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Lehrheft Nr. 091001 - Volksbetrug.net

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Art. 5(1)1 GG verbietet eine Auslegung der §§ 185ff. StGB, von der ein abschreckender<br />

Effekt auf den Gebrauch des Grundrechts ausgeht, der dazu führt, daß aus Furcht vor<br />

Sanktionen auch zulässige Kritik unterbleibt, BVerfG NJW 95, 3303f.; 77, 799.<br />

Ein berechtigtes Interesse i.S.d. § 193 StGB kann deshalb nicht nur dann bestehen, wenn<br />

der Betroffene selber Anlass zu der Äußerung gab, sondern auch, wenn er sich an einer<br />

öffentlichen Auseinandersetzung über gesellschaftlich oder politisch relevante Fragen<br />

beteiligt, BVerfG NJW 95, 3303f. Das BVerfG räumt der freien Meinungsäußerung einen<br />

Vorrang zumindest dann ein, wenn sie im öffentlichen Meinungsstreit gemacht wird und eine<br />

allerdings erst einmal nachzuweisende Ehrverletzung nicht gegenüber bestimmten,<br />

namentlich genannten Personen, sondern gegenüber Institutionen und deren Angehörigen<br />

erfolgt.<br />

Auch überzogene oder gar ausfällige Kritik macht eine Meinungsäußerung noch nicht zur<br />

Schmähung. Hinzutreten muss, daß bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung<br />

in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht.<br />

Sie muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der persönlichen Herabsetzung<br />

bestehen, BVerfG NJW 91, 95. Danach wird Schmähkritik bei Äußerungen in einer die<br />

Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vorliegen und i. ü. eher auf<br />

die sog. Privatfehde beschränkt bleiben, BVerfG NJW 74, 1762.<br />

BRdvD-Richter halten das Recht irrational einfach für „rechtlich unbeachtlich“. Das<br />

Vorbringen von Angeklagten „nimmt ihnen das Gericht nicht ab“. Der irrationale Glaube der<br />

BRdvD-Richter an die Schuld von Angeklagten soll das Urteil rechtfertigen! Die Bildung von<br />

Angeklagten soll ihre Schuld bestätigen! Dabei ist es doch gerade die Bildung der<br />

Angeklagten, die ihnen die BRdvD-Regime-Aufbaufehler<br />

à keine Volkshoheit, keine Gewaltentrennung, Justiz im Würgegriff der Politik<br />

(Deutscher Richterbund e.V. in Allgäuer Zeitung vom 31.1.2002) und richterliche<br />

Unabhängigkeit = verlogene Angelegenheit (VerfGHPräs NW Dr. Paulus van Husen<br />

in „Die Entfesselung der Dritten Gewalt, 1951)<br />

der Bundesrepublik erkennen und benennen lassen. Statt sich der unrechtsgenerierenden<br />

Regimeaufbaufehler anzunehmen, werden Angeklagte, die sie pflicht- und vertragsgemäß,<br />

verfassungs-, rechts- und oder sogar anwaltseidestreu, wahrheitsliebend und gewissenhaft<br />

benennen, von BRdvD-StA und BRdvD-Richtern irrational bezichtigt und verurteilt, die sich<br />

der Verteidigung der Regimeaufbaufehler mit einem Eifer hingeben, der nur zur Beseitigung<br />

des Grundgesetz gewollt scheint, arg. „tätig-kämpferisches Eintreten für die FDGO.“<br />

Es ist seitens der BRdvD-StA und Richter irrational, Angeklagte für etwas anzuklagen / zu<br />

bestrafen, was sie selber in ihrer Rolle als Mitglieder im Deutschen Richterbund e.V. tun,<br />

nämlich die öffentliche Beanstandung der richterlichen Abhängigkeit und der fehlenden<br />

Gewaltentrennung, arg. „Justiz im Würgegriff der Politik“, Allgäuer Zeitung vom 31.1.2002,<br />

Anlage. Die richterliche Abhängigkeit von Vorgesetzten, Ernennern, Bestellern, „Würgern“<br />

stellte der oberste NW–Richter und VerfGH- und OVG-Präsident Dr. Paulus van Husen<br />

schon 1951 in seinem Buch „Die Entfesselung der Dritten Gewalt“, Anlage (Auszug), fest. Es<br />

ist auch ein irrationaler Verstoß gegen das Gebot der Rechtsanwendungsgleichheit, wenn<br />

die Bonner StA und Richter die Angeklagten so quasi für ihre eigenen Taten anklagen /<br />

bestrafen.<br />

Die irrationale Behauptung, die beanstandeten Dokumente enthielten Angriffe auf die Ehre<br />

der angeblich beleidigten Richter, Staatsanwälte und Behördenmitarbeiter, tatsächlich<br />

rechtsgrundlagenlos um sich schlagenden BRdvD-Erfüllungsgehilfen, durch vorsätzliche<br />

Kundgabe der Miss- und Nichtachtung, ist rechtswidrig.

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