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B - Financial Risk and Stability Network

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A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT<br />

I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT<br />

A Verfahren<br />

Vorgängerbestimmungen<br />

Mit Inkrafttreten der neugefassten Bankenrichtlinie (2006/48/EG) wurde die Bankrechts-Richtlinie<br />

(Kodifizierung) (2000/12/EG) aufgehoben. Letztere stellte eine Kodifizierung von sieben Richtlinien<br />

im Bereich des Bankrechts und Bankaufsichtsrechts im Jahr 2000 dar. Ziel der Kodifizierung war<br />

es, die Übersichtlichkeit und Transparenz des Gemeinschaftsrechts zu verbessern und zugleich<br />

eine Art Europäisches Kreditwesengesetz zu schaffen.<br />

Bei den sieben Banken-Richtlinien h<strong>and</strong>elt es sich um folgende Richtlinien:<br />

30<br />

■ Richtlinie 73/183/EWG vom 28. Juni 1973 zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit<br />

und des freien Dienstleistungsverkehrs für selbstständige Tätigkeiten der Kreditinstitute<br />

und <strong>and</strong>erer finanzieller Einrichtungen;<br />

■ Erste Bankrechtskoordinierungs-Richtlinie (77/780/EWG);<br />

■ Konsolidierungs-Richtlinie (83/350/EWG);<br />

■ Zweite Bankrechtskoordinierungs-Richtlinie (89/646/EWG);<br />

■ Eigenmittel-Richtlinie (89/299/EWG);<br />

■ Solvabilitäts-Richtlinie (89/647/EWG); und<br />

■ Großkredit-Richtlinie (92/121/EWG).<br />

Im Folgenden sollen die Inhalte der kodifizierten Richtlinien, die in der Bankenrichtlinie integriert<br />

wurden, dargestellt werden. Ein Großteil der unten beschriebenen Bestimmungen hat auch heute<br />

noch Gültigkeit und findet sich in der neugefassten Bankenrichtlinie (CRD) wieder.<br />

Erste Bankrechtskoordinierungs-Richtlinie<br />

Ziel der Richtlinie war die Aufhebung von Beschränkungen im Niederlassungsrecht und im Dienstleistungsverkehr<br />

der Banken. Mit der Richtlinie sollten die am meisten störenden Unterschiede<br />

zwischen den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten beseitigt werden, um die<br />

grenzüberschreitende Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute zu erleichtern.<br />

Die Richtlinie enthielt Regeln über die Zulassung und den Entzug der Zulassung von Kreditinstituten<br />

und Zweigstellen, Vorschriften über den Bezeichnungsschutz, grundsätzliche Ausführungen zur<br />

Ermittlung von Relationen zwischen verschiedenen Aktiva und Passiva im Hinblick auf die Zahlungsfähigkeit<br />

und Liquidität der Kreditinstitute zu Beobachtungszwecken sowie Regeln über die<br />

Zusammenarbeit der zuständigen Behörden bei der Überwachung von Kreditinstituten mit Zweigstellen<br />

in <strong>and</strong>eren Mitgliedstaaten.<br />

Die Erste Bankrechtskoordinierungs-Richtlinie wurde durch Richtlinie 98/33/EG dahingehend<br />

geändert, dass den Mitgliedstaaten ermöglicht wurde, Abkommen über den Informationsaustausch<br />

mit den Nichtbanken-Aufsichtsbehörden von Drittländern abzuschließen.<br />

Konsolidierungs-Richtlinie<br />

Die Richtlinie enthielt erste grundsätzliche Regelungen zur Aufsicht über Bankengruppen auf konsolidierter<br />

Basis. Die Konsolidierung wurde vorgeschrieben für Beteiligungen ab 25 %.<br />

Durch die Richtlinie(92/30/EWG) wurden detaillierte Regeln eingeführt. Der Anwendungsbereich<br />

wurde auf alle Unternehmen ausgedehnt, zu deren Bereich ein Finanzunternehmen gehört, auch

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