Arbeitnehmerdatenschutz - I-connection
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12<br />
Grundrechtschutz<br />
der<br />
Betroffenen<br />
Persönliche<br />
Daten im<br />
betrieblichen<br />
Umfeld<br />
potenzial zu sehen, das sich in der Vergangenheit in diesem Ausmaß<br />
noch nicht gestellt hat.<br />
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, so das Gericht,<br />
geht über den Schutz der Privatsphäre hinaus. „Es gibt dem Einzelnen<br />
die Befugnis, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung<br />
seiner persönlichen Daten zu bestimmen ... Es fl ankiert und<br />
erweitert den grundrechtlichen Schutz von Verhaltensfreiheit und Privatheit,<br />
indem es ihn schon auf der Stufe der Persönlichkeitsgefährdung<br />
beginnen lässt. Eine derartige Gefährdungslage kann bereits im<br />
Vorfeld konkreter Bedrohungen benennbarer Rechtsgüter entstehen,<br />
insbesondere wenn personenbezogene Informationen in einer Art<br />
und Weise genutzt und verknüpft werden können, die der Betroffene<br />
weder überschauen noch verhindern kann. Der Schutzumfang des<br />
Rechts auf informationelle Selbstbestimmung beschränkt sich dabei<br />
nicht auf Informationen, die bereits ihrer Art nach sensibel sind und<br />
schon deshalb grundrechtlich geschützt werden. Auch der Umgang<br />
mit personenbezogenen Daten, die für sich genommen nur geringen<br />
Informationsgehalt haben, kann, je nach dem Ziel des Zugriffs und den<br />
bestehenden Verarbeitungs- und Verknüpfungsmöglichkeiten, grundrechtserhebliche<br />
Auswirkungen auf die Privatheit und Verhaltensfreiheit<br />
des Betroffenen haben.“ 4<br />
Nicht nur bei einer Nutzung für private Zwecke, sondern auch bei einer<br />
geschäftlichen Nutzung lässt sich aus dem Nutzungsverhalten regelmäßig<br />
auf persönliche Eigenschaften oder Vorlieben schließen. Der<br />
spezifi sche Grundrechtsschutz erstreckt sich ferner beispielsweise auf<br />
solche Mobiltelefone oder elektronische Terminkalender, die über einen<br />
großen Funktionsumfang verfügen und personenbezogene Daten vielfältiger<br />
Art erfassen und speichern können.<br />
Fassen wir zusammen: Mit seiner Postulierung eines Grundrechts auf<br />
Integrität und Vertraulichkeit informationstechnischer Systeme hat das<br />
Bundesverfassungsgericht das 1983 ausgesprochene Recht auf informationelle<br />
Selbstbestimmung erheblich ausgeweitet. Dies hat Konsequenzen<br />
auch für die Arbeitswelt.<br />
4. Konsequenzen für die Arbeitswelt<br />
Wie wenig sich noch Dienstliches und Privates trennen lässt, macht<br />
ein Blick auf die heute übliche betriebliche Verarbeitung personenbezogener<br />
Daten deutlich. Dies beginnt schon bei der – zunehmend<br />
elektronisch abgewickelten – Bewerbung, bei der viele handelsübliche<br />
Systeme den Vorgang des Löschens schlicht nicht mehr kennen und<br />
für unbestimmte Zeiten die Daten gespeichert halten. In vielen Fällen<br />
wandert eine Auswahl der Bewerbungsdaten in einen so genannten<br />
Talent Pool, um sie für spätere Verwendungen verfügbar zu halten. Die<br />
4 BVerfG v. 27.2.2008 – 1 BvR 370/07, Absatz-Nr. 198, vgl. NJW 2008, 822