Lehrheft Nr. 091001 - Volksbetrug.net
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Nach der Fortsetzung der Verhandlung erklärte er die Ablehnung des Antrages zur<br />
Bestellung als Wahlverteidiger mit einer im Protokoll vermerkten und hier noch nicht<br />
vorliegenden Begründung, welche nicht vorher erörtert werden konnte und in der mündlichen<br />
Hauptverhandlung auch nicht existent sein konnte. Als Dr. Wenzel widersprechen wollte, weil<br />
er nach StPO § 304 nunmehr ein eigenständiges und hiermit ausgenutztes Beschwerderecht<br />
wahren wollte, erklärte ihm der Jurist Niebur, dass er nichts zu sagen habe und des<br />
Gerichtssaales verwiesen würde, wenn er sich nicht sofort setzen würde.<br />
Der vollendeten Nötigung folgend und um die erwarteten weiteren absichtlichen<br />
Rechtsmissbräuche und -verletzungen persönlich in verdeckter Ermittlung für die<br />
Strafverfolgung in einem zukünftigen tatsächlichen Rechtsstaat überwachen zu können,<br />
setzte sich Dr. Wenzel wieder in die Zuhörerränge.<br />
Da auch diese Entscheidung des Juristen Niebur natürlich längst vorher gesehen war, weil<br />
dieser wie schon viele seiner bei absichtlichem Rechtsmissbrauch ertappten<br />
Standeskollegen längst nachweislich und beweisbar nicht mehr rechtstreu ist, gab der zu<br />
Unrecht Verurteilte G. Grottke nunmehr einen schriftlich vorbereiteten Widerspruch gegen<br />
die Ablehnung seines Wahlverteidigers ab, welcher gleichzeitig im letzten Satz die<br />
Aussetzung des Hauptverfahrens wegen Behinderung der Verteidigung mit dadurch<br />
weiterhin fehlender Akteneinsicht beantragte (Antrag <strong>Nr</strong>. 4).<br />
Der Jurist Niebur hat auch diesen Antrag weder mündlich vortragen lassen noch selbst<br />
vorgelesen, wodurch sowohl den Schöffen als auch den Zuhörern keine Möglichkeit gegeben<br />
war, die erforderliche und zu gewährende Kontrolle der Justiz durchführen zu können.<br />
Daraufhin gab der zu Unrecht Verurteilte G. Grottke einen weiteren, vorgefertigten<br />
Widerspruch ab (<strong>Nr</strong>. 5).<br />
Und jetzt wurde der Jurist Niebur richtig gemein, weil er längst erkannte, dass der<br />
Angeklagte allein sich nicht angemessen verteidigen konnte und seine eigenen, von seinem<br />
Verteidiger vorsorglich schriftlich vorbereiteten Anträge nicht sachgerecht vortragen konnte.<br />
Der Jurist Niebur tat so, als wenn er jetzt nicht mehr damit klar kommen würde, wieso nach<br />
dem Widerspruch entsprechend Antrag 4 ein Widerspruch entsprechend Antrag 5 erfolgen<br />
könnte.<br />
Dr. Wenzel machte ihn deshalb vom Zuhörerbereich darauf aufmerksam, dass er einmal den<br />
letzten Satz des Widerspruchs <strong>Nr</strong>. 4 lesen solle, worauf der Jurist Niebur nur äußerte, dass<br />
er mit Dr. Wenzel nicht reden würde.<br />
Und dann wollte er mit der Verlesung des Urteils wiederum die Identitätsprüfung<br />
abschließen, um die Stellung vorher zu bringender Anträge erneut zu verhindern.<br />
Nun stand im Zuschauerbereich der empörte Dagobert Günter Böhm auf und erklärte, dass<br />
er durch den zu Unrecht verurteilten G. Grottke für den Fall, dass Dr. Wenzel als<br />
Wahlverteidiger abgelehnt wurde, als weiterer Wahlverteidiger ausgewählt worden ist.<br />
Auch diesem gewählten Wahlverteidiger stellte der Anklagevertreter sinngemäß die Frage,<br />
ob er die verfassungsgemäße Ordnung der Bundesrepublik anerkennen würde. Auch dieser<br />
antwortete, dass er sich an die Gesetze der Bundesrepublik halten will, aber Zweifel hege,<br />
dass das Gericht das beabsichtige.<br />
Wieder stellte der Anklagevertreter Mahlmann den Antrag auf Nichtzulassung, worauf ohne<br />
zugelassene Erwiderung die Sitzung erneut unterbrochen wurde.<br />
In der Pause zog der Anklagevertreter seinen Schwarzkittel aus und verließ den Gerichtssaal<br />
durch den öffentlichen Ausgang. Ein nachgeschickter Beobachter konnte beobachten, dass