Vorschriften des SGB XI erhalten Pflegebedürftige<br />

Leistungen im ambulanten, teilstationären und<br />

stationären Bereich. Voraussetzung für die Inanspruchnahme<br />

der Leistungen ist - mit Ausnahme der zusätzlichen Betreuungsleistungen<br />

- die E<strong>in</strong>stufung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e der drei Pflegestufen.<br />

Anträge müssen an die zuständige Pflegekasse, die <strong>in</strong> der Regel<br />

mit der Krankenkasse identisch ist, gestellt werden. Die<br />

Pflegekasse beauftragt den Mediz<strong>in</strong>ischen Dienst der Krankenversicherung<br />

(MDK) mit der Feststellung des Grades der<br />

Pflegebedürftigkeit. Die hierzu notwendige Begutachtung erfolgt<br />

<strong>in</strong> der häuslichen Umgebung oder im Krankenhaus. Die<br />

E<strong>in</strong>stufung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Pflegestufe setzt e<strong>in</strong>en bestimmten zeitlichen<br />

Unterstützungsbedarf bei mehreren körperbezogenen<br />

Verrichtungen (z.B. Körperpflege, Anziehen, Nahrungsaufnahme,<br />

Toilettengang) sowie gleichzeitigen Hilfebedarf im hauswirtschaftlichen<br />

Bereich voraus.<br />

Der Unterstützungsbedarf bei den pflegerischen Verrichtungen<br />

muss überwiegen. Wird e<strong>in</strong>e Pflegestufe festgestellt, kommen<br />

unterschiedliche Leistungen <strong>in</strong> Betracht.<br />

X Leistungen im ambulanten Bereich<br />

1. Pflegegeld<br />

Gestaffelt nach den drei Pflegestufen zahlt die Kasse monatlich<br />

e<strong>in</strong>en pauschalen Betrag für selbst beschaffte Pflegehilfen.<br />

Dies können Angehörige, Bekannte aber auch Nachbarn<br />

oder sonstige Personen se<strong>in</strong>.<br />

Stufe I Stufe II Stufe III<br />

Seit 1.1.2010 225,– € 430,– € 685,– €<br />

Ab 1.1.2012 235,– € 440,– € 700,– €<br />

2. Leistungen für pflegende Angehörige<br />

Für Pflegepersonen, die regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden<br />

wöchentlich erwerbstätig s<strong>in</strong>d und ihre Angehörigen oder<br />

e<strong>in</strong>e sonstige nahestehende Person pflegen, können von der<br />

Pflegekasse Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung<br />

entrichtet werden. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach<br />

dem Grad der Pflegebedürftigkeit und dem hieraus resultierenden<br />

Zeitaufwand. Alle nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen<br />

s<strong>in</strong>d zudem <strong>in</strong> der gesetzlichen Unfallversicherung<br />

versichert. Die Pflegekasse übernimmt auch die Kosten für<br />

Pflegekurse.<br />

3. Pflegesachleistungen<br />

Sofern die notwendige Pflege ausschließlich oder ergänzend<br />

zu privaten Pflegepersonen von e<strong>in</strong>em ambulanten Pflegedienst<br />

- der e<strong>in</strong>en Versorgungsvertag mit den Pflegekassen

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