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B - Financial Risk and Stability Network

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B. BÖRSEN- UND WERTPAPIERRECHT<br />

III. VORHABEN IN BERATUNG<br />

Bewertung<br />

Verfahren<br />

Referenz<br />

Die relativ offenen Regelungen der OGAW-Richtlinie in der aktuellen Fassung überlassen viele<br />

Regelungen dem nationalen Recht. Dies führt zu Ungleichgewichten im einheitlichen Fondsmarkt<br />

Europa. Daher ist eine Harmonisierung grundsätzlich zu begrüßen. Allerdings sollte nicht außer<br />

Acht gelassen werden, dass es letztlich der Anleger beziehungsweise die Kapitalanlagegesellschaft<br />

ist, die über den Erwerb von bestimmten Vermögenswerten für ein Sondervermögen befindet.<br />

Die Depotbank hat lediglich Verwahr-, Verwaltungs- und Kontrollfunktionen, aber keine materielle<br />

Entscheidungsbefugnis über die Anlagepolitik des Sondervermögens. Diese wird vielmehr<br />

durch die Anlagebestimmungen der OGAW-Richtlinie und der konkreten Ausgestaltung im Rahmen<br />

der Vertragsbedingungen zwischen Kapitalanlagegesellschaft und Anleger bestimmt. Entscheidet<br />

sich also beispielsweise der Fondsmanager, ein bestimmtes Wertpapier zu erwerben, das auf<br />

Grund der typischerweise bestehenden nationalen Vorgaben nur in einem bestimmten L<strong>and</strong> verwahrt<br />

werden kann, so kann der Depotbank nicht die vollständige Haftung für eventuelles Fehlverhalten<br />

der ausländischen Verwahrstelle angelastet werden, denn die Entscheidung über das Verwahrl<strong>and</strong><br />

ist mit der beim Fondsmanager liegenden Investitionsentscheidung bereits ex ante<br />

gefallen. Hier muss es der Depotbank möglich sein, ihre Haftung zu begrenzen.<br />

Die Kommission konsultierte das Thema der Pflichten von OGAW-Verwahrstellen vom 3. Juli bis<br />

zum 15. September 2009 sowie vom 14. Dezember 2010 bis zum 31. Januar 2011.<br />

Der Richtlinienvorschlag zur Änderung der OGAW-Richtlinie wurde von der Kommission am 3. Juli<br />

2012 veröffentlicht.<br />

KOM (2012) 350 (Richtlinienvorschlag) vom 03.07.2012 (nicht im Amtsblatt der EU veröffentlicht)<br />

155<br />

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