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Lehrheft Nr. 091001 - Volksbetrug.net

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Beamten und ähnliche Fälle sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer<br />

Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie<br />

geschah, hervorgeht.<br />

Der § 193 StGB knüpft maßgeblich an das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung nach Art.<br />

5 Abs. 1 Grundgesetz an.<br />

Der Angriff der juristischen Verfassungshochverräter mit der Strafverfolgung aufgrund<br />

angeblicher Beleidigung richtet sich direkt auf das Ziel, Systemkritiker und Menschen mit<br />

Durchblick daran zu hindern, das Volk zu informieren und dessen Beteiligung an der<br />

Entwicklung Deutschlands zu einem Rechtsstaat zu unterbinden. Es liegt im Interesse der<br />

wenigen wirklich die Macht ausübenden Politiker - die häufig selbst Juristen sind - in<br />

Verbindung mit lediglich rund 20.000 Richtern und 5.000 Staatsanwälten in Deutschland, das<br />

Volk diktatorisch ruhig zu stellen und nach und nach auszubeuten.<br />

Mit Ehrabschneidung, Verleumdung, Angriffen auf die persönliche Freiheit und letztlich dem<br />

Versuch, couragierte Bürger durch ständig aussichtlose Rechtsbehelfe und einhergehender<br />

wirtschaftlicher Vernichtung in den Selbstmord zu treiben, wenden sich unter Führung der<br />

Richter und Juristen alle übrigen Staatsorgane in Deutschland gegen missliebige<br />

Rechtsuchende und scheuen dabei weder vor dem Bruch des Grundgesetzes noch der<br />

Europäischen Menschenrechtskonventionen zurück.<br />

Es gilt aber:<br />

Das Recht des Bürgers, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen<br />

Sanktionen zu kritisieren, gehört zum Kernbereich des Grundrechtes auf Meinungsfreiheit<br />

(vgl. BVerfGE 26, 191 ; 42, 163 >170 ff.>).<br />

Es ist deshalb mit der Meinungsfreiheit als Voraussetzung eines freien und politischen<br />

Prozesses (vgl. BVerfGE 42, 152 ) unvereinbar, die Zulässigkeit einer kritischen<br />

Äußerung im Wesentlichen da nach zu beurteilen, ob die kritisierte Maßnahme der<br />

öffentlichen Gewalt rechtmäßig oder rechtswidrig war. Anderenfalls wäre das von Art. 5 Abs.<br />

(1) GG gewährte Recht, die geltenden Gesetze einer moralischen und politischen Kritik zu<br />

unterziehen und auf Änderungen hinzuwirken, nicht mehr ausreichend gesichert (HERZOG,<br />

GRIMM, SÖLLNER …, 1 BvR 177 C/91 vom 05.03.1992).<br />

Letztlich mündet aber das berechtigte Interesse über die seichten Formulierungen von im<br />

Standes"recht" eingebundenen juristischen Lehrbeauftragten oder Lehrern selbst an<br />

Hochschulen zu der Rechtfertigung, dass nach Art. 20 Abs. 4 GG gegen<br />

Verfassungshochverräter das Grundgesetz selbst jede Rechtfertigung begründet und<br />

anerkennt. Das Grundgesetz steht auch über dem § 193 StGB.<br />

D.2. Abwehr des Strafanspruches<br />

D.2.1. Untersuchung des Ehranspruchs<br />

Es ist vom Ankläger vorzutragen, welche Ehre von Richtern und Juristen durch welche<br />

Tatsachenbehauptungen überhaupt verletzt sein kann.<br />

Da nun und hier nachgewiesen allgemein bekannt ist, dass Richter und Juristen bei der Wahl<br />

ihrer Methoden keine Hemmung haben und gegebenenfalls durch Unterwerfung unter das<br />

Standes"recht" gegen ihren Amtseid auch das Recht und Gesetz missachten oder gar<br />

beugen wollen, werden sie von vielen Nichtjuristen mit Rechtskenntnissen eher als ehrlos<br />

und asozial angesehen. Berufliche Kritik kann daher nicht in eine Beleidigung münden.<br />

D.2.2. Wahrheitsbeweis

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