Arbeitnehmerdatenschutz - I-connection
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Regelungsaspekte<br />
Fernmeldegeheimnis<br />
für<br />
E-Mail<br />
oben angesprochenen Missbrauchsverfahrens durchgeführt werden,<br />
soweit der Betriebsrat im jeweiligen Einzelfall zugestimmt hat.<br />
Betriebliche Regelungen sollte also mindestens folgende Punkte beinhalten:<br />
Klärung der privaten Nutzung<br />
Beachtung des Gleichheitsprinzip beim Internet-Zugang<br />
Enge Zweckbestimmung und Zugriffsregelungen für Protokolle und<br />
Auswertungen<br />
Verfahren bei Missbrauchsverdacht klären<br />
Zudem ist abzufragen, ob Filterprogramme (Kapitel III 4) oder weitere<br />
Netzwerküberwachungssoftware (Kapitel V) im Unternehmen eingesetzt<br />
wird. In dem Fall sollte man auch dazu Vereinbarungen abschließen,<br />
um Regelungslücken zu schließen.<br />
3. E-Mail<br />
Datenschutzrechtlich hochsensibel ist der Umgang mit E-Mail am<br />
Arbeitsplatz. Einerseits erwartet das Unternehmen zu Recht, dass es<br />
über wichtige Belange der über E-Mail abgewickelten, dienstlichen<br />
Kommunikation informiert wird, andererseits ist Kommunikation in<br />
Deutschland grundrechtlich geschützt, auch die dienstliche Kommunikation<br />
am Arbeitsplatz.<br />
Gemäß der Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und<br />
Bundesarbeitsgericht ist das heimliche Abhören dienstlicher Telefongespräche<br />
unzulässig. 15 Diese Urteile sind auf die Überwachung von<br />
E-Mails übertragbar.<br />
Ein neueres Urteil des Bundesverfassungsgericht s (BVerfG v. 2.3.2006<br />
– 2 BvR 2099/04, vgl. AuR 2006, 118) präzisiert, dass E-Mail -Kommunikation<br />
während des Übertragungsvorgangs durch das Fernmeldegeheimnis<br />
nach Art. 10 Abs. 1 GG geschützt sei. Nach Eingang<br />
der Mail im Postfach des Benutzers greife hingegen das Recht auf<br />
informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art.<br />
1 Abs. 1 GG). Für die zu treffenden betrieblichen Regelungen ist diese<br />
Differenzierung jedoch nicht von Belang.<br />
Die persönliche elektronische Kommunikation ist zu schützen. Eine<br />
entsprechende Betriebsvereinbarung sollte daher klarstellen, dass die<br />
Beschäftigten zwar die Pfl icht haben, den Arbeitgeber über die dienst-<br />
15 Vgl. BAG v. 30.8.1995 – 1 ABR 4/95 (DB 1996, 333; CR 1996, 155) und BVerfG v.<br />
19.12.1991 – 1 BvR 382/85 (AuR 1992, 158, DB 1992, 786).