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B - Financial Risk and Stability Network

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D<br />

D. VERBRAUCHERSCHUTZ<br />

I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT<br />

6. Fernabsatz-Richtlinie für Finanzdienstleistungen<br />

Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002<br />

über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien<br />

90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG<br />

Inhalt<br />

242<br />

Ziel des ursprünglichen Richtlinienvorhabens der Kommission aus dem Jahr 1998 war die Vollharmonisierung<br />

der Vorschriften über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen. Im Europäischen<br />

Rat konnte man sich in über zweijährigen Beratungen nicht auf eine Vollharmonisierung verständigen,<br />

so dass die Richtlinie nur noch eine Mischung aus Minimal- und Vollharmonisierung vorsieht.<br />

Die Richtlinie beinhaltet Regelungen über die Vermarktung im Fernabsatz, nimmt jedoch keine<br />

Harmonisierung der Finanzdienstleistungen selbst vor.<br />

Die Richtlinie sieht Folgendes vor:<br />

■ Der Anwendungsbereich der Richtlinie erstreckt sich auf alle zwischen einem Anbieter und<br />

einem Verbraucher im Fernabsatz geschlossene Verträge über Finanzdienstleistungen.<br />

■ Der Verbraucher muss vor Abschluss des Vertrages bzw. Abgabe eines verbindlichen Angebots<br />

auf Papier oder einem dauerhaften Datenträger bestimmte vorvertragliche Informationen vom<br />

Anbieter der Finanzdienstleistung erhalten. Dazu gehören Informationen über den Darlehensgeber,<br />

die Finanzdienstleistung selbst sowie Beschwerdemöglichkeiten.<br />

■ Zusätzliche vorvertragliche Informationspflichten aus <strong>and</strong>eren EU-Regelungen bleiben weiterhin<br />

anwendbar.<br />

■ Die Mitgliedstaaten können strengere Regelungen über vorvertragliche Informationspflichten<br />

anwenden, wenn diese mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind und der Kommission<br />

gemeldet werden.<br />

■ Dem Verbraucher wird ein Rücktrittsrecht von 14 Kalendertagen (bei Lebensversicherungen<br />

und Alterspensionen bis zu 30 Tagen) eingeräumt. Das Rücktrittsrecht beginnt mit der Informierung<br />

des Verbrauchers über den Abschluss des Fernvertrages, oder ab Eingang der Vertragsbedingungen<br />

und der vorvertraglichen Informationen, wenn dies später als die Information über<br />

den Vertrag erfolgt. Innerhalb dieser Frist kann der Verbraucher ohne Angabe von Gründen und<br />

ohne Entschädigung widerrufen.<br />

■ Die Mitgliedstaaten können das Rücktrittsrecht bei Verträgen über den Erwerb und den Erhalt<br />

von Grundstücken sowie bei Hypothekarkreditverträgen und Notarverträgen ausschließen.<br />

■ Ausgeschlossen ist das Rücktrittsrecht bei Verträgen über Finanzdienstleistungen, die im<br />

Anhang der Richtlinie näher bezeichnet sind und deren Preise Marktschwankungen unterliegen.<br />

■ Im Rücktrittsfall kann der Verbraucher nur dazu verpflichtet werden, dem Anbieter den Preis für<br />

bereits in Anspruch genommene Finanzdienstleistung zu bezahlen, wobei die Vertragsleistung<br />

nur mit Zustimmung des Verbrauchers erbracht werden darf.

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