Lehrheft Nr. 091001 - Volksbetrug.net
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"Bei Beamten auf Lebenszeit (oder Zeit) kann wegen dieser Dienstpflichtverletzung im<br />
förmlichen (gerichtlichen) Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Dienst erkannt<br />
werden."<br />
Zitat Ende!<br />
Nach dem Grundgesetz und nach dem Strafgesetzbuch § 138 StGB ist jeder Bürger im<br />
allgemeinen und jeder öffentlich Bedienstete im besonderen - und hier insbesondere der<br />
Juristenstand - verpflichtet, Straftaten anzuzeigen und Amtshilfe zu leisten. Das Unterlassen<br />
dieser gebotenen Maßnahmen kommt also dem Beitritt zu Verbrechen gleich. Hat jemand<br />
als beruflich in der Bundesrepublik zugelassener Volljurist Kenntnis vom gesetzwidrigen<br />
Handeln von Richtern, Staatsanwälten oder Amtsinhabern und greift nicht ein, ist er selbst<br />
Mittäter.<br />
C.1.7.3. Wie man z. B. Justizminister zu Mittätern macht<br />
Die Aufgabe eines wegen angeblicher Beleidigung von Richtern und Juristen durch<br />
Strafverfolger belästigten Bürger mit Zivilcourage ist es also, sämtliche erreichbaren<br />
Amtspersonen zu Mitwissern an Richterverbrechen zu machen. Dazu können sie ihre<br />
berechtigten Tatsachenbehauptungen bei der Behandlung durch Richter oder<br />
Behördenmitarbeiter ebenso verwenden wie z.B. den hier vorgetragenen einfachen Beweis<br />
per Urkunden. Im Übrigen gibt es wohl kaum einen Mitarbeiter im öffentlichen Dienst,<br />
welcher nicht von absichtlichem Amtsmissbrauch oder Rechtsbeugung weiß. Er verschließt<br />
nur die Augen in der Annahme, einen Vogel Strauß kann man dann nicht sehen.<br />
Öffentliche Bedienste, Amtspersonen und besonders Juristen sind vermutlich grundsätzlich<br />
feige, was sich schon in ihrer Berufswahl ausdrücken könnte. Sicherheit,<br />
Unterordnungsbedürfnis unter Vorgesetzte und Standes"recht", welches eine Übermacht<br />
verspricht, Buckeln nach oben und Treten nach unten sind den öffentlich Bediensteten<br />
zugeschriebene Eigenschaften. Das Okkupieren und Missbrauchen von Staatsgewalt scheint<br />
ihr allzumenschliches Streben.<br />
Die so Informierten und Angesprochenen werden nun um ihre berufliche Stellung, um ihr<br />
Einkommen und ihre Beförderungschancen fürchten, wenn sie dem Gesetz entsprechend<br />
gegen Rechtsbeuger vorgehen, die verfassungswidrig durch juristische Vorgesetzte und<br />
Politik geschützt werden.<br />
Sie werden sich daher charakterlos verhalten, im günstigsten Fall nichts veranlassen oder<br />
sich sogar gemeinsam gegen den Informanten wenden. Da aber das einzige ehrenvolle<br />
Verhalten in der Aufgabe einer Mitarbeit in einer erkennbar staatsgefährdenden und<br />
verfassungshochverräterischen, kriminellen Organisation bestehen würde, sind sie keine<br />
Berufstätigen mehr, die einen beruflichen Ehrschutz beanspruchen können.<br />
Diese Haltung ist also nicht ehrenvoll, sondern macht sie auch noch zu Mitwissern und<br />
Mittätern. Es sind somit alle in öffentlichen Diensten beschäftigten und insbesondere die in<br />
der Rechtspflege tätigen Juristen ohne jegliche berufliche Ehre, weil sie die Kriminellen in<br />
ihren Reihen nicht beseitigen, Mittäter werden und damit auch deren schlechten Ruf freiwillig<br />
anziehen.<br />
C.1.7.4. Der Staatsstreich von oben durch Verfassungshochverrat<br />
Angriffsgegenstand des Verfassungshochverrates ist die verfassungsgemäße Ordnung. Sie<br />
umfasst (anders als in Art. 2 I GG) die Grundlagen der konkreten Staatsordnung, d.h.<br />
diejenige tatsächliche Ausgestaltung, welche die Grundsätze einer freiheitlichen Demokratie<br />
auf dem Boden des GG gefunden haben, unabhängig davon, ob sie in der