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7. F<strong>in</strong>anzielle Hilfen<br />
X Leistungen der Krankenversicherung<br />
Die Leistungen der Krankenversicherung s<strong>in</strong>d im Fünften Sozialgesetzbuch<br />
(SGB V) festgeschrieben. Die mediz<strong>in</strong>ische<br />
Versorgung kranker und beh<strong>in</strong>derter Menschen <strong>in</strong> der häuslichen<br />
Umgebung kann unter bestimmten Bed<strong>in</strong>gungen mit<br />
der Krankenkasse abgerechnet werden.<br />
Wenn Leistungen wie z.B. Verbandwechsel, Medikamentengabe<br />
von Angehörigen oder dem Patienten nicht durchgeführt<br />
werden können, werden diese nach ärztlicher Verordnung<br />
durch zugelassene Pflegedienste erbracht.<br />
Seit dem 1. Januar 2005 s<strong>in</strong>d gesetzliche Zuzahlungen von<br />
den Versicherten zu leisten. Hierzu zählen u.a.:<br />
Praxisgebühr:<br />
10,– € je Quartal für den Arztbesuch<br />
Zuzahlungen zu den Medikamenten:<br />
10% des Abgabepreises m<strong>in</strong>destens 5,– € maximal 10,– €<br />
Bei stationärer Krankenhausbehandlung:<br />
10,– €/Tag maximal 28 Kalendertage im Jahr<br />
Bei häuslicher Krankenpflege:<br />
10% der Kosten begrenzt auf 28 Tage pro Kalenderjahr<br />
10,– € je Arztverordnung<br />
Der Versicherte muss 2% se<strong>in</strong>es Jahrese<strong>in</strong>kommens an Zuzahlungen<br />
leisten, chronisch Kranke nur 1%. Hat der Versicherte<br />
diese Grenze erreicht, wird er auf Antrag bei der Krankenkasse<br />
von weiteren Zuzahlungen befreit.<br />
X Die Pflegeversicherung<br />
Auf der Grundlage der Vorschriften des SGB XI erhalten Pflegebedürftige<br />
Leistungen im ambulanten, teilstationären und<br />
stationären Bereich. Voraussetzung für die Inanspruchnahme<br />
der Leistungen ist - mit Ausnahme der zusätzlichen Betreuungsleistungen<br />
- die E<strong>in</strong>stufung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e der drei Pflegestufen.<br />
Anträge müssen an die zuständige Pflegekasse, die <strong>in</strong> der Regel<br />
mit der Krankenkasse identisch ist, gestellt werden. Die<br />
Pflegekasse beauftragt den Mediz<strong>in</strong>ischen Dienst der Krankenversicherung<br />
(MDK) mit der Feststellung des Grades der<br />
Pflegebedürftigkeit. Die hierzu notwendige Begutachtung erfolgt<br />
<strong>in</strong> der häuslichen Umgebung oder im Krankenhaus. Die<br />
E<strong>in</strong>stufung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Pflegestufe setzt e<strong>in</strong>en bestimmten zeitlichen<br />
Unterstützungsbedarf bei mehreren körperbezogenen<br />
Verrichtungen (z.B. Körperpflege, Anziehen, Nahrungsaufnahme,<br />
Toilettengang) sowie gleichzeitigen Hilfebedarf im hauswirtschaftlichen<br />
Bereich voraus.<br />
Der Unterstützungsbedarf bei den pflegerischen Verrichtungen<br />
muss überwiegen. Wird e<strong>in</strong>e Pflegestufe festgestellt, kommen<br />
unterschiedliche Leistungen <strong>in</strong> Betracht.<br />
X Leistungen im ambulanten Bereich<br />
1. Pflegegeld<br />
Gestaffelt nach den drei Pflegestufen zahlt die Kasse monatlich<br />
e<strong>in</strong>en pauschalen Betrag für selbst beschaffte Pflegehilfen.<br />
Dies können Angehörige, Bekannte aber auch Nachbarn<br />
oder sonstige Personen se<strong>in</strong>.<br />
Stufe I Stufe II Stufe III<br />
Seit 1.1.2010 225,– € 430,– € 685,– €<br />
Ab 1.1.2012 235,– € 440,– € 700,– €<br />
2. Leistungen für pflegende Angehörige<br />
Für Pflegepersonen, die regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden<br />
wöchentlich erwerbstätig s<strong>in</strong>d und ihre Angehörigen oder<br />
e<strong>in</strong>e sonstige nahestehende Person pflegen, können von der<br />
Pflegekasse Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung<br />
entrichtet werden. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach<br />
dem Grad der Pflegebedürftigkeit und dem hieraus resultierenden<br />
Zeitaufwand. Alle nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen<br />
s<strong>in</strong>d zudem <strong>in</strong> der gesetzlichen Unfallversicherung<br />
versichert. Die Pflegekasse übernimmt auch die Kosten für<br />
Pflegekurse.<br />
3. Pflegesachleistungen<br />
Sofern die notwendige Pflege ausschließlich oder ergänzend<br />
zu privaten Pflegepersonen von e<strong>in</strong>em ambulanten Pflegedienst<br />
- der e<strong>in</strong>en Versorgungsvertag mit den Pflegekassen