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Arbeitnehmerdatenschutz - I-connection

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8<br />

Persönlichkeitsrecht<br />

nach Art.<br />

2 Abs. 1 GG<br />

In drei Entscheidungen des Jahres 2008 hat das Bundesverfassungsgericht<br />

nachdrücklich betont, dass die Bedeutung des Computereinsatzes<br />

für den Bereich der Persönlichkeitsentwicklung beachtlich<br />

gestiegen ist und daher dem Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung<br />

eine wesentlich höhere Bedeutung zukommt, als dies<br />

gemeinhin bisher gesehen wurde. Insbesondere hat das Gericht<br />

klargestellt, dass bei Einschnitten in dieses Grundrecht die Messlatte<br />

der Verhältnismäßigkeit hoch anzulegen ist; 3 d. h. die Eingriffe sind so<br />

sparsam wie möglich zu gestalten, und es bedarf schwerwiegender<br />

Gründe für einen solchen Eingriff.<br />

Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in den erwähnten Urteilen nur<br />

das Verhältnis Bürger – Staat im Visier gehabt, und sicher ist nicht alles<br />

dort Gesagte auf die Beziehung Arbeitgeber – Arbeitnehmer übertragbar,<br />

doch sind der bisher verbreitet beobachtbaren Leichtfertigkeit im<br />

Umgang mit personenbezogenen Daten in der Arbeitswelt deutlich<br />

engere Grenzen gesetzt.<br />

Die äußerst umfangreiche Datenbasis, die für viele betriebliche Anwendungen<br />

benötigt wird, lässt sich vor dem geschilderten Hintergrund oft<br />

nicht mehr allein mit der Verwaltung des Arbeitsverhältnisses begründen.<br />

Meist umfassen die in den Unternehmen eingesetzten Systeme<br />

differenzierte Informationen, die weit über das zur Verwaltung des<br />

Arbeitsverhältnisses hinausgehen und ein detailliertes Persönlichkeitsbild<br />

abgeben. Sie sind daher in besonderem Maße schutzbedürftig.<br />

2. Grundrecht Informationelle Selbstbestimmung<br />

Als wegen zwei Dutzend bescheidener persönlicher Daten, die in der<br />

in den frühen 80er Jahren des letzten Jahrhunderts geplanten Volkszählung<br />

erhoben werden sollten, ein Sturm der Entrüstung durch die<br />

Republik fegte, hat nach Auffassung der Arbeitgeberverbände das<br />

Bundesverfassungsgericht in der bereits erwähnten Entscheidung<br />

ein neues Grundrecht erfunden, das Grundrecht der informationellen<br />

Selbstbestimmung. Natürlich war das keine Neuerfi ndung, sondern<br />

eine logische Konsequenz aus dem Grundgesetz. Die Feststellung des<br />

Gerichts besagte nicht mehr und nicht weniger, als dass jeder Einzelne<br />

selbst darüber bestimmen kann, welche persönlichen Informationen er<br />

preisgibt und für welche Zwecke diese verwendet werden dürfen.<br />

Dieses Grundrecht als allgemeines Persönlichkeitsrecht leitet sich aus<br />

Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes<br />

ab. Dort heißt es:<br />

3 Vgl. Urteil v. 27.2.2007, 1 BvR 370/07 zum Computergrundrecht, v. 11.3.2008,<br />

1 BVR 2074/05 und 1 BvR 1254/07, Urteil zum Scannen von Nummernschildern<br />

und v. 11.3.2008, 1 BvR 256/08, Urteil zur Vorratsdatenspeicherung. Kurzfassungen<br />

zum Computergrundrecht, zum Nummernscanning und zur Vorratsdatenspeicherung<br />

befi nden sich auf der Website der tse.

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