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B - Financial Risk and Stability Network

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D<br />

D. VERBRAUCHERSCHUTZ<br />

I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT<br />

4. Allgemeine Fernabsatz-Richtlinie<br />

Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den<br />

Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz<br />

Inhalt<br />

Bewertung<br />

236<br />

Ziel der Richtlinie ist die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten<br />

über die zwischen Verbrauchern und Anbietern abgeschlossenen Verträge und vorbereitenden<br />

Maßnahmen im Fernabsatz bei entsprechender vorheriger Aufforderung zum Vertragsabschluss.<br />

Die Regelungen beziehen sich auf Rechtsgeschäfte, bei denen sich der Konsument und der Leistungserbringer<br />

an verschiedenen Orten befinden und den Vertragsabschluss mittels Fernkommunikationsmitteln,<br />

z. B. über Brief, Telefon, Telefax, E-Mail, Internet oder Videotext vornehmen.<br />

Nicht unter die Richtlinie fallen Vereinbarungen, Bestellungen oder Abwicklungsmaßnahmen, die<br />

im Rahmen eines bereits bestehenden Rahmen- oder Gesamtvertrages getätigt werden.<br />

Die Richtlinie verfolgt folgende Ziele:<br />

■ Herstellung von Rechtssicherheit für den Verbraucher;<br />

■ Sicherung des Rechts auf Wahlfreiheit für den Verbraucher und<br />

■ Rückerstattung bereits geleisteter Beträge an den Verbraucher im Falle der Nichterfüllung des<br />

Vertrags.<br />

Die Regelungen finden vor allem auf den Vers<strong>and</strong>h<strong>and</strong>el sowie auf weitere mediale Formen des<br />

Fernabsatzes Anwendung. Sie verpflichten die Anbieter dieser Leistungen, den Verbrauchern<br />

bestimmte Mindestinformationen über Beschwerdemöglichkeiten und Rechtsbehelfe zu erteilen.<br />

Die Richtlinie sieht vor, dass der Verbraucher einen Vertrag widerrufen kann, weil ihm die Möglichkeit<br />

fehlt, zum Zeitpunkt der Aufforderung das Erzeugnis zu sehen oder die Eigenschaft der Dienstleistung<br />

im Einzelnen zur Kenntnis zu nehmen. Finanzdienstleistungen, die ursprünglich miteinbezogen<br />

waren, wurden durch eine „nicht erschöpfende Liste“ generell vom Anwendungsbereich der<br />

Richtlinie ausgenommen. Der aus der Richtlinie ausdrücklich ausgeklammerte Fernverkauf von<br />

Finanzdienstleistungen ist in einer gesonderten Richtlinie geregelt (siehe hierzu D.I.9.).<br />

Das deutsche Kreditgewerbe begrüßt die Ausnahme von Finanzdienstleistungen vom Anwendungsbereich<br />

der Richtlinie. Allerdings werden diese in der am 26. Juni 2002 verabschiedeten<br />

Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen reguliert.<br />

Insbesondere Transaktionen mit Wertpapieren und <strong>and</strong>eren Dienstleistungen, deren Preise an die<br />

Fluktuation von Finanzmarktkursen gebunden sind, können nicht mit <strong>and</strong>eren Distanzgeschäften,<br />

z. B. über Waren, gleichgestellt werden, da Kreditinstitute keinen Einfluss auf die Kurse haben.

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