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Forderungs Praktiker

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eitrag<br />

» Es gibt keine<br />

Differenzierung mehr<br />

zwischen Gesellschafterdarlehen<br />

und Eigenkapital<br />

ersetzenden Gesellschafterdarlehen,<br />

so dass das Kapitalerhaltungsgebot<br />

nicht mehr für<br />

Gesellschafterdarlehen<br />

und wirtschaftlich<br />

gleichgestellte<br />

Handlungen gilt. «<br />

31 Theewen, bank­ und kapitalmarktrecht, § 4<br />

32<br />

rdn. 110 ff.<br />

32 bgH, nJW 1992 s. 3.035; zu den Vorinstanzen<br />

oLg Hamm, ZiP 1991 s. 531 ff., und Lg Hagen,<br />

ZiP 1990 s. 728 ff.<br />

33 seit 01.11.2008 in kraft.<br />

34 Häuser, in: Schimansk/Bunte/Lwowski, § 85<br />

rdn. 141.<br />

35 Theewen, bank­ und kapitalmarktrecht, § 4<br />

rdn. 115.<br />

36 siehe im einzelnen Theewen, bank­ und kapitalmarktrecht,<br />

§ 4 rdn. 114 ff.<br />

01 / 2011 <strong>Forderungs</strong><strong>Praktiker</strong><br />

c) Quasi­Gesellschafterhaftung<br />

eine solche Haftung ist aufgrund faktischer<br />

wie vertraglicher Anmaßung von Gesellschafterbefugnissen<br />

denkbar 31 . Maßgeblich<br />

ist in diesem Zusammenhang die grundsatzentscheidung<br />

des bgH vom 13.07.1992 32 .<br />

danach hatte sich ein kreditinstitut wesentliche<br />

gesellschafterrechte durch Verpfändung<br />

bzw. abtretung gesichert. in der gesamtschau<br />

mit dem octroi eines unternehmensberaters,<br />

der das besondere Vertrauen des kreditinstituts<br />

genoss und der das kriseunternehmen<br />

maßgeblich steuerte, bejahte der bgH eine<br />

Haftung des geldinstituts als Quasi­gesell­<br />

schafterin.<br />

nur soweit also die in die sanierung eingebundene<br />

bank durch mittelbare beteiligung<br />

wirtschaftlich einem gesellschafter gleichkommt<br />

und aufgrund ihres faktischen Einflusses<br />

auf diese gesellschaft – und sei es nur<br />

mittelbar durch den sanierungsberater – deren<br />

geschicke bestimmt, kommt eine Haftung in<br />

betracht.<br />

Hinsichtlich der Haftungsfolgen ist angesichts<br />

der gesetzesnovellierung durch MoMig 33 zu<br />

differenzieren. nach altem recht sind banken,<br />

die derartige Maßnahmen ergriffen haben,<br />

aufgrund § 32 a abs. 3 s.1 gmbHg als „Quasigesellschafter“<br />

dem Kapitalersatzrecht unterworfen<br />

34 . das gesetz erweiterte den von § 32 a<br />

abs. 1 gmbHg erfassten Personenkreis auf<br />

andere kreditgeber, deren darlehensgewährung<br />

an die gesellschaft wirtschaftlich derjenigen<br />

eines gesellschafters gleichkommt.<br />

Hier erfolgt eine gleichstellung mit gesellschaftern<br />

des schuldnerunternehmens.<br />

nach neuem recht gibt es keine eigenkapitalersatzfiktion<br />

mehr. danach sind die regelungen<br />

des gesamten eigenkapitalersatzrechts<br />

nun rechtsformneutral in die insolvenzordnung,<br />

und zwar in §§ 39, 44a, 135 inso übergeleitet<br />

worden. Fortan gibt es keine differenzierung<br />

mehr zwischen gesellschafterdarlehen<br />

und eigenkapital ersetzenden gesellschafterdarlehen,<br />

so dass das kapitalerhaltungsgebot<br />

nicht mehr für gesellschafterdarlehen und wirtschaftlich<br />

gleichgestellte Handlungen gilt. Forderungen<br />

von banken mit Quasi­gesellschafterqualität<br />

treten fortan zwangsläufig im rang<br />

zurück 35 .<br />

d) Haftung der Bank für Fehler des<br />

Gutachters?<br />

grundsätzlich kann nicht ausgeschlossen<br />

werden, dass ein sanierungsgutachter Fehler<br />

macht, die zu schadensersatzansprüchen<br />

führen können. soweit nicht bereits dort vertragliche<br />

Haftungsausschlüsse greifen, stellt<br />

sich die Frage, ob die nur diesen einen gutachter<br />

empfehlende bank für dessen Fehler (mit)<br />

haftet. Zur Vermeidung derartiger risiken sollte<br />

die bank im Zusammenhang mit der konkreten<br />

empfehlung des gutachters einen generellen<br />

Haftungsausschluss vereinbaren.<br />

dies kann durch eine klausel in dem zwischen<br />

unternehmer und berater zu schließenden<br />

Vertrag oder besser noch in einer Vereinbarung<br />

zwischen unternehmer und kreditinstitut<br />

erfolgen. bei der bankseitigen empfehlung<br />

mehrerer gutachter zur auswahl durch<br />

den unternehmer stellt sich dieses Problem<br />

natürlich nicht.<br />

2. Rückvergütungen zugunsten der<br />

Hausbank<br />

in der sanierungspraxis ist zu beobachten, dass<br />

sich sanierungsbereite kreditinstitute zuweilen<br />

einen teil des Honorars des sanierungsexperten<br />

im Wege einer rückvergütung auszahlen<br />

lassen. diese Handhabung begegnet<br />

erheblichen rechtlichen bedenken. anknüpfend<br />

an die durch anlegerrecht angestoßene<br />

kick­back­rechtsprechung des bgH 36 liegt in<br />

solchen Fällen ein massiver Interessenkonflikt<br />

vor. das kriseunternehmen geht davon<br />

aus, dass die Hausbank den konkreten berater<br />

wegen dessen expertise empfiehlt. bedingt<br />

sich die bank indes einen teil des Honorars als<br />

Vergütung in eigener sache aus, so müssen<br />

sanierungsgutachter und bank dies dem kriseunternehmen<br />

offenbaren, damit dieses bewerten<br />

kann, ob die empfehlung im interesse des<br />

unternehmens oder aber – auch – im Provisionsinteresse<br />

der bank erfolgt.<br />

unterlässt sie dies, kann das kriseunternehmen<br />

– oder im Fall des scheiterns der sanierung der<br />

insolvenzverwalter – aus dem gesichtspunkt<br />

des Schadensersatzes rückabwicklung dergestalt<br />

verlangen, dass der gutachter das Honorar<br />

zurückzahlen muss und sich im Zweifel an<br />

der bank schadlos zu halten versucht.

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