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Arbeitnehmerdatenschutz - I-connection

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12<br />

Grundrechtschutz<br />

der<br />

Betroffenen<br />

Persönliche<br />

Daten im<br />

betrieblichen<br />

Umfeld<br />

potenzial zu sehen, das sich in der Vergangenheit in diesem Ausmaß<br />

noch nicht gestellt hat.<br />

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, so das Gericht,<br />

geht über den Schutz der Privatsphäre hinaus. „Es gibt dem Einzelnen<br />

die Befugnis, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung<br />

seiner persönlichen Daten zu bestimmen ... Es fl ankiert und<br />

erweitert den grundrechtlichen Schutz von Verhaltensfreiheit und Privatheit,<br />

indem es ihn schon auf der Stufe der Persönlichkeitsgefährdung<br />

beginnen lässt. Eine derartige Gefährdungslage kann bereits im<br />

Vorfeld konkreter Bedrohungen benennbarer Rechtsgüter entstehen,<br />

insbesondere wenn personenbezogene Informationen in einer Art<br />

und Weise genutzt und verknüpft werden können, die der Betroffene<br />

weder überschauen noch verhindern kann. Der Schutzumfang des<br />

Rechts auf informationelle Selbstbestimmung beschränkt sich dabei<br />

nicht auf Informationen, die bereits ihrer Art nach sensibel sind und<br />

schon deshalb grundrechtlich geschützt werden. Auch der Umgang<br />

mit personenbezogenen Daten, die für sich genommen nur geringen<br />

Informationsgehalt haben, kann, je nach dem Ziel des Zugriffs und den<br />

bestehenden Verarbeitungs- und Verknüpfungsmöglichkeiten, grundrechtserhebliche<br />

Auswirkungen auf die Privatheit und Verhaltensfreiheit<br />

des Betroffenen haben.“ 4<br />

Nicht nur bei einer Nutzung für private Zwecke, sondern auch bei einer<br />

geschäftlichen Nutzung lässt sich aus dem Nutzungsverhalten regelmäßig<br />

auf persönliche Eigenschaften oder Vorlieben schließen. Der<br />

spezifi sche Grundrechtsschutz erstreckt sich ferner beispielsweise auf<br />

solche Mobiltelefone oder elektronische Terminkalender, die über einen<br />

großen Funktionsumfang verfügen und personenbezogene Daten vielfältiger<br />

Art erfassen und speichern können.<br />

Fassen wir zusammen: Mit seiner Postulierung eines Grundrechts auf<br />

Integrität und Vertraulichkeit informationstechnischer Systeme hat das<br />

Bundesverfassungsgericht das 1983 ausgesprochene Recht auf informationelle<br />

Selbstbestimmung erheblich ausgeweitet. Dies hat Konsequenzen<br />

auch für die Arbeitswelt.<br />

4. Konsequenzen für die Arbeitswelt<br />

Wie wenig sich noch Dienstliches und Privates trennen lässt, macht<br />

ein Blick auf die heute übliche betriebliche Verarbeitung personenbezogener<br />

Daten deutlich. Dies beginnt schon bei der – zunehmend<br />

elektronisch abgewickelten – Bewerbung, bei der viele handelsübliche<br />

Systeme den Vorgang des Löschens schlicht nicht mehr kennen und<br />

für unbestimmte Zeiten die Daten gespeichert halten. In vielen Fällen<br />

wandert eine Auswahl der Bewerbungsdaten in einen so genannten<br />

Talent Pool, um sie für spätere Verwendungen verfügbar zu halten. Die<br />

4 BVerfG v. 27.2.2008 – 1 BvR 370/07, Absatz-Nr. 198, vgl. NJW 2008, 822

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