Arbeitnehmerdatenschutz - I-connection
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8<br />
Persönlichkeitsrecht<br />
nach Art.<br />
2 Abs. 1 GG<br />
In drei Entscheidungen des Jahres 2008 hat das Bundesverfassungsgericht<br />
nachdrücklich betont, dass die Bedeutung des Computereinsatzes<br />
für den Bereich der Persönlichkeitsentwicklung beachtlich<br />
gestiegen ist und daher dem Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung<br />
eine wesentlich höhere Bedeutung zukommt, als dies<br />
gemeinhin bisher gesehen wurde. Insbesondere hat das Gericht<br />
klargestellt, dass bei Einschnitten in dieses Grundrecht die Messlatte<br />
der Verhältnismäßigkeit hoch anzulegen ist; 3 d. h. die Eingriffe sind so<br />
sparsam wie möglich zu gestalten, und es bedarf schwerwiegender<br />
Gründe für einen solchen Eingriff.<br />
Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in den erwähnten Urteilen nur<br />
das Verhältnis Bürger – Staat im Visier gehabt, und sicher ist nicht alles<br />
dort Gesagte auf die Beziehung Arbeitgeber – Arbeitnehmer übertragbar,<br />
doch sind der bisher verbreitet beobachtbaren Leichtfertigkeit im<br />
Umgang mit personenbezogenen Daten in der Arbeitswelt deutlich<br />
engere Grenzen gesetzt.<br />
Die äußerst umfangreiche Datenbasis, die für viele betriebliche Anwendungen<br />
benötigt wird, lässt sich vor dem geschilderten Hintergrund oft<br />
nicht mehr allein mit der Verwaltung des Arbeitsverhältnisses begründen.<br />
Meist umfassen die in den Unternehmen eingesetzten Systeme<br />
differenzierte Informationen, die weit über das zur Verwaltung des<br />
Arbeitsverhältnisses hinausgehen und ein detailliertes Persönlichkeitsbild<br />
abgeben. Sie sind daher in besonderem Maße schutzbedürftig.<br />
2. Grundrecht Informationelle Selbstbestimmung<br />
Als wegen zwei Dutzend bescheidener persönlicher Daten, die in der<br />
in den frühen 80er Jahren des letzten Jahrhunderts geplanten Volkszählung<br />
erhoben werden sollten, ein Sturm der Entrüstung durch die<br />
Republik fegte, hat nach Auffassung der Arbeitgeberverbände das<br />
Bundesverfassungsgericht in der bereits erwähnten Entscheidung<br />
ein neues Grundrecht erfunden, das Grundrecht der informationellen<br />
Selbstbestimmung. Natürlich war das keine Neuerfi ndung, sondern<br />
eine logische Konsequenz aus dem Grundgesetz. Die Feststellung des<br />
Gerichts besagte nicht mehr und nicht weniger, als dass jeder Einzelne<br />
selbst darüber bestimmen kann, welche persönlichen Informationen er<br />
preisgibt und für welche Zwecke diese verwendet werden dürfen.<br />
Dieses Grundrecht als allgemeines Persönlichkeitsrecht leitet sich aus<br />
Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes<br />
ab. Dort heißt es:<br />
3 Vgl. Urteil v. 27.2.2007, 1 BvR 370/07 zum Computergrundrecht, v. 11.3.2008,<br />
1 BVR 2074/05 und 1 BvR 1254/07, Urteil zum Scannen von Nummernschildern<br />
und v. 11.3.2008, 1 BvR 256/08, Urteil zur Vorratsdatenspeicherung. Kurzfassungen<br />
zum Computergrundrecht, zum Nummernscanning und zur Vorratsdatenspeicherung<br />
befi nden sich auf der Website der tse.