Forderungs Praktiker
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ar erstellt werden. regelmäßig ist sie teil eines<br />
qualifizierten, plausiblen sanierungskonzepts,<br />
auf dessen grundlage sodann ein Finanzplan<br />
aufzustellen ist, in dem die finanzielle entwicklung<br />
des unternehmens für den Prognosezeitraum<br />
dargestellt werden muss 7 .<br />
2. Geeigneter Gutachterkreis<br />
immer wieder diskutiert wird die Frage, welche<br />
Anforderungen an denjenigen gestellt werden<br />
müssen, der die Fortführungsprognose erarbeitet.<br />
nach der rechtsprechung des bgH soll die<br />
sanierungsfähigkeit des kriseunternehmens<br />
durch einen objektiven – nicht notwendigerweise<br />
unabhängigen 8 oder unbeteiligten –<br />
branchenkundigen Wirtschaftsfachmann 9<br />
festgestellt werden. in erster Linie haben sich<br />
daher auf sanierung bzw. restrukturierung<br />
spezialisierte Unternehmensberater und<br />
Unternehmensberatungsgesellschaften bewährt<br />
10 . aber auch entsprechend versierte<br />
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater können<br />
in betracht kommen, wenn sie die erforderliche<br />
expertise aufweisen oder diese jeweils anlass<br />
bzw. projektbezogen beiziehen.<br />
die initiativen des instituts der Wirtschaftsprüfer<br />
(idW Far 1/1991, s6) unterstreichen das<br />
selbstverständnis der Wirtschaftsprüfer, für die<br />
erstellung von sanierungskonzepten berufen<br />
zu sein. insgesamt kommen Unternehmensberater,<br />
restrukturierungsberater, rechtsanwälte,<br />
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater,<br />
aber auch Interimmanager und Insolvenzverwalter<br />
als gutachter in betracht.<br />
Wirtschaftsprüfer und steuerberater sind,<br />
soweit sie mangels des erforderlichen knowhows<br />
für die erstellung des gutachtens nicht<br />
in Frage kommen, gleichwohl ein wichtiger<br />
Faktor, etwa bzgl. der sicherung der datenvollständigkeit<br />
in der unternehmenssanie<br />
rung 11 .<br />
3. Inhalte eines Sanierungsgutachtens<br />
Zunächst ist festzuhalten, dass es keine Legaldefinition<br />
für die begriffe sanierungsgutachten,<br />
sanierungskonzept und Fortführungsprognose<br />
gibt. richtigerweise wird man sanierungskonzept<br />
und Fortführungsprognose als essen<br />
zielle elemente eines sanierungsgutachtens be<br />
zeichnen.<br />
a) Anknüpfungspunkte nach der Rechtsprechung<br />
die inhaltlichen anforderungen an ein derartiges<br />
gutachten sind vom gesetzgeber nicht<br />
präzisiert worden. allerdings hat auch hier die<br />
rechtsprechung insbesondere im Zusammenhang<br />
mit der beurteilung ernsthafter sanierungsbemühungen<br />
von sicherungsgebern und<br />
nehmern, die eine anfechtung von kredit sicherheiten<br />
wegen gläubigerbenachteiligungsabsicht<br />
oder Vorwürfe der insolvenzverschleppung<br />
ausschließen wollen, einige wenige eher allgemeine<br />
Kriterien für ein sanierungskonzept aufgestellt,<br />
die als tatbestandsmerkmale herangezogen<br />
werden können.<br />
ein ernsthafter sanierungsversuch setzt nach der<br />
rechtsprechung ein in sich schlüssiges Konzept<br />
voraus, das von den erkannten und erkennbaren<br />
tatsächlichen gegebenheiten ausgeht<br />
und nicht offensichtlich undurchführbar ist 12 .<br />
so wird ein sanierungsgutachten sowohl<br />
eine qualifizierte aussage zur Wahrscheinlichkeit<br />
der unternehmensfortführung treffen als<br />
auch ein konzept vorweisen, wie die konkret<br />
definierten Ziele mit welchen Mitteln binnen<br />
welcher Fristen erreicht werden können.<br />
als maßgebliche Elemente sind anerkannt:<br />
analyse der wirtschaftlichen Lage des<br />
schuldners im rahmen seiner Wirtschaftsbranche<br />
und der krisenursachen.<br />
analyse der Vermögens, ertrags und<br />
Finanzlage.<br />
definition von objektiv sanierungstauglichen<br />
Maßnahmen.<br />
Planrechnungen.<br />
in diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen,<br />
dass die objektive sanierungsfähigkeit<br />
in einem ggf. fortzuentwickelnden sanierungskonzept<br />
dokumentiert werden muss, bei<br />
dem Planabweichungen bei der umsetzung<br />
zu sofortigen (Gegen)Maßnahmen zu führen<br />
haben 13 . derartige Planabweichungen sind<br />
indes nur hinreichend identifizierbar, wenn<br />
messbare Covenants und Meilensteine implementiert<br />
sind 14 .<br />
idealerweise sind bei erstellung des konzepts<br />
bereits erste ansätze, etwa adhocMaß<br />
01 / 2011 <strong>Forderungs</strong><strong>Praktiker</strong><br />
beitrag<br />
» Richtigerweise<br />
wird man Sanierungskonzept<br />
und<br />
Fortführungsprognose<br />
als essenzielle<br />
Elemente eines<br />
Sanierungsgutachtens<br />
bezeichnen. «<br />
7 Uhlenbruck, inso, § 19 rz. 28; Theewen, bankund<br />
kapitalmarktrecht, § 4 rdn. 22 ff.<br />
8 Theewen, MariskHandbuch sanierung, s. 72.<br />
9 so noch bgHZ 10, 228. später scheint der bgH<br />
dieses erfordernis nicht mehr aufrecht erhalten<br />
zu haben. das erfordernis eines externen gutachters<br />
bejahend z. b. Obermüller, rdn. 5.131,<br />
Theewen, MariskHandbuch sanierung, s. 72,<br />
ders., WM 2004 s. 105, 109, ders., bkr 2003<br />
s. 141, 145f.; dagegen Wenzel, nZi 1999 s. 294,<br />
298.<br />
10 Vgl. Kaufmann, in Buth/Hermanns, restrukturierung,<br />
sanierung, insolvenz. 3. aufl. § 23,<br />
rdn. 19 ff.<br />
11 Theewen, FP 2009 s. 27 ff.<br />
12 oLg München, gmbHr 1998 s. 281.<br />
13 Theewen, MariskHandbuch sanierung, s. 88.<br />
14 Haghani/Holzamer, in Buth/Hermanns, restrukturierung,<br />
sanierung, insolvenz. 3. aufl. § 21,<br />
rdn. 8 ff.; Theewen, § 4 rdn. 44 ff.<br />
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