Lehrheft Nr. 091001 - Volksbetrug.net
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Wenn man nämlich einem Richter oder einem juristischen Kollegen mit unwiderlegbaren<br />
Urkundsbeweisen beispielsweise Fälschungen mitteilt, dann kommt der Pawlowsche Reflex<br />
der Juristen zum Vorschein: Schweigen zum Sachverhalt, Wegtauchen, Aussitzen bis zur<br />
Vernichtung des Vortragenden. Und damit sitzen sie in der selbst gestellten Falle. Die<br />
folgenden Gesetze beweisen dann den Vorsatz als logische Folge.<br />
§ 348 Strafgesetzbuch ( Falschbeurkundung im Amt )<br />
(1) Ein Amtsträger, der zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt, innerhalb seiner<br />
Zuständigkeit eine rechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkundet oder in öffentlichen<br />
Registern falsch einträgt oder eingibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit<br />
Geldstrafe bestraft.<br />
(2) Der Versuch ist strafbar.<br />
§ 25 Strafgesetzbuch ( Täterschaft )<br />
(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.<br />
Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Mittäter bestraft.<br />
Bei sukzessiver Mittäterschaft ist dem während der Tatausführung als Mittäter<br />
Hinzutretenden die Gesamttat, soweit sie nicht rechtlich selbständig ist, zuzurechnen, falls<br />
sie ihm bekannt.<br />
Wer vor den Folgen seines Tuns oder Unterlassens die Augen verschließt, muss es sich<br />
gefallen lassen, wie ein Rechtsverstoßender behandelt zu werden.<br />
Der Handelnde braucht sich die Sittenwidrigkeit seines Tuns nicht notwendig bewusst zu<br />
sein; es genügt, wenn er die Tat kennt, aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergibt. ( RG 161,<br />
233, BGH LM (Ca) <strong>Nr</strong>. 1 , WPM 82, 830 )<br />
Dem steht es gleich, wenn er sich der Kenntnis einer erheblichen Tatsache bewusst oder<br />
grob fahrlässig verschließt. ( BGH 10, 233, 20, 52, NJW 51, 397)<br />
Jedem Strafverfolger, Staatsanwalt, Richter oder sonstigem Berufsjuristen muss also ein<br />
Beispiel kriminellen Handelns von Richtern präsentiert werden können, der weiterhin Schutz<br />
seiner Juristenkollegen genießt und weiterhin in Amt und Würden gehalten wird.<br />
Dementsprechend stellt das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss 2 BvL 13/73<br />
vom 22. Mai 1975 mit aller Unmissverständlichkeit klar, Zitat Anfang:<br />
"Politische Treuepflicht bewährt sich in Krisenzeiten und in ernsthaften Konfliktsituationen, in<br />
denen der Staat darauf angewiesen ist, dass der Beamte für ihn Partei ergreift."<br />
"Der Staat - und das heißt hier konkreter, jede verfassungsgemäße Regierung und die<br />
Bürger - muss sich darauf verlassen können, dass der Beamte in seiner Amtsführung<br />
Verantwortung für diesen Staat, seinen Staat zu tragen bereit ist."<br />
"Die freiheitliche demokratische Rechtsordnung kann und darf sich nicht in die Hände seiner<br />
Zerstörer begeben."<br />
"Andererseits kann die Pflichtverletzung nicht nur in Aktivitäten, sondern auch in einem<br />
Unterlassen bestehen, beispielsweise wenn der Vorgesetzte oder Dienstvorgesetzte<br />
verfassungsfeindliche Umtriebe innerhalb seines Verantwortungsbereichs geflissentlich<br />
übersieht und geschehen lässt."