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Arbeitnehmerdatenschutz - I-connection

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16<br />

§ 87 Abs. 1<br />

Nr. 6 BetrVG<br />

beitet werden dürfen. Klar, dass wir hier eine Grauzone betreten, in der<br />

Ermessensurteile zu treffen sind:<br />

Welche Daten sind unbedingt nötig?<br />

Wie viel zusätzlichen Komfort möchte der Arbeitgeber haben?<br />

Rechtfertigt dies die Erhebung zusätzlicher persönlicher Daten?<br />

Lässt sich der Umgang mit diesen zusätzlichen Daten auf den<br />

ursprünglichen Verwendungszweck verlässlich eingrenzen?<br />

Auch bei der Beantwortung dieser Fragen sind die Urteile des Bundesverfassungsgerichts<br />

aus dem Jahr 2008 hilfreich. In seinem Urteil<br />

über die geplanten Online-Zugriffe des nordrhein-westfälischen Verfassungsschutzes<br />

hat sich das Gericht ausführlich mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz<br />

befasst und an vielen Punkten den geplanten<br />

Gesetzestext als zu unpräzise gerügt. Es hat zum Beispiel festgestellt,<br />

dass eine Verletzung der Vertraulichkeit der in den Computern gespeicherten<br />

persönlichen Daten nur dann zulässig ist, wenn es „tatsächliche<br />

Anhaltspunkte“ dafür gibt, dass eine „konkrete Gefahr für ein<br />

überragend wichtiges Rechtsgut“ besteht wie „Leib, Leben und Freiheit<br />

der Person“ oder „Güter der Allgemeinheit“, deren Bedrohung die<br />

Grundlagen des Staates oder der Existenz der Menschen berühren,<br />

wie z. B. die Funktionsfähigkeit „existenzsichernder öffentlicher Versorgungseinrichtungen“.<br />

Dies steht für das im Verhältnis zu den genannten Dingen sicher<br />

schlichte Thema Arbeitsverhältnis alles nicht zur Debatte, aber man<br />

darf vermuten, dass strenge Maßstäbe anzulegen sind, wenn es um<br />

die Interpretation geht, wo die Grenzen der Verhältnismäßigkeit überschritten<br />

werden. Kämen gängige Praktiken der Unternehmen auf den<br />

richterlichen Prüfstand, wie zum Beispiel die Tatsache, dass unter dem<br />

Vorwand des Registrierens verwendeter Softwarelizenzen in personenbezogener<br />

Form jedweder Aufruf eines Programms und die Dauer der<br />

Programmnutzung erfasst wird und die Betroffenen dies noch nicht<br />

einmal wissen, so kann man hier sicher geltend machen, dass mit<br />

dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz recht stiefmütterlich umgegangen<br />

wurde.<br />

6. Datenschutz und Mitbestimmung<br />

Die Datenschutzgesetze defi nieren allgemeine Schutznormen, deren<br />

Umsetzung im konkreten Fall der Interpretation bedarf. Die diesen<br />

Gesetzen zugrunde liegende Idee vom Schutz der Persönlichkeitsrechte<br />

fi ndet sich jedoch auch im Betriebsverfassungsgesetz. Der<br />

bereits erwähnte § 75 BetrVG verweist mit seiner Verpfl ichtung zur<br />

Wahrung der Würde des Menschen im Arbeitsleben auf das Grundrecht<br />

der informationellen Selbstbestimmung. Deutlicher ausgestaltet

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