Arbeitnehmerdatenschutz - I-connection
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§ 87 Abs. 1<br />
Nr. 6 BetrVG<br />
beitet werden dürfen. Klar, dass wir hier eine Grauzone betreten, in der<br />
Ermessensurteile zu treffen sind:<br />
Welche Daten sind unbedingt nötig?<br />
Wie viel zusätzlichen Komfort möchte der Arbeitgeber haben?<br />
Rechtfertigt dies die Erhebung zusätzlicher persönlicher Daten?<br />
Lässt sich der Umgang mit diesen zusätzlichen Daten auf den<br />
ursprünglichen Verwendungszweck verlässlich eingrenzen?<br />
Auch bei der Beantwortung dieser Fragen sind die Urteile des Bundesverfassungsgerichts<br />
aus dem Jahr 2008 hilfreich. In seinem Urteil<br />
über die geplanten Online-Zugriffe des nordrhein-westfälischen Verfassungsschutzes<br />
hat sich das Gericht ausführlich mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz<br />
befasst und an vielen Punkten den geplanten<br />
Gesetzestext als zu unpräzise gerügt. Es hat zum Beispiel festgestellt,<br />
dass eine Verletzung der Vertraulichkeit der in den Computern gespeicherten<br />
persönlichen Daten nur dann zulässig ist, wenn es „tatsächliche<br />
Anhaltspunkte“ dafür gibt, dass eine „konkrete Gefahr für ein<br />
überragend wichtiges Rechtsgut“ besteht wie „Leib, Leben und Freiheit<br />
der Person“ oder „Güter der Allgemeinheit“, deren Bedrohung die<br />
Grundlagen des Staates oder der Existenz der Menschen berühren,<br />
wie z. B. die Funktionsfähigkeit „existenzsichernder öffentlicher Versorgungseinrichtungen“.<br />
Dies steht für das im Verhältnis zu den genannten Dingen sicher<br />
schlichte Thema Arbeitsverhältnis alles nicht zur Debatte, aber man<br />
darf vermuten, dass strenge Maßstäbe anzulegen sind, wenn es um<br />
die Interpretation geht, wo die Grenzen der Verhältnismäßigkeit überschritten<br />
werden. Kämen gängige Praktiken der Unternehmen auf den<br />
richterlichen Prüfstand, wie zum Beispiel die Tatsache, dass unter dem<br />
Vorwand des Registrierens verwendeter Softwarelizenzen in personenbezogener<br />
Form jedweder Aufruf eines Programms und die Dauer der<br />
Programmnutzung erfasst wird und die Betroffenen dies noch nicht<br />
einmal wissen, so kann man hier sicher geltend machen, dass mit<br />
dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz recht stiefmütterlich umgegangen<br />
wurde.<br />
6. Datenschutz und Mitbestimmung<br />
Die Datenschutzgesetze defi nieren allgemeine Schutznormen, deren<br />
Umsetzung im konkreten Fall der Interpretation bedarf. Die diesen<br />
Gesetzen zugrunde liegende Idee vom Schutz der Persönlichkeitsrechte<br />
fi ndet sich jedoch auch im Betriebsverfassungsgesetz. Der<br />
bereits erwähnte § 75 BetrVG verweist mit seiner Verpfl ichtung zur<br />
Wahrung der Würde des Menschen im Arbeitsleben auf das Grundrecht<br />
der informationellen Selbstbestimmung. Deutlicher ausgestaltet