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B - Financial Risk and Stability Network

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B<br />

B. BÖRSEN- UND WERTPAPIERRECHT<br />

III. VORHABEN IN BERATUNG<br />

4. Überarbeitung der Transparenz-Richtlinie<br />

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der<br />

Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen<br />

über Emittenten, deren Wertpapiere zum H<strong>and</strong>el auf einem geregelten Markt zugelassen<br />

sind, sowie der Richtlinie 2007/14/EG der Kommission<br />

Inhalt<br />

142<br />

Mit dem Richtlinienvorschlag versucht die Kommission, das Transparenz-Regime für börsennotierte<br />

Unternehmen zu verbessern.<br />

Kernpunkte des Vorschlags sind:<br />

Wahl des Herkunftsmitgliedstaats für Emittenten aus Drittstaaten: Für Emittenten aus Drittstaaten,<br />

die nicht innerhalb von drei Monaten ihren Herkunftsmitgliedstaat gewählt haben, wird ein<br />

St<strong>and</strong>ard-Herkunftsmitgliedstaat festgelegt.<br />

Veröffentlichung von Zwischenmitteilungen: Die Pflicht zur Veröffentlichung von Zwischenberichten<br />

und/oder Quartalsfinanzberichten für alle börsennotierten Gesellschaften wird aufgehoben.<br />

Die Veröffentlichung dieser Information wird für den Anlegerschutz nicht als notwendig erachtet.<br />

Breitgefasste Definition von Finanzinstrumenten, die der Mitteilungspflicht unterliegen: Die Definition<br />

von Finanzinstrumenten wird erweitert, so dass alle Instrumente, die einer dem Halten von<br />

Aktien oder Aktienbezugsrechten vergleichbare wirtschaftliche Wirkung haben, unabhängig von<br />

einer etwaigen Verknüpfung mit dem Recht zur physischen Abwicklung erfasst werden.<br />

Zusammenrechnung gehaltener Aktien und Finanzinstrumente bei der Mitteilung bedeutender<br />

Beteiligungen: Aktienbesitz und der Besitz von Finanzinstrumenten müssen bei der Berechnung der<br />

Mitteilungsschwellen zusammengerechnet werden. Die Verrechnung von Kauf- und Verkaufspositionen<br />

ist nicht erlaubt. In der Mitteilung muss die Art der gehaltenen Finanzinstrumente aufgeschlüsselt<br />

werden. Den Mitgliedstaaten soll es weiterhin erlaubt sein, nationale Schwellen für die<br />

Mitteilung bedeutender Beteiligungen festzusetzen, die niedriger sind als in der Transparenzrichtlinie<br />

vorgesehen, soweit dies zur Gewährleistung einer angemessenen Transparenz der Beteiligungen<br />

notwendig ist.<br />

Speicherung vorgeschriebener Informationen: Das bestehende Netz der amtlich bestellten Speichersysteme<br />

soll ausgebaut werden, um den grenzüberschreitenden Zugang zu vorgeschriebenen<br />

Informationen zu erleichtern. Der Kommission sollen diesbezüglich weitere Befugnisse übertragen<br />

werden, insbesondere in Bezug auf den Zugang zu vorgeschriebenen Informationen auf Unionsebene.<br />

ESMA soll technischer Regulierungsst<strong>and</strong>ards für den Betrieb zentraler Zugangspunkte für<br />

die Suche nach vorgeschriebenen Informationen auf Unionsebene entwerfen. Ein einheitliches<br />

europäisches Speichersystem soll vorbereitet werden.<br />

Meldung von Zahlungen, die an staatliche Stellen geleistet werden: Zahlungen an staatliche Stellen<br />

sollen auf individueller oder konsolidierter Ebene eines Unternehmens offengelegt werden.<br />

Emittenten werden unter Verweis auf die – sich im Gesetzgebungsprozess befindliche – Rechnungslegungsrichtlinie,<br />

die diesbezüglich die detaillierten Anforderungen enthält, zur Offenlegung<br />

von Zahlungen an staatliche Stellen verpflichtet. Ziel dieser Vorschriften ist allerdings die mineralgewinnende<br />

Industrie.

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