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7. F<strong>in</strong>anzielle Hilfen<br />

X Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsm<strong>in</strong>derung<br />

Die Grundsicherung ist e<strong>in</strong>e eigenständige soziale Leistung.<br />

Leistungsberechtigt s<strong>in</strong>d Bürger über 65 Jahre sowie aus<br />

mediz<strong>in</strong>ischen Gründen dauerhaft erwerbsgem<strong>in</strong>derte Personen<br />

über 18 Jahre, soweit sie ihren persönlichen Aufenthalt<br />

<strong>in</strong> Deutschland haben. Anspruch darauf besteht nur, soweit<br />

die Anspruchsberechtigten ihren Lebensunterhalt nicht<br />

aus ihrem E<strong>in</strong>kommen und Vermögen bestreiten können. Sie<br />

stellt den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt sicher<br />

und kann e<strong>in</strong>e Antragstellung auf Gewährung von Sozialhilfe<br />

vermeiden bzw. sie tritt an die Stelle von Sozialhilfe.<br />

Eltern und K<strong>in</strong>der werden <strong>in</strong> der Regel nicht zum Unterhalt herangezogen.<br />

Antragsberechtigte und deren Ehepartner dürfen<br />

nur über e<strong>in</strong> begrenztes Vermögen bzw. begrenztes Gesamte<strong>in</strong>kommen<br />

verfügen. Die Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz<br />

werden grundsätzlich auf Antrag gewährt.<br />

Antragstellung für Leistungen s<strong>in</strong>d bei der Stadt oder Geme<strong>in</strong>de<br />

des jeweiligen Wohnortes zu stellen. Die Antragsbearbeitung<br />

erfolgt durch das Landratsamt.<br />

X Wohngeld<br />

Wohngeld ist e<strong>in</strong> staatlicher Zuschuss zu den Aufwendungen<br />

für Wohnraum. Als Mieter können Sie e<strong>in</strong>en Mietzuschuss und<br />

als Eigentümer e<strong>in</strong>er Wohnung oder Hauses e<strong>in</strong>en Lastenzuschuss<br />

erhalten, wenn Sie bestimmte E<strong>in</strong>kommensgrenzen<br />

nicht überschreiten. Für Empfänger von Grundsicherungsleistungen,<br />

für Arbeitssuchende nach dem SGB II sowie bedarfsorientierter<br />

Grundsicherung und Hilfe zum Lebensunterhalt<br />

nach dem SGB XII besteht grundsätzlich ke<strong>in</strong> Wohngeldanspruch,<br />

da angemessene Unterkunftskosten im Rahmen der<br />

Leistungen nach dem SGB II und SGB XII vollständig berücksichtigt<br />

werden.<br />

X Befreiung von Rundfunk- und Fernsehgebühren<br />

Empfänger von laufenden Sozialleistungen (z.B. Arbeitslosengeld<br />

II und Sozialgeld, Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt<br />

und teilweise auch beh<strong>in</strong>derte Menschen) können von<br />

der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden. Anträge auf Befreiung<br />

von der Rundfunkgebührenpflicht s<strong>in</strong>d seit dem 1. April<br />

2005 unmittelbar bei der GEZ zu stellen.<br />

Gebührene<strong>in</strong>zugszentrale (GEZ)<br />

50656 Köln<br />

Telefon (0180) 5016565 (6,5 ct/M<strong>in</strong>*)<br />

www.gez.de<br />

* aus den deutschen Festnetzen, abweichende Preise für<br />

Mobilfunkteilnehmer<br />

X Vergünstigungen beim Telefon<br />

Besitzen Sie e<strong>in</strong>en Anspruch auf Rundfunk- und Gebührenbefreiung,<br />

dann kann je nach Anbieter ebenfalls e<strong>in</strong>e Ermäßigung<br />

der Grundgebühren Ihres Telefon-Hauptanschlusses<br />

oder e<strong>in</strong> verbilligter Neuanschluss möglich se<strong>in</strong>.<br />

<strong>Nähe</strong>re Informationen zu den möglichen Vergünstigungen erhalten<br />

Sie bei Ihrem Telefonanbieter.

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