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Arbeitnehmerdatenschutz - I-connection

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42<br />

Regelungsaspekte<br />

Fernmeldegeheimnis<br />

für<br />

E-Mail<br />

oben angesprochenen Missbrauchsverfahrens durchgeführt werden,<br />

soweit der Betriebsrat im jeweiligen Einzelfall zugestimmt hat.<br />

Betriebliche Regelungen sollte also mindestens folgende Punkte beinhalten:<br />

Klärung der privaten Nutzung<br />

Beachtung des Gleichheitsprinzip beim Internet-Zugang<br />

Enge Zweckbestimmung und Zugriffsregelungen für Protokolle und<br />

Auswertungen<br />

Verfahren bei Missbrauchsverdacht klären<br />

Zudem ist abzufragen, ob Filterprogramme (Kapitel III 4) oder weitere<br />

Netzwerküberwachungssoftware (Kapitel V) im Unternehmen eingesetzt<br />

wird. In dem Fall sollte man auch dazu Vereinbarungen abschließen,<br />

um Regelungslücken zu schließen.<br />

3. E-Mail<br />

Datenschutzrechtlich hochsensibel ist der Umgang mit E-Mail am<br />

Arbeitsplatz. Einerseits erwartet das Unternehmen zu Recht, dass es<br />

über wichtige Belange der über E-Mail abgewickelten, dienstlichen<br />

Kommunikation informiert wird, andererseits ist Kommunikation in<br />

Deutschland grundrechtlich geschützt, auch die dienstliche Kommunikation<br />

am Arbeitsplatz.<br />

Gemäß der Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und<br />

Bundesarbeitsgericht ist das heimliche Abhören dienstlicher Telefongespräche<br />

unzulässig. 15 Diese Urteile sind auf die Überwachung von<br />

E-Mails übertragbar.<br />

Ein neueres Urteil des Bundesverfassungsgericht s (BVerfG v. 2.3.2006<br />

– 2 BvR 2099/04, vgl. AuR 2006, 118) präzisiert, dass E-Mail -Kommunikation<br />

während des Übertragungsvorgangs durch das Fernmeldegeheimnis<br />

nach Art. 10 Abs. 1 GG geschützt sei. Nach Eingang<br />

der Mail im Postfach des Benutzers greife hingegen das Recht auf<br />

informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art.<br />

1 Abs. 1 GG). Für die zu treffenden betrieblichen Regelungen ist diese<br />

Differenzierung jedoch nicht von Belang.<br />

Die persönliche elektronische Kommunikation ist zu schützen. Eine<br />

entsprechende Betriebsvereinbarung sollte daher klarstellen, dass die<br />

Beschäftigten zwar die Pfl icht haben, den Arbeitgeber über die dienst-<br />

15 Vgl. BAG v. 30.8.1995 – 1 ABR 4/95 (DB 1996, 333; CR 1996, 155) und BVerfG v.<br />

19.12.1991 – 1 BvR 382/85 (AuR 1992, 158, DB 1992, 786).

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