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Lehrheft Nr. 091001 - Volksbetrug.net

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Wenn man nämlich einem Richter oder einem juristischen Kollegen mit unwiderlegbaren<br />

Urkundsbeweisen beispielsweise Fälschungen mitteilt, dann kommt der Pawlowsche Reflex<br />

der Juristen zum Vorschein: Schweigen zum Sachverhalt, Wegtauchen, Aussitzen bis zur<br />

Vernichtung des Vortragenden. Und damit sitzen sie in der selbst gestellten Falle. Die<br />

folgenden Gesetze beweisen dann den Vorsatz als logische Folge.<br />

§ 348 Strafgesetzbuch ( Falschbeurkundung im Amt )<br />

(1) Ein Amtsträger, der zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt, innerhalb seiner<br />

Zuständigkeit eine rechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkundet oder in öffentlichen<br />

Registern falsch einträgt oder eingibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit<br />

Geldstrafe bestraft.<br />

(2) Der Versuch ist strafbar.<br />

§ 25 Strafgesetzbuch ( Täterschaft )<br />

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.<br />

Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Mittäter bestraft.<br />

Bei sukzessiver Mittäterschaft ist dem während der Tatausführung als Mittäter<br />

Hinzutretenden die Gesamttat, soweit sie nicht rechtlich selbständig ist, zuzurechnen, falls<br />

sie ihm bekannt.<br />

Wer vor den Folgen seines Tuns oder Unterlassens die Augen verschließt, muss es sich<br />

gefallen lassen, wie ein Rechtsverstoßender behandelt zu werden.<br />

Der Handelnde braucht sich die Sittenwidrigkeit seines Tuns nicht notwendig bewusst zu<br />

sein; es genügt, wenn er die Tat kennt, aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergibt. ( RG 161,<br />

233, BGH LM (Ca) <strong>Nr</strong>. 1 , WPM 82, 830 )<br />

Dem steht es gleich, wenn er sich der Kenntnis einer erheblichen Tatsache bewusst oder<br />

grob fahrlässig verschließt. ( BGH 10, 233, 20, 52, NJW 51, 397)<br />

Jedem Strafverfolger, Staatsanwalt, Richter oder sonstigem Berufsjuristen muss also ein<br />

Beispiel kriminellen Handelns von Richtern präsentiert werden können, der weiterhin Schutz<br />

seiner Juristenkollegen genießt und weiterhin in Amt und Würden gehalten wird.<br />

Dementsprechend stellt das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss 2 BvL 13/73<br />

vom 22. Mai 1975 mit aller Unmissverständlichkeit klar, Zitat Anfang:<br />

"Politische Treuepflicht bewährt sich in Krisenzeiten und in ernsthaften Konfliktsituationen, in<br />

denen der Staat darauf angewiesen ist, dass der Beamte für ihn Partei ergreift."<br />

"Der Staat - und das heißt hier konkreter, jede verfassungsgemäße Regierung und die<br />

Bürger - muss sich darauf verlassen können, dass der Beamte in seiner Amtsführung<br />

Verantwortung für diesen Staat, seinen Staat zu tragen bereit ist."<br />

"Die freiheitliche demokratische Rechtsordnung kann und darf sich nicht in die Hände seiner<br />

Zerstörer begeben."<br />

"Andererseits kann die Pflichtverletzung nicht nur in Aktivitäten, sondern auch in einem<br />

Unterlassen bestehen, beispielsweise wenn der Vorgesetzte oder Dienstvorgesetzte<br />

verfassungsfeindliche Umtriebe innerhalb seines Verantwortungsbereichs geflissentlich<br />

übersieht und geschehen lässt."

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