Arbeitnehmerdatenschutz - I-connection
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Wird das System aber erweitert um die Bewegungsdaten der Autos auf<br />
dem Parkplatz, also das mit dem Öffnen oder Schließen der Schranke<br />
registrierte Kommen oder Gehen, so ändert sich das Bild. Jetzt werden<br />
Aussagen über das Verhalten der betroffenen Personen möglich.<br />
Wir schätzen, dass 95 Prozent und mehr der eingesetzten Softwaresysteme<br />
die Tatbestandsvoraussetzungen der Mitbestimmung nach<br />
§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG erfüllen. Heutzutage muss man sich in fast<br />
jedes System persönlich einloggen. Die meisten Systeme speichern in<br />
jedem angelegten oder bearbeiteten Datensatz das Kennzeichen des<br />
Benutzers und sorgen somit dafür, dass die Arbeit mit dem Computer<br />
überwachbar wird.<br />
Wie wir bereits im Abschnitt „Konsequenzen für die Arbeitswelt“<br />
beschrieben haben, umfasst die Sammlung persönlicher Daten ein<br />
wachsendes breites Spektrum von Themen und verliert immer mehr<br />
die Unterscheidbarkeit zwischen Dienstlichem und Persönlichem. Sie<br />
berührt also die Persönlichkeitsrechte der Arbeitenden. Unter Wahrung<br />
des Persönlichkeitsschutzes eine Abwägung zu treffen zwischen den<br />
Interessen des Unternehmens und der betroffenen Arbeitnehmer, ist<br />
Aufgabe der Mitbestimmung aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. 5 Was dies<br />
konkret bedeutet, werden wir in den nächsten Kapiteln detailliert ausführen.<br />
5 Die hier auf die Betriebsräte bezogenen Aussagen treffen natürlich in nahezu gleichem<br />
Umfang für die Personalräte zu, da die Personalvertretungsgesetze alle ähnliche<br />
Formulierungen wie § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG enthalten.