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7. F<strong>in</strong>anzielle Hilfen<br />
X Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsm<strong>in</strong>derung<br />
Die Grundsicherung ist e<strong>in</strong>e eigenständige soziale Leistung.<br />
Leistungsberechtigt s<strong>in</strong>d Bürger über 65 Jahre sowie aus<br />
mediz<strong>in</strong>ischen Gründen dauerhaft erwerbsgem<strong>in</strong>derte Personen<br />
über 18 Jahre, soweit sie ihren persönlichen Aufenthalt<br />
<strong>in</strong> Deutschland haben. Anspruch darauf besteht nur, soweit<br />
die Anspruchsberechtigten ihren Lebensunterhalt nicht<br />
aus ihrem E<strong>in</strong>kommen und Vermögen bestreiten können. Sie<br />
stellt den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt sicher<br />
und kann e<strong>in</strong>e Antragstellung auf Gewährung von Sozialhilfe<br />
vermeiden bzw. sie tritt an die Stelle von Sozialhilfe.<br />
Eltern und K<strong>in</strong>der werden <strong>in</strong> der Regel nicht zum Unterhalt herangezogen.<br />
Antragsberechtigte und deren Ehepartner dürfen<br />
nur über e<strong>in</strong> begrenztes Vermögen bzw. begrenztes Gesamte<strong>in</strong>kommen<br />
verfügen. Die Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz<br />
werden grundsätzlich auf Antrag gewährt.<br />
Antragstellung für Leistungen s<strong>in</strong>d bei der Stadt oder Geme<strong>in</strong>de<br />
des jeweiligen Wohnortes zu stellen. Die Antragsbearbeitung<br />
erfolgt durch das Landratsamt.<br />
X Wohngeld<br />
Wohngeld ist e<strong>in</strong> staatlicher Zuschuss zu den Aufwendungen<br />
für Wohnraum. Als Mieter können Sie e<strong>in</strong>en Mietzuschuss und<br />
als Eigentümer e<strong>in</strong>er Wohnung oder Hauses e<strong>in</strong>en Lastenzuschuss<br />
erhalten, wenn Sie bestimmte E<strong>in</strong>kommensgrenzen<br />
nicht überschreiten. Für Empfänger von Grundsicherungsleistungen,<br />
für Arbeitssuchende nach dem SGB II sowie bedarfsorientierter<br />
Grundsicherung und Hilfe zum Lebensunterhalt<br />
nach dem SGB XII besteht grundsätzlich ke<strong>in</strong> Wohngeldanspruch,<br />
da angemessene Unterkunftskosten im Rahmen der<br />
Leistungen nach dem SGB II und SGB XII vollständig berücksichtigt<br />
werden.<br />
X Befreiung von Rundfunk- und Fernsehgebühren<br />
Empfänger von laufenden Sozialleistungen (z.B. Arbeitslosengeld<br />
II und Sozialgeld, Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt<br />
und teilweise auch beh<strong>in</strong>derte Menschen) können von<br />
der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden. Anträge auf Befreiung<br />
von der Rundfunkgebührenpflicht s<strong>in</strong>d seit dem 1. April<br />
2005 unmittelbar bei der GEZ zu stellen.<br />
Gebührene<strong>in</strong>zugszentrale (GEZ)<br />
50656 Köln<br />
Telefon (0180) 5016565 (6,5 ct/M<strong>in</strong>*)<br />
www.gez.de<br />
* aus den deutschen Festnetzen, abweichende Preise für<br />
Mobilfunkteilnehmer<br />
X Vergünstigungen beim Telefon<br />
Besitzen Sie e<strong>in</strong>en Anspruch auf Rundfunk- und Gebührenbefreiung,<br />
dann kann je nach Anbieter ebenfalls e<strong>in</strong>e Ermäßigung<br />
der Grundgebühren Ihres Telefon-Hauptanschlusses<br />
oder e<strong>in</strong> verbilligter Neuanschluss möglich se<strong>in</strong>.<br />
<strong>Nähe</strong>re Informationen zu den möglichen Vergünstigungen erhalten<br />
Sie bei Ihrem Telefonanbieter.