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Lehrheft Nr. 091001 - Volksbetrug.net

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"Bei Beamten auf Lebenszeit (oder Zeit) kann wegen dieser Dienstpflichtverletzung im<br />

förmlichen (gerichtlichen) Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Dienst erkannt<br />

werden."<br />

Zitat Ende!<br />

Nach dem Grundgesetz und nach dem Strafgesetzbuch § 138 StGB ist jeder Bürger im<br />

allgemeinen und jeder öffentlich Bedienstete im besonderen - und hier insbesondere der<br />

Juristenstand - verpflichtet, Straftaten anzuzeigen und Amtshilfe zu leisten. Das Unterlassen<br />

dieser gebotenen Maßnahmen kommt also dem Beitritt zu Verbrechen gleich. Hat jemand<br />

als beruflich in der Bundesrepublik zugelassener Volljurist Kenntnis vom gesetzwidrigen<br />

Handeln von Richtern, Staatsanwälten oder Amtsinhabern und greift nicht ein, ist er selbst<br />

Mittäter.<br />

C.1.7.3. Wie man z. B. Justizminister zu Mittätern macht<br />

Die Aufgabe eines wegen angeblicher Beleidigung von Richtern und Juristen durch<br />

Strafverfolger belästigten Bürger mit Zivilcourage ist es also, sämtliche erreichbaren<br />

Amtspersonen zu Mitwissern an Richterverbrechen zu machen. Dazu können sie ihre<br />

berechtigten Tatsachenbehauptungen bei der Behandlung durch Richter oder<br />

Behördenmitarbeiter ebenso verwenden wie z.B. den hier vorgetragenen einfachen Beweis<br />

per Urkunden. Im Übrigen gibt es wohl kaum einen Mitarbeiter im öffentlichen Dienst,<br />

welcher nicht von absichtlichem Amtsmissbrauch oder Rechtsbeugung weiß. Er verschließt<br />

nur die Augen in der Annahme, einen Vogel Strauß kann man dann nicht sehen.<br />

Öffentliche Bedienste, Amtspersonen und besonders Juristen sind vermutlich grundsätzlich<br />

feige, was sich schon in ihrer Berufswahl ausdrücken könnte. Sicherheit,<br />

Unterordnungsbedürfnis unter Vorgesetzte und Standes"recht", welches eine Übermacht<br />

verspricht, Buckeln nach oben und Treten nach unten sind den öffentlich Bediensteten<br />

zugeschriebene Eigenschaften. Das Okkupieren und Missbrauchen von Staatsgewalt scheint<br />

ihr allzumenschliches Streben.<br />

Die so Informierten und Angesprochenen werden nun um ihre berufliche Stellung, um ihr<br />

Einkommen und ihre Beförderungschancen fürchten, wenn sie dem Gesetz entsprechend<br />

gegen Rechtsbeuger vorgehen, die verfassungswidrig durch juristische Vorgesetzte und<br />

Politik geschützt werden.<br />

Sie werden sich daher charakterlos verhalten, im günstigsten Fall nichts veranlassen oder<br />

sich sogar gemeinsam gegen den Informanten wenden. Da aber das einzige ehrenvolle<br />

Verhalten in der Aufgabe einer Mitarbeit in einer erkennbar staatsgefährdenden und<br />

verfassungshochverräterischen, kriminellen Organisation bestehen würde, sind sie keine<br />

Berufstätigen mehr, die einen beruflichen Ehrschutz beanspruchen können.<br />

Diese Haltung ist also nicht ehrenvoll, sondern macht sie auch noch zu Mitwissern und<br />

Mittätern. Es sind somit alle in öffentlichen Diensten beschäftigten und insbesondere die in<br />

der Rechtspflege tätigen Juristen ohne jegliche berufliche Ehre, weil sie die Kriminellen in<br />

ihren Reihen nicht beseitigen, Mittäter werden und damit auch deren schlechten Ruf freiwillig<br />

anziehen.<br />

C.1.7.4. Der Staatsstreich von oben durch Verfassungshochverrat<br />

Angriffsgegenstand des Verfassungshochverrates ist die verfassungsgemäße Ordnung. Sie<br />

umfasst (anders als in Art. 2 I GG) die Grundlagen der konkreten Staatsordnung, d.h.<br />

diejenige tatsächliche Ausgestaltung, welche die Grundsätze einer freiheitlichen Demokratie<br />

auf dem Boden des GG gefunden haben, unabhängig davon, ob sie in der

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