Lehrheft Nr. 091001 - Volksbetrug.net
Lehrheft Nr. 091001 - Volksbetrug.net
Lehrheft Nr. 091001 - Volksbetrug.net
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Art. 5(1)1 GG verbietet eine Auslegung der §§ 185ff. StGB, von der ein abschreckender<br />
Effekt auf den Gebrauch des Grundrechts ausgeht, der dazu führt, daß aus Furcht vor<br />
Sanktionen auch zulässige Kritik unterbleibt, BVerfG NJW 95, 3303f.; 77, 799.<br />
Ein berechtigtes Interesse i.S.d. § 193 StGB kann deshalb nicht nur dann bestehen, wenn<br />
der Betroffene selber Anlass zu der Äußerung gab, sondern auch, wenn er sich an einer<br />
öffentlichen Auseinandersetzung über gesellschaftlich oder politisch relevante Fragen<br />
beteiligt, BVerfG NJW 95, 3303f. Das BVerfG räumt der freien Meinungsäußerung einen<br />
Vorrang zumindest dann ein, wenn sie im öffentlichen Meinungsstreit gemacht wird und eine<br />
allerdings erst einmal nachzuweisende Ehrverletzung nicht gegenüber bestimmten,<br />
namentlich genannten Personen, sondern gegenüber Institutionen und deren Angehörigen<br />
erfolgt.<br />
Auch überzogene oder gar ausfällige Kritik macht eine Meinungsäußerung noch nicht zur<br />
Schmähung. Hinzutreten muss, daß bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung<br />
in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht.<br />
Sie muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der persönlichen Herabsetzung<br />
bestehen, BVerfG NJW 91, 95. Danach wird Schmähkritik bei Äußerungen in einer die<br />
Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vorliegen und i. ü. eher auf<br />
die sog. Privatfehde beschränkt bleiben, BVerfG NJW 74, 1762.<br />
BRdvD-Richter halten das Recht irrational einfach für „rechtlich unbeachtlich“. Das<br />
Vorbringen von Angeklagten „nimmt ihnen das Gericht nicht ab“. Der irrationale Glaube der<br />
BRdvD-Richter an die Schuld von Angeklagten soll das Urteil rechtfertigen! Die Bildung von<br />
Angeklagten soll ihre Schuld bestätigen! Dabei ist es doch gerade die Bildung der<br />
Angeklagten, die ihnen die BRdvD-Regime-Aufbaufehler<br />
à keine Volkshoheit, keine Gewaltentrennung, Justiz im Würgegriff der Politik<br />
(Deutscher Richterbund e.V. in Allgäuer Zeitung vom 31.1.2002) und richterliche<br />
Unabhängigkeit = verlogene Angelegenheit (VerfGHPräs NW Dr. Paulus van Husen<br />
in „Die Entfesselung der Dritten Gewalt, 1951)<br />
der Bundesrepublik erkennen und benennen lassen. Statt sich der unrechtsgenerierenden<br />
Regimeaufbaufehler anzunehmen, werden Angeklagte, die sie pflicht- und vertragsgemäß,<br />
verfassungs-, rechts- und oder sogar anwaltseidestreu, wahrheitsliebend und gewissenhaft<br />
benennen, von BRdvD-StA und BRdvD-Richtern irrational bezichtigt und verurteilt, die sich<br />
der Verteidigung der Regimeaufbaufehler mit einem Eifer hingeben, der nur zur Beseitigung<br />
des Grundgesetz gewollt scheint, arg. „tätig-kämpferisches Eintreten für die FDGO.“<br />
Es ist seitens der BRdvD-StA und Richter irrational, Angeklagte für etwas anzuklagen / zu<br />
bestrafen, was sie selber in ihrer Rolle als Mitglieder im Deutschen Richterbund e.V. tun,<br />
nämlich die öffentliche Beanstandung der richterlichen Abhängigkeit und der fehlenden<br />
Gewaltentrennung, arg. „Justiz im Würgegriff der Politik“, Allgäuer Zeitung vom 31.1.2002,<br />
Anlage. Die richterliche Abhängigkeit von Vorgesetzten, Ernennern, Bestellern, „Würgern“<br />
stellte der oberste NW–Richter und VerfGH- und OVG-Präsident Dr. Paulus van Husen<br />
schon 1951 in seinem Buch „Die Entfesselung der Dritten Gewalt“, Anlage (Auszug), fest. Es<br />
ist auch ein irrationaler Verstoß gegen das Gebot der Rechtsanwendungsgleichheit, wenn<br />
die Bonner StA und Richter die Angeklagten so quasi für ihre eigenen Taten anklagen /<br />
bestrafen.<br />
Die irrationale Behauptung, die beanstandeten Dokumente enthielten Angriffe auf die Ehre<br />
der angeblich beleidigten Richter, Staatsanwälte und Behördenmitarbeiter, tatsächlich<br />
rechtsgrundlagenlos um sich schlagenden BRdvD-Erfüllungsgehilfen, durch vorsätzliche<br />
Kundgabe der Miss- und Nichtachtung, ist rechtswidrig.