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Lehrheft Nr. 091001 - Volksbetrug.net

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Nach der Fortsetzung der Verhandlung erklärte er die Ablehnung des Antrages zur<br />

Bestellung als Wahlverteidiger mit einer im Protokoll vermerkten und hier noch nicht<br />

vorliegenden Begründung, welche nicht vorher erörtert werden konnte und in der mündlichen<br />

Hauptverhandlung auch nicht existent sein konnte. Als Dr. Wenzel widersprechen wollte, weil<br />

er nach StPO § 304 nunmehr ein eigenständiges und hiermit ausgenutztes Beschwerderecht<br />

wahren wollte, erklärte ihm der Jurist Niebur, dass er nichts zu sagen habe und des<br />

Gerichtssaales verwiesen würde, wenn er sich nicht sofort setzen würde.<br />

Der vollendeten Nötigung folgend und um die erwarteten weiteren absichtlichen<br />

Rechtsmissbräuche und -verletzungen persönlich in verdeckter Ermittlung für die<br />

Strafverfolgung in einem zukünftigen tatsächlichen Rechtsstaat überwachen zu können,<br />

setzte sich Dr. Wenzel wieder in die Zuhörerränge.<br />

Da auch diese Entscheidung des Juristen Niebur natürlich längst vorher gesehen war, weil<br />

dieser wie schon viele seiner bei absichtlichem Rechtsmissbrauch ertappten<br />

Standeskollegen längst nachweislich und beweisbar nicht mehr rechtstreu ist, gab der zu<br />

Unrecht Verurteilte G. Grottke nunmehr einen schriftlich vorbereiteten Widerspruch gegen<br />

die Ablehnung seines Wahlverteidigers ab, welcher gleichzeitig im letzten Satz die<br />

Aussetzung des Hauptverfahrens wegen Behinderung der Verteidigung mit dadurch<br />

weiterhin fehlender Akteneinsicht beantragte (Antrag <strong>Nr</strong>. 4).<br />

Der Jurist Niebur hat auch diesen Antrag weder mündlich vortragen lassen noch selbst<br />

vorgelesen, wodurch sowohl den Schöffen als auch den Zuhörern keine Möglichkeit gegeben<br />

war, die erforderliche und zu gewährende Kontrolle der Justiz durchführen zu können.<br />

Daraufhin gab der zu Unrecht Verurteilte G. Grottke einen weiteren, vorgefertigten<br />

Widerspruch ab (<strong>Nr</strong>. 5).<br />

Und jetzt wurde der Jurist Niebur richtig gemein, weil er längst erkannte, dass der<br />

Angeklagte allein sich nicht angemessen verteidigen konnte und seine eigenen, von seinem<br />

Verteidiger vorsorglich schriftlich vorbereiteten Anträge nicht sachgerecht vortragen konnte.<br />

Der Jurist Niebur tat so, als wenn er jetzt nicht mehr damit klar kommen würde, wieso nach<br />

dem Widerspruch entsprechend Antrag 4 ein Widerspruch entsprechend Antrag 5 erfolgen<br />

könnte.<br />

Dr. Wenzel machte ihn deshalb vom Zuhörerbereich darauf aufmerksam, dass er einmal den<br />

letzten Satz des Widerspruchs <strong>Nr</strong>. 4 lesen solle, worauf der Jurist Niebur nur äußerte, dass<br />

er mit Dr. Wenzel nicht reden würde.<br />

Und dann wollte er mit der Verlesung des Urteils wiederum die Identitätsprüfung<br />

abschließen, um die Stellung vorher zu bringender Anträge erneut zu verhindern.<br />

Nun stand im Zuschauerbereich der empörte Dagobert Günter Böhm auf und erklärte, dass<br />

er durch den zu Unrecht verurteilten G. Grottke für den Fall, dass Dr. Wenzel als<br />

Wahlverteidiger abgelehnt wurde, als weiterer Wahlverteidiger ausgewählt worden ist.<br />

Auch diesem gewählten Wahlverteidiger stellte der Anklagevertreter sinngemäß die Frage,<br />

ob er die verfassungsgemäße Ordnung der Bundesrepublik anerkennen würde. Auch dieser<br />

antwortete, dass er sich an die Gesetze der Bundesrepublik halten will, aber Zweifel hege,<br />

dass das Gericht das beabsichtige.<br />

Wieder stellte der Anklagevertreter Mahlmann den Antrag auf Nichtzulassung, worauf ohne<br />

zugelassene Erwiderung die Sitzung erneut unterbrochen wurde.<br />

In der Pause zog der Anklagevertreter seinen Schwarzkittel aus und verließ den Gerichtssaal<br />

durch den öffentlichen Ausgang. Ein nachgeschickter Beobachter konnte beobachten, dass

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