Forderungs Praktiker
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eitrag<br />
» Es gibt keine<br />
Differenzierung mehr<br />
zwischen Gesellschafterdarlehen<br />
und Eigenkapital<br />
ersetzenden Gesellschafterdarlehen,<br />
so dass das Kapitalerhaltungsgebot<br />
nicht mehr für<br />
Gesellschafterdarlehen<br />
und wirtschaftlich<br />
gleichgestellte<br />
Handlungen gilt. «<br />
31 Theewen, bank und kapitalmarktrecht, § 4<br />
32<br />
rdn. 110 ff.<br />
32 bgH, nJW 1992 s. 3.035; zu den Vorinstanzen<br />
oLg Hamm, ZiP 1991 s. 531 ff., und Lg Hagen,<br />
ZiP 1990 s. 728 ff.<br />
33 seit 01.11.2008 in kraft.<br />
34 Häuser, in: Schimansk/Bunte/Lwowski, § 85<br />
rdn. 141.<br />
35 Theewen, bank und kapitalmarktrecht, § 4<br />
rdn. 115.<br />
36 siehe im einzelnen Theewen, bank und kapitalmarktrecht,<br />
§ 4 rdn. 114 ff.<br />
01 / 2011 <strong>Forderungs</strong><strong>Praktiker</strong><br />
c) QuasiGesellschafterhaftung<br />
eine solche Haftung ist aufgrund faktischer<br />
wie vertraglicher Anmaßung von Gesellschafterbefugnissen<br />
denkbar 31 . Maßgeblich<br />
ist in diesem Zusammenhang die grundsatzentscheidung<br />
des bgH vom 13.07.1992 32 .<br />
danach hatte sich ein kreditinstitut wesentliche<br />
gesellschafterrechte durch Verpfändung<br />
bzw. abtretung gesichert. in der gesamtschau<br />
mit dem octroi eines unternehmensberaters,<br />
der das besondere Vertrauen des kreditinstituts<br />
genoss und der das kriseunternehmen<br />
maßgeblich steuerte, bejahte der bgH eine<br />
Haftung des geldinstituts als Quasigesell<br />
schafterin.<br />
nur soweit also die in die sanierung eingebundene<br />
bank durch mittelbare beteiligung<br />
wirtschaftlich einem gesellschafter gleichkommt<br />
und aufgrund ihres faktischen Einflusses<br />
auf diese gesellschaft – und sei es nur<br />
mittelbar durch den sanierungsberater – deren<br />
geschicke bestimmt, kommt eine Haftung in<br />
betracht.<br />
Hinsichtlich der Haftungsfolgen ist angesichts<br />
der gesetzesnovellierung durch MoMig 33 zu<br />
differenzieren. nach altem recht sind banken,<br />
die derartige Maßnahmen ergriffen haben,<br />
aufgrund § 32 a abs. 3 s.1 gmbHg als „Quasigesellschafter“<br />
dem Kapitalersatzrecht unterworfen<br />
34 . das gesetz erweiterte den von § 32 a<br />
abs. 1 gmbHg erfassten Personenkreis auf<br />
andere kreditgeber, deren darlehensgewährung<br />
an die gesellschaft wirtschaftlich derjenigen<br />
eines gesellschafters gleichkommt.<br />
Hier erfolgt eine gleichstellung mit gesellschaftern<br />
des schuldnerunternehmens.<br />
nach neuem recht gibt es keine eigenkapitalersatzfiktion<br />
mehr. danach sind die regelungen<br />
des gesamten eigenkapitalersatzrechts<br />
nun rechtsformneutral in die insolvenzordnung,<br />
und zwar in §§ 39, 44a, 135 inso übergeleitet<br />
worden. Fortan gibt es keine differenzierung<br />
mehr zwischen gesellschafterdarlehen<br />
und eigenkapital ersetzenden gesellschafterdarlehen,<br />
so dass das kapitalerhaltungsgebot<br />
nicht mehr für gesellschafterdarlehen und wirtschaftlich<br />
gleichgestellte Handlungen gilt. Forderungen<br />
von banken mit Quasigesellschafterqualität<br />
treten fortan zwangsläufig im rang<br />
zurück 35 .<br />
d) Haftung der Bank für Fehler des<br />
Gutachters?<br />
grundsätzlich kann nicht ausgeschlossen<br />
werden, dass ein sanierungsgutachter Fehler<br />
macht, die zu schadensersatzansprüchen<br />
führen können. soweit nicht bereits dort vertragliche<br />
Haftungsausschlüsse greifen, stellt<br />
sich die Frage, ob die nur diesen einen gutachter<br />
empfehlende bank für dessen Fehler (mit)<br />
haftet. Zur Vermeidung derartiger risiken sollte<br />
die bank im Zusammenhang mit der konkreten<br />
empfehlung des gutachters einen generellen<br />
Haftungsausschluss vereinbaren.<br />
dies kann durch eine klausel in dem zwischen<br />
unternehmer und berater zu schließenden<br />
Vertrag oder besser noch in einer Vereinbarung<br />
zwischen unternehmer und kreditinstitut<br />
erfolgen. bei der bankseitigen empfehlung<br />
mehrerer gutachter zur auswahl durch<br />
den unternehmer stellt sich dieses Problem<br />
natürlich nicht.<br />
2. Rückvergütungen zugunsten der<br />
Hausbank<br />
in der sanierungspraxis ist zu beobachten, dass<br />
sich sanierungsbereite kreditinstitute zuweilen<br />
einen teil des Honorars des sanierungsexperten<br />
im Wege einer rückvergütung auszahlen<br />
lassen. diese Handhabung begegnet<br />
erheblichen rechtlichen bedenken. anknüpfend<br />
an die durch anlegerrecht angestoßene<br />
kickbackrechtsprechung des bgH 36 liegt in<br />
solchen Fällen ein massiver Interessenkonflikt<br />
vor. das kriseunternehmen geht davon<br />
aus, dass die Hausbank den konkreten berater<br />
wegen dessen expertise empfiehlt. bedingt<br />
sich die bank indes einen teil des Honorars als<br />
Vergütung in eigener sache aus, so müssen<br />
sanierungsgutachter und bank dies dem kriseunternehmen<br />
offenbaren, damit dieses bewerten<br />
kann, ob die empfehlung im interesse des<br />
unternehmens oder aber – auch – im Provisionsinteresse<br />
der bank erfolgt.<br />
unterlässt sie dies, kann das kriseunternehmen<br />
– oder im Fall des scheiterns der sanierung der<br />
insolvenzverwalter – aus dem gesichtspunkt<br />
des Schadensersatzes rückabwicklung dergestalt<br />
verlangen, dass der gutachter das Honorar<br />
zurückzahlen muss und sich im Zweifel an<br />
der bank schadlos zu halten versucht.